Europäische Union

2006/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4378) Text von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0951. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 383/70 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2006)4378) (Nur die englische text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/951/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 17.2.2004 ging bei der Kommission eine Beschwerde des britischen Telekomanbieters Vtesse Networks Ltd („Vtesse“) wegen einer vermuteten bevorzugten Behandlung des etablierten Telekombetreibers im Vereinigten Königreich BT plc („BT“) ein. (2) Mit Schreiben vom 19.1.2005 teilte die Kommission den britischen Behörden mit, dass sie entschieden hatte, wegen dieser Maßnahme ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten („Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens“). Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.3.2005 veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellungnahmen zu der Maßnahme abzugeben. (3) Nach einer Verlängerung der Frist antworteten die britischen Behörden mit Schreiben vom 4.4.2005 auf die Aufforderung zur Abgabe von Bemerkungen in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens. (4) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen folgender Beteiligter ein: — AboveNet Communications UK Ltd („AboveNet“) mit Schreiben vom 29.4.2005, — Altnet Task Force („Altnet“) mit Schreiben vom 2.5.2005, — Broadband Stakeholders Group mit Schreiben vom 13.5.2005, — BT mit Schreiben vom 18.5.2005, — Cable and Wireless Group plc („Cable and Wireless“) mit Schreiben vom 29.6.2005, — Communications Management Association mit Schreiben vom 30.5.2005, — Easynet Group plc („Easynet“) mit Schreiben vom 3.5.2005, — Gamma Telecom Ltd mit Schreiben vom 1.12.2005, — Hutchinson Network Services UK Ltd („Geo“) mit Schreiben vom 6.5.2005, — Global Crossing Ltd mit Schreiben vom 6.5.2005, — GVA Grimley mit Schreiben vom 27.4.2005, — Kingston Communications Plc mit Schreiben vom 29.4.2005, — NTL Group Ltd mit Schreiben vom 29.4.2005, — Telewest Broadband Ltd mit Schreiben 28.4.2005, — Thus Plc mit Schreiben vom 4.5.2005, — UK Competitive Telecommunications Association („UKCTA“) mit Schreiben vom 25.4.2005, — Vanco Ltd mit Schreiben vom 19.4.2005, — Viatel (UK) Ltd mit Schreiben vom 6.7.2005, — Vtesse; Bemerkungen und weitere Informationen mit Schreiben oder E-Mail vom 28.1.2005, 4.2.2005, 16.2.2005, 22.2.2005, 15.3.2005, 29.3.2005, 28.4.2005, 28.7.2005, 17.8.2005, 2.9.2005, 4.11.2005, 23.11.2005, 30.11.2005, 1.12.2005, 11.1.2006, 19.1.2006, 16.3.2006, 20.3.2006 und 8.7.2006, — Anonym mit Schreiben vom 1.2.2005. (5) Die Kommission leitete diese Bemerkungen mit Schreiben vom 20.6.2005, 4.8.2005 und 9.8.2005 an die britischen Behörden weiter, um diesen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Diese gaben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 10.10.2005 und 22.11.2005 ab. (6) Mit Schreiben vom 26.7.2005 forderte die Kommission OFCOM, die unabhängige britische Behörde zur Regulierung der Telekommunikationsindustrie, auf, zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens Stellung zu nehmen. OFCOM antwortete mit Schreiben vom 21.9.2005. Am 7.12.2005, 6.1.2006 und 21.3.2006 erteilte OFCOM weitere Auskünfte. (7) Am 14.7.2005 und 4.10.2005 fanden zwei Treffen mit Vertretern von BT statt. Am 23.11.2005 und 23.3.2006 erteilte BT weitere Auskünfte. (8) Am 16.3.2005, 9.9.2005 und 4.7.2006 fanden drei Treffen mit den britischen Behörden statt. (9) Mit Schreiben vom 26.9.2005 bat die Kommission die britischen Behörden um weitere Auskünfte; diese antworteten mit Schreiben vom 18.11.2005. Am 23.11.2005, 23.1.2006, 21.2.2006, 13.3.2006, 21.3.2006, 27.3.2006, 20.4.2006, 2.5.2006, 4.7.2006 und 20.7.2006 erteilten diese weitere Auskünfte. (10) Am 23.11.2005 fand ein Treffen mit dem Beschwerdeführer Vtesse statt. II.   DIE MAßNAHME A.   Beschreibung der Maßnahme Bewertungssystem (11) „Business rate“ ist eine britische Grundsteuer, die auf gewerbliche Betriebsgrundstücke erhoben wird. Sie soll zu den Kosten der Dienstleistungen lokaler Gebietskörperschaften beitragen. Das wichtigste Gesetz zur Besteuerung gewerblicher Betriebsgrundstücke für England und Wales ist der „Local Government Finance Act“ aus dem Jahre 1988 („LGFA 1988“). Die Anwendung des Systems ist durch Verordnungen und die Rechtsprechung näher geregelt. (12) Der Grundbesitz, der bei der Besteuerung zugrunde gelegt wird, wird als „steuerpflichtiges Immobiliarvermögen“ bezeichnet und umfasst Grundstücke, Gebäude und steuerpflichtige Anlagen und Maschinen. Steuerpflichtig ist die Person, die das steuerpflichtige Immobiliarvermögen nutzt, bzw. kontrolliert; dabei handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung um die tatsächliche, ausschließliche und nicht vorübergehende Nutzung des Immobiliarvermögens, aus der der Nutzer kommerziellen Nutzen zieht. (13) Der Steuersatz wird jährlich vom Secretary of State für alle Betriebsgrundstücke festgesetzt und gilt gleichermaßen für alle Wirtschaftsteilnehmer. Er wurde für das Haushaltsjahr 2004/5 in England auf 45,6 % und in Wales auf 45,2 % festgesetzt. Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist der so genannte steuerpflichtige Wert, d. h. die fiktive jährliche Miete, zu der das Immobiliarvermögen vermutlich zu Marktbedingungen zu einem bestimmten Bewertungsstichtag vermietet werden könnte. Die vollständige Definition ist in Schedule 6 des LGFA 1988 enthalten. (3) (14) Diese fiktive Jahresmiete wird von der Valuation Office Agency („VOA“), einer ausführenden Behörde der Finanzverwaltung der Zentralregierung festgesetzt. Alle fünf Jahre werden Neubewertungen vorgenommen. Für den Zeitraum 1995 bis 2000 entspricht der steuerpflichtige Wert der fiktiven Jahresmiete des Grundbesitzes, wenn dieser am 1.4.1993 (dem Bewertungsstichtag) auf dem Markt gewesen wäre. Für den Zeitraum 2000 bis 2005 war der Bewertungsstichtag der 1.4.1998 und für den laufenden Zeitraum 2005 bis 2010 war der Stichtag der 1.4.2003. Die Zeit zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Zeitpunkt, an dem die Bewertung in Kraft tritt, soll der VOA die Möglichkeit geben, die Bewertung anhand konkreter Daten zum Bewertungsstichtag vorzunehmen. Bewertung (15) Die VOA kann zwischen vier Methoden zur Berechnung des steuerpflichtigen Werts, d. h. der fiktiven Jahresmiete des Immobiliarvermögens, wählen, wobei nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens folgende Rangfolge der verschiedenen Methoden zu beachten ist: a) Wenn unmittelbare und konkrete Nachweise für die Miete des Betriebsgrundstücks vorliegen, ist die Mietmethode anzuwenden. b) Falls ein unmittelbarer Mietnachweis nicht möglich ist, dann kann ein Vergleich mit dem Mietnachweis anderer vergleichbarer Betriebsgrundstücke vorgenommen werden. Dieses Verfahren wird als Vergleichsmiete-Methode bezeichnet. Zur Vereinfachung werden sowohl die Mietmethode als auch die Vergleichsmiete-Methode in dieser Entscheidung als „Mietmethode“ bezeichnet. c) Die Einnahmen- und Ausgabenmethode ist für Betriebsgrundstücke anzuwenden, die selten vermietet werden oder schwer zu vermieten sind, wie vor allem Versorgungseinrichtungen. Es wird versucht, den Gedankengang eines möglichen Mieters nachzuvollziehen, der die Rentabilität einer Anmietung des Betriebsgrundstücks für kommerzielle Zwecke prüft. Dieser würde seine künftigen Einnahmen abschätzen und seine künftigen Kosten abziehen. Davon würde er seinen erwarteten Gewinn abziehen und der Restbetrag wäre die Miete, die er höchstens zu zahlen bereit wäre. d) Die unternehmerische Basismethode beruht auf den Wiederbeschaffungskosten eines Betriebsgrundstücks: ein möglicher Mieter wäre nicht bereit, als Jahresmiete für ein Immobiliargut mehr zu bezahlen als die jährlichen Zinsen auf den Kapitalbetrag, den ihn der Bau eines vergleichbaren Immobiliarguts kosten würde. Diese Methode wird in der Regel auf Immobiliargüter angewandt, die nicht vermietet werden oder keinen Gewinn abwerfen (beispielsweise Krankenhäuser). Bewertung von Telekommunikationsinfrastruktur (16) Die Grundsteuern werden auf Telekommunikationsinfrastruktur ebenso wie auf andere gewerbliche Betriebsgrundstücke erhoben. In den Vorschriften über die Bewertung im Hinblick auf die Besteuerung („Plant and Machinery Regulations“) aus dem Jahre 2000 (4) ist vorgesehen, dass folgende Anlagen und Maschinen zu besteuernde Telekommunikationsinfrastruktur sind: „Kabel, Glasfaser- und Drahtleitungen, Leiterbahnen oder Systeme aus diesen Bestandteilen …, die zur Übermittlung von Kommunikationssignalen verwendet werden oder für diesen Zweck bestimmt sind“. (17) Telekommunikationsgrundstücke unterliegen seit 1855 der Grundsteuer. Nach der Privatisierung von BT im Jahre 1984 wurde diese Steuer auch auf deren Infrastruktur erhoben, sowie auf die von Mercury Communications, dem einzigen Wettbewerber von BT während des Duopols in den 80er-Jahren. In der Zeit von 1990 bis 1995 wurde der Steuerbetrag zunächst nach einer Standardformel berechnet. Als der Telekommunikationsbereich ab 1992 schrittweise für den Wettbewerb geöffnet wurde, wurde die Steuer auf die gesamte Telekommunikationsinfrastruktur erhoben. Anwendung der Grundsteuer auf BT (18) Für die Zeit von 1995 bis 2000 wandte die VOA die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT an. Diese Bewertung wurde nach einer Vereinbarung mit BT berichtigt, nachdem BT eine eigene Bewertung nach der unternehmerischen Basismethode vorgenommen und gegen die ursprüngliche Bewertung beim Central London Valuation Tribunal und anschließend beim Lands Tribunal Widerspruch eingelegt hatte. BT und die VOA einigten sich im Jahre 2000 darauf, den steuerpflichtigen Wert der Netzinfrastruktur von BT für das Haushaltsjahr 1995/1996 mit 445 Mio. GBP in England und 25 Mio. GBP in Wales anzusetzen. Bei einem Steuersatz von of 43,2 % belief sich die Steuerschuld von BT in diesem Haushaltsjahr auf 203 Mio. GBP, was 2 % der jährlichen Einnahmen von BT entspricht. (19) Für die Zeit von 2000 bis 2005 ermittelte die VOA für BT Vermögensgegenstände von 467 Mio. GBP in England und 26 Mio. GBP in Wales. Die Bewertung wurde anhand der Einnahmen- und Ausgabenmethode vorgenommen und beruhte auf den Grundsätzen und Werten, die 1995 vereinbart wurden. Für die Zeit von 2005 bis 2010 wandte die VOA erneut die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf das BT-Netz an. (20) In der Regel findet eine Überprüfung der Bewertung alle fünf Jahre statt. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens weist die Kommission jedoch darauf hin, dass anschließend Korrekturen nach unten vorgenommen wurden, um dem Rückgang des Marktanteils des Unternehmens auf dem britischen Festnetzmarkt nach der Ausweitung konkurrierender Telekommunikationsnetze Rechnung zu tragen. In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wird festgestellt, dass offenbar keine entsprechende Berichtigung nach oben vorgenommen wurde, um einer möglichen Ausweitung oder Modernisierung des Netzes Rechnung zu tragen. Anwendung der Grundsteuer auf Kingston (21) Kingston Communications plc („Kingston“) ist der etablierte Telekommunikationsbetreiber und Eigentümer des einzigen Ortsanschlussnetzes in der Region Hull. Bei der Privatisierung des größten Teils der staatlichen britischen Telekommunikationsnetze in den späten 80er-Jahren verblieb das Unternehmen bis zur Öffnung des Aktienkapitals für die Öffentlichkeit im Jahre 1999 im Besitz der Gemeinde. Der „Hull City Council“ ist weiterhin der einzige Großaktionär. Kingston ist der einzige weitere Telekommunikationsbetreiber, der nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode bewertet wird. (22) Kingston besitzt auch das Tochterunternehmen Torch Communications Ltd., das ein Glasfasergrundnetz außerhalb des Teilnehmeranschlussnetzes von Kingston (d. h. Großraum Hull) errichtet hat und dieses Grundnetz als getrenntes Tochterunternehmen betreibt. Folglich kann das Torch-Grundnetz nach der Mietmethode getrennt bewertet werden. Anwendung der Grundsteuer auf Vtesse (23) Vtesse ist der Beschwerdeführer. Er bietet Breitbandmietleitungen vor allem für Großunternehmen an. Er steht in direktem Wettbewerb mit den von BT angebotenen Mietleitungen. Um seinen Kunden Anschlüsse anzubieten, mietet Vtesse unbeschaltete Glasfaserkabel von anderen Grundnetzbetreibern und verbindet diese mit seiner eigenen Netzinfrastruktur. Die von Anderen angemieteten Betriebsgrundstücke werden in das steuerpflichtige Immobiliarvermögen von Vtesse einbezogen. Die VOA hat beschlossen, Vtesse nach der Vergleichsmiete-Methode zu bewerten, die jedes Mal angewandt wird, wenn ein neues Glasfaserkabel angemietet und angeschlossen wird. (24) Anhand von Referenzwerten tatsächlich gezahlter Mieten hat die VOA die jährliche Steuer nach der Mietmethode auf 1 200 GBP pro km eines Paars optischer Glasfaserkabel im Einzugsbereich von London und 1 000 GBP pro km in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum 2000 bis 2005 festgesetzt. Außerdem gewährte die VOA nach der Mietmethode bewerteten Glasfaseranbietern im Jahre 2001 eine so genannte „Überangebotsermäßigung“ in Form eines 15 %igen Abschlags auf den steuerpflichtigen Wert ab 1. April 2001 und eines 25 %igen Abschlags ab 1. April 2002. Diese Ermäßigung sollte den übermäßigen Investitionen in Glasfaserkabel während des Telekommunikationsbooms der späten 90er Jahre und dem anschließenden deutlichen Wertverlust dieser Vermögensgegenstände durch ein materielles Überangebot Rechnung tragen. Darüber hinaus wird eine Ermäßigung von 10 % auf Netze von mehr als 3 000 km gewährt. Nach diesen Ermäßigungen fiel der Mietwert eines Glasfaserpaares auf 900 GBP im Großraum London und 750 GBP pro km in anderen Teilen des Landes in den Jahren 2002 bis 2004. Für den Zeitraum von 2005 bis 2010 wurde der Mietwert eines Glasfaserpaares im Großraum London auf 600 GBP pro km und 500 GBP im Rest des Vereinigten Königreichs festgesetzt. (5) Vtesse gab an, dass sich seine Steuerschuld für 2003/2004 auf etwa 7 % seiner laufenden Einnahmen in den Jahren 2003/04 belief. (25) Bei Revisionen wird der Vergleichsmietensatz für jede Glasfaser angewandt, die vermietet und genutzt wird. Vtesse ist verpflichtet, die VOA regelmäßig über die Ausweitung seines Netzes zu informieren, damit die Bewertung seines Immobiliarvermögens berichtigt werden kann. Vtesse erklärt daher, dass bei der Erbringung von Dienstleistungen für seine Kunden Steuern fällig werden, die sich auf 20 bis 30 % der Einnahmen aus einem neuen Vertrag belaufen können. (26) Die übrigen Telekommunikationsbetreiber auf dem Markt werden nach der Mietmethode bewertet, mit Ausnahme der Kabelfernsehbetreiber, die nach einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet werden. (6) B.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (27) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Anwendung der Grundsteuer auf BT und Kingston diesen beiden Unternehmen einen Vorteil verschaffen könnte. Offenbar wird diesen Unternehmen eine Ermäßigung ihrer Besteuerungsgrundlage im Vergleich zu anderen Wettbewerbern gewährt. Dies schlug sich darin nieder, dass BT Steuern in Höhe von ca. 2 % der fraglichen Einkünfte zahlte, während Vtesse und andere Wettbewerber möglicherweise ca. 7 % und bis 20-30 % für zusätzliche Kapazität zahlen müssen. (28) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde die Auffassung vertreten, dass diese offenbar diskriminierende Besteuerung das Ergebnis einer besonderen Bewertungsmethode für BT und Kingston sein könnte, während die anderen Telekomanbieter nach der Mietmethode bewertet werden, wiederum mit Ausnahme der Kabelfernsehanbieter, die nach einer von der unternehmerischen Basismethode abgeleiteten Methode bewertet werden. Die Uneinheitlichkeit des Systems und der Ermessensspielraum der VOA bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf bestimmte Unternehmen, der bei der mit BT ausgehandelten Verhandlungslösung angewandt wurde, könnten zu einem Vorteil für BT und Kingston geführt haben. (29) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wird bezweifelt, dass die Mietmethode nicht auf die Immobiliarvermögen von BT und Kingston angewandt werden könnte. Es wird nahe gelegt, dass die Mieteinnahmen von BT aus der Vermietung seiner Infrastruktur als Anhaltspunkt für den Wert des Netzes dienen könnten. Außerdem vermieten die Einzelhandelsabteilungen von BT in der Tat Infrastruktur und erwerben Netzdienstleistungen von der Großhandelsabteilung von BT (BT Wholesale Ltd), welche die Infrastruktur von BT verwaltet. Die internen Transferpreise zwischen den Einzelhandelsabteilungen von BT und der Großhandelsabteilung von BT könnten bei der Schätzung des Mietwerts zugrunde gelegt werden. Überdies haben die Liberalisierung und die Entflechtung der Netze zu einer Vielzahl von Großhandelsprodukten geführt, die als Referenz für die Ermittlung des Mietwerts der verschiedenen Infrastrukturelemente der Netze von BT und Kingston dienen könnten. Zu der Argumentation, dass kein Netz annähernd so groß und vielfältig wie das von BT ist, so dass dessen Mietwert als Referenz dienen könnte, wird in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nahe gelegt, dass die Besteuerung von Kabelfernsehgesellschaften, die auch auf dem Telekommunikationsmarkt tätig sind, als Referenz dienen könnte. (30) Zur Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode selbst bemerkte die Kommission, dass nach dieser Methode der Mietwert der Vermögensgegenstände anhand der Einnahmen aus der Nutzung dieser Vermögensgegenstände geschätzt wird. Das Ergebnis wird daher von der Rentabilität der Nutzung dieser Vermögensgegenstände abhängen, was zu Ergebnissen führen könnte, die Betreiber benachteiligen, deren Vermögensgegenstände nach einer anderen Methode bewertet werden. Die Kommission warf die Frage auf, ob die nötigen Anpassungen bei der Anwendung der Einnahmen- und Ausgabenmethode auf BT und Kingston vorgenommen wurden, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der Vermögensgegenstände Kapazität und Rentabilität ausgeschöpft werden. Die Kommission fragte sich auch, wie den Universaldienstverpflichtungen bei der Bewertung von BT Rechnung getragen wird. (31) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wird außerdem die Methode bei Überprüfungen des steuerpflichtigen Werts in Frage gestellt. Offenbar wird der Wert für BT nach unten korrigiert, während die Wettbewerber nicht in den Genuss einer ähnlichen systematischen Überprüfung der Marktbedingungen kommen. Anscheinend wird die Wertsteigerung der Infrastruktur von BT zwischen zwei fünfjährigen Überprüfungszeiträumen nicht berücksichtigt, während Wettbewerber bei Wertsteigerungen ihres Netzes höher besteuert werden, was BT offenbar einen Vorteil verschafft. (32) Schließlich wird in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens auf die Tatsache hingewiesen, dass die VOA offenbar über einen großen Ermessensspielraum verfügt, der die Aushandlung von Vereinbarungen ermöglicht. Es wird betont, dass die Vereinbarung mit BT dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen und nicht zwischen Betreibern diskriminieren sollte. III.   STELLUNGNAHMEN A.   Stellungnahmen anderer Beteiligter als BT und Kingston (33) In den Stellungnahmen anderer Beteiligter als BT und Kingston wird allgemein die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Grundsteuer auf BT und Kingston diesen einen Vorteil verschaffen könnte. (34) Vtesse weist zunächst darauf hin, dass BT nach dem Urteil des Bewertungsgerichts vom März 1998, das bestätigte, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode auf das Netz von BT anzuwenden ist und dass sich der steuerpflichtige Wert für England und Wales auf 553 Mio. GBP beläuft, vor dem Lands Tribunal gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Vor der Berufungsverhandlung einigten sich BT und VOA auf eine Bewertung von 470 Mio. GBP, was einer Ermäßigung von 15 % gegenüber der ursprünglichen Bewertung entspricht. Vtesse erklärt, dass sich BT und VOA auf einen endgültigen Betrag einigten und dass die VOA die Zahlen entsprechend dem vereinbarten Ergebnis angepasst hat. (35) Vtesse legte neue Belege dafür vor, dass das Immobiliarvermögen von BT nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode unterbewertet ist. Wenn man annimmt, dass der steuerpflichtige Wert des gesamten Netzes von BT (7) dem Glasfasernetz zugerechnet wird (7,3 Mio. km im Jahre 2005), beläuft sich der steuerpflichtige Wert pro Jahr auf 74 GBP je km Glasfaser. Nach Angaben von Vtesse ist dieser Wert mit den steuerpflichtigen Werten pro Jahr von 1 000 GBP und 1 200 GBP je km Glasfaserpaar zu vergleichen, die sich für Telekombetreiber ergeben, die nach der Mietmethode bewertet werden. Außerdem wurde der Wert der Glasfaserkabel von BT mit Null angesetzt, und BT hat 29 Millionen Endverbraucheranschlüsse, so dass sich die Jahresmiete je Anschluss auf 18,57 GBP beläuft. Dieser Betrag ist mit den von Telekombetreibern für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen von BT gezahlten 122 GBP jährlich zu vergleichen (8). (36) Vtesse weist auch darauf hin, dass BT im Jahre 2001 den größten Teil der Eigentumsrechte an seinen unverpachteten und verpachteten Betriebsgrundstücken an „Telereal“, ein Gemeinschaftsunternehmen von Land Securities und der Williams Pears Gruppe für 2,4 Mrd. GBP abgetreten hat. Dabei ging es um insgesamt 5,5 Mio. m2. Nach diesem Geschäft zahlte BT im Jahre 2001 190 Mio. GBP Jahresmiete für die unverpachteten Grundstücke und 90 Mio. GBP für die verpachteten Grundstücke. Vtesse schloss daraus, dass BT 35 GBP pro m2 Miete für seine Gebäude zahlt, während andere Telekombetreiber nach Angaben von Vtesse durchschnittlich 115 GBP pro m2 für ihre Betriebsgrundstücke zahlen. Vtesse erklärt, dass die Miete, die BT im Jahre 2001 tatsächlich für seine Gebäude an Telereal zahlte, d. h. 280 Mio. GBP, mehr als 50 % ihres steuerpflichtigen Werts in diesem Jahr ausmachte, obwohl der größte Teil dieses steuerpflichtigen Werts vor allem dem Netz und nicht den Gebäuden zuzurechnen ist. Vtesse legt damit nahe, dass das Netz von BT folglich nach der Einnahmen- und Ausgabenmethode unterbewertet sei. (37) Nach den Bemerkungen von Vtesse beweist die Diskrepanz zwischen dem steuerpflichtigen Wert der verschiedenen Bestandteile des Netzes von BT und dem der Netze der anderen Telekombetreiber, dass die Einnahmen- und Ausgabenmethode zu einer Unterbewertung des Immobiliarvermögens von BT im Vergleich zu dessen Wert nach der Mietmethode geführt hat. (38) Vtesse macht weitere Angaben zum Vergleich der Unternehmenssteuerlast von BT und anderen Telekombetreibern. Vtesse spricht sich dafür aus, das Verhältnis zwischen Steuern und Einnahmen heranzuziehen, welches sich in seinem Fall im Jahre 2004 auf 13,46 % belief. Dieses müsse angepasst werden, um einen direkten Vergleich mit BT zu ermöglichen. Nach Ansicht von Vtesse zahlen die meisten Betreiber erhebliche Gebühren für die Weiterleitung und den Abschluss der Durchleitung, und diese Anschlussgebühren stehen nicht im Zusammenhang mit ihren steuerpflichtigen Vermögensgegenständen. Sie sollten daher bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen Steuern und Einnahmen von den Einnahmen abgezogen werden. Gamma Telecom schließt sich dieser Auffassung an und erklärt aus den gleichen Gründen, dass die jeweilige Steuerlast am besten durch das Verhältn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.