Europäische Union

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung mit den vereinbarten technischen Spezifikationen und ii) von den Mitgliedern abgeordnetes Personal, b) finanzielle Beiträge der Mitglieder zum Haushalt der ITER-Organisation (im Folgenden „finanzielle Beiträge“ genannt) gemäß der Unterlage „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“), c) zusätzliche Ressourcen, die entweder als finanzielle Beiträge oder als Sachleistungen innerhalb der vom Rat genehmigten Grenzen und gemäß den von ihm genehmigten Bedingungen eingehen. 2.   Die jeweiligen Beiträge der Mitglieder während der Laufzeit dieses Übereinkommens sind festgelegt in den Unterlagen „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“) und „Cost Sharing for all Phases of the ITER Project“ („Kostenteilung für alle Phasen des ITER-Projekts“) und können vom Rat einstimmig aktualisiert werden. 3.   Die Ressourcen der ITER-Organisation werden einzig und allein eingesetzt, um gemäß den Artikeln 2 und 3 den Zweck der ITER-Organisation zu erfüllen und ihre Aufgaben wahrzunehmen. 4.   Jedes Mitglied leistet seine Beiträge an die Organisation durch eine entsprechende juristische Person, im Folgenden „Mitgliedsstelle“ dieses Mitglieds genannt, sofern der Rat nichts Anderes vereinbart. Die Zustimmung des Rats ist nicht erforderlich für direkt von Mitgliedern an die ITER-Organisation geleistete finanzielle Beiträge. Artikel 9 Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung 1.   Der Zweck der Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung liegt darin, eine wirtschaftliche Haushaltsführung der ITER-Organisation zu gewährleisten. Diese Vorschriften beinhalten unter anderem die Hauptregeln für a) das Haushaltsjahr, b) die Rechnungseinheit und die Währung, die die ITER-Organisation für die Zwecke der Rechnungsführung, des Haushalts und der Ressourcenabschätzung verwendet, c) die Form und Gliederung des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge, d) das Verfahren für die Ausarbeitung und Verabschiedung des Jahreshaushalts, die Durchführung des Jahreshaushalts und die interne Finanzkontrolle, e) die Beiträge der Mitglieder, f) die Auftragsvergabe, g) die Verwaltung der Beiträge und h) die Verwaltung des Stilllegungsfonds. 2.   Der Generaldirektor verfasst jedes Jahr eine Aktualisierung des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge und legt diese dem Rat vor. 3.   Im ITER-Projektplan wird der Plan für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der ITER-Organisation für die gesamte Geltungsdauer dieses Übereinkommens im Einzelnen festgelegt. Er enthält a) einen groben Gesamtplan mit Zeitplanung und größeren Zwischenetappen für die Erfüllung des Zwecks der ITER-Organisation sowie eine Zusammenfassung der Fortschritte des ITER-Projekts in Bezug auf den Gesamtplan; b) Einzelziele und -zeitpläne des Arbeitsprogramms der ITER-Organisation für die nächsten fünf Jahre oder für den Zeitraum des Baus, je nachdem welcher Zeitraum länger ist und c) sachdienliche Kommentare, einschließlich einer Bewertung der Risiken für das ITER-Projekt und von Beschreibungen von Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -minderung. 4.   Die ITER-Resourcenvoranschläge enthalten eine umfassende Auswertung der bereits aufgewendeten und der in Zukunft zur Durchführung des ITER-Projektplans erforderlichen Ressourcen sowie der Pläne für die Bereitstellung der Ressourcen. Artikel 10 Informationen und geistiges Eigentum 1.   Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und des Anhangs über Informationen und geistiges Eigentum unterstützen die ITER-Organisation und die Mitglieder die weitest mögliche Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, das sie in Ausführung dieses Übereinkommens erwerben. Dieser Artikel und der Anhang über Informationen und geistiges Eigentum werden auf alle Mitglieder und die ITER-Organisation gleich und ohne Diskriminierung angewendet. 2.   Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten stellt die ITER-Organisation sicher, dass wissenschaftliche Ergebnisse nach einem im Hinblick darauf bemessenen Zeitraum, dass für geeigneten Schutz gesorgt werden kann, veröffentlicht oder anderweitig für breite Kreise zur Verfügung gestellt werden. Urheberrechte für Arbeiten, die auf solche Ergebnisse zurückgehen, sind Eigentum der ITER-Organisation, sofern spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Anhangs über Informationen und geistiges Eigentum nichts Anderes vorsehen. 3.   Bei der Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, die im Rahmen dieses Übereinkommens durchzuführen sind, nehmen die ITER-Organisation und die Mitglieder in den entsprechenden Verträgen Bestimmungen über sich dabei ergebendes geistiges Eigentum auf. Diese Bestimmungen regeln unter anderem die Rechte auf Zugang zu solchem geistigem Eigentum sowie seine Offenlegung und Nutzung und stehen in Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Anhang über Informationen und geistiges Eigentum. 4.   Geistiges Eigentum, das im Rahmen dieses Übereinkommens erworben oder verwendet wird, wird gemäß dem Anhang über Informationen und geistiges Eigentum behandelt. Artikel 11 Unterstützung am Standort 1.   Die Gastgeberpartei stellt der ITER-Organisation die für die Durchführung des ITER-Projekts erforderliche Unterstützung am Standort zur Verfügung oder veranlasst diese gemäß der Kurzbeschreibung und den Bedingungen des Anhangs über die Unterstützung am Standort. Die Gastgeberpartei kann eine Stelle benennen, die in ihrem Namen zu diesem Zweck tätig wird. Eine solche Benennung berührt nicht die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen der Gastgeberpartei. 2.   Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat werden die Einzelheiten der Unterstützung am Standort und die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Gastgeberpartei oder ihrer benannten Stelle in einem zwischen ihnen zu schließenden Abkommen über die Unterstützung am Standort geregelt. Artikel 12 Vorrechte und Immunitäten 1.   Die ITER-Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2.   Der Generaldirektor und das Personal der ITER-Organisation sowie die Vertreter der Mitglieder im Rat und in den Zusatzgremien zusammen mit ihren Stellvertretern und Sachverständigen genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation erforderlich sind. 3.   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen die zur Aufhebung der Immunität befugte Behörde der Auffassung ist, dass ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, zu denen sie gewährt wurde, und in denen, im Fall der ITER-Organisation, des Generaldirektors und des Personals, der Rat feststellt, dass eine solche Aufhebung nicht den Interessen der ITER-Organisation und ihrer Mitglieder zuwiderläuft. 4.   Die im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährten Vorrechte und Immunitäten dürfen die Pflicht der ITER-Organisation, des Generaldirektors oder des Personals, die in Artikel 14 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften einzuhalten, nicht einschränken oder beeinträchtigen. 5.   Jede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer schriftlich, dass er den Abschnitten 1 und 2 nachgekommen ist. 6.   Der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien, wenn die nach Absatz 5 erfolgten Notifikationen aller Vertragsparteien eingegangen sind. 7.   Zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat wird ein Sitzabkommen abgeschlossen. Artikel 13 Ortsteams Jedes Mitglied nimmt ein Ortsteam auf, das die ITER-Organisation einrichtet und betreibt, wie es für die Wahrnehmung der Aufgaben der ITER-Organisation und die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist. Zwischen der ITER-Organisation und jedem Mitglied wird ein Ortsteamabkommen geschlossen. Artikel 14 Gesundheitswesen, Sicherheit, Genehmigungen und Umweltschutz Die ITER-Organisation beachtet einzelstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften des Gastgeberstaats in den Bereichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Allgemeinheit, nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Genehmigungen, radioaktive Stoffe, Umweltschutz und Schutz vor böswilligen Handlungen. Artikel 15 Haftung 1.   Die vertragliche Haftung der ITER-Organisation wird in den einschlägigen Vertragsbestimmungen geregelt, die gemäß dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszulegen sind. 2.   Bei außervertraglicher Haftung leistet die ITER-Organisation entsprechenden Schadenersatz oder leistet sonstige Abhilfemaßnahmen für von ihr verursachte Schäden, soweit die ITER-Organisation nach dem jeweiligen Recht einer gesetzlichen Haftung unterliegt, wobei die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarungen vom Rat zu genehmigen sind. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, dass damit die Immunität der ITER-Organisation aufgehoben wird. 3.   Zahlungen der ITER-Organisation zur Leistung von Schadenersatz aufgrund der Haftung gemäß den Abschnitten 1 und 2 sowie damit zusammenhängende Ausgaben gelten als „Betriebskosten“ im Sinne der Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung. 4.   Falls die Kosten für Schadenersatz im Sinne von Absatz 2 die Mittel übersteigen, die der ITER-Organisation im Jahreshaushalt für Maßnahmen und/oder durch Versicherung zur Verfügung stehen, konsultieren die Mitglieder im Rahmen des Rates einander und bemühen sich, den Gesamthaushalt durch einstimmigen Beschluss des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 aufzustocken, so dass die ITER-Organisation Schadenersatz gemäß Absatz 2 leisten kann. 5.   Durch die Mitgliedschaft in der ITER-Organisation ergibt sich keine Haftung ihrer Mitglieder für Handlungen, Unterlassungen oder Verpflichtungen der ITER-Organisation. 6.   Dieses Abkommen lässt die Immunität, die die Mitglieder im Hoheitsgebiet anderer Staaten oder in ihrem Hoheitsgebiet genießen, unberührt und darf nicht als Aufhebung ihrer Immunität ausgelegt werden. Artikel 16 Stilllegung 1.   Während des Betriebszeitraums des ITER bildet die ITER-Organisation einen Fonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) als Rückstellung für die Stilllegung der ITER-Anlagen. Die Modalitäten für die Bildung des Fonds, sein Voranschlag und seine Aktualisierungen, die Bedingungen für Änderungen und für seinen Transfer an den Gastgeberstaat werden in den in Artikel 9 genannten Vorschriften für die Projektressourcenverwaltung geregelt. 2.   Nach der Abschlussphase der Versuche von ITER bringt die ITER-Organisation innerhalb von fünf Jahren oder früher, falls dies mit dem Gastgeberstaat vereinbart wurde, die ITER-Anlagen in den Zustand, der zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat vereinbart und bei Bedarf aktualisiert wurde, woraufhin die ITER-Organisation dem Gastgeberstaat den Fonds und die ITER-Anlagen zwecks Stilllegung übergibt. 3.   Nachdem der Gastgeberstaat den Fonds zusammen mit den ITER-Anlagen angenommen hat, übernimmt die ITER-Organisation keine Verantwortung oder Haftung für die ITER-Anlagen, es sei denn, zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat wurde etwas Anderes vereinbart. 4.   Die entsprechenden Rechte und Pflichten der ITER-Organisation und des Gastgeberstaats sowie die Modalitäten ihres Zusammenwirkens in Bezug auf die Stilllegung werden in dem in Artikel 12 genannten Sitzabkommen geregelt, in dem die ITER-Organisation und der Gastgeberstaat unter anderem Folgendes vereinbaren: a) Nach der Übergabe der ITER-Anlagen ist der Gastgeberstaat weiterhin an Artikel 20 gebunden und b) der Gastgeberstaat verfasst in regelmäßigen Abständen für alle Mitglieder, die zum Fonds beigetragen haben, Berichte über den Fortschritt der Stilllegung und über die Verfahren und Technologien, die für die Stilllegung eingesetzt oder entworfen worden sind. Artikel 17 Rechnungsprüfung 1.   Es wird ein Rechnungsprüfungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingerichtet, der die Prüfung des Jahresabschlusses der ITER-Organisation gemäß diesem Artikel und den Vorschriften für die Projektressourcenverwaltung durchführt. 2.   Jedes Mitglied ist mit einer Person im Ausschuss vertreten. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Empfehlung der jeweiligen Mitglieder vom Rat für drei Jahre ernannt. Die Ernennung kann ein Mal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Rat ernennt aus den Reihen seiner Mitglieder den Ausschussvorsitzenden, der sein Amt für einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt. 3.   Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und erbitten weder Weisungen eines Mitglieds oder einer Person noch nehmen sie solche entgegen; sie sind nur dem Rat verantwortlich. 4.   Mit der Rechnungsprüfung wird Folgendes bezweckt: a) Feststellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ihrer Verbuchung, b) Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, c) Vorlage einer Erklärung zur Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, d) Feststellung, ob die Ausgaben mit dem Haushalt in Einklang stehen und e) Prüfung aller Angelegenheiten, die für die ITER-Organisation potenziell finanzielle Auswirkungen haben können. 5.   Der Rechnungsprüfung liegen anerkannte internationale Rechnungsführungsgrundsätze und -standards zugrunde. Artikel 18 Bewertung der Organisationsführung 1.   Alle zwei Jahre ernennt der Rat einen Gutachter für die Organisationsführung, der die Führung der Tätigkeiten der ITER-Organisation bewertet. Den Gegenstandsbereich der Bewertung beschließt der Rat. 2.   Außerdem kann der Generaldirektor solche Bewertungen nach Anhörung des Rates verlangen. 3.   Der Gutachter für die Organisationsführung ist unabhängig und erbittet weder Weisungen eines Mitglieds oder einer Person noch nimmt er solche entgegen; er ist nur dem Rat verantwortlich. 4.   Der Zweck der Bewertung besteht darin, festzustellen, ob die Führung der ITER-Organisation einwandfrei gewesen ist, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung und effizienten Personaleinsatz. 5.   Die Bewertung wird anhand der Unterlagen der ITER-Organisation durchgeführt. Der Gutachter für die Organisationsführung erhält uneingeschränkten Zugang zum Personal, zu den Büchern und Unterlagen, wie er es zu diesem Zweck für erforderlich hält. 6.   Die ITER-Organisation sorgt dafür, dass der Gutachter für die Organisationsführung ihre Anforderungen an den Umgang mit sensiblen Informationen und/oder vertraulichen Geschäftsinformationen einhält, insbesondere ihre Verfahrenweisen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, friedlicher Nutzung und der Nichtverbreitung. Artikel 19 Internationale Zusammenarbeit Im Einklang mit diesem Übereinkommen und nach einstimmigem Beschluss des Rates kann die ITER-Organisation in Verfolgung ihres Zwecks mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen, mit Nicht-Vertragsparteien und mit Organisationen und Einrichtungen von Nicht-Vertragsparteien zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit ihnen schließen. Über die Einzelheiten der Vereinbarungen für eine solche Zusammenarbeit beschließt der Rat im Einzelfall. Artikel 20 Friedliche Nutzung und Nichtverbreitung 1.   Die ITER-Organisation und die Mitglieder verwenden Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die sie gemäß diesem Übereinkommen erwerben oder erhalten, allein für friedliche Zwecke. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Rechte der Mitglieder berührt werden, Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die sie unabhängig von diesem Übereinkommen erwerben oder entwickeln, für ihre eigenen Zwecke zu nutzen. 2.   Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die die ITER-Organisation und die Mitglieder gemäß diesem Übereinkommen erhalten oder erwerben, darf nicht an Dritte zum Zweck der Herstellung oder des Erwerbs von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder für sonstige nicht friedliche Zwecke weitergegeben werden. 3.   Die ITER-Organisation und die Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels in effizienter und transparenter Weise. Zu diesem Zweck pflegt der Rat Verbindungen mit einschlägigen internationalen Gremien und entwickelt eine Strategie zur Förderung der friedlichen Nutzung und der Nichtverbreitung. 4.   Um den Erfolg des ITER-Projekts und seine Nichtverbreitungsstrategie zu unterstützen, vereinbaren die Vertragsparteien, über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels einander zu konsultieren. 5.   Dieses Abkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, Material, Ausrüstung oder Technologie entgegen ihren einzelstaatlichen Ausfuhrkontrollbestimmungen oder einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften weiterzugeben. 6.   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Übereinkünften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern ergeben. Artikel 21 Anwendung in Bezug auf Euratom Gemäß dem Vertrag zur Gründung von Euratom gilt dieses Übereinkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. In Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Übereinkommen gilt es ferner für die Republik Bulgarien, Rumänien und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer teilnehmen. Artikel 22 Inkrafttreten 1.   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner gemäß ihren Verfahren. 2.   Das Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft. 3.   Ist das Übereinkommen ein Jahr nach der Unterzeichnung nicht in Kraft getreten, wird vom Verwahrer ein Treffen der Unterzeichnerstaaten einberufen, um über Maßnahmen zu entscheiden, die das Inkrafttreten erleichtern könnten. Artikel 23 Beitritt 1.   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede internationale Organisation im Anschluss an einen einstimmigen Beschluss des Rates diesem Übereinkommen beitreten und Vertragspartei werden. 2.   Jeder Staat oder jede internationale Organisation, die diesem Übereinkommen beitreten möchte, teilt dies dem Generaldirektor mit, der die Mitglieder über dieses Ersuchen mindestens sechs Monate, bevor es dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, unterrichtet. 3.   Der Rat legt die Bedingungen für den Beitritt von Staaten und internationalen Organisationen fest. 4.   Der Beitritt eines Staats oder einer internationalen Organisation zu diesem Übereinkommen wird dreißig Tage nach Eingang sowohl der Beitrittsurkunde als auch der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Notifikation beim Verwahrer wirksam. Artikel 24 Geltungsdauer und Außerkraftsetzung 1.   Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von zunächst 35 Jahren. Die letzten fünf Jahre dieses Zeitraums oder weniger, falls mit dem Gastgeberstaat so vereinbart, sind für die Deaktivierung der ITER-Anlagen bestimmt. 2.   Der Rat setzt mindestens acht Jahre vor Auslaufen dieses Übereinkommen einen Sonderauschuss unter dem Vorsitz des Generaldirektors ein, der ihn darüber berät, ob die Geltungsdauer dieses Übereinkommens angesichts des Fortschritts des ITER-Projekts verlängert werden sollte. Der Sonderausschuss bewertet den technischen und wissenschaftlichen Stand der ITER-Anlagen und die Gründe für eine mögliche Verlängerung dieses Übereinkommens und prüft vor Abgabe einer Empfehlung über die Verlängerung dieses Übereinkommens die finanziellen Aspekte in Bezug auf die erforderlichen Finanzmittel und die Auswirkungen auf die Deaktivierungs- und Stilllegungskosten. Der Sonderausschuss legt dem Rat innerhalb eines Jahres nach seiner Gründung seinen Bericht vor. 3.   Anhand dieses Berichts beschließt der Rat mindestens sechs Jahre vor dem Auslaufen einstimmig über die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Übereinkommens. 4.   Der Rat kann weder die Geltungsdauer dieses Übereinkommens um insgesamt mehr als zehn Jahre verlängern noch dieses Übereinkommen verlängern, falls eine solche Verlängerung das Wesen der Tätigkeiten der ITER-Organisation oder den Rahmen des finanziellen Beitrags der Mitglieder verändern würde. 5.   Mindestens sechs Jahre vor dem Auslaufen dieses Übereinkommens bestätigt der Rat die geplante Beendigung dieses Übereinkommens und beschließt die Vorkehrungen für die Deaktivierungsphase und die Auflösung der ITER-Organisation. 6.   Dieses Übereinkommen kann im Einvernehmen aller Vertragsparteien außer Kraft gesetzt werden, wobei die für die Deaktivierung erforderliche Zeit einzuräumen ist und für die erforderlichen Finanzmittel für die Stilllegung zu sorgen ist. Artikel 25 Beilegung von Streitigkeiten 1.   Differenzen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der ITER-Organisation im Rahmen dieses oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen werden durch Konsultation, Vermittlung oder sonstige, noch zu vereinbarende Verfahren, etwa durch Schlichtung, beigelegt. Die beteiligten Parteien kommen zur Erörterung derartiger Differenzen zusammen, um eine frühzeitige Lösung zu erreichen. 2.   Können die beteiligten Parteien ihre Streitigkeit nicht durch Konsultation lösen, kann eine der Vertragsparteien den Vorsitzenden des Rates (oder, falls der Vorsitzende Vertreter eines Mitglieds ist, das Partei der Streitigkeit ist, ein Mitglied des Rates, das ein Mitglied vertritt, das nicht Partei der Streitigkeit ist) ersuchen, auf einer zur Lösung der Streitigkeit anberaumten Tagung als Vermittler tätig zu werden. Eine solche Tagung wird innerhalb von dreißig Tagen nach einem Vermittlungsersuchen einer Vertragspartei einberufen und sechzig Tage danach abgeschlossen; unmittelbar im Anschluss daran legt der Vermittler einen Vermittlungsbericht vor, der in Absprache mit den Mitgliedern, die nicht Parteien der Streitigkeit sind, abgefasst wird und eine Empfehlung für die Lösung der Streitigkeit enthält. 3.   Können die beteiligten Parteien ihre Streitigkeit nicht durch Konsultationen oder Vermittlung lösen, können sie vereinbaren, die Streitigkeit im Rahmen einer vereinbarten Form der Streitlösung gemäß zu vereinbarenden Verfahren zu regeln. Artikel 26 Rücktritt 1.   Nachdem dieses Übereinkommen zehn Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei außer der Gastgeberpartei dem Verwahrer seine Rücktrittsabsicht notifizieren. 2.   Der Rücktritt berührt nicht den Beitrag der zurücktretenden Vertragspartei zu den Baukosten für die ITER-Anlagen. Bei Rücktritt einer Vertragspartei während der Bauphase von ITER übernimmt sie auch ihren vereinbarten Anteil an den Kosten für die Stilllegung der ITER-Anlagen. 3.   Der Rücktritt berührt nicht die fortwährenden Rechte und Pflichten oder die Rechtslage einer Vertragspartei, die durch die Ausführung des Übereinkommens vor seinem Rücktritt begründet wurden. 4.   Der Rücktritt wird mit Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die in Absatz 1 genannte Notifikation abgegeben wurde, wirksam. 5.   Die ITER-Organisation hält in Konsultation mit der austretenden Vertragspartei die Einzelheiten des Rücktritts schriftlich fest. Artikel 27 Anhänge Der Anhang über Informationen und geistiges Eigentum und der Anh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.