Europäische Union

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

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Quellenkennung: 32006D0943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in jedem Staat um gemeinsame Eigentumsrechte zu bemühen. 7.4 Gemeinsames Eigentum an geistigem Eigentum besteht, wenn dieses von zwei oder mehr Mitgliedern oder von einem oder mehreren Mitgliedern gemeinsam mit der ITER-Organisation entwickelt wurde und das geistige Eigentum zum Zwecke eines Antrags auf den Schutz der jeweiligen Eigentumsrechte, der Gewährung dieses Schutzes und/oder der Aufrechterhaltung dieses Schutzes nicht aufgeteilt werden kann. In einem solchen Fall treffen die gemeinsamen Urheber des geistigen Eigentums eine Vereinbarung über das gemeinsame Eigentum, in der die Eigentumsrechte zugeordnet und die Bedingungen für deren Ausübung festgelegt werden. Artikel 8 Stilllegung 8.1 Die Gastgeberpartei stellt den anderen Mitgliedern alle einschlägigen veröffentlichten und nicht veröffentlichten Informationen zur Verfügung, die im Verlauf der Stilllegung der ITER-Anlagen nach dem Transfer der Anlagen an den Gastgeberstaat erzeugt oder verwendet wurden. 8.2 Geistiges Eigentum, das vom Gastgeberstaat während der Stilllegungsphase erzeugt wird, fällt nicht unter diesen Anhang. Artikel 9 Außerkraftsetzung und Rücktritt 9.1 Der Rat regelt erforderlichenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die bei der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens oder dem Rücktritt einer Vertragspartei von dem Übereinkommen auftreten und in diesem Übereinkommen nicht vollständig behandelt sind. 9.2 Die gemäß diesem Anhang den Mitgliedern und der ITER-Organisation übertragenen Rechte an geistigem Eigentum und Verpflichtungen — insbesondere alle gewährten Lizenzen — gelten auch nach der Außerkraftsetzung des ITER-Übereinkommens oder dem Rücktritt einer Vertragspartei von dem Übereinkommen weiter. Artikel 10 Lizenzgebühren Die Gebühren aus Lizenzen der ITER-Organisation für geistiges Eigentum gehören zu den Ressourcen der ITER-Organisation. Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Anhang werden gemäß Artikel 25 des Übereinkommens beigelegt. Artikel 12 Prämien für Erfinder Der Rat legt die Bedingungen für die Zahlung von Vergütungen an Personal fest, das geistiges Eigentum entwickelt. Artikel 13 Haftung Die ITER-Organisation und die Mitglieder nehmen in die ausgehandelten Lizenzvereinbarungen gegebenenfalls geeignete Bestimmungen über ihre jeweilige Haftung sowie ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der jeweiligen Lizenzvereinbarung auf. ANHANG II Anhang über die Unterstützung am Standort Artikel 1 Abkommen über die Unterstützung am Standort 1.   Die Gastgeberpartei stellt der ITER-Organisation zur Unterstützung am Standort Land, Einrichtungen, Gebäude, Waren und Dienstleistungen gemäß der Kurzbeschreibung in diesem Anhang zur Verfügung oder veranlasst deren Zurverfügungstellung. Die Gastgeberpartei kann eine Stelle benennen, die in ihrem Namen zu diesem Zweck tätig wird. 2.   Die Einzelheiten dieser Unterstützung wie auch die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Gastgeberpartei oder der von ihr benannten Stelle (im Folgenden „Gastgeber“ genannt) werden in einem zwischen ihnen zu schließenden Abkommen geregelt (im Folgenden „Abkommen über die Unterstützung am Standort“ genannt). Artikel 2 Geltungsdauer des Abkommens Der Gastgeber leistet die Unterstützung am Standort für die ITER-Organisation während des Zeitraums von der Gründung der ITER-Organisation bis zum Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens. Artikel 3 Verbindungsausschuss Die ITER-Organisation und der Gastgeber richten einen Verbindungsausschuss ein, damit eine effektive Unterstützung im Sinne dieses Anhangs nach Maßgabe des Abkommens über die Unterstützung am Standort geleistet wird. Artikel 4 Land, Gebäude, Einrichtungen und Zugang Der Gastgeber stellt auf eigene Kosten den ITER-Standort gemäß den Bedingungen der ITER-Standortanforderungen und –entwurfsannahmen (im Folgenden „Referenzbedingungen“ genannt), die der im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei den Konstruktionsentwurfstätigkeiten für den internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (im Folgenden „ITER EDA“ genannt) eingerichtete Rat im Jahr 2000 gebilligt hat, sowie die im Folgenden genannten speziellen Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung: a) Land, das der ITER-Organisation kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, um den Bau, die Nutzung und die mögliche Erweiterung sämtlicher ITER-Gebäude und die Hilfsleistungen zu ermöglichen, die im Schlussbericht der ITER EDA genannt werden, b) Grundversorgungsdienste, die bis an die Standortgrenze geleistet werden — Wasser, Elektrizität, Kanalisation, Alarmsysteme, c) Straßen, Fußwege und Brücken, einschließlich bei Bedarf Anpassungen der Strecke zwischen dem Port Autonome de Marseille und dem ITER-Standort, damit sie als Zufahrt zur Standortgrenze für die Ausrüstungsgegenstände, die für das ITER-Projekt geliefert werden, unter Berücksichtigung der Höchstabmessungen und des Höchstgewichts und für das Personal und die Besucher genutzt werden kann, d) Beförderungsdienste vom Port Autonome de Marseille oder im Fall von Beförderungen auf dem Luftweg vom Flughafen Marignane zum ITER-Standort für Komponenten, die von den Vertragsparteien beigetragen werden, e) Befristete Unterkünfte, die die ITER-Organisation bei oder neben dem ITER-Standort benötigt, bis die endgültigen Gebäude und Einrichtungen der ITER-Organisation bezugsfertig sind, f) Stromversorgung: -Installation und Instandhaltung bis zur Standortgrenze von Stromversorgungsleitungen, die bis zu 500 MW für gepulste Last liefern können sowie geeignet sind, aus dem Netz 120 MW kontinuierliche elektrische Leistung ohne wartungsbedingte Unterbrechungen zu ziehen, g) Wasserkühlung zur Abgabe von durchschnittlich 450 MW (thermischer) Energie an die Umwelt und h) Anschluss an Computernetz- und Telekommunikationsverbindungen mit hoher Kapazität. Artikel 5 Dienste Zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Posten leistet der Gastgeber in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Unterstützung am Standort auf eigene Kosten oder mit Kostennachweis gegen Bezahlung die von der ITER-Organisation verlangten technischen, administrativen und allgemeinen Dienste. Diese Dienste umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken: a) Unterstützungspersonal zusätzlich zu dem Personal, das der Gastgeber gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens an die ITER-Organisation abstellt, b) Einrichtungen für medizinische Dienstleistungen, c) Notfalldienste, d) Sicherheitsalarmsystem und seine Anlagen, e) Cafeteria, f) Unterstützung bei Genehmigungsverfahren, g) Unterstützung für das Sicherheitsmanagement, h) Unterstützung für Sprachkurse, i) Dienstleistungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei ITER-Maßnahmen anfallen, j) Unterstützung bei Umzug und Ansiedlung, k) Busdienst zu und von der Arbeitsstelle, l) Freizeiteinrichtungen und für soziale und Gemeinwohlzwecke genutzte Einrichtungen, m) Versorgungsleistungen, n) Bibliotheks- und Multimediadienste, o) Umweltüberwachung einschließlich Strahlungsüberwachung und p) Standortdienstleistungen (Abfallentsorgung, Reinigung und Grünflächenpflege). Artikel 6 Bildung Der Gastgeber richtet auf eigene Kosten eine internationale Schule für die Ausbildung der Kinder des Personals ein und bietet Ausbildung im Vorfeld der Hochschulausbildung gemäß einem internationalen Kernlehrplan, der in Absprache mit den Bildungsbehörden der Nicht-Gastgeberparteien ausgearbeitet wird, und erleichtert die Durchführung zusätzlicher Lehrplaninhalte, die speziell auf die Nicht-Gastgeberparteien zugeschnitten und von ihnen unterstützt werden. Die Nicht-Gastgeberparteien setzen sich nach besten Kräften für die Entwicklung der Schule und die Akkreditierung ihres Lehrplans durch ihre jeweiligen Behörden ein. Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts Artikel 1 Sämtliche Unterzeichner dieser Vereinbarung sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt) zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Artikel 2 Das ITER-Übereinkommen tritt entsprechend den darin enthaltenen Bestimmungen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft. Artikel 3 Die Unterzeichner dieser Vereinbarung haben den Wunsch, bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit so weit wie möglich umzusetzen. Artikel 4 Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich daher, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben. Artikel 5 Jede Unterzeichnerpartei kann mit einhundertzwanzigtägiger Frist diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien kündigen. Artikel 6 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben. Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache. Für die Europäische Atomgemeinschaft Für die Regierung der Volksrepublik China Für die Regierung der Republik Indien Für die Regierung Japans Für die Regierung der Republik Korea Für die Regierung der Russischen Föderation Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ÜBEREINKOMMEN über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „EURATOM“ genannt), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Republik Indien, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „die Vertragsparteien“), IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 12 des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die Gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden „das ITER-Übereinkommen“) die Vertragsparteien des Übereinkommens gewisse Vorrechte und Immunitäten gewähren müssen, IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Übereinkommen für dessen Vertragsparteien Inhalt und Umfang dieser Vorrechte und Immunitäten im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens festgelegt werden sollen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien anlässlich des Ministertreffens im Zusammenhang mit dem ITER am 24. Mai 2006 in Brüssel ihre Absicht bestätigt haben, dieses Übereinkommen abzuschließen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 1.   Im Einklang mit Artikel 5 des ITER-Übereinkommens besitzt die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (im Folgenden „die ITER-Organisation“) Völkerrechtspersönlichkeit, einschließlich der Fähigkeit, Übereinkünfte mit Staaten und/oder internationalen Organisationen zu schließen. 2.   Die ITER-Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt im Hoheitsgebiet der Mitglieder über die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, darunter die Fähigkeit, a) Verträge zu schließen, b) Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, c) Lizenzen zu erwerben und d) gerichtliche Verfahren einzuleiten. Artikel 2 Die Gebäude und Räumlichkeiten der ITER-Organisation sind unverletzlich. Artikel 3 Die Archive und Unterlagen der ITER-Organisation sind unverletzlich. Artikel 4 1.   Die ITER-Organisation genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen: a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der ITER-Organisation gehörendes oder von ihr betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Kraftfahrzeug beteiligt ist; c) im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23; und d) im Fall einer Lohn- oder Gehaltspfändung, die bei Schulden eines Mitarbeiters der ITER-Organisation angeordnet wird, sofern die Pfändung auf einer endgültigen und vollstreckbaren rechtsverbindlichen Entscheidung beruht, die sich im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Hoheitsgebietes befindet, in dem die Pfändung vollstreckt wird. 2.   Die Vermögenswerte der ITER-Organisation, wo immer sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung, der Enteignung oder der Zwangsverwaltung, außer in den folgenden Fällen: a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; b) im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b; und c) im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23. 3.   Die ITER-Organisation genießt ferner Immunität von jeder Form des behördlichen Zwangs und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, es sei denn, sie verzichtet im Einzelfall ausdrücklich darauf oder es ist in folgenden Zusammenhängen erforderlich: a) Verhütung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der ITER-Organisation gehörende oder von ihr betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind; und b) Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23. Artikel 5 1.   Im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit sind die ITER-Organisation, ihr Eigentum und ihre Einkünfte von allen direkten Steuern befreit. 2.   Werden von der ITER-Organisation oder in ihrem Namen Waren erworben oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, die für die Ausübung der offiziellen Tätigkeit der ITER-Organisation unbedingt notwendig sind, und enthält der Preis der Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft die jeweilige Vertragspartei, soweit möglich, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Artikel 6 1.   Die von der ITER-Organisation oder in ihrem Namen für ihre offizielle Tätigkeit eingeführten oder ausgeführten Waren sind von allen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit. Die von der ITER-Organisation für ihre offizielle Tätigkeit eingeführten oder ausgeführten Waren sind von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr befreit, es sei denn, diese Verbote oder Beschränkungen befinden sich im Einklang mit den in den Artikeln 14 und 20 des ITER-Übereinkommens genannten Rechtsvorschriften und Maßnahmen. 2.   Waren, die gemäß Artikel 5 von Abgaben befreit wurden oder die entsprechend Absatz 1 eingeführt wurden, dürfen nicht verkauft oder verschenkt werden, außer unter den von den Vertragsparteien, die die Befreiung gewährt haben, festgelegten Bedingungen. Artikel 7 1.   Für die Zwecke der Artikel 5 und 6 umfasst die offizielle Tätigkeit der ITER-Organisation ihre Verwaltungstätigkeit, einschließlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit einem gegebenenfalls von ihr eingerichteten Sozialversicherungssystem, sowie die Tätigkeiten zur Erfüllung des Zwecks der ITER-Organisation gemäß dem ITER-Übereinkommen. 2.   Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen. Artikel 8 Die Befreiung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 gilt nicht für von Personal der ITER-Organisation im persönlichen Interesse erworbene bzw. eingeführte Waren oder in Anspruch genommene Dienstleistungen. Artikel 9 Unbeschadet der in den Artikeln 14 und 20 des ITER-Übereinkommens genannten Rechtsvorschriften und Maßnahmen wird die Übermittlung von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial durch oder an die ITER-Organisation in keiner Weise eingeschränkt. Artikel 10 1.   Die ITER-Organisation darf Geldmittel, Devisen, Bargeld und Wertpapiere jeder Art erhalten und besitzen. Sie kann zu jedem im ITER-Übereinkommen genannten Zweck frei darüber verfügen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist. 2.   Bei der Ausübung ihrer in Absatz 1 genannten Rechte berücksichtigt die ITER-Organisation eventuelle Stellungnahmen von Mitgliedern gebührend, soweit dies ohne eine Schädigung der Interessen der ITER-Organisation möglich ist. Artikel 11 1.   Die ITER-Organisation genießt bei ihrem offiziellen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung von Schriftstücken keine weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Vertragsparteien anderen internationalen Organisationen gewährt wird. 2.   Es findet keine Zensur des offiziellen Nachrichtenverkehrs — gleichgültig, über welches Medium — der ITER-Organisation statt. Artikel 12 Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einreise in ihre Hoheitsgebiete, den Aufenthalt darin und die Ausreise aus ihren Hoheitsgebieten für Personal der ITER-Organisation zu erleichtern. Artikel 13 1.   Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen zu und von den Orten der Sitzungen, die von der ITER-Organisation anberaumt werden, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter einer Vertragspartei begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke; d) das Recht, Schriftstücke und Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck zu erhalten; e) Befreiung von Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht für sich selbst und ihre Ehegatten; f) dieselben Erleichterungen im Zusammenhang mit Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie ausländischen Regierungsvertretern mit vorübergehendem offiziellem Auftrag gewährt werden; g) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden. 2.   Den Vertretern der Vertragsparteien werden Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation sicherzustellen. Die Vertragsparteien heben im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens die Immunität ihrer Vertreter in allen Fällen auf, in denen nach ihrer Auffassung ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen aufgehoben werden kann, aufgrund derer sie gewährt wurde. Artikel 14 Das Personal der ITER-Organisation genießt die folgenden Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der ITER-Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitarbeiter der ITER-Organisation begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden; b) Befreiung von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke; d) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Befreiung von Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; e) dieselben Vorrechte in Bezug auf Währungsvorschriften, wie sie den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; f) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie Diplomaten gewährt werden; g) das Recht, Einrichtungsgegenstände und persönliche Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem jeweiligen Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Tätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. Artikel 15 Zusätzlich zu den in Artikel 14 angeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der ITER-Organisation bzw. — sofern die Stelle unbesetzt ist — die mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Person die Vorrechte und Immunitäten, die in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten zustehen. Artikel 16 Sachverständige genießen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation oder bei der Ausführung von Aufträgen für die ITER-Organisation, auch bei Dienstreisen in diesem Zusammenhang, die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für die ITER-Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke; c) dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften und für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt werden. Artikel 17 1.   Die von der ITER-Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommenssteuer befreit, sofern für sie eine Abgabe zugunsten der ITER-Organisation gezahlt wird. Die Vertragsparteien ha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.