Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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isungsmethoden beruhen, für ASI und AOE zu einem in Irland zu versteuernden Jahresgewinn führt, der von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. a)   Eine Gewinnzuweisung innerhalb eines Unternehmens beinhaltet die Zuweisung von Vermögenswerten, Funktionen und Risiken zwischen den verschiedenen Teilen dieses Unternehmens (265) In den beanstandeten Steuervorbescheiden billigte Irish Revenue einseitige Gewinnzuweisungsmethoden für die Zuweisung von Gewinnen an die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE. Diese Methoden stützen sich auf die unbegründete Annahme, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple vollständig Konzerneinheiten außerhalb Irlands zuzuweisen sind (181). Auf der Grundlage dieser Behauptung wird der zu besteuernde Gewinn von ASI und AOE in Irland anhand einer der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ähnelnden Verrechnungspreismethode ermittelt, wobei die irischen Zweigniederlassungen als das „untersuchte Unternehmen“ behandelt werden und der Restgewinn von ASI und AOE Konzerneinheiten außerhalb Irlands zugewiesen wird (182). (266) Irland argumentiert, dass es gemäß Abschnitt 25 TCA 97 lediglich befugt ist, den Teil des Gewinns eines Unternehmens zu besteuern, der den Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen entspricht, und dies bedeutet, dass Irish Revenue für die Zwecke der Gewinnzuweisung lediglich die Tätigkeiten berücksichtigen muss, die in den irischen Zweigniederlassungen durchgeführt werden (183). Irland zufolge sollten die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple für steuerliche Zwecke nicht den irischen Zweigniederlassungen zugewiesen werden, da mit den Lizenzen in diesen Zweigniederlassungen keine Managementaufgaben verbunden sind (184). Indem es nun eine Methode zur Berechnung des zu versteuernden Gewinns der irischen Zweigniederlassungen billigt, die ausschließlich die irischen Zweigniederlassungen berücksichtigt, macht Irland geltend, dass Irish Revenue korrekterweise Abschnitt 25 TCA 97 anwendet und ASI oder AOE keinen selektiven Vorteil verschafft. (267) Die Kommission teilt diese Argumentation nicht. (268) Wie in Abschnitt 8.2.2.1 erläutert, erfordert die Anwendung von Abschnitt 25 TCA 97 die Verwendung einer Gewinnzuweisungsmethode, die sich auf den Fremdvergleichsgrundsatz stützt. Wenn zwei unabhängige Unternehmen Transaktionen miteinander durchführen, spiegelt der für diese Transaktion berechnete Preis die Funktionen wider, die die Unternehmen jeweils im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung wahrnehmen, unter Berücksichtigung der von den Unternehmen eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken. Daher ist zur Feststellung, ob der Preis für eine konzerninterne Transaktion fremdvergleichskonform ist, wenn verbundene Unternehmen Transaktionen miteinander tätigen, ein Vergleich der eingesetzten Vermögenswerte, der wahrgenommenen Funktionen und der übernommenen Risiken erforderlich (185). (269) Im Gegensatz zu einer Situation, in der Verrechnungspreise verwendet werden, um Geschäftsbedingungen zwischen verschiedenen Unternehmen festzulegen, die derselben Konzerngruppe angehören, ist im Falle einer Gewinnzuweisung zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens die Zuweisung von Vermögenswerten, Funktionen und Risiken nicht fest vorgegeben, sondern wird anhand der Gewinnzuweisung ermittelt. Der Grund liegt darin, dass im Falle einer Gewinnzuweisung innerhalb eines Unternehmens keines der einzelnen Teile dieses Unternehmens eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und von keinem dieser Teile behauptet werden kann, dass er separat die Vermögenswerte hält oder gegenüber diesem Unternehmen Verbindlichkeiten hat. Vielmehr hält das aus seinen einzelnen Teilen bestehende Unternehmen als Ganzes Vermögenswerte und hat als Ganzes Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern. In der Tat könnte ein Gläubiger eines solchen Unternehmens im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit als Sicherheit einen möglichen Anspruch auf alle Vermögenswerte des Unternehmens haben, unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte intern oder für steuerliche Zwecke dem Verwaltungssitz des Unternehmens oder einer bestimmten Zweigniederlassung zugewiesen wurden. (270) Darüber hinaus kann in solchen Fällen das Eigentum an Vermögenswerten nicht in verlässlicher Form direkt in den gesetzlichen Abschlüssen dieses Unternehmens berücksichtigt werden (186). Während die physische Anwesenheit von Personal oder Vermögenswerten in einem bestimmten Rechtssystem, wie z. B. der Standort einer Fertigungsstätte, einen Hinweis auf die korrekte Zuweisung dieser Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens liefern kann, können immaterielle Vermögenswerte, die das Unternehmen besitzt oder hält, wie z. B. Lizenzen des geistigen Eigentums, nicht an einer physischen Form festgemacht werden und sind daher unter Steuergesichtspunkten schwieriger zuzuweisen. In ähnlicher Weise lässt sich das Eigentum an (materiellen oder immateriellen Vermögenswerten) innerhalb dieses Unternehmens, da keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen zwei Teilen desselben Unternehmens bestehen, nicht vertraglich ermitteln. (271) Da die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, getrennt von den Unternehmen, denen sie zugehören, ist es folglich nicht möglich entweder diesen Zweigniederlassungen oder einem anderen Teil dieser Unternehmen, insbesondere ihren jeweiligen Verwaltungssitzen, ein separates Eigentum an den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten dieser Unternehmen zuzuweisen. So kann weder von den Verwaltungssitzen von ASI und AOE noch von ihren jeweiligen irischen Zweigniederlassungen behauptet werden, dass sie separat Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple halten. Vielmehr hält in jedem Fall das aus seinen verschiedenen Teilen bestehende Unternehmen als Ganzes diese Lizenzen des geistigen Eigentums. (272) Um sicherzustellen, dass eine Gewinnzuweisung an eine Zweigniederlassung eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz darstellt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass Vermögenswerte, Risiken, Kapital und Rechte sowie aus Transaktionen zwischen dieser Zweigniederlassung und den anderen Teilen desselben Unternehmens entstehende Verbindlichkeiten dem Unternehmen als Ganzes zuzurechnen sind und nicht nur einem einzelnen Teil des Unternehmens (187). Die einer Zweigniederlassung zuzuweisenden Gewinne sind somit die Gewinne, die diese Zweigniederlassung unter Wettbewerbsbedingungen erzielt hätte, insbesondere im Rahmen ihrer Geschäfte mit den anderen Teilen des Unternehmens, wäre es ein separates und unabhängiges Unternehmen, das dieselben oder ähnliche Tätigkeiten unter denselben oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch das Unternehmen über seine Zweigniederlassung und über die anderen Teile des Unternehmens eingesetzten Vermögenswerte, wahrgenommenen Funktionen und übernommenen Risiken. (273) Anscheinend erkennt Irland an (188), ebenso wie Apple (189), dass Irish Revenue bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns eines gebietsfremden Unternehmens gemäß Abschnitt 25 TCA 97 die Vermögenswerte, Funktionen und Risiken seiner irischen Zweigniederlassung berücksichtigen sollte. Ebenso akzeptiert Apple, dass die Gewinnzuweisung gemäß Abschnitt 25 TCA 97 voraussetzt, dass die Zweigniederlassung als „Einzelunternehmen“ betrachtet wird (190). Um jedoch, entgegen dem von Irland in Erwägungsgrund 266 vorgeschlagenen Ansatz, sicherzustellen, dass eine Methode zur Gewinnzuweisung an eine irische Zweigniederlassung eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz darstellt, war Irish Revenue verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei der Zuweisung von Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an Konzerneinheiten außerhalb Irlands anstatt an ihre jeweiligen irischen Zweigniederlassungen um eine Zuweisung handelte, die in einem fremdvergleichskonformen Kontext hätte zustandekommen können. Genauer gesagt, aufgrund des Antrags auf Bestätigung der Gültigkeit der von Apple vorgeschlagenen Methoden zur Zuweisung der Gewinne an die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE, war Irish Revenue verpflichtet, zunächst ordnungsgemäß die eingesetzten Vermögenswerte, die wahrgenommenen Funktionen und die von diesen Unternehmen über ihre irischen Zweigniederlassungen und die anderen Teile dieser Unternehmen übernommenen Risiken zu prüfen. (274) Irland und Apple erwidern, dass ASI und AOE gemäß dem Territorialitätsprinzip ausschließlich auf der Grundlage der Gewinne aus ihren Tätigkeiten in Irland zu besteuern seien. Die Befugnisse Irlands zur Erhebung von Steuern seien dementsprechend auf die Einkünfte des Unternehmens aus irischen Quellen beschränkt, wie in Abschnitt 25 TCA 97 (191) vorgesehen. Die Kommission stimmt dieser Beschreibung des Territorialitätsprinzips zu. Allerdings betrifft das Territorialitätsprinzip, das die Kommission nicht infrage stellt, das Recht auf Erhebung von Steuern. Durch dieses Prinzip entfällt für eine Steuerbehörde nicht die Notwendigkeit zur Ermittlung der Zuweisung der von einem gebietsfremden Unternehmen durch seine Zweigniederlassung und die anderen Teile des Unternehmens eingesetzten Vermögenswerte, wahrgenommenen Funktionen und übernommenen Risiken, einschließlich des vom Gesamtunternehmen gehaltenen geistigen Eigentums, für die Zwecke der Ermittlung der Höhe solcher Einkünfte in einer Weise, dass eine verlässliche Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz erfolgt. In dieser Argumentation scheinen Irland und Apple das Territorialitätsprinzip, das sich auf die Besteuerung der von in den irischen Zweigniederlassungen erzielten Einkünfte bezieht, mit einer Sorgfaltspflicht zur Einholung von Sachinformationen zu den Geschäftstätigkeiten von ASI und AOE für eine fremdvergleichskonforme Zuweisung von Vermögenswerten, Funktionen und Risiken innerhalb dieser Unternehmen zur Ermittlung ihres in Irland zu besteuernden Gewinns zu verwechseln. Bei der Prüfung, ob die Gewinnzuweisungsmethode eines gebietsfremden Unternehmens zu einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz führt, gilt bei der Einholung von Informationen keine territoriale Begrenzung. (275) Bei der Beschreibung, wo das geistige Eigentum von Apple verwaltet wird oder wem die Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple zugerechnet werden sollten, enthalten sowohl der Antrag auf einen Vorbescheid als auch nachfolgende Stellungnahmen von Irland und Apple den Hinweis, dass das geistige Eigentum außerhalb Irlands verwaltet wird (192). Es wird zum einen auf Tätigkeiten der Verwaltungssitze von ASI und AOE und zum anderen auf die Funktionen und wirtschaftlichen Tätigkeiten von Apple Inc. Bezug genommen, insbesondere auf Tätigkeiten, die von Führungskräften von Apple in den USA wahrgenommen werden. Da jedoch die Vorstandsmitglieder von ASI und AOE mehrheitlich in den USA angesiedelt und gleichzeitig bei Apple Inc. beschäftigt sind (193), ist nicht klar, ob die Tätigkeiten, auf die Bezug genommen wird, den Verwaltungssitzen von ASI und AOE oder Apple Inc. zugeordnet werden. Die Kommission wird die Auswirkungen beider Szenarien hinsichtlich der Gewinnzuweisung an die jeweiligen irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE in den Erwägungsgründen 276 bis 307 bzw. in den Erwägungsgründen 308 bis 318 untersuchen. b)   Zuweisung von Vermögenswerten, Funktionen und Risiken zwischen einer Zweigniederlassung mit einer Reihe von Geschäftstätigkeiten und einem Verwaltungssitz, der weder über eine physische Präsenz noch über Mitarbeiter verfügt (276) ASI und AOE sind beide nach irischem Recht errichtete Gesellschaften. Jedoch waren ASI und AOE gemäß Abschnitt 23A TCA 97 während des Zeitraums, in dem die beanstandeten Steuervorbescheide gültig waren, in Irland nicht steueransässig. Vor ihrer Änderung durch den Finance Act von 2013 durften in Irland eingetragene Gesellschaften gemäß Abschnitt 23A TCA 97 als nicht in Irland steueransässig gelten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Da beide, ASI und AOE, letztendlich von einem Unternehmen kontrolliert werden, das in einem Land ansässig ist, mit dem ein Besteuerungsabkommen besteht, nämlich Apple Inc., das in den USA steueransässig ist, und da beide Unternehmen in Irland über ihre jeweiligen Zweigniederlassungen einer Handelstätigkeit nachgingen und außerhalb Irlands verwaltet und kontrolliert wurden, galten ASI und AOE in Irland gemäß der Handelsausnahme von Abschnitt 23A TCA 97 (194) als gebietsfremde Unternehmen. Was diesen Aspekt anbelangt, so gab Apple an, dass ASI und AOE „nirgendwo“ über einen steuerlichen Sitz verfügen (195), während Irland die beiden Unternehmen als in den USA „funktionell verwaltet und kontrolliert“ betrachtete (196). Wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt wird, ließen sich ASI und AOE während des Geltungszeitraums der beanstandeten Steuervorbescheide im Hinblick auf den steuerlichen Sitz am besten als „staatenlos“ bezeichnen. (277) Entgegen Irlands Behauptung (197) prüfte die Kommission in ihren Ermittlungen weder die Vereinbarkeit von Abschnitt 23A TCA 97 mit den Beihilfevorschriften noch die fehlende Steueransässigkeit von ASI und AOE, die auf die Anwendung dieser Bestimmung gemäß diesen Vorschriften zurückzuführen ist. Sie prüfte ferner nicht, ob die Struktur und der Aufbau der Unternehmen der Apple-Gruppe in Irland mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind. Vielmehr befasste sie sich in ihren Ermittlungen, wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt wird, mit den beanstandeten Steuervorbescheiden und ob die von Irish Revenue in diesen Bescheiden gebilligten Gewinnzuweisungsmethoden zur Gewährung staatlicher Beihilfen führte. (278) Dessen ungeachtet stellt die Kommission fest, dass dem Auszug aus den geprüften Abschlüssen von ASI, der im Geschäftsbericht von ASI für 2007 und in Abbildung 6 in diesem Beschluss wiedergegeben ist, anscheinend die Prämisse zugrunde liege, dass der gesamte Buchgewinn von ASI dem Standard-Körperschaftsteuersatz von 12,5 % für Einnahmen aus dem Handelsgeschäft unterliege. Darüber hinaus wird in der Erläuterung zur ausführlichen Berechnung der Steuerlast in Abbildung 6 klargestellt, dass „[d]ie gegenwärtige Steuerlast niedriger ist als der Standard-Steuersatz in Irland. […]“. (198) Anders ausgedrückt, hat Apple anscheinend als Ausgangspunkt den gesamten Buchgewinn von ASI als Bemessungsgrundlage für die Berechnung seiner in Irland zu entrichtenden Körperschaftsteuer herangezogen, die in den beanstandeten Steuervorbescheiden gebilligten Gewinnzuweisungsmethoden als Mittel zur Senkung dieser Grundlage angewandt und akzeptiert, dass die zu entrichtende irische Körperschaftsteuer von ASI niedriger als die im Allgemeinen für in Irland steuerpflichtige Unternehmen geltende war (199). (279) Dies vorausgeschickt, und um festzustellen, ob die in den beanstandeten Steuervorbescheiden gebilligten Gewinnzuweisungsmethoden Unternehmen wie ASI und AOE einen selektiven Vorteil verschaffen (und folglich eine staatliche Beihilfe darstellen), muss ermittelt werden, ob diese Methoden zu einem zu versteuernden Jahresgewinn für ASI und AOE führen, der von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz abweicht (200). Dies hängt davon ab, ob mit diesen Methoden eine verlässliche Annäherung an die Höhe des Gewinns vorgenommen werden kann, den die irischen Zweigniederlassungen dieser Unternehmen unter Marktbedingungen erzielt hätten, insbesondere in ihren Geschäften mit den anderen Teilen ihrer jeweiligen Unternehmen, wären sie eigenständige und unabhängige Unternehmen, die in gleichen oder ähnlichen Bereichen unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen tätig sind (201). Da ASI während des Geltungszeitraums der beanstandeten Steuervorbescheide keine weiteren Zweigniederlassungen außerhalb Irlands unterhielt und die einzige weitere Zweigniederlassung von AOE außerhalb Irlands in Singapur war und Irland oder Apple nie angegeben hatten, dass diese Zweigniederlassung Funktionen wahrnimmt, mit denen der Gesamtgewinn von AOE erwirtschaftet wird, ergibt sich aus der Tatsache, dass Irish Revenue die unbegründete Annahme akzeptiert hat, die Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple seien Konzerneinheiten außerhalb Irlands zuzuweisen, dass die Lizenzen den Verwaltungssitzen von ASI und AOE aus steuerlichen Gründen zugewiesen wurden. (280) Infolgedessen hätte Irish Revenue vor einer Billigung der Gewinnzuweisungsmethoden, die auf der unbegründeten Annahme basierten, die Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple seien Konzerneinheiten außerhalb Irlands zuzuweisen, prüfen müssen, ob diese Zuweisung innerhalb von ASI und AOE eine Zuweisung war, die in einem fremdvergleichskonformen Kontext zwischen zwei nicht verbundenen Unternehmen in einer mit den irischen Zweigniederlassungen und den Verwaltungssitzen von ASI und AOE vergleichbaren Situation hätte vereinbart werden können. Um dies zu tun, war Irish Revenue verpflichtet zu bestätigen, dass diese Lizenzen in der Tat Konzerneinheiten außerhalb Irlands zugewiesen werden sollten, und zwar unter Berücksichtigung der von diesen Unternehmen über die irischen Zweigniederlassungen und über ihre jeweiligen Verwaltungssitze eingesetzten Vermögenswerte, wahrgenommenen Funktionen und übernommenen Risiken. Wie in den Erwägungsgründen 281 bis 293 aufgezeigt wird, hätte Irish Revenue, wenn es eine solche Prüfung vorgenommen hätte, zu dem Schluss kommen müssen, dass das Nichtvorhandensein von Aktivitäten in Verbindung mit dem geistigen Eigentum von Apple auf der Ebene der jeweiligen Verwaltungssitze bedeutete, dass diese Lizenzen aus steuerlichen Gründen den irischen Zweigniederlassungen zugewiesen werden sollten, was die einzig mögliche Konsequenz daraus sei, dass diese Lizenzen nicht den Verwaltungssitzen zugewiesen werden würden. (281) Basierend auf den der Kommission dargelegten Tatsachen (202) scheint es, als hätten die Verwaltungssitze von ASI und AOE während des Geltungszeitraums der beanstandeten Steuervorbescheide lediglich auf dem Papier bestanden, da ASI und AOE während dieses Zeitraums über keine physische Präsenz oder Mitarbeiter außerhalb Irlands verfügten. Mangels Mitarbeitern wären die einzigen Personen, die die Wahrnehmung der Funktionen der Verwaltungssitze hätten gewährleisten können, ihre Vorstände. (282) Apple behauptet an verschiedenen Stellen, dass die Vorstände von ASI und AOE die Funktionen im Bereich der Verwaltung des geistigen Eigentums wahrgenommen haben (203). Allerdings besteht der einzige erbrachte Nachweis über die während des Geltungszeitraums der beanstandeten Steuervorbescheide von den Vorständen von ASI und AOE durchgeführten Aktivitäten in den Beschlüssen, die in den Vorstandssitzungen getroffen wurden, die sich in den der Kommission im Laufe der Ermittlungen bereitgestellten Protokollen über den entsprechenden Zeitrahmen wiederfinden und in Tabelle 4 und Tabelle 5 dieses Beschlusses veranschaulicht sind. Diese Protokolle belegen nicht, dass die Vorstände von ASI und AOE eine aktive und kritische Rolle im Hinblick auf die Verwaltung und wirksame Kontrolle der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple eingenommen haben. In Unterlagen, die Apple der Kommission übermittelt hat, in denen die Gespräche in diesen Vorstandssitzungen beschrieben werden, wies Apple selbst im Rahmen einer Zusammenfassung der Aktivitäten der Vorstände nicht auf Gespräche im Zusammenhang mit geistigem Eigentum in diesen Protokollen hin (204). (283) Was in den Protokollen bezeichnenderweise ebenfalls fehlt, sind Gespräche über Entscheidungen bezüglich des Abschlusses oder der Änderung der Vereinbarung über die Kostenteilung. Wie in Abschnitt 2.5.4 erläutert wird, wurde die Vereinbarung über die Kostenteilung seit 1991 mehrfach geändert, insbesondere 2009. Entgegen der Behauptung Irlands, die Vorstände von ASI und AOE hätten die kritischen Entscheidungen über die Teilnahme an der Vereinbarung über die Kostenteilung und auch zur Finanzierung der erheblichen Kosten, die sich aus der Teilnahme an diesem Vertrag ergeben würden, getroffen (205), und der Behauptung von Apple, die Vorstände hätten über verschiedene Änderungen der Vereinbarung über die Kostenteilung entschieden (206), finden sich in den Protokollen der Vorstandssitzungen keine Aufzeichnungen zu Gesprächen über die Änderung im Jahr 2009 oder andere Gespräche über die Vereinbarung über die Kostenteilung oder das geistige Eigentum von Apple (207), bis Ende 2014 die neue Struktur von Apple in Irland erörtert wurde (208). (284) In der Tat ist diesen Protokollen während des gesamten Zeitraums von 1980 bis 2015, für den der Kommission Protokolle übermittelt wurden, zu entnehmen, dass überhaupt keine Gespräche bezüglich der Vereinbarung über die Kostenteilung stattfanden, bis zum Protokoll der […] Vorstandssitzung im August 2014. In dieser Vorstandssitzung vom […] fand erstmalig […] statt. Doch diese Protokolle deuten, auch bei Bezugnahme auf die Vereinbarung über die Kostenteilung, auf die Beteiligung weiterer Personen hin, welche die Vereinbarung über die Kostenteilung im Namen von ASI und AOE erörterten, bei denen es sich nicht um Mitglieder des Vorstands von ASI oder AOE handelte und die bei der fraglichen Sitzung nicht anwesend waren (209). Jedenfalls geht aus all den von der Kommission überprüften Protokollen eindeutig hervor, dass die Vorstände von ASI und AOE erst Ende 2014 begannen, die Vereinbarung über die Kostenteilung zu erörtern, […], und nicht als […] die angewandten beanstandeten Steuervorbescheide in Kraft war[en] (210). (285) Die Protokolle von Vorstandssitzungen, die der Kommission übermittelt wurden, belegen, dass sich die Vorstände vor den Gesprächen über die neue Struktur von Apple in Irland nicht an ausführlichen Geschäftsbesprechungen beteiligten, infolgedessen, so Apple, der Bescheid von 2007 nicht mehr zur Ermittlung des zu versteuernden Jahresgewinns von ASI und AOE in Irland herangezogen wurde. Der Zusammenfassung der in Tabelle 4 und Tabelle 5 enthaltenen Protokolle sind die Gespräche im Zeitraum Januar 2009 bis September 2011 für ASI und Dezember 2008 bis September 2011 für AOE zu entnehmen (211). Mit Ausnahme einer Geschäftsentscheidung zur Übertragung von Vermögenswerten aus der Zweigniederlassung von AOE in Singapur auf ein anderes Unternehmen der Apple-Gruppe (212), geht aus diesen Protokollen hervor, dass es sich bei den Gesprächen in den Vorständen von ASI und AOE hauptsächlich um administrative Aufgaben handelte, d. h. um die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Ausschüttung von Dividenden (213), also nicht um aktive oder kritische Funktionen im Hinblick auf die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple. (286) Irland entgegnet, dass Geschäftsentscheidungen nicht in Irland getroffen werden. (214) Im Protokoll der Vorstandssitzung von ASI und AOE heißt es, dass verschiedene Funktionen, einschließlich der kompletten Funktionen des Vorstands, bisweilen an Mitarbeiter von Apple in Irland übertragen wurden. (215) Daher kann Irland nicht argumentieren, dass keine bedeutenden Funktionen in Irland wahrgenommen wurden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen von ASI und AOE ermöglichen in jedem Fall die genaue Nachverfolgung und Abgrenzung der Aktivitäten des Verwaltungssitzes; dies ist nicht der Fall bei den Aktivitäten der irischen Zweigniederlassungen, welche jeweils Hunderte Mitarbeiter beschäftigen, die in unterschiedlichen Bereichen tätig sind. (287) Apple macht geltend, dass die Tätigkeiten des Vorstands von ASI und AOE „in vielfältiger Weise“ (216) sichergestellt worden seien, ohne weitere Angaben zu machen. Der Ausdruck „in vielfältiger Weise“ scheint sich in diesem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.