Europäische Union

2010/395/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 17/09 (ex N 265/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9955) Text von Bedeutung für den EWR

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Grundsätzen gefällt werden, weiter zu verringern. Diese Maßnahmen stellen insgesamt im Rahmen des Möglichen sicher, dass Corporate-Governance-Aspekte die künftige Rentabilität der Bank nicht gefährden. (89) Außerdem gibt es keine Belege dafür, dass die LBBW Geschäftsfelder fortführen wird, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden oder die die Bank Risiken aussetzen würden, die nicht der Qualität ihres Risikomanagements oder ihrer Eigenkapitalausstattung entsprechen würden. Das Kreditersatzgeschäft ist völlig eingestellt worden, bestehende Portfolien werden aufgelöst, der Eigenhandel soll erheblich reduziert werden, und das Kreditrisiko — insbesondere das Konzentrationsrisiko in den Kerngeschäftsfeldern der LBBW — wird einer strengeren Überprüfung unterzogen und soll ebenfalls erheblich abgebaut werden. Insgesamt werden die Ertrags- und Risikoprofile der LBBW transparenter und einfacher werden. (90) Die LBBW hat ihre Lehren aus der Krise gezogen und eine Reihe von Änderungen in ihrer Geschäftsstrategie und ihrem Risikomanagement vorgenommen, die sie in der Zukunft weniger anfällig machen sollten. Hierzu gehören insbesondere die Fokussierung auf Geschäftsfelder, in denen sie über besondere Expertise verfügt und in denen langjährige Kreditverhältnisse bestehen, und eine Verringerung des Konzentrationsrisikos. (91) Insgesamt betrachtet ist der LBBW-Umstrukturierungsplan deshalb geeignet, die langfristige Rentabilität der Bank wiederherzustellen. Eigenbeitrag der begünstigten Bank (92) Laut Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung sollte die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und ein angemessener Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet werden. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die LBBW im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung eine angemessene Lastenverteilung vorsieht, so dass moralischen Risiken vorgebeugt ist. (93) Der Umstrukturierungsplan enthält keine Elemente, die zu der Annahme führen könnten, dass die Beihilfe über die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Kosten hinausgeht. Die erhaltene Beihilfe ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die LBBW im Base Case über ausreichende Kapitalpuffer verfügt und in einem ungünstigeren Szenario in der Lage sein wird, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung zu erfüllen. Mehr Kapital hat die LBBW nicht erhalten. (94) Außerdem ist wegen Ressourcenknappheit und des von Deutschland zugesagten Akquisitionsverbots ausgeschlossen, dass für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder für Neuinvestitionen staatliche Mittel verwendet werden. (95) Die LBBW trägt, wie unter Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen, einen Teil der Kosten ihrer Umstrukturierung, indem sie eine angemessene Vergütung für die Kapitalzuführung und die Entlastungsmaßnahme zahlt. (96) Des Weiteren leistet die LBBW durch weitreichende Veräußerungen (einschließlich des Verkaufs von Einheiten, die für ihr Geschäftsmodell wichtig sind) einen Beitrag zur Umstrukturierung. (97) Da die Anteilseigner pro rata ihrer jeweiligen Beteiligung Kapital in die Bank eingebracht haben, sind die Lasten zumindest auf die Anteilseignergruppen angemessen verteilt. (98) Aber auch die rangniedrigeren Kapitaleigner tragen aufgrund des Verbots, Rücklagen zur Bedienung von Kupons für Tier-1- und Tier-2-Instrumente aufzulösen, zur Umstrukturierung der LBBW bei. Gemäß Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung soll eine Bank staatliche Beihilfen nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel verwenden, wenn keine ausreichenden Gewinne bestehen. Deutschland hat zugesagt, dass in den nächsten drei Jahren Kapitalinstrumente nur dann bedient wird, wenn dazu keine Auflösung von Rücklagen erforderlich ist. Es ist folglich sichergestellt, dass eine Vergütung für Eigenmittel nur im Falle ausreichender Gewinne erfolgt und keine staatlichen Beihilfen für Zahlungen an Anteilseigner verwendet werden. Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (99) Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung kommt Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen eine wichtige Rolle zu, denn sie sind erforderlich, um ein Fortbestehen von Wettbewerbsverzerrungen, die durch das Eingehen übermäßiger Risiken und durch nicht tragfähige Geschäftsmodelle verursacht wurden, zu verhindern. Solche Maßnahmen sollten auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird. (100) Im Einklang mit Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung bewertet die Kommission die Höhe der Beihilfe und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen indem sie den Betrag der Beihilfe sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den Risikoaktiva der Bank berücksichtigt. Die Beihilfe beträgt in diesem Fall 14,8 Mrd. EUR und umfasst eine Rekapitalisierung in Höhe von 5 Mrd. EUR und 9,8 Mrd. EUR Beihilfe in Form einer Kapitalentlastung. Der Beihilfebetrag liegt nach Vollzug der Maßnahmen über 9 % der Risikoaktiva. Das Kapitaläquivalent der Maßnahmen beträgt (40-50) % der LBBW-Eigenmittel (Stand 30. Juni 2009). Da die begünstigte Bank somit eine hohe Beihilfe erhalten hat, sind weitreichende Maßnahmen notwendig, um etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (101) In Bezug auf die Reichweite und den Umfang der Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen sind außerdem der Umfang des Eigenbeitrags der begünstigten Bank und die Lastenverteilung zu berücksichtigen. In Anbetracht des obigen Ergebnisses, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung angemessen waren, sind keine zusätzlichen weitreichenden Maßnahmen erforderlich. Um etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, hat Deutschland zugesagt, sowohl strukturelle Maßnahmen zu ergreifen als auch eine Reihe von Verhaltensverpflichtungen einzuhalten. (102) Als Teil der strukturellen Maßnahmen wird die LBBW durch den Abbau nichtstrategischer Tätigkeiten und den Verkauf von Beteiligungen ihre Bilanzsumme um insgesamt 41 % gegenüber der Bilanzsumme per Stichtag 31. Dezember 2008 reduzieren. Die bestehenden Risikoaktiva werden um (40-60) % abgebaut. (103) Vorgesehen ist die Veräußerung einer großen Zahl von Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften, die sich in gemeinsamen Besitz der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland befinden, und die eine hohe Bedeutung für die Kooperation der öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten darstellen. Die LBBW hat erheblichen Einschnitten in ihrem Beteiligungsportfolio zugestimmt. Die Veräußerungen betreffen unter anderem die einzige Gesellschaft der LBBW, die (…) in (…) auflegen kann, Einheiten, die Teil des LBBW-Kerngeschäfts sind (nämlich die Beteiligungen an den Unternehmen der „S-Finanzgruppe“) und die europäischen LBBW-Tochtergesellschaften (…) und LBBW Luxembourg, die deutsche Kernkunden außerhalb des deutschen Marktes bedienen. Deutschland hat zugesagt, dass die LBBW dafür sorgen wird, dass der Wert der zu veräußernden Einheiten nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass von diesen Einheiten Kunden oder Personal abgeworben wird. Die vollständige und korrekte Abwicklung der Veräußerungen wird von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen (trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die Veräußerungen müssen spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums erfolgt sein. Andernfalls wird ein Veräußerungstreuhänder (divestiture trustee) benannt, der für die Abwicklung der Veräußerungen, (…) zuständig sein wird. (104) Ein wesentlicher Teil dieser Verkleinerungen resultiert aus der Aufgabe des Kreditersatzgeschäfts. (105) Zusätzliche Maßnahmen, um etwaige wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Merkmale der Märkte auszuräumen, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird (vgl. Randnummer 32 der Umstrukturierungsmitteilung), sind nicht erforderlich. Dies liegt in der geringen Marktpräsenz der umstrukturierten Bank begründet. Die LBBW verfügt im Grunde nur in ihrer Kernregion Baden-Württemberg über eine starke Marktpräsenz. Ihre systemische Bedeutung besteht nicht in ihrer starken Position als inländischer Kreditgeber, sondern vielmehr in ihrer Verflechtung mit anderen Banken und institutionellen Investoren begründet. Deshalb sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, um einen wettbewerbsbestimmten Markt zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Die Kommission bewertet es jedoch als positiv, dass die LBBW auch auf ihren Kernmärkten Veräußerungen vorsieht. Der geplante Abbau in den Kerngeschäftsfeldern dürfte den Wettbewerbern in den Kernregionen mehr Geschäftsmöglichkeiten eröffnen und kann als weiteres Element der umfassenden Umstrukturierung betrachtet werden. (106) Zusätzlich zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen hat die LBBW zugesichert, eine Reihe von Verhaltensverpflichtungen einzuhalten. Diese Zusagen gehen über die reine Verpflichtung hinaus, auf aggressives Marketing zu verzichten. Deutschland hat zugesagt, dass die LBBW in ihren Kernmärkten, d. h. im Mittelstands- und Privatkundengeschäft in Deutschland, drei Jahre lang keine günstigeren Konditionen als die Konditionen des günstigsten ihrer zehn nach Marktanteil wichtigsten Wettbewerber anbieten darf. Die LBBW dürfte also nicht in der Lage sein, bessere Konditionen anzubieten als Wettbewerber, die keine staatliche Unterstützung erhalten haben. (107) Außerdem hat die LLBW einem Akquisitionsverbot zugestimmt, wonach die Bank keine konkurrierenden Unternehmen erwerben darf. Dies verhindert ein beihilfefinanziertes anorganisches Wachstum der LBBW. Außerdem werden durch die Zusicherung, dass mittelfristig eine zweistellige Eigenkapitalrendite angestrebt wird und dass für neue Geschäfte Referenzzinssätze zugrunde gelegt werden, die keine Verzerrungen aufgrund von Gewährträgerverbindlichkeiten beinhalten, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit eines Preiswettbewerbs statt eines Leistungswettbewerbs mit konkurrierenden Banken, die keine staatliche Unterstützung erhalten haben, gemindert. (108) Des Weiteren wird durch eine neue Unternehmensstruktur, bei der das abzuwickelnde Geschäftsfeld klar von den Kerngeschäftsfeldern getrennt wird, und durch eine Neuabgrenzung und Trennung der verschiedenen Geschäftssparten für mehr Transparenz gesorgt. Durch eine erhebliche Verkleinerung des Kapitalmarktgeschäfts bestehen weniger Möglichkeiten, etwaige unbefriedigende operative Ergebnisse des Kreditgeschäfts zu verbergen, so dass sich die Marktdisziplin verbessern wird und dadurch potenzielle Wettbewerbsverzerrungen verringert werden. (109) In Anbetracht dieses Bündels verschiedener, einander ergänzender Maßnahmen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Schutzvorkehrungen getroffen wurden, um etwaige Wettbewerbsverzerrungen trotz der hohen Beihilfe für die LBBW zu begrenzen. 5.2.4   Umsetzung und Überwachung (110) Gemäß Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen der Kommission regelmäßig detaillierte Berichte vorgelegt werden, damit diese prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Der erste Bericht ist der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorzulegen. Damit die Kommission prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird, wird Deutschland einen für die Überwachung zuständigen Treuhänder einsetzen und jedes Jahr einen Fortschrittsbericht übermitteln. Der erste Bericht muss im Mai 2010 vorgelegt werden. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass für eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gesorgt ist. (111) Es ist Praxis der Kommission, einem Mitgliedstaat im Falle außergewöhnlicher Umstände eine Anpassung der Zusicherungen zu erlauben (23). Die Kommission wird deshalb, wenn es sachlich gerechtfertigt ist, auf Ersuchen Deutschlands Verlängerungen der Umsetzungsfristen oder der Aufhebung und/oder der Ersetzung einzelner oder aller zugesicherten Maßnahmen zustimmen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (112) Die Kommission kommt erstens in Anbetracht der von Deutschland am 3. Dezember 2009 eingebrachten Änderungen zu dem Schluss, dass die Entlastungsmaßnahme mit der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht und folglich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Mit dieser geänderten Maßnahme wurden die von der Kommission in der Einleitungsentscheidung vom 30. Juni 2009 ausgeführten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt. (113) Zweitens kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen geeignet sind, die langfristige Rentabilität der LBBW wiederherzustellen, dass sie für eine ausreichende Lastenverteilung sorgen und dass sie geeignet und angemessen sind, um die durch die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen bedingten Wettbewerbsverzerrungen aufzuwiegen. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan für die LBBW erfüllt die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Die Kapitalzuführung und die Garantien können deshalb, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entlastungsmaßnahme des Landes Baden-Württemberg zugunsten der Landesbank Baden-Württemberg für zwei Portfolien mit wertgeminderten strukturierten Wertpapieren stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Umstrukturierungsbeihilfe, die der Landesbank Baden-Württemberg von ihren staatlichen Anteilseignern gewährt wurde, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Beihilfe ist unter der Bedingung, dass die Zusagen im Anhang dieses Beschlusses eingehalten werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 248 vom 16.10.2009, S. 9. (3)   ABl. C 248 vom 16.10.2009, S. 9. (4)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Vertrauliche Angaben, auch im Folgenden durch (…) gekennzeichnet. (5)  Zu den Einzelheiten siehe die Einleitungsentscheidung. (6)  Deutschland macht geltend, dass die LBBW nach Aussagen ihrer Experten im Stress Case in den nächsten fünf Jahren nur mit rund (30-40) % der insgesamt erwarteten Verluste rechnen muss. Bis 2020 würden nach Angaben Deutschlands nur (1-2) Mrd. EUR der erwarteten Verluste anfallen (d. h. weniger als der auf 1,9 Mrd. EUR festgelegte First Loss). (7)  Vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache C 9/08 vom 4. Juni 2008, SachsenLB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34). Siehe auch Fußnote 4 der Einleitungsentscheidung. (8)  Als besonders große Desinvestition nennt Deutschland die Veräußerung von LBBW Securities LLC (Broker/Dealer), (…) und LRI Invest S.A.Die LBBW Securities LLC ist Mitglied der U.S. National Association of Securities Dealers und hat dort eine Lizenz für Equity Sales und Private Placements. Sie ist die einzige Tochter der LBBW, die den LBBW-Kunden solche Dienstleistungen anbietet. (…) ist der einzige Anbieter von (…) in der LBBW. LRI Invest S.A. verwaltet Investmentfonds, einschließlich Fonds, deren Anteile teilweise Private-Banking-Kunden der BW Bank gehören (in einem Wert von (…) EUR). Außerdem ist LRI Invest S.A. die einzige LBBW-Gesellschaft, die (…) in (…) auflegen kann. (9)  Einige andere Verkäufe betreffen außerdem unmittelbar das Kerngeschäft mit mittelständischen Unternehmenskunden, Privatkunden und institutionellen Kunden, so z. B. die europäischen LBBW-Töchter (…) und LBBW Luxembourg, die überwiegend deutsche Kunden der LBBW-Kernmärkte bei Aktivitäten außerhalb des Inlandsmarkts bedienen. (10)   ABl. L 177 vom 20.6.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97). (11)   Quelle: Schreiben Deutschlands vom 3. Dezember 2009. (12)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (13)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. (14)   ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2. (15)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (16)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (17)  Diese Mitteilung wurde zum ersten Mal in der Entscheidung der Kommission vom 13. März 2009 in der Beihilfesache C 9/09, Dexia (noch nicht veröffentlicht) angewandt. (18)  Die Rückforderung bleibt auch von einer einseitigen Kündigung unberührt, es sei denn, die Garantie wird auf einen Betrag von weniger als 1,5 Mrd. EUR gekürzt. In diesem Falle sind alle weiteren Verluste von der LBBW zu tragen. (19)  Siehe insbesondere Fußnote 4. (20)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. (21)  Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2009 in der Beihilfesache N 314/09, Deutsche Entlastungsregelung für wertgeminderte Vermögenswerte,(ABl. C 199/3 vom 25.8.2009. (22)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. In der Bankenmitteilung vom Oktober 2008 wird in Rdnr. 42 ausdrücklich darauf verwiesen. (23)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2008 in der Sache C 10/08, IKB, ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 32. ANHANG Zusagen Deutschlands Deutschland hat zugesichert, dass die LBBW den Umstrukturierungsplan umsetzen wird, und die folgenden Zusicherungen (in Bezug auf die Reduzierung von Bilanzsumme und Risikoaktivabestand sowie Veräußerungen) und Verhaltensverpflichtungen übermittelt: „Die Bundesregierung und die LBBW sichern hiermit folgende strukturellen Maßnahmen der Umstrukturierung der LBBW zu: 3. Die LBBW wird von ihrem Aktiva-Bestand des Jahres 2008 (ca. 448 Mrd. EUR Bilanzsumme per Stichtag 31.12.2008) ca. 182 Mrd. EUR, d. h. ca. 41 % abbauen. Hiervon werden ca. (125-135) Mrd. EUR Abbau bis zum 31. Dezember 2013 realisiert. 4. Die LBBW wird von ihrem Risikoaktivabestand des Jahres 2008 (ca. 178 Mrd. EUR per Stichtag 31.12.2008) ca. (80-100) Mrd. EUR, d. h. ca. (40-60) %, abbauen. Hiervon werden ca. (60-80) Mrd. EUR Abbau bis zum 31. Dezember 2013 realisiert. 5. Die LBBW wird die nachfolgenden Beteiligungen, soweit nicht bereits veräußert, bis spätestens zu den angegebenen Zeitpunkten bestmöglich veräußern. Dabei sollen die wesentlichen, wertbestimmenden Elemente des heutigen Geschäftsumfangs der Beteiligungen bis zum Verkauf erhalten und zum Verkauf gestellt werden. a. Sachsen DV Betriebs- und Servicegesellschaft mbH (verkauft im August 09); b. quirin bank AG (verkauft im September 09); c. DekaBank Deutsche Girozentrale (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); d. Lasssarus Handels GmbH (Verkauf/Liquidation vorgesehen bis Ende (…)); e. LBBW Securities LLC (Broker/Dealer) (Verkauf/Schließung vorgesehen bis Ende (…)); f. LBBW Luxemburg S.A. (Verkauf des (…) vorgesehen bis Ende (…), Abwicklung des (…)); g. LRI Invest S.A. (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); h. LBBW Asset Management (Ireland) plc (Verkauf bzw. Schließung vorgesehen bis Ende (…)); i. LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); j. SV Sparkassen Versicherung Holding AG (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); k. LBBW Immobilien GmbH (Wohnungsbestand) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); l. (…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); m. (…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)); n. (…) (Verkauf vorgesehen bis Ende (…)). 6. Eine Veräußerung einer der in Ziffer 5 aufgeführten Beteiligungen kann um (…) Monate, längstens aber bis zum 31. Dezember 2013, aufgeschoben werden, wenn die LBBW nachweist, dass der aus der Transaktion zu erzielende Veräußerungserlös den jeweiligen Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der LBBW gemäß dem Handelsgesetzbuch unterschreiten oder zu Verlusten im Konzernabschluss gemäß IFRS führen würde. 7. Die vollständige und korrekte Umsetzung der Zusagen in Ziffer 5 wird von einem hinreichend qualifizierten Sachverständigen (trustee), vorzugsweise einem Wirtschaftsprüfer, laufend vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Der Trustee überprüft auch, dass die Kaufpreisfindung nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgt. Die LBBW schlägt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen vor. Seine Bestellung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Kommission. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von dem Sachverständigen anfordern. Die Kosten für den Sachverständigen sind von der LBBW zu tragen. 8. Sollte eine der unter Ziffer 5 genannten Beteiligungen bis zu dem jeweils genannten Stichtag, auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Verlängerungsmöglichkeiten der Frist, nicht verkauft worden sein, so kann die Kommission durch gesonderte Entscheidung bestimmen, dass die jeweilige Beteiligung von einem Veräußerungstreuhänder (divestiture trustee) veräußert wird. Die Kosten für den Veräußerungstreuhänder sind von der LBBW zu tragen. 9. Die LBBW wird folgende Repräsentanzen schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 schließen: a. Barcelona b. Madrid c. Paris d. Amsterdam e. Mailand f. Budapest g. Warschau h. Prag Die Niederlassungen in London, New York, Singapur und Tokio werden signifikant verkleinert. Die Bundesregierung und die LBBW sichern zu, dass die LBBW folgende Verhaltensverpflichtungen einhalten wird: 10. Die LBBW wird während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans, maximal bis zum 31. Dezember 2012, nachrangiges Kapital nur bedienen bzw. eine Verlustteilnahme des nachrangigen Kapitals nur vermeiden, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f/g HGB verpflichtet ist. 11. Die LBBW wird bis zum 31. Dezember 2012 keine Käufe von mit der LBBW im Wettbewerb stehenden Finanzinstituten tätigen. Andere Beteiligungsgeschäfte, die dem originären Kundengeschäft im Rahmen des Geschäftsmodells der LBBW zuzuordnen sind, bleiben weiterhin möglich, wenn sie die Lebensfähigkeit der Bank nicht beeinträchtigen. 12. Die LBBW wird unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze und im Rahmen des neuen Geschäftsmodells der LBBW an einer allgemeinen Landesbankenkonsolidierung mitwirken. Sofern Zusammenschlüsse einzelner Landesbanken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.