Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

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1 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr besitzt. (2)   Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen aufgehoben, wenn dessen in Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannte Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats aufgehoben wurde. (3)   Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind, kann eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag und unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. (4)   Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind. TITEL XIV VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN Artikel 76 Kollektiv- und Gewährleistungsmarken (1)   Wird eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 194 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezeichnet, wird gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 und unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen in folgenden Fällen ausgesprochen: a) wenn ein Eintragungshindernis nach Artikel 76 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder nach Artikel 85 Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegt; b) wenn die Markensatzung nicht gemäß Artikel 194 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht worden ist. (2)   Hinweise auf Änderungen der Markensatzung gemäß den Artikeln 79 und 88 der Verordnung (EU) 2017/1001 werden im Unionsmarkenblatt veröffentlicht. Artikel 77 Widerspruchsverfahren (1)   Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, gemäß Artikel 196 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch eingelegt, hat die Widerspruchsschrift Folgendes zu enthalten: a) die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet; b) die Angabe der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; c) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung; d) die Erfordernisse nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis h. (2)   Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 3 bis 10 gelten für die Zwecke von Widerspruchsverfahren betreffend internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, unter folgenden Bedingungen: a) jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung; b) jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Union; c) jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung. (3)   Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der in Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten Einmonatsfrist eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Einmonatsfrist eingereicht. (4)   Muss der Inhaber einer internationalen Registrierung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verfahren vor dem Amt vertreten werden und hat der Inhaber einer internationalen Registrierung noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 bestellt, enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Ersuchen um die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung. Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern. (5)   Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung. Artikel 78 Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist (1)   Wird beim Amt eine Widerspruchsschrift gegen eine internationale Registrierung gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereicht oder gilt eine Widerspruchsschrift gemäß Artikel 77 Absatz 3 als eingereicht, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung auf der Grundlage eines Widerspruchs. (2)   Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält: a) die Nummer der internationalen Registrierung; b) den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001, auf die sich der Widerspruch stützt; c) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden. (3)   Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben: a) den Anmeldetag, den Eintragungstag und gegebenenfalls den Prioritätstag; b) die Anmeldenummer und die Eintragungsnummer, sofern sie sich unterscheiden; c) den Namen und die Anschrift des Inhabers; d) eine Wiedergabe der Marke; e) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt ist. (4)   Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, werden diese in der Mitteilung nach Absatz 2 angegeben. (5)   Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit: a) wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist; b) wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke nach einer Beschwerde gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder einer Klage gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Union verweigert wird; c) wenn die unter Buchstabe b genannte Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Union geschützt ist. (6)   Wurde gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 oder Absatz 1 mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung für eine internationale Registrierung ausgesprochen, bezieht sich die Mittelung nach Absatz 5 auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke gemäß Artikel 193 und 196 der Verordnung (EU) 2017/1001. Artikel 79 Erklärung über die Schutzgewährung (1)   Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermittelt, ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt kein Widerspruch gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist. (2)   Für die Zwecke des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 hat die Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung. TITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 80 Übergangsmaßnahmen Im Fall laufender Verfahren, für welche diese Verordnung gemäß Artikel 82 nicht gilt, gelten die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und die Verordnung (EG) Nr. 216/96 jedoch weiterhin bis zu deren Abschluss. Artikel 81 Aufhebung Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission wird aufgehoben. Artikel 82 Inkrafttreten und Anwendung (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Sie gilt ab dem in Absatz 1 genannten Datum des Inkrafttretens mit folgenden Ausnahmen: a) Artikel 2 bis 6 gelten nicht für Widerspruchsschriften, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden; b) Artikel 7 und 8 gelten nicht für Widerspruchsverfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat; c) Artikel 9 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind; d) Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt worden sind; e) Titel III gilt nicht für Änderungsanträge, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden; f) Artikel 12 bis 15 gelten nicht für Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder für Anträge auf Übertragung, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden. g) Artikel 16 und 17 gelten nicht für Verfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat; h) Artikel 18 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind; i) Artikel 19 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem 1. Oktober 2017 gestellt worden sind; j) Titel V gilt nicht für Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2017 eingereicht wurden; k) Titel VI gilt nicht für mündliche Verhandlungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben, oder für schriftliche Beweismittel, bei denen der Zeitraum für die Einreichung vor diesem Datum angelaufen ist; l) Titel VII gilt nicht für Zustellungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind; m) Titel VIII gilt nicht für Mitteilungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingegangen sind, und für Formblätter, die vor diesem Datum zur Verfügung gestellt wurden; n) Titel IX gilt nicht für Fristen, die vor dem 1. Oktober 2017 festgelegt wurden; o) Titel X gilt nicht für Widerrufe vor dem 1. Oktober 2017 erfolgter Entscheidungen oder Registereintragungen; p) Titel XI gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem 1. Oktober 2017 von den Beteiligten beantragt oder vom Amt festgesetzt wurden; q) Titel XII gilt nicht für Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2017 unterbrochen wurden; r) Artikel 73 gilt nicht für Unionsmarkenanmeldungen, die vor dem 1. Oktober 2017 eingegangen sind; s) Artikel 74 gilt nicht für Vertreter, die vor dem 1. Oktober 2017 bestellt wurden; t) Artikel 75 gilt nicht für Eintragungen in die Liste der zugelassenen Vertreter, die vor dem 1. Oktober 2017 erfolgt sind; u) Titel XIV gilt nicht für Marken mit vor dem 1. Oktober 2017 erfolgter Benennung der Union. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. März 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1) (4)  Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 1). (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke (ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 39). (7)  Urteil vom 13. März 2007, OHIM/Kaul GmbH, (ARCOL/CAPOL), C-29/05 P, ECLI:EU:C:2007:162, Rn. 42-44; Urteil vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG/OHIM, (FISHBONE/FISHBONE BEACHWEAR), C-621/11 P, ECLI:EU:C:2013:484, Rn. 28-30; Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik GmbH/OHIM, (CENTROTHERM), C-610/11 P, ECLI:EU:C:2013:593, Rn. 85-90 und 110-113; Urteil vom 3. Oktober 2013, Bernhard Rintisch/OHIM, (PROTI SNACK/PROTI), C-120/12 P, ECLI:EU:C:2013:638, Rn. 32 und 38-39; Urteil vom 3. Oktober 2013, Bernhard Rintisch/OHIM, (PROTIVITAL/PROTI), C-121/12 P, ECLI:EU:C:2013:639, Rn. 33 und 39-40; Urteil vom 3. Oktober 2013, Bernhard Rintisch/OHIM, (PROTIACTIVE/PROTI), C-122/12 P, ECLI:EU:C:2013:628, Rn. 33 und 39-40; Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Xavier Grau Ferrer, C-597/14 P, ECLI:EU:C:2016:579, Rn. 26-27. (8)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1). (9)  Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 11). (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 37). (11)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (12)   ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.