Europäische Union

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

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ang über die Unterstützung am Standort sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel 28 Änderungen 1.   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. 2.   Der Rat prüft die Änderungsvorschläge und gibt eine einstimmige Empfehlung an die Vertragsparteien ab. 3.   Änderungen bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren Verfahren und treten dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle Vertragsparteien in Kraft. Artikel 29 Verwahrer 1.   Der Generaldirektor der IAEO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens. 2.   Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften, ebenso dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. 3.   Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten und internationalen Organisationen a) den Zeitpunkt der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, b) den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder gemäß Artikel 12 Absatz 5 eingegangenen Notifikation, c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und von nach Artikel 28 erfolgten Änderungen, d) die Notifizierung der Rücktrittsabsicht einer Vertragspartei und e) die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache. Für die Europäische Atomgemeinschaft Für die Regierung der Volksrepublik China Für die Regierung der Republik Indien Für die Regierung Japans Für die Regierung der Republik Korea Für die Regierung der Russischen Föderation Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ANHANG I Anhang über Informationen und geistiges Eigentum Artikel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen 1.1 In diesem Anhang wird die Verbreitung, der Austausch, die Verwendung und der Schutz von Informationen und geistigem Eigentum im Zusammenhang mit schutzfähigen Gegenständen im Rahmen dieses Übereinkommens behandelt. Soweit nicht anders angegeben, haben die in diesem Anhang verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen. 1.2 „Informationen“ sind veröffentlichte Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Berichte und sonstige Dokumente, dokumentierte Daten oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, außerdem die Beschreibungen von Erfindungen und Entdeckungen — schutzfähig oder nicht —, die nicht unter den Begriff „geistiges Eigentum“ gemäß der Definition in Absatz 1.3 fallen. 1.3 „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Im Sinne dieses Anhangs kann geistiges Eigentum vertrauliche Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnisse umfassen, sofern sie noch nicht veröffentlicht wurden, in schriftlicher oder anderweitig dokumentierter Form vorliegen und a) von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden, b) nicht allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit aus anderen Quellen zugänglich sind und/oder der Öffentlichkeit nicht als gedruckte Veröffentlichung und/oder in sonstiger lesbarer Form allgemein zugänglich sind, c) vom Eigentümer nicht ohne Vertraulichkeitsauflage an andere weitergegeben wurden und d) der empfangenden Vertragspartei nicht ohne Vertraulichkeitsauflage zur Verfügung stehen. 1.4 „Bestehendes geistiges Eigentum“ ist geistiges Eigentum, das vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens erworben, entwickelt oder produziert wurde. 1.5 „Erzeugtes geistiges Eigentum“ ist geistiges Eigentum, das von einem Mitglied über eine „Mitgliedsstelle“ oder „Einrichtung“, von der ITER-Organisation oder durch Mitglieder und ITER-Organisation gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens und im Verlauf seiner Erfüllung entwickelt oder mit vollen Eigentumsrechten erworben wurde. 1.6 Verbesserungen sind alle technologischen Weiterentwicklungen von geistigem Eigentum, einschließlich abgeleiteter Werke. 1.7 „Einrichtung(en)“ ist/sind jede Organisation(en) oder Unternehmen, mit denen die „Mitgliedsstelle“ oder die ITER-Organisation einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossen hat. Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen 2.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs unterstützen die Mitglieder die größtmögliche Verbreitung des erzeugten geistigen Eigentums. 2.2 Jedes Mitglied stellt sicher, dass die anderen Mitglieder und die ITER-Organisation die Rechte an dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang zugeordneten geistigen Eigentum erhalten können. Verträge einzelner Mitglieder oder der ITER-Organisation mit Einrichtungen müssen diesem Anhang entsprechen. Insbesondere müssen alle Mitglieder und die ITER-Organisation geeignete Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwenden, um diesem Anhang nachzukommen. Die ITER-Organisation ermittelt rechtzeitig das bestehende geistige Eigentum der vertragnehmenden Einrichtungen, um für die Organisation und ihre Mitglieder im Einklang mit diesem Anhang Zugang zu diesem bestehenden geistigen Eigentum zu erhalten. Jedes Mitglied ermittelt rechtzeitig das bestehende geistige Eigentum der vertragnehmenden Einrichtungen, um für die ITER-Organisation und ihre Mitglieder im Einklang mit diesem Anhang Zugang zu diesem bestehenden geistigen Eigentum zu erhalten. Die einzelnen Mitglieder und die ITER-Organisation stellen im Einklang mit diesem Anhang sicher, dass die ITER-Organisation und die anderen Mitglieder Zugang zu Erfindungen und sonstigem geistigem Eigentum haben, das im Rahmen der Erfüllung der Verträge erzeugt oder genutzt wird, wobei die Rechte der Erfinder zu beachten sind. 2.3 Dieser Anhang lässt die Zuordnung von Rechten an geistigem Eigentum zwischen einem Mitglied und seinen Staatsangehörigen unberührt. Ob die Rechte an geistigem Eigentum dem Mitglied oder seinen Staatsangehörigen zustehen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitglieds. 2.4 Erzeugt im Rahmen dieses Übereinkommens ein Mitglied geistiges Eigentum oder erwirbt er es mit vollen Eigentumsrechten, teilt es dies allen anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation rechtzeitig mit und übermittelt Einzelheiten zu diesem geistigen Eigentum. Artikel 3 Verbreitung von Informationen und urheberrechtlich geschützten oder nicht geschützten wissenschaftlichen Veröffentlichungen Jedes Mitglied hat das Recht zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung von Informationen, die sich unmittelbar aus der Umsetzung dieses Übereinkommens ergeben, für nicht gewerbliche Zwecke. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, dass ein Verfasser die Nennung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Artikel 4 Geistiges Eigentum, das von einem Mitglied, einer Mitgliedsstelle oder einer Einrichtung erzeugt oder genutzt wird 4.1 Erzeugtes geistiges Eigentum: 4.1.1 Werden von einem Mitglied, einer Mitgliedsstelle oder einer Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens schutzfähige Inhalte erzeugt, haben das Mitglied, die Mitgliedsstelle oder die Einrichtung das Recht, alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für alle Länder zu erwerben. 4.1.2 Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, gewährt anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für dieses erzeugte geistige Eigentum, wobei die ITER-Organisation das Recht hat, hierfür Unterlizenzen zu vergeben und die anderen Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zu vergeben, wenn dies im Rahmen öffentlich geförderter Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramme geschieht. 4.1.3 Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, gewährt anderen Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche Lizenz für dieses erzeugte geistige Eigentum zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für das erzeugte geistige Eigentum an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 4.1.4 Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, wird aufgefordert, gewerbliche Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedern, Mitgliedsstellen und Einrichtungen sowie Dritten zu treffen, um die Nutzung von erzeugtem geistigem Eigentum in anderen Bereichen als der Fusion zu ermöglichen. 4.1.5 Mitglieder und ihre Mitgliedsstellen oder Einrichtungen, die für erzeugtes oder bestehendes geistiges Eigentum gemäß diesem Anhang Lizenzen oder Unterlizenzen vergeben, führen Aufzeichnungen über diese Lizenzvergabe, die den anderen Mitgliedern z. B. über die ITER-Organisation zugänglich sind. 4.2 Bestehendes geistiges Eigentum: 4.2.1 Bestehendes geistiges Eigentum bleibt Eigentum der Vertragspartei, der es gehört. 4.2.2 Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehendes geistiges Eigentum — mit Ausnahme vertraulicher Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnissen — eingegangen ist, — das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen, — das erforderlich ist, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder — dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird, gewährt anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für dieses bestehende geistige Eigentum, wobei die ITER-Organisation das Recht hat, hierfür Unterlizenzen zu vergeben und die anderen Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen an ihre Forschungsinstitute und Hochschuleinrichtungen zu vergeben, wenn dies im Rahmen öffentlich geförderter Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramme geschieht. 4.2.3 a) Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehende vertrauliche Informationen eingegangen sind, — die erforderlich sind, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen, — die erforderlich sind, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren, — deren Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird oder — die aus Gründen der Sicherheit, der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle, wie von den Aufsichtsbehörden vorgeschrieben, erforderlich sind, stellt sicher, dass die ITER-Organisation über eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für die Nutzung dieser bestehenden vertraulichen Informationen verfügt, einschließlich Handbücher oder Ausbildungsmaterial im Zusammenhang mit Bau, Betrieb, Instandhaltung und Reparatur der ITER-Anlagen. b) Werden der ITER-Organisation vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt, sind diese eindeutig als solche zu kennzeichnen und entsprechend einer Vertraulichkeitsvereinbarung weiterzugeben. Der Empfänger der Informationen verwendet diese ausschließlich für die unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zwecke und schützt ihre Vertraulichkeit in dem in der Vereinbarung vorgesehenen Maße. Die ITER-Organisation zahlt Schadensersatz für den Missbrauch solcher bestehenden vertraulichen Informationen durch die Organisation. 4.2.4 Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehende vertrauliche Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnisse eingegangen sind, — die erforderlich sind, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen, — die erforderlich sind, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder — deren Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird, bemüht sich nach besten Kräften, der empfangenden Vertragspartei entweder eine Geschäftslizenz für diese bestehenden vertraulichen Informationen zu gewähren oder ihr die gleichen Gegenstände, in welche die vertraulichen Informationen eingegangen sind, zu liefern, im Rahmen privater Verträge mit finanziellem Ausgleich für öffentlich geförderte Fusionsforschungs- und Entwicklungsprogramme eines Mitglieds; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für solche bestehenden vertraulichen Informationen an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt oder diesen die genannten Gegenstände liefert. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz bzw. Lieferung nicht verweigert werden. Eine gewährte Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 4.2.5 Jedes Mitglied, das im Rahmen dieses Übereinkommens über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, verwendet hat, bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass das Bauteil, das das bestehende geistige Eigentum enthält, zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist, bzw. bemüht sich nach besten Kräften, den anderen Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche Lizenz zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für das bestehende geistige Eigentum an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 4.2.6 Jedes Mitglied wird aufgefordert, über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung den anderen Mitgliedern zu anderen gewerblichen Zwecken als den in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 genannten bestehendes geistiges Eigentum zur Verfügung zu stellen, das in Gegenstände eingegangen ist, die an die ITER-Organisation geliefert wurden, und — das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen, — das erforderlich ist, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder — dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird. Werden von den Eigentümern Lizenzen über solches bestehendes geistiges Eigentum an die Mitglieder vergeben, geschieht dies auf gleichberechtigte Weise und ohne Diskriminierung. 4.3 Lizenzvergabe an Dritte in Nicht-Mitgliedsländern: Lizenzen für erzeugtes geistiges Eigentum, die Mitglieder Dritten in Nicht-Mitgliedsländern gewähren, unterliegen den Vorschriften des Rates für die Lizenzvergabe an Dritte. Diese Vorschriften sind vom Rat einstimmig festzulegen. Artikel 5 Von der ITER-Organisation erzeugtes oder verwendetes geistiges Eigentum 5.1 Erzeugtes geistiges Eigentum: 5.1.1 Von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens erzeugtes geistiges Eigentum ist Eigentum der ITER-Organisation. Die ITER-Organisation legt geeignete Verfahren für die Erfassung des geistigen Eigentums, die Mitteilung darüber und seinen Schutz fest. 5.1.2 Die ITER-Organisation gewährt den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenzen für solches geistiges Eigentum, wobei die Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zum Zwecke der Fusionsforschung- und -entwicklung zu vergeben. 5.1.3 Über erzeugtes geistiges Eigentum, das von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens entwickelt oder erworben wurde, werden den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche Lizenzen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung gewährt, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen die ITER-Organisation Lizenzen für das erzeugte geistige Eigentum an Dritte vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 5.2. Bestehendes geistiges Eigentum: 5.2.1 Verwendet die ITER-Organisation bestehendes geistiges Eigentum, — das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen, — das erforderlich ist, um Verbesserungen vorzunehmen bzw. abgeleitete Werke zu erstellen, — das erforderlich ist, um die ITER-Anlagen instand zu halten und zu reparieren, oder — dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird, trifft sie — vorausgesetzt, sie verfügt über die entsprechenden Rechte — die notwendigen Vorkehrungen, um den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Unterlizenzen über das bestehende geistige Eigentum zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zum Zwecke der Fusionsforschung- und -entwicklung zu vergeben. Die ITER-Organisation bemüht sich nach besten Kräften, die entsprechenden Rechte zu erwerben. 5.2.2 Bei bestehendem geistigem Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, das von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens verwendet wurde, bemüht sich die ITER-Organisation nach besten Kräften, den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche Lizenzen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen die ITER-Organisation Lizenzen für das bestehende geistige Eigentum an Dritte vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 5.2.3 Die ITER-Organisation bemüht sich nach besten Kräften, den Mitgliedern bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, zu anderen Zwecken als den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zur Verfügung zu stellen. Vergibt die ITER-Organisation Lizenzen über solches bestehendes geistiges Eigentum an die Mitglieder, geschieht dies auf gleichberechtigte Weise und ohne Diskriminierung. 5.3 Lizenzvergabe an Dritte in Nicht-Mitgliedsländern: Lizenzen, die die ITER-Organisation Dritten in Nicht-Mitgliedsländern gewährt, unterliegen den Vorschriften des Rates für die Lizenzvergabe an Dritte. Diese Vorschriften sind vom Rat einstimmig festzulegen. Artikel 6 Vom Personal der ITER-Organisation und anderen Forschern erzeugtes geistiges Eigentum 6.1 Geistiges Eigentum, das von Personal erzeugt wurde, das unmittelbar von der ITER-Organisation beschäftigt wird oder zu ihr abgeordnet ist, ist Eigentum der ITER-Organisation und in Arbeitsverträgen und –vorschriften entsprechend den vorliegenden Bestimmungen zu behandeln. 6.2 Geistiges Eigentum, das von Gastforschern entwickelt wurde, die im Rahmen einer Vereinbarung mit der ITER-Organisation über die Durchführung bestimmter Arbeiten an den Tätigkeiten der ITER-Organisation teilnehmen und unmittelbar an allgemeinen Programmen der ITER-Organisation beteiligt sind, ist Eigentum der ITER-Organisation, sofern der Rat nichts anderes vereinbart. 6.3 Über geistiges Eigentum, das von Gastforschern entwickelt wurde, die nicht an allgemeinen Programmen der ITER-Organisation beteiligt sind, ist eine Vereinbarung mit der ITER-Organisation zu treffen, deren Bedingungen vom Rat festgelegt werden. Artikel 7 Schutz des geistigen Eigentums 7.1 Erwirbt ein Mitglied Schutzrechte für erzeugtes geistiges Eigentum, das es selbst entwickelt oder erworben hat, oder bemüht es sich darum, teilt es dies unter Angabe der Einzelheiten des Schutzes allen anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation rechtzeitig mit. Beschließt ein Mitglied, sein Recht, sich um Schutz für erzeugtes geistiges Eigentum in allen Ländern bzw. Regionen zu bemühen, nicht wahrzunehmen, teilt er dies der ITER-Organisation rechtzeitig mit; die ITER-Organisation kann sich dann entweder direkt oder über die Mitglieder um einen solchen Schutz bemühen. 7.2 Für erzeugtes geistiges Eigentum, das von der ITER-Organisation entwickelt oder erworben wurde, beschließt der Rat so bald wie möglich geeignete Verfahren für die Mitteilungen über das geistige Eigentum, seinen Schutz und seine Erfassung, z. B. durch die Einrichtung einer Datenbank, zu der die Mitglieder Zugang haben. 7.3 Wird geistiges Eigentum gemeinsam entwickelt, haben die beteiligten Mitglieder und/oder die ITER-Organisation das Recht, sich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.