Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r führen die erheblichen Umstrukturierungskosten, die in den Jahren unmittelbar nach der Kapitalzuführung der Post Nord Group anfallen, zu Verlusten, doch wäre die erwartete Rentabilität nach der Umstrukturierung von Post Danmark aus einer Ex-ante-Perspektive ausreichend, um davon auszugehen, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group den Marktbedingungen entspricht. (214) Die Rentabilitätsanalyse unter Verwendung des FCFE-Ansatzes ergab, dass die ex ante erwartete Rentabilität der Kapitalzuführung der PostNord Group unter Marktbedingungen immer noch ausreichend wäre, selbst wenn die bei einer Insolvenz von Post Danmark entstehenden Verluste aus den Berechnungen ausgeschlossen würden. Diese Analyse ergab, dass die PostNord Group als Anteilseigner von Post Danmark mit einer Rendite rechnete, die über den Kosten der Kapitalzuführung liegt. (215) Darüber hinaus ergab sich die ex ante erwartete Rentabilität der PostNord Group aus der genauen Ermittlung und Begründung der WACC und der Eigenkapitalkosten, die zur Abzinsung der freien Cashflows an das Unternehmen bzw. an die Anteilseigner herangezogen wurden. Entgegen der Argumentation von ITD spiegelten diese Abzinsungssätze das Risikoniveau der Cashflows von Post Danmark angemessen wider. Bei den WACC wurden insbesondere die relevanten Risikoprämien berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund 148). (216) Hinsichtlich des Arguments von ITD, dass der DCF-Analysebericht von PostNord selbst und nicht von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden sei, merkt die Kommission an, dass in den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vorgeschrieben ist, dass die Bewertungsberichte von einem von den begünstigten Unternehmen unabhängigen Sachverständigen erstellt werden müssen. Die Vorschriften über staatliche Beihilfen verlangen lediglich, dass die Marktkonformitätsanalyse selbst auf der Grundlage einer allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode erstellt wird, die sich auf verfügbare objektive, nachprüfbare und zuverlässige Daten stützt (96), die hinreichend detailliert sein und die wirtschaftliche Lage zu dem Zeitpunkt widerspiegeln sollten, zu dem die Transaktion beschlossen wurde, wobei das Risikoniveau und die Zukunftserwartungen zu berücksichtigen sind (97). (217) In Bezug auf das Argument von ITD, dass im DCF-Analysebericht alle drei Kapitalzuführungen hätten berücksichtigt werden müssen, stellt die Kommission fest, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark eine separate Maßnahme ist, die einem anderen Zweck dient als die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB. Daher wird in der DCF-Analyse nur die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark korrekt berücksichtigt. (218) Hinsichtlich des Arguments von ITD, dass in der DCF-Analyse nicht beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit den Hypothekenschulden und Darlehen berücksichtigt worden seien, die Post Danmark im Falle einer Liquidation nicht zurückzahlen könnte, haben Schweden und Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass die Cross-Default-Klauseln in der Kreditfazilität der Post Nord Group so gestaltet seien, dass die Post Nord Group im Falle einer Insolvenz von Post Danmark rechtlich verpflichtet ist, diese Darlehen zurückzuzahlen. Daher werden diese Kosten in der DCF-Analyse korrekt berücksichtigt. Indem die PostNord Group im Rahmen einer Kreditfazilitätsvereinbarung als […] auftritt, handelt sie nicht als öffentliche Instanz, sondern als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der seiner Verpflichtungen im Rahmen einer kommerziellen Schuldvereinbarung nachkommt. Somit stellt die Kommission fest, dass die Kosten von Post Danmark im Zusammenhang mit Hypothekenschulden und Darlehen, die im Falle einer Insolvenz anfallen, für die DCF-Analyse in Betracht kommen. (219) Zu dem Argument von ITD, dass in der DCF-Analyse nicht beihilfefähige Kosten im Zusammenhang mit den indirekten Insolvenzkosten berücksichtigt worden seien, nämlich die angeblich höheren Fremdkapitalkosten der PostNord Group und der Verlust der PostNord Group, „nicht in der Lage zu sein, umfassende Logistiklösungen für die nordische Region anzubieten“, sowie der „Verlust von Synergien und Größenvorteilen für seine Geschäftstätigkeiten in der nordischen Region“, stellt die Kommission fest, dass es sich bei diesen Kosten in der Tat um indirekte Kosten handelt, die von der PostNord Group zu tragen sind, wie dies jeder umsichtige Marktteilnehmer im Falle einer Insolvenz von Post Danmark tun würde. Daher kommen diese Kosten für die DCF-Analyse in Betracht. (220) Was das Argument von ITD betrifft, dass die DCF-Analyse nicht beihilfefähige Cashflows wie den USO-Ausgleich enthalte, so stellt die Kommission fest, dass der USO-Ausgleich für als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe betrachtet werden kann und daher für die DCF-Analyse in Betracht kommt. In der Tat würde ein umsichtiger Kapitalgeber bei der Beurteilung der Relevanz einer Investition auch der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Rechnung tragen. (221) Zu der Behauptung von ITD, dass, selbst bei einer Einbeziehung der direkten und indirekten Kosten im Insolvenzszenario von Post Danmark in die DCF-Analyse nur ein Teil dieser Kosten und nicht der gesamte Betrag hätte einbezogen werden dürfen, da die Insolvenz von Post Danmark durch die Kapitalzuführung der PostNord Group nicht unbedingt vermieden würde, stellt die Kommission im Gegenteil fest, dass aus den von Dänemark und Schweden vorgelegten Berechnungen hervorgeht, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group die Insolvenz von Post Danmark verhindern würde und auch tatsächlich verhindert hat. (222) In Bezug auf die Behauptung von ITD, dass die Einnahmen im DCF zu hoch seien und nicht dem Risiko Rechnung trügen, dass die USO-Lizenz nicht über 2019 hinaus verlängert wird, stellt die Kommission fest, dass ein solches Risiko rein hypothetisch ist. Die USO hat immer schon bei Post Danmark gelegen, und die PostNord Group hatte keinen Grund zu der Annahme, dass sich dies ändert. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die USO in der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union im Allgemeinen von dem historischen nationalen Postbetreiber erbracht wird. (223) In Bezug auf die Behauptung von ITD, dass angesichts des Rückgangs des Nettoumsatzes von Post Danmark um 10 % im Jahr 2017 die Schätzungen der Wachstumsraten auf dem Brief- und Logistikmarkt im DCF zu optimistisch und damit fragwürdig seien, bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung in Erwägungsgrund 212 und ist der Ansicht, dass die von Marktanalysten angestellten Prognosen, die dem Geschäftsplan von Post Danmark zugrunde liegen, als konservativ angesehen werden können. (224) Hinsichtlich der Behauptung von ITD, dass die WACC im DCF zu niedrig seien, da dabei die mit PostNord vergleichbaren Unternehmen und nicht die mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen betrachtet würden, dass die WACC nicht dem Risiko einer Insolvenz als Folge des ehrgeizigen Umstrukturierungsplans von Post Danmark Rechnung trügen und dass dabei auch die willkürlichen Annahmen in Bezug auf künftige Marktbedingungen nicht berücksichtigt würden, bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung in Erwägungsgrund 215 und stellt fest, dass bei der DCF-Analyse die Benchmarks der mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen berücksichtigt wurden, während die Aufschlagsprämien die für die Berechnung der WACC relevanten Risiken angemessen widerspiegeln. (225) In Bezug auf die Behauptung von ITD, dass die von Dänemark und Schweden in Betracht gezogene wahrscheinliche Herabstufung der PostNord Group bestätige, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group finanziell unsolide ist und nicht dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, bekräftigt die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 211 bis 215 dargelegte Beurteilung der Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group und ist auf dieser Grundlage der Auffassung, dass eine Herabstufung der PostNord Group aufgrund der Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark nicht besonders wahrscheinlich erscheint (siehe Erwägungsgrund 240). Dessen ungeachtet würde eine sehr temporäre Anpassung des Schatten-Ratings von PostNord AB nicht unbedingt im Widerspruch zu einer soliden Investition stehen. (226) In Bezug auf die Behauptung von UPS, dass die Realitätsnähe der in den DCF-Berechnungen angenommenen Wachstumsrate durch einen Vergleich der Wachstumsrate des Gesamtsegments (siehe Erwägungsgrund 81), wie in einer Reihe von Forschungsarbeiten und anderen Quellen angegeben, mit der Fähigkeit von PostNord, die erwarteten Ergebnisse für bestimmte Ziele genau vorherzusagen, überprüft werden kann, bekräftigt die Kommission ihre Stellungnahme in Erwägungsgrund 212, dass die in der DCF-Analyse angenommenen Wachstumsraten konservativ erscheinen, und fügt hinzu, dass die Fähigkeit der PostNord Group, die erwarteten Ergebnisse für bestimmte Ziele genau vorherzusagen, bei der Beurteilung staatlicher Beihilfen durch die Kommission nicht berücksichtigt werden kann. (227) In Bezug auf die Behauptung von UPS, dass zusätzliche Fremdkapitalkosten in die DCF-Analyse einbezogen werden sollten, und zwar nicht nur im Szenario der Insolvenz von Post Danmark ohne die Kapitalzuführung der PostNord Group, sondern auch im Szenario der Kapitalzuführung der PostNord Group entsprechend der Erklärung der dänischen Behörden, dass sich das Schatten-Rating von PostNord AB infolge der Kapitalzuführung an Post Danmark auch verschlechtern könnte, stellt die Kommission fest, dass eine Herabstufung der PostNord Group nicht sonderlich wahrscheinlich ist, da die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark mittelfristig hinreichend rentabel ist, sodass im Szenario der Kapitalzuführung der PostNord Group keine zusätzlichen Fremdkapitalkosten angesetzt werden sollten. (228) Auf der Grundlage der beiden quantitativen Rentabilitätsanalysen, die Dänemark und Schweden vorgelegt haben, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group den Marktbedingungen entspricht, da aus diesen Analysen hervorgeht, dass ein privater Kapitalgeber in der Lage der PostNord Group Post Danmark ebenfalls Kapital zugeführt hätte. 5.3.1.5.   Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels (229) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (230) Es wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position des begünstigen Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert. (98) Es wird von einer Wettbewerbsverfälschung gesprochen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (231) Was die Auswirkung der Maßnahme auf den Handel betrifft, so bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (99) Insbesondere haben die Unionsgerichte Folgendes entschieden: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im [Intra-EU-]Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“  (100) (232) Post Danmark erbringt Postdienste im dänischen Hoheitsgebiet und im Ausland. Der dänische Markt für Postdienste ist seit dem 1. Januar 2011 liberalisiert. Nach Angaben der dänischen Behörden hatte Post Danmark im Jahr 2016 einen Marktanteil von rund […] % im Segment Briefzustellung, […] % im Segment Paketzustellung zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Verbrauchern und […] % im Segment Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften. (233) Es gibt mehrere Unternehmen, die Postdienste im dänischen Hoheitsgebiet erbringen. Diese Unternehmen stehen in direktem Wettbewerb mit Post Danmark, und mehrere von ihnen, wie UPS und GLS, sind auch in anderen Mitgliedstaaten tätig. (234) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. 5.3.1.6.   Schlussfolgerung (235) Da festgestellt wurde, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group den Marktbedingungen entspricht, da die einschlägigen Analysen ergaben, dass ein privater Kapitalgeber in der Lage der PostNord Group Post Danmark Eigenkapital in ähnlicher Höhe zugeführt hätte, besteht für Post Danmark kein wirtschaftlicher Vorteil, sodass eines der Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist. (236) Da diese Kriterien kumulativ gelten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.3.2.   Kapitalzuführung von Dänemark an PostNord AB 5.3.2.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (237) Die dänischen Behörden erkennen an, dass die PostNord Group wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Die PostNord Group ist alleinige Eigentümerin von Post Danmark, die Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern anbietet, was eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Darüber hinaus erbringen andere Tochtergesellschaften der PostNord Group ebenfalls Dienstleistungen auf verschiedenen Postdienst- und Logistikmärkten. Aus diesen Gründen gilt die PostNord Group in Bezug auf die durch die Kapitalzuführung von Dänemark an die PostNord Group finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 5.3.2.2.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (238) Da die dänischen Behörden diese Maßnahme unmittelbar gewähren, ist sie per definitionem dem Staat zuzurechnen. Wie in Erwägungsgrund 204 dargelegt, umfassen staatliche Mittel alle Mittel des öffentlichen Sektors. Da die dänischen Behörden die Kapitalzuführung aus ihrem Staatshaushalt gewähren, ist die Kommission der Auffassung, dass auch diese Bedingung erfüllt ist. 5.3.2.3.   Selektivität (239) Bei der Kapitalzuführung handelt es sich um eine Einzelmaßnahme zugunsten von PostNord AB. Aus diesem Grund ist sie selektiv. 5.3.2.4.   Vorteil (240) Wie auch von ITD angemerkt, ist die Kommission der Auffassung, dass die dänischen (bzw. schwedischen) Behörden immer noch nicht überzeugend nachgewiesen haben, dass sich das Rating der PostNord AB ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden verschlechtern würde. Als nicht börsennotiertes Unternehmen verfügt PostNord AB nicht über ein offizielles Rating, und es ist davon auszugehen, dass ein Finanzinstitut bei der Bestimmung des Ratings von PostNord AB mehr Faktoren als nur das Verhältnis der Nettoverschuldung zum EBITDA von PostNord AB berücksichtigen wird. Die Annahme, dass ein Finanzinstitut notwendigerweise wesentlich strengere Finanzierungsbedingungen auferlegt hätte, nur weil dieses Verhältnis ohne die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden vorübergehend in unerwünschte Bereiche ansteigen würde, ist nicht hinreichend begründet worden, was umso notwendiger ist, als die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark den Marktbedingungen entspricht (siehe Randnummer 228) und daher mittelfristig rentabel ist. (241) Während die von Rothschild vorgelegte Analyse zeigt, dass sich das Rating von PostNord AB nur in den Jahren 2019 und 2020 auf ein Non-Investment-Grade-Rating verschlechtern würde, wurden in das DCF-Modell, das zur Quantifizierung dieser Auswirkungen auf den Unternehmenswert verwendet wurde, dauerhaft höhere WACC von […] % einbezogen, wie Dänemark in seiner Antwort auf Fragen der Kommission bestätigt hat. Ein solcher Ansatz führt zu einer Auswirkung der Kapitalzuführung auf den Unternehmenswert (im Folgenden „C“), die größer ist als 1 Mrd. SEK und damit auch größer als die Kapitalzuführung des Staates (im Folgenden „D“) von 667 Mio. SEK (siehe Tabelle 6). Szenario A: Unternehmenswert mit staatlichen Kapitalzuführungen – WACC = niedrigere WACC (vor der Herabstufung von PostNord AB) Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Endwert Gesamt WACC Ewige Wachstumsrate NPV (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] % […] % Zeitfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Abzinsungsfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Freier Cashflow (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Szenario B: Unternehmenswert ohne staatliche Kapitalzuführungen – WACC = höhere WACC Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Endwert Gesamt WACC Ewige Wachstumsrate NPV (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] % […] % Zeitfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Abzinsungsfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Freier Cashflow (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Unternehmenswert mit Kapitalzuführungen (Szenario A) (A) (…) Unternehmenswert ohne Kapitalzuführungen (Szenario B) (B) (…) Unternehmenswertsteigerung durch Kapitalzuführungen C)= (A) – (B) 1 096 Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden (D) 667 (242) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass unter der Annahme einer vorübergehenden Verschlechterung des Schatten-Ratings von PostNord AB zumindest für die Berechnung des Endwerts (101) ab 2027 die normalen WACC von […] % (vor der Kapitalzuführung durch die PostNord Group) verwendet werden sollten und nicht reduzierte WACC, um den temporären Charakter einer etwaigen Verschlechterung des Schatten-Ratings von PostNord AB widerzuspiegeln. Die Zugrundelegung der normalen WACC von […] % für den Endwert in der von Dänemark und Schweden vorgelegten Berechnung würde zu dem Schluss führen, dass die Investition nicht mit dem MEOP im Einklang steht, was der Schlussfolgerung Dänemarks und Schwedens zuwiderläuft, die auf der Grundlage dauerhaft niedrigerer WACC von […] % getroffen wurde. (243) Die bereinigte Berechnung (unter Verwendung der normalen WACC) auf der Grundlage des freien Cashflows in der von Dänemark und Schweden vorgenommenen DCF-Analyse (siehe Tabelle 7) zeigt, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden (im Folgenden „D“) in Höhe von 667 Mio. SEK den Unternehmenswert von PostNord AB (im Folgenden „C“) nur um 62 Mio. SEK erhöhen, was weniger ist als der Betrag dieser Kapitalzuführungen. Szenario A: Unternehmenswert mit staatlichen Kapitalzuführungen – WACC = niedrigere WACC (vor der Herabstufung von PostNord AB) Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Endwert Gesamt WACC Ewige Wachstumsrate NPV (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] % […] % Zeitfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Abzinsungsfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Freier Cashflow (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Szenario B: Unternehmenswert ohne staatliche Kapitalzuführungen – WACC = höhere WACC (nach der Herabstufung von PostNord AB) nur im Zeitraum 2018–2026 & dauerhaft geringere WACC Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Endwert Gesamt WACC Ewige Wachstumsrate NPV (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) […] % bis 2026 und […] % ab 2026 […] % Zeitfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Abzinsungsfaktor (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Freier Cashflow (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Unternehmenswert mit Kapitalzuführungen (Szenario A) (A) (…) Unternehmenswert ohne Kapitalzuführungen (Szenario B) (B) (…) Unternehmenswertsteigerung durch Kapitalzuführungen C)= (A) — (B) 62 Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden (D) 667 (244) Diese bereinigte Berechnung zeigt, dass entgegen der Behauptung Schwedens und Dänemarks die Steigeru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.