Europäische Union

97/87/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1998-11-17

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1997D0087 — DE — 17.11.1998 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (97/87/EG) (ABl. L 027, 30.1.1997, p.39) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 12. November 1998   L 314 10 24.11.1998 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (97/87/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Jahren 1994 und 1996 kam es in Griechenland zu Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche. Die verantwortlichen Seuchenerreger sind 1994 und 1996 aus dem Ausland nach Griechenland eingeschleppt worden. Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Viehbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellen Tilgung dieser Seuche kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe gewähren. Es muß gewährleistet werden, daß Griechenland für die Tilgung der Seuche, vor allem in den als besonders gefährdet geltenden Gebieten, gut vorbereitet ist. Angesichts der Bedeutung einer guten Vorbereitung auf allen Ebenen der Seuchentilgung ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft die Griechenland entstandenen Kosten in Höhe von maximal 170 000 ECU übernimmt. Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht vorgelegt haben. Für Überwachungszwecke gelten die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 ( 4 ). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Um sicherzustellen, daß Griechenland für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den als gefährdet geltenden Gebieten gut vorbereitet ist, gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für — die Anschaffung und Installation der in Teil A des Anhangs aufgelisteten Diagnoseausrüstungen im Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche, — die Anschaffung und Installation der in Teil B des Anhangs aufgelisteten Computerausrüstungen zur Erfassung epidemiologischer Daten und zur Anlage eines Netzwerks, das eine direkte Verbindung zwischen den Bezirksveterinärämtern von Rodopi und Evros, dem Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche und dem Nationalen MKS-Krisenzentrum gewährleistet, — die Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgelisteten Ausbildungsmaßnahmen und Einsatzübungen. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 70 % der Kosten, die Griechenland bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 entstehen. (3)  Die Ausrüstungen gemäß Absatz 1 sind vor dem ►M1  1. November 1998 ◄ anzuschaffen und zu installieren; die Ausbildungsmaßnahmen und die Einsatzübungen müssen bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen sein. Artikel 2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 170 000 ECU festgesetzt. Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sobald der Europäischen Kommission die technischen und finanziellen Belege vorliegen. Diese Belege sind bis spätestens ►M1  31. Dezember 1998 ◄ beizubringen. Artikel 4 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. ANHANG VORBEREITUNG AUF DEN SEUCHENFALL Teil A Laborausrüstungen (Schätzwerte) (in Drachmen) 1. Ultraschall-Waschmaschine (14 l) 900 000 2. Zentrifuge 800 000 3. Ultra-Tiefkühlschrank 3 850 000 4. Tiefkühlschrank (—40 °C) 1 000 000 5. Vakuumpumpe zum Pipettieren 500 000 6. Zwei (2) Personalcomputer und ein (1) Plattenleser 1 300 000 7. Inkubator (30 °C) 1 000 000 8. Sechs (6) Pipetten 1 200 000 9. Laborgeräte aus Glas und Plastik 600 000 10. Schutzkleidung für Laborpersonal 800 000 11. Reinraum-Arbeitsplatz 1 800 000 12. Präzisionswaage 650 000 13. Labor-pH-Meter 250 000 14. Magnetrührer mit Heizung 130 000 15. Schüttelwasserbad 1 000 000 16. Handy wash (Mikroplattenwäscher) 600 000 17. Feuerlöscher 250 000 18. Doppeldestillations-Reinstwassersystem 4 000 000 19. Vortex-Rührer 90 000 20. Gerät zur Gewebeemulgierung (Stomacher) 1 300 000 21. Inkubator-Sterilisator 600 000 22. Gefriertrockner 3 500 000 23. Wasserbad mit Umwälzthermostat 1 000 000 24. Labor-Standautoklav 2 000 000 25. Binokular-Kameramikroskop 1 500 000 26. PCR-Gerät 10 000 000 27. Verschiedenes 10 000 000 Insgesamt  50 620 000 Teil B Ausrüstung für Datenerfassung und Datenübertragung (Schätzwerte) (in Drachmen)       PC-Hardware 12 Einheiten × 450 000 5 400 000 Drucker 12 Einheiten × 250 000 3 000 000 Modems 12 Einheiten × 250 000 3 000 000 Software   2 000 000 Telefax   300 000 Verschiedenes   2 000 000 Insgesamt 15 700 000 Teil C Ausbildung (Schätzwerte) (in Drachmen) Computerkurse 1 500 000 Epidemiologische Ausbildung des Feldpersonals 1 500 000 Ausbildung von Laborpersonal 2 000 000 Einsatzübungen für den Seuchenfall 500 000 Verschiedenes 1 000 000 Insgesamt 6 500 000 Gesamtsumme (A + B + C) 72 820 000 ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. ( 2 ) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. ( 3 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. ( 4 ) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.