1997D0087 — DE — 17.11.1998 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Januar 1997

über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(97/87/EG)

(ABl. L 027, 30.1.1997, p.39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 12. November 1998

  L 314

10

24.11.1998



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Januar 1997

über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(97/87/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Jahren 1994 und 1996 kam es in Griechenland zu Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche.

Die verantwortlichen Seuchenerreger sind 1994 und 1996 aus dem Ausland nach Griechenland eingeschleppt worden.

Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche stellt eine ernste Gefahr für die Viehbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellen Tilgung dieser Seuche kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe gewähren.

Es muß gewährleistet werden, daß Griechenland für die Tilgung der Seuche, vor allem in den als besonders gefährdet geltenden Gebieten, gut vorbereitet ist.

Angesichts der Bedeutung einer guten Vorbereitung auf allen Ebenen der Seuchentilgung ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft die Griechenland entstandenen Kosten in Höhe von maximal 170 000 ECU übernimmt.

Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht vorgelegt haben.

Für Überwachungszwecke gelten die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 ( 4 ).

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Um sicherzustellen, daß Griechenland für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den als gefährdet geltenden Gebieten gut vorbereitet ist, gewährt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe für

— die Anschaffung und Installation der in Teil A des Anhangs aufgelisteten Diagnoseausrüstungen im Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche,

— die Anschaffung und Installation der in Teil B des Anhangs aufgelisteten Computerausrüstungen zur Erfassung epidemiologischer Daten und zur Anlage eines Netzwerks, das eine direkte Verbindung zwischen den Bezirksveterinärämtern von Rodopi und Evros, dem Nationalen Laboratorium für Maul- und Klauenseuche und dem Nationalen MKS-Krisenzentrum gewährleistet,

— die Durchführung der in Teil C des Anhangs aufgelisteten Ausbildungsmaßnahmen und Einsatzübungen.

(2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 70 % der Kosten, die Griechenland bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 entstehen.

(3)  Die Ausrüstungen gemäß Absatz 1 sind vor dem ►M1  1. November 1998 ◄ anzuschaffen und zu installieren; die Ausbildungsmaßnahmen und die Einsatzübungen müssen bis 31. Dezember 1997 abgeschlossen sein.

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 170 000 ECU festgesetzt.

Artikel 3

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sobald der Europäischen Kommission die technischen und finanziellen Belege vorliegen.

Diese Belege sind bis spätestens ►M1  31. Dezember 1998 ◄ beizubringen.

Artikel 4

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.




ANHANG

VORBEREITUNG AUF DEN SEUCHENFALL

Teil A



Laborausrüstungen (Schätzwerte)

(in Drachmen)

1. Ultraschall-Waschmaschine (14 l)

900 000

2. Zentrifuge

800 000

3. Ultra-Tiefkühlschrank

3 850 000

4. Tiefkühlschrank (—40 °C)

1 000 000

5. Vakuumpumpe zum Pipettieren

500 000

6. Zwei (2) Personalcomputer und ein (1) Plattenleser

1 300 000

7. Inkubator (30 °C)

1 000 000

8. Sechs (6) Pipetten

1 200 000

9. Laborgeräte aus Glas und Plastik

600 000

10. Schutzkleidung für Laborpersonal

800 000

11. Reinraum-Arbeitsplatz

1 800 000

12. Präzisionswaage

650 000

13. Labor-pH-Meter

250 000

14. Magnetrührer mit Heizung

130 000

15. Schüttelwasserbad

1 000 000

16. Handy wash (Mikroplattenwäscher)

600 000

17. Feuerlöscher

250 000

18. Doppeldestillations-Reinstwassersystem

4 000 000

19. Vortex-Rührer

90 000

20. Gerät zur Gewebeemulgierung (Stomacher)

1 300 000

21. Inkubator-Sterilisator

600 000

22. Gefriertrockner

3 500 000

23. Wasserbad mit Umwälzthermostat

1 000 000

24. Labor-Standautoklav

2 000 000

25. Binokular-Kameramikroskop

1 500 000

26. PCR-Gerät

10 000 000

27. Verschiedenes

10 000 000

Insgesamt 

50 620 000

Teil B



Ausrüstung für Datenerfassung und Datenübertragung (Schätzwerte)

(in Drachmen)

 

 

 

PC-Hardware

12 Einheiten × 450 000

5 400 000

Drucker

12 Einheiten × 250 000

3 000 000

Modems

12 Einheiten × 250 000

3 000 000

Software

 

2 000 000

Telefax

 

300 000

Verschiedenes

 

2 000 000

Insgesamt

15 700 000

Teil C



Ausbildung (Schätzwerte)

(in Drachmen)

Computerkurse

1 500 000

Epidemiologische Ausbildung des Feldpersonals

1 500 000

Ausbildung von Laborpersonal

2 000 000

Einsatzübungen für den Seuchenfall

500 000

Verschiedenes

1 000 000

Insgesamt

6 500 000



Gesamtsumme (A + B + C)

72 820 000



( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

( 2 ) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

( 3 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

( 4 ) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.