Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng des Unternehmenswerts aufgrund der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden maximal 62 Mio. SEK, also weit weniger als die Investition von 667 Mio. SEK, beträgt. Der Anstieg der Finanzierungskosten ist deutlich geringer als von Dänemark und Schweden erwartet, da die Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen, sollte sie eintreten, nur vorübergehende Auswirkungen hat. (245) Zu dem von Dänemark und Schweden vorgebrachten Argument, dass die von der Kommission auferlegte Beweislast zu hoch sei, ist anzumerken, dass nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Praxis der Kommission die Beweislast stets beim Mitgliedstaat liegt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung der Union muss ein Mitgliedstaat, wenn er geltend macht, er habe sich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten, im Zweifelsfall nachweisen, dass die Entscheidung über die Durchführung der Transaktion auf der Grundlage wirtschaftlicher Bewertungen getroffen wurde, die denen vergleichbar sind, die ein vernünftiger, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter (mit ähnlichen Merkmalen wie die betreffende öffentliche Einrichtung) in ähnlicher Lage vorgenommen hätte, um die Rentabilität oder die wirtschaftlichen Vorteile der Transaktion zu ermitteln. (102) (246) Die Kommission ist der Auffassung, dass die dänischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass es glaubhaft ist, dass PostNord AB sein Investment-Grade-Rating ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden verloren und mit den Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden beibehalten hätte. Darüber hinaus haben die dänischen Behörden ebenso wenig nachgewiesen, dass die finanziellen Folgen eines Verlusts des Investment-Grade-Ratings, sofern dieser eintreten sollte, den Betrag ihrer Kapitalzuführung übersteigen würden. Ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte die Kapitalzuführung nicht vorgenommen, wenn eine solche Analyse nicht ergeben hätte, dass die Transaktion rentabel ist oder dass sie wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. (247) Die Kommission kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kapitalzuführung von Dänemark den Marktbedingungen entspricht, und kommt daher zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung PostNord AB einen Vorteil verschaffte. 5.3.2.5.   Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels (248) In dem Maße, wie die Maßnahme PostNord AB begünstigt, kann sie auch den Wettbewerb verfälschen und sich auf den Handel auswirken, da PostNord AB über Post Danmark und ihre anderen Tochtergesellschaften wie PostNord Sverige auf mehreren international wettbewerbsfähigen Märkten vertreten ist. PostNord Sverige ist auf dem schwedischen Postmarkt tätig, der seit 1993 liberalisiert ist. Ferner erbringt dieses Unternehmen Logistikdienstleistungen auf mehreren Märkten in der nordischen Region und im übrigen Europa (siehe Erwägungsgrund 15). 5.3.2.6.   Schlussfolgerung (249) In Anbetracht der Erwägungsgründe 240 bis 248 ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.3.3.   Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB 5.3.3.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (250) Die schwedischen Behörden erkennen an, dass die PostNord Group wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Die PostNord Group ist alleinige Eigentümerin von Post Danmark, die Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern anbietet, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Darüber hinaus erbringen andere Tochtergesellschaften der PostNord Group Dienstleistungen auf verschiedenen Postdienst- und Logistikmärkten. Aus diesen Gründen gilt PostNord AB in Bezug auf die durch die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 5.3.3.2.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (251) Da die schwedischen Behörden diese Maßnahme unmittelbar gewähren, sind sie per definitionem dem Staat zuzurechnen. Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, umfassen staatliche Mittel alle Mittel des öffentlichen Sektors. Da die schwedischen Behörden die Kapitalzuführung aus ihrem Staatshaushalt gewähren, ist die Kommission der Auffassung, dass auch diese Bedingung erfüllt ist. 5.3.3.3.   Selektivität (252) Bei der Kapitalzuführung handelt es sich um eine Einzelmaßnahme zugunsten von PostNord AB. Aus diesem Grund ist sie selektiv. 5.3.3.4.   Vorteil (253) Aus denselben Gründen wie in den Erwägungsgründen 240 bis 247 und im Einklang mit der Stellungnahme von ITD haben Dänemark und Schweden das Risiko, dass PostNord AB ohne die Kapitalzuführung von Dänemark und Schweden vor und nach dem Einleitungsbeschluss sein Schatten-Investment-Grade-Rating verliert, weder begründet noch quantifiziert. Die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts des Investment-Grade-Ratings ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, und die Abschätzung der Folgen eines solchen Verlusts ist sowohl aus theoretischer Sicht (dauerhafte Verschlechterung der Fremdkapitalkosten) als auch aus quantitativer Sicht (Berechnung des Unternehmenswerts) problematisch. 5.3.3.5.   Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels (254) In dem Maße, wie die Maßnahme PostNord AB durch die Aufrechterhaltung des Investment-Grade-Ratings begünstigt, kann sie auch den Wettbewerb verfälschen und sich auf den Handel auswirken, da PostNord AB über Post Danmark und ihre anderen Tochtergesellschaften wie PostNord Sverige auf mehreren international wettbewerbsfähigen Märkten vertreten ist. PostNord Sverige ist auf dem schwedischen Postmarkt tätig, der seit 1993 liberalisiert ist. Ferner erbringt dieses Unternehmen Logistikdienstleistungen auf mehreren Märkten in der nordischen Region und im übrigen Europa (siehe Randnummer 15). 5.3.3.6.   Schlussfolgerung (255) In Anbetracht der Erwägungsgründe 250 bis 254 ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.4.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (256) In Bezug auf die im vorliegenden Beschluss beurteilten Maßnahmen, die als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (257) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen. (103) (258) Die dänischen und schwedischen Behörden haben jedoch keine Argumente angeführt, die die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt belegen. (259) In Anbetracht der Erwägungsgründe 256 bis 258 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB und die Kapitalzuführung von Schweden an PostNord AB staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. 6.   RÜCKFORDERUNG DER KAPITALZUFÜHRUNGEN VON DÄNEMARK UND SCHWEDEN (260) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat. (104) Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage. (105) (261) Die Gerichte der Europäischen Union stellten in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (106) (262) An die Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ (263) Da die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgenommen wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, sollten diese Kapitalzuführungen zurückgefordert werden, um die Situation auf dem Binnenmarkt wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung bestand. (264) Die Nennbeträge, die von Schweden bzw. Dänemark im Zusammenhang mit den Kapitalzuführungen an PostNord AB zurückzufordern sind, belaufen sich auf 400 Mio. SEK bzw. 267 Mio. SEK. (265) Die Rückforderungsbeträge sollten den Zeitraum von dem Tag, an dem die Beihilfe PostNord AB zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung abdecken. Auf den zurückzufordernden Betrag sollten bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (266) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (267) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und dass Dänemark und Schweden diese unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass diese Kapitalzuführungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Dänemark und Schweden sollten daher die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen von PostNord AB zurückfordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 400 Mio. SEK an PostNord AB, die Schweden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 267 Mio. SEK an PostNord AB, die Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 Die Kapitalzuführung an Post Danmark durch die PostNord Group AB stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 4 (1)   Schweden fordert die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Dänemark fordert die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe vom Empfänger zurück. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (107) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (108) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 5 (1)   Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Schweden und Dänemark stellen sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Schweden und Dänemark übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Schweden und Dänemark unterrichten die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 4 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legen Schweden und Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermitteln Schweden und Dänemark ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden und an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 10. September 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 268 vom 9.8.2019, S. 4. (2)  Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2018 in der Beihilfesache SA.47707(2018/N) — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts — Dänemark. (3)  Siehe Staatliche Beihilfe — Dänemark und Schweden — Staatliche Beihilfe SA.49668 (2017/FC) und SA.53403(2017/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für Post Danmark — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 268 vom 9.8.2019, S. 4), Erwägungsgründe 3 bis 11. (4)  Staatliche Beihilfe — Dänemark und Schweden — Staatliche Beihilfe SA.49668 (2017/FC) und SA.53403(2017/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für Post Danmark — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 268 vom 9.8.2019, S. 4). (5)  Gesetz über Post Danmark (Lov om Post Danmark, LOV) Nr. 88 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/88. (6)  Postdienstleistungsgesetz (Lov om postvirksomhed, LOV) Nr, 89 vom 8. Februar 1995, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/1995/89. (7)  Gesetz über Post Danmark A/S (Lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 409 vom 6. Juni 2002, https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2002/409. (8)  Rechtsgrundlage für den Zusammenschluss in Dänemark: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Post Danmark A/S (Lov om ændring af lov om Post Danmark A/S, LOV) Nr. 542 vom 17. Juni 2008, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=120348. (9)  Beschluss der Kommission vom 21. April 2009 in der Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S. Anmeldung vom 26. Februar 2009 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_5152. (10)  Siehe: https://www.cvc.com/media/press-releases/2009/02-02-2009-123603833. (11)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). (12)  Siehe Postgesetz (Postloven, LOV Nr. 1536) vom 21. Dezember 2010, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=135208. Das Gesetz wurde mehrmals geändert. (13)  Die dänischen Behörden waren zum Beispiel seit 2013 verpflichtet, im Austausch mit Bürgern und Unternehmen elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, und zwar gemäß dem Gesetzt über digitale Behördenpost (Lov om Offentlig Digital Post, LOV) Nr. 528 vom 11. Juni 2012, abrufbar unter: https://www.retsinformation.dk/Forms/R0710.aspx?id=142234. (14)  Das Gericht hat den Beschluss von 2018 teilweise für nichtig erklärt, da es der Auffassung war, dass die Kommission in Bezug auf bestimmte Maßnahmen, einschließlich der Kapitalzuführung vom 23. Februar 2017, das förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen (siehe Erwägungsgründe 39 und 40). (15)  McKinsey hat die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsmodells in einem Bericht nachgewiesen. (16)  Absatz 1 der Oktober-Vereinbarung. (17)  Wechselkurs: 1 SEK = 0,09889 EUR am 11. Mai 2021, Quelle: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de. (18)  Absatz 4 der Oktober-Vereinbarung. (19)  Wechselkurs: 1 DKK = 0,13448 EUR am 11. Mai 2021, Quelle: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de. (20)  Präambel der Oktober-Vereinbarung. (21)  Es handelt sich um dieselbe Vereinbarung, in der die Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung festgelegt sind, einschließlich eines Ex-post-Kontrollmechanismus zur Überprüfung, dass Post Danmark keine überhöhten Ausgleichsleistungen gewährt wurden (siehe Erwägungsgrund 128 Ziffer iii des Beschlusses der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.47707(2018/N) — Staatliche Ausgleichsleistungen zugunsten von PostNord für die Bereitstellung des Universalpostdiensts — Dänemark). (22)  In dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe a genannten Erlass heißt es, dass mit der Kapitalzuführung sichergestellt werden soll, dass PostNord AB weiterhin das Ziel verfolgt, den Investment-Grade-Status beizubehalten und somit Vereinbarungen mit Banken und Gläubigern zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen abschließen kann. (23)  In dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe b genannten Beschluss des schwedischen Parlaments heißt es, dass dem Unternehmen so schnell wie möglich Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um das Vertrauen der Kunden, Lieferanten und Geldgeber in das Unternehmen aufrechtzuerhalten und damit die Geschäftstätigkeit der Gruppe als Ganzes zu sichern. [För att möjliggöra en nödvändig omställning av verksamheten i Postnord, samt för att upprätthålla förtroendet för bolaget hos kunder, leverantörer och finansiärer, och därigenom trygga verksamheten inom hela koncernen, behöver medel tillföras bolaget så snart som möjligt.] (24)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (25)  Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2021, ITD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, ECLI:EU:T:2021:240. (26)  Erwägungsgründe 90 bis 94 des Einleitungsbeschlusses. (27)  Erwägungsgründe 110 bis 112 des Einleitungsbeschlusses. (28)  Erwägungsgründe 120 bis 122 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Beispiele für große Mitglieder sind DSV Road, Frode Laursen und Danske Fragtmænd. (30)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386. (31)  ITD verweist auf das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 177, sowie auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 170 und 171. (32)  Diesbezüglich merkt ITD an, dass es in Wirklichkeit nur zwei Kapitalgeber gebe (Dänemark und Schweden), da die Handlungen von PostNord als Dänemark und Schweden zurechenbar angesehen würden, was bedeute, dass nicht PostNord der Kapitalgeber ist, sondern die Staaten. (33)  Die in Klammern gesetzten Teile sind ebenfalls Bestandteil der Stellungnahme von ITD und wurden von der Kommission nicht hinzugefügt. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18, ECLI:EU:C:2019:1121. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil zum Zeitpunkt, zu dem ITD seine Stellungnahme abgab, noch nicht erlassen worden war. (35)  ITD verweist wahrscheinlich auf das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Königreich Belgien und Magnetrol International/Europäische Kommission, T-131/16, ECLI:EU:T:2019:91, sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020, Frankreich/Kommission, T-479/11 und T-157/12, ECLI:EU:T:2016:320. In der Stellungnahme beschränkten sich die Verweise auf „Königreich Belgien und Magentrol International/Europäische Kommission“ und „Europäische Kommission/Französische Republik und IFP Energies nouvelles [des Gerichts]“. (36)  ITD führt als Beispiel das Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Europäische Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72 ff., an. Hier gab es eine Rahmenvereinbarung, in der der Empfänger nicht benannt wurde und die nicht geeignet war, die Gewährung der Beihilfe auszulösen, da sie darauf beschränkt war, den zuständigen Minister anzuweisen, Durchführungsmaßnahmen für die Gewährung der Beihilfe vorzulegen. Im Gegensatz zu diesem Fall macht ITD geltend, dass im vorliegenden Fall sowohl der Beihilfebetrag als auch der Beihilfeempfänger in der Oktober-Vereinbarung festgelegt seien. (37)  Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, Brussels South Charleroi Airport (BSCA)/Europäische Kommission, T-818/14, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung: „[A]ls Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts einer Beihilfegewährung [ist]auf die rechtsverbindliche Entscheidung abzustellen, mit der sich die zuständige nationale Instanz verpflichtet, die Beihilfe ihrem Empfänger zu bewilligen ..., und zwar aufgrund einer unbedingten und rechtlich bindenden Zusage ... Aus diesem Kriterium ergibt sich zwangsläufig, dass die Identität des Empfängers der Beihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung feststehen muss.“ (38)  ITD verweist auf den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfen SA.36558 (2014/NN) und SA.38371 (2014/NN) — Dänemark und SA.36662 (2014/NN) — Schweden — Beihilfe für Øresundsbro Konsortiet, ohne die entsprechenden Absätze zu nennen. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18, ECLI:EU:C:2019:1121. (40)  Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Königreich Belgien und Magnetrol International/Europäische Kommission, T-131/16, ECLI:EU:T:2019:91. (41)  Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses. (42)  Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses. (43)  JJD führte ein Beispiel von Anfang 2018 an, bei dem es von einem seiner Bestandskunden aufgefordert worden sei, ein Angebot für die Erbringung von Beförderungsdiensten im Zusammenhang mit der Zustellung von internationalen Palettengütern abzugeben. Post Danmark sei ebenfalls aufgefordert worden, ein Angebot zu unterbreiten, und der Preis dieses Angebots sei um 18 % niedriger ausgefallen. Nach Ansicht von JJD würde der von Post Danmark angebotene Preis nicht einmal ausreichen, um die Kosten für Kraftstoff, Personal und Verwaltung zu decken. (44)  Nämlich International Post Corporation, https://www.ipc.be/sector-data/postal-sector/market-watch und PostNL, https://www.postnl.nl/en/about-postnl/about-us/market-and-regulation/research-on-the-european-postal-market/; Transport Intelligence, http://www.gscintell.com/Dashboard; Apex Insight, https://apex-insight.com/express-logistics-service/. (45)  Zum Beispiel Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatliche Beihilfe C 20/2009 (ex N 763/2002), Belgien — La Poste, Erwägungsgründe 204 und 205. (46)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 178. (47)  Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/9

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