Europäische Union

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ben das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrags für Einkünfte aus anderen Quellen zu berücksichtigen. 2.   Absatz 1 gilt nicht für Renten und Ruhegehälter, die die ITER-Organisation ehemaligen Generaldirektoren und sonstigem Personal zahlt. Artikel 18 Die Artikel 14 und 17 gelten für alle Kategorien von Personal, die unter die Personalordnung der ITER-Organisation fallen. Der Rat der ITER-Organisation (im Folgenden „der Rat“) entscheidet darüber, für welche Kategorien von Sachverständigen Artikel 16 gilt. Namen, Titel und Anschriften des in diesem Artikel genannten Personals und der Sachverständigen werden den Mitgliedern der ITER-Organisation regelmäßig übermittelt. Artikel 19 Sollte die ITER-Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem einrichten, sind der Generaldirektor und das Personal von allen Pflichtbeiträgen an nationale Sozialversicherungsträger befreit, vorbehaltlich eventueller Vereinbarungen mit den Vertragsparteien und/oder dem Gastgeberstaat. Artikel 20 Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die in Artikel 13, Artikel 14 Buchstaben b, d, e, f und g, Artikel 15, Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 19 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Antritt ihres Dienstes bei der ITER-Organisation in dem jeweiligen Land ihren ständigen Wohnsitz in dessen Hoheitsgebiet haben. Artikel 21 1.   Dem Generaldirektor, dem Personal und den Sachverständigen der ITER-Organisation werden die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Diese dienen lediglich dem Zweck, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der ITER-Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, sicherzustellen. 2.   Der Rat hebt im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens Immunitäten in allen Fällen auf, in denen nach seiner Auffassung ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung die Interessen der ITER-Organisation und ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt. Artikel 22 Die ITER-Organisation arbeitet zu jedem Zeitpunkt mit den zuständigen Behörden der in Artikel 1 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens genannten Vertragsparteien und des Gastgeberstaates zusammen, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften und der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Allgemeinheit, Genehmigungen, Umweltschutz und Arbeitsaufsicht sowie ähnlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern. Die Verfahren für diese Zusammenarbeit können im Sitzabkommen, in den Ortsteamabkommen oder in sonstigen Vereinbarungen festgelegt werden. Artikel 23 1.   Beim Abschluss anderer schriftlicher Verträge als den gemäß der Personalordnung geschlossenen kann die ITER-Organisation Schiedsverfahren vorsehen. In der Schiedsklausel oder einer eigens abgeschlossenen Schiedsvereinbarung werden das geltende Recht und der Staat festgelegt, in dem die Schiedsstelle ihren Sitz hat. 2.   Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt werden soll. Artikel 24 Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt dieses Übereinkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. Im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Übereinkommen gilt es ferner für die Republik Bulgarien, Rumänien und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am EURATOM-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer teilnehmen. Artikel 25 1.   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner entsprechend ihren Verfahren. 2.   Das Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, EURATOM, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea und die Russische Förderation in Kraft. 3.   Ist das Übereinkommen ein Jahr nach der Unterzeichnung nicht in Kraft getreten, wird vom Verwahrer ein Treffen der Unterzeichnerstaaten einberufen, um über Maßnahmen zu entscheiden, die das Inkrafttreten erleichtern könnten. Artikel 26 1.   Hat der Rat einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens gefasst, kann der jeweilige Staat oder die internationale Organisation dem Übereinkommen beitreten. 2.   Der Beitritt wird am Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Artikel 27 Dieses Übereinkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das ITER-Übereinkommen. Durch das Auslaufen dieses Übereinkommens wird die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Buchstabe a und Artikel 16 Buchstabe a vorgesehene Immunität nicht berührt. Artikel 28 Differenzen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der ITER-Organisation im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen werden durch Konsultation, Vermittlung oder sonstige, noch zu vereinbarende Verfahren, etwa durch Schlichtung, beigelegt. Die beteiligten Vertragsparteien kommen zur Erörterung derartiger Differenzen zusammen, um eine frühzeitige Lösung zu erreichen. Artikel 29 1.   Der Generaldirektor der IAEO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. 2.   Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften, ebenso dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. 3.   Der Verwahrer teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten und internationalen Organisationen Folgendes mit: a) den Zeitpunkt der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden und b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache. Für die Europäische Atomgemeinschaft Für die Regierung der Volksrepublik China Für die Regierung der Republik Indien Für die Regierung Japans Für die Regierung der Republik Korea Für die Regierung der Russischen Föderation

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.