Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g auf die Rechtssachen Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. (76) (siehe Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses) und BP Chemicals/Kommission (77) fest, dass sich der Sachverhalt dieser Rechtssachen von dem des vorliegenden Falles unterscheidet, da es im vorliegenden Fall unterschiedliche gewährende Instanzen gibt, die jeweils eine eigene Beurteilung verlangen. Wie wichtig dieser Unterschied ist, zeigt das Urteil BP Chemicals (auf das im Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission Bezug genommen wird), in dem das Gericht feststellte, dass die Kommission „in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um drei Kapitaleinlagen des gleichen Kapitalgebers … geht“  (78) (Hervorhebung hinzugefügt) prüfen muss, ob es sich um separate Maßnahmen handelt. Dies zeigt, dass die Identität des (der) Kapitalgeber(s) eines der Elemente ist, die es bei der Beurteilung, ob es sich bei den Kapitalzuführungen um eine einzige Maßnahme oder um separate Maßnahmen handelt (wobei auch andere einschlägige Elemente betrachtet werden können), zu berücksichtigen gilt. (176) Drittens ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil Bouyges und Bouygues Télécom/Kommission zwar auf die zeitliche Abfolge, den Zweck und die Lage des Unternehmens verwiesen wird, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob aufeinanderfolgende Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, dies aber nicht ausschließt, dass auch andere Kriterien herangezogen werden können. Der Gerichtshof stellte Folgendes fest: „Dies [d. h. mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen werden als eine einzige Maßnahme betrachtet] kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen.“  (79) (Hervorhebung hinzugefügt) (177) Viertens verweist ITD in seiner Stellungnahme auf das Urteil Arriva Italia u. a. und erklärt, der Gerichtshof habe bestätigt, dass eine Durchführungsmaßnahme durch ein bestehendes nationales Gesetz, das die Gewährung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, zwingend vorgeschrieben sei. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Stellungnahme von ITD (und der anderen Beteiligten) hatte der Gerichtshof in dieser Rechtssache noch kein Urteil gefällt. ITD stützte sich daher höchstwahrscheinlich auf die Schlussanträge des Generalanwalts. In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 kam der Gerichtshof jedenfalls zu dem Schluss, dass in diesem konkreten Fall von einer Beihilfe ausgegangen werden kann; es war jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehende Rechtsgrundlage bereits einen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Mittel begründete. (80) Die Kommission widerspricht dem Ansatz des Gerichts nicht, im Gegenteil, denn im vorliegenden Fall waren tatsächlich Durchführungsmaßnahmen erforderlich, da die Oktober-Vereinbarung keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Mittel begründete und die Kapitalzuführungen somit nicht als zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung gewährt angesehen werden können. (178) Was schließlich das Urteil Königreich Belgien und Magnetrol International/Kommission (81) betrifft, so sind im vorliegenden Fall, anders als in jener Rechtssache, die Empfänger ermittelt worden (d. h. Post Danmark und PostNord AB). Während die Ermittlung der Empfänger im vorliegenden Fall kein Hindernis für die Gewährung der Beihilfe darstellte, gab es andere Hindernisse, z. B. die nationalen Beschlussfassungsverfahren, um die Gewährung der Kapitalzuführungen rechtsverbindlich zu machen. Ähnliche Erwägungen wurden angestellt, als die Kommission in Erwägungsgrund 81 des Einleitungsbeschlusses auf das Urteil BSCA/Kommission verwies. Im Urteil BSCA/Kommission stellt das Gericht Folgendes fest: „[A]ls Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts einer Beihilfegewährung [ist]auf die rechtsverbindliche Entscheidung abzustellen, mit der sich die zuständige nationale Instanz verpflichtet, die Beihilfe ihrem Empfänger zu bewilligen ..., und zwar aufgrund einer unbedingten und rechtlich bindenden Zusage …“  (82) Eine solche unbedingte und rechtlich bindende Zusage wurde erst zum Zeitpunkt der Gewährung der verschiedenen Kapitalzuführungen gegeben, und diese Bedingung war zum Zeitpunkt der Oktober-Vereinbarung nicht erfüllt. (179) Darüber hinaus scheint ITD das Urteil BSCA/Kommission mit der Aussage, dass eine Maßnahme als gewährt angesehen werden könne, wenn der Beihilfebetrag und der Empfänger bekannt sind, eng auszulegen (siehe Erwägungsgrund 59). Im Urteil BSCA/Kommission führt der Gerichtshof vielmehr die fehlende Ermittlung des Empfängers als zusätzliches Argument dafür an, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht gewährt wurde. In Randnummer 74 heißt es: „Aus dieser Entscheidung geht somit eindeutig hervor, dass die wallonische Regierung dem Kläger nicht die Gewährung einer Beihilfe zugesagt hat, sondern dass vielmehr der zuständige Minister nur die Verpflichtung eingegangen ist, dieser Regierung Maßnahmen zur Durchführung des Investitionsprogramms vorzulegen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger nicht als potenzieller Empfänger einer Beihilfe identifiziert wurde.“ (Hervorhebung hinzugefügt) (180) Darüber hinaus stellt das Gericht in Randnummer 77 dieses Urteils Folgendes fest: „Daraus folgt, dass die Entscheidungen vom 20. Juli und 8. November 2000 entgegen dem Vorbringen des Klägers keine rechtsverbindlichen und präzisen Zusagen der wallonischen Regierung gegenüber dem Kläger enthielten. Diese Entscheidungen stellten, wie der Kläger in der Erwiderung übrigens selbst einräumt, für die wallonische Regierung eine Verpflichtung im Hinblick auf ihre politischen Ziele dar und waren das Ergebnis einer ministeriellen Einigung innerhalb dieser Regierung. Dagegen ist bei bloßer Lektüre der Vereinbarung von 2002 deutlich erkennbar, dass die näheren Einzelheiten der Infrastruktur und der Dienstleistungen erst in diesem Dokument die Form von rechtlichen Verpflichtungen festgelegt wurden. Diese Vereinbarung von 2002 enthielt nämlich ein Investitionsprogramm sowie von der Region Wallonien/Sowaer[  (83) ] zugesagte Ausgaben und die Konzessionsabgabe, zu deren Zahlung sich der Kläger im Gegenzug verpflichtete.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Die Oktober-Vereinbarung ähnelt daher den in Randnummer 77 des Urteils BSCA/Kommission erwähnten Entscheidungen vom 20. Juli und 8. November 2000, die politische Ziele enthalten (und nicht der in derselben Randnummer erwähnten Vereinbarung von 2002), da sie ebenfalls politische Ziele widerspiegelt und das Ergebnis eines Konsens zwischen Dänemark und Schweden ist und nicht den Rechtsakt darstellt, durch den die Kapitalzuführungen als gewährt angesehen werden können. 5.1.6.   Schlussfolgerung (181) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 156 bis 180 dargelegten Argumentation kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt, die somit in Abschnitt 5.2 gesondert bewertet werden. 5.2.   Zeitpunkt der Gewährung der Kapitalzuführungen 5.2.1.   Zeitpunkt der Gewährung der Kapitalzuführung der PostNord Group 5.2.1.1.   Würdigung (182) Dänemark und Schweden stimmen der Einschätzung der Kommission im Einleitungsbeschluss zu, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group am 11. Juni 2018 gewährt wurde (Erwägungsgrund 101). ITD macht geltend, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group am 20. Oktober 2017 gewährt worden sei (Erwägungsgrund 62). (183) Wenn die Gewährung einer Maßnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängt, kann sie nicht als gewährt gelten, solange diese Bedingungen nicht erfüllt sind. (84) In der Oktober-Vereinbarung heißt es dazu: „Die Anteilseigner stimmen dem Folgenden zu, vorbehaltlich … der Genehmigung der Europäischen Kommission in Bezug auf die Elemente staatlicher Beihilfen.“ Die Stellungnahmen Dritter konnten nichts an der Schlussfolgerung der Kommission ändern, dass es sich hierbei um eine eindeutige Bedingung handelt, die erfüllt sein muss, bevor die Kapitalzuführung der PostNord Group als gewährt angesehen werden kann. Daher könnte die Kapitalzuführung der PostNord Group frühestens ab dem 28. Mai 2018, dem Tag der Annahme des Beschlusses von 2018, als gewährt gelten. (184) Gemäß der Oktober-Vereinbarung hätten die drei Kapitalzuführungen nicht erfolgen können, wenn die Kommission den USO-Ausgleich nicht mit ihrem Beschluss von 2018 genehmigt hätte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzuführungen steht im Einklang mit dieser Bedingung. (185) Darüber hinaus war die Kapitalzuführung der PostNord Group in jedem Fall Teil der zwischen Dänemark und PostNord AB geschlossenen Durchführungsvereinbarung (siehe Erwägungsgründe 25 und 100). Erst auf der Grundlage dieser Vereinbarung traf der Vorstand von PostNord AB die Investitionsentscheidung, sodass die Verpflichtung der PostNord Group zur Kapitalzuführung an Post Danmark „unbedingt und rechtlich bindend“ wurde, wie es die Gerichte als Kriterium zugrunde legten (85). (186) In Anbetracht der Erwägungsgründe 183 bis 185 ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group am 11. Juni 2018 gewährt wurde. (187) Was die relativ unbedeutende Teilübertragung im April 2018 (86) betrifft (siehe Erwägungsgrund 107), so steht dies im Einklang mit Absatz 6 der Oktober-Vereinbarung: „PostNord kann Post Danmark A/S bis zur Genehmigung [der in der Vereinbarung genannten Elemente staatlicher Beihilfe durch die Kommission] die Mittel zur Verfügung stellen, die das Unternehmen für die Durchführung seines Tagesgeschäfts benötigt.“ Diese sehr begrenzte Übertragung, die darauf abzielt, die kurzfristige Kontinuität in Erwartung stärker struktureller Maßnahmen wie des USO-Ausgleichs für 2017 bis 2019 zu gewährleisten, kann nicht mit der Kapitalzuführung der PostNord Group in Höhe von insgesamt 2,339 Mrd. DKK an Post Danmark verglichen werden. (188) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich die Oktober-Vereinbarung von der zwischen Dänemark und Schweden geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gründung eines Konsortiums, das sich mit dem Bau, der Verwaltung und dem Betrieb der festen Verbindung über den Öresund (Öresund-Querung) befasst, unterscheidet (siehe Randnummer 64). Anders als in der zwischenstaatlichen Vereinbarung übernehmen Dänemark und Schweden in der Oktober-Vereinbarung keine gemeinsamen Garantien und verpflichten sich nicht zur finanziellen Unterstützung. (189) Dies wird durch den Erwägungsgrund 32 des Beschlusses der Kommission über die Öresund-Querung (siehe Fußnote 38) veranschaulicht, in dem auf Artikel 12 der zwischenstaatlichen Vereinbarung verwiesen wird, in dem es heißt: Dänisch: „ Artikel 12 — Danmark og Sverige garanterer solidarisk for forpligtelser vedrerende konsortiets lån og andre finansielle instrumenter, som benyttes i forbindelse med finansieringen. Staterne er indbyrdes ansvarlige i lige forhold.“ Schwedisch: „ Artikel 12 — Danmark och Sverige garanterar solidariskt för förpliktelser avseende konsortiets lån och andra finansiella instrument som utnyttjas i samband med finansieringen. Staterna är inbördes ansvariga i lika omfattning.“ Deutsch: „Artikel 12 — Dänemark und Schweden verpflichten sich, für die Verpflichtungen des Konsortiums aus Darlehen und anderen Finanzinstrumenten, die zur Finanzierung verwendet werden, gesamtschuldnerisch zu bürgen. Die beiden Staaten sind gleichermaßen verantwortlich.“ (Hervorhebung hinzugefügt) 5.2.2.   Zeitpunkt der Gewährung der dänischen Kapitalzuführung (190) Entgegen der Schlussfolgerung der Kommission im Einleitungsbeschluss, dass die dänische Kapitalzuführung am 11. Juni 2018 gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 108 des Einleitungsbeschlusses), vertritt Dänemark die Auffassung, dass seine Kapitalzuführung erst am 10. Dezember 2018 gewährt worden sei (also am Tag ihrer Auszahlung). ITD ist der Ansicht, dass die Kapitalzuführung am Tag des Abschlusses der Oktober-Vereinbarung, d. h. am 20. Oktober 2017, gewährt worden sei. (191) Die Kommission macht geltend, dass ähnlich wie bei der Kapitalzuführung der PostNord Group nach der Oktober-Vereinbarung weitere Maßnahmen erforderlich waren, damit Dänemark seine Kapitalzuführung vornehmen konnte. Erstens war der Ministerialerlass vom 17. Mai 2018 erforderlich, der die Zustimmung des Finanzausschusses des dänischen Parlaments darstellt. Das dänische Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen benötigte diese Zustimmung des dänischen Parlaments, um mit der Kapitalzuführung fortzufahren. (192) Zweitens stellt die Kommission fest, dass aus den Stellungnahmen Dänemarks und Schwedens zum Einleitungsbeschluss hervorgeht, dass der Ministerialerlass nicht bindend war und die dänische Regierung jederzeit beschließen konnte, den Ministerialerlass nicht zu befolgen, da er Dänemark nicht verpflichtete, die Beihilfe zu gewähren. (193) Da in der Oktober-Vereinbarung eindeutig festgelegt ist, dass die Zustimmung der dänischen Regierung gleichermaßen für die Umsetzung der Oktober-Vereinbarung erforderlich ist (siehe Erwägungsgrund 24), und da der Ministerialerlass weder eine solche Zustimmung darstellt noch eine diesbezügliche Verpflichtung für die Regierung vorsieht, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die dänische Kapitalzuführung erst zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung am 10. Dezember 2018 als gewährt angesehen werden kann. (194) Die Kommission korrigiert daher ihre Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewährung der dänischen Kapitalzuführung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Änderung des Datums für die Gewährung der Beihilfe vom 11. Juni 2018 auf den 10. Dezember 2018 keine Auswirkungen auf die Bewertung der Marktkonformität in Abschnitt 5.3.2 des Einleitungsbeschlusses hat. 5.2.3.   Zeitpunkt der Gewährung der schwedischen Kapitalzuführung (195) Entgegen der Schlussfolgerung der Kommission im Einleitungsbeschluss, dass die schwedische Kapitalzuführung am 28. Mai 2018 gewährt wurde (siehe Erwägungsgrund 118 des Einleitungsbeschlusses), vertritt Schweden die Auffassung, dass seine Kapitalzuführung erst am 29. November 2018 gewährt worden sei. ITD ist der Ansicht, dass die schwedische Kapitalzuführung am Tag des Abschlusses der Oktober-Vereinbarung, d. h. am 20. Oktober 2017, gewährt worden sei. (196) Ähnlich wie bei der dänischen Kapitalzuführung waren nach der Oktober-Vereinbarung Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die schwedische Kapitalzuführung vorzunehmen. Die Durchführungsmaßnahme für die schwedische Kapitalzuführung ist das Mandat des schwedischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (Erwägungsgründe 100 und 101). Wie im Einleitungsbeschluss erläutert (siehe Erwägungsgrund 117 des Einleitungsbeschlusses), war dieses Mandat an die Genehmigung des USO-Ausgleichs durch die Kommission gebunden, die am 28. Mai 2018 erfolgte. (197) Aus den Stellungnahmen Dänemarks und Schwedens zum Einleitungsbeschluss geht hervor, dass das Mandat die Regierung zum Handeln ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Diesbezüglich hat Schweden Beispiele für andere Situationen angeführt, in denen das Parlament ein Mandat erteilt hat, die Regierung aber (noch) nicht tätig geworden ist (siehe Erwägungsgrund 99). (198) Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 195 bis 197 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Mandat genehmigte Übertragung von Mitteln erst dann als gewährt gelten kann, wenn die Regierung einen rechtsverbindlichen Beschluss gefasst hat, zu handeln. Dieser Beschluss wurde am 29. November 2018 gefasst (siehe Erwägungsgrund 101). (199) Die Kommission korrigiert daher ihre Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewährung der schwedischen Kapitalzuführung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Änderung des Datums für die Gewährung der Beihilfe vom 28. Mai 2018 auf den 29. November 2018 keine Auswirkungen auf die Bewertung der Marktkonformität in Abschnitt 5.3.3 des Einleitungsbeschlusses hat. 5.3.   Vorliegen einer Beihilfe (200) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt eine Maßnahme als staatliche Beihilfe, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird staatlich aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) die Maßnahme verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) der Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 5.3.1.   Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark 5.3.1.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (201) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission zunächst ermitteln, ob der Empfänger ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 TFEU ist. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. (87) (202) Die dänischen und schwedischen Behörden erkennen an, dass Post Danmark wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Post Danmark bietet Postdienste gegen Entgelt auf dem dänischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Die Erbringung von Postdiensten auf diesem Markt stellt daher eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Aus diesen Gründen gilt Post Danmark in Bezug auf die durch die Kapitalzuführung finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 5.3.1.2.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (203) Um zu beurteilen, ob eine durch öffentliche Unternehmen gewährte Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, muss geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der Maßnahme beteiligt waren. (88) (204) Darüber hinaus umfassen staatliche Mittel sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors (89), einschließlich Mittel öffentlicher Unternehmen (90). Dabei ist es unerheblich, ob eine Einrichtung des öffentlichen Sektors unabhängig ist oder nicht. (91) (205) Die Kommission hält an ihrer Einschätzung im Einleitungsbeschluss fest, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group Dänemark und Schweden zuzurechnen ist. Die Oktober-Vereinbarung kann zwar nicht als Gewährungsakt angesehen werden, doch handelt es sich um eine bilaterale Vereinbarung zwischen Dänemark und Schweden, in der sich beide Staaten grundsätzlich mit der Umsetzung des Umstrukturierungsplans für Post Danmark einverstanden erklären. Die Kapitalzuführung der PostNord Group ist Teil der Oktober-Vereinbarung, wie aus deren Absatz 4 hervorgeht (siehe Randnummer 22). (206) Da die Kapitalzuführung der PostNord Group von Schweden und Dänemark im Rahmen der Oktober-Vereinbarung grundsätzlich vereinbart wurde und diese Vereinbarung von den beiden Staaten zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group eine Folge dieser Vereinbarung ist und daher Dänemark und Schweden zuzurechnen ist. Diese Schlussfolgerung wird zudem durch die Durchführungsvereinbarung (siehe Randnummer 25) untermauert, in der Dänemark und PostNord AB ausdrücklich die Gewährung der Kapitalzuführung der PostNord Group vereinbaren. Da die PostNord Group ein öffentliches Unternehmen ist und staatliche Mittel auch Mittel öffentlicher Unternehmen umfassen, wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt. 5.3.1.3.   Selektivität (207) Um in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Daher fallen nur die Maßnahmen unter den Begriff der Beihilfe, die bestimmten Unternehmen selektiv einen Vorteil gewähren. (208) Bei der von der PostNord Group vorgenommenen Kapitalzuführung handelt es sich um eine Einzelmaßnahme, die speziell auf Post Danmark ausgerichtet ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme selektiv ist. 5.3.1.4.   Vorteil (209) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedwede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte. (92) Maßgeblich ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen, nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens. (93) Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift, liegt ein Vorteil vor. (210) Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Stellen verschaffen keinen Vorteil und stellen somit keine Beihilfe dar, sofern sie unter normalen Marktbedingungen vorgenommen werden. (94) In diesem Sinne sollte das Verhalten öffentlicher Stellen mit dem Verhalten ähnlicher privater Wirtschaftsbeteiligter, die unter normalen Marktbedingungen tätig sind, verglichen werden. Ob eine staatliche Maßnahme den Marktbedingungen entspricht, muss ex ante auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Maßnahme verfügbaren Informationen geprüft werden. (95) (211) Nach Auffassung der Kommission stimmen die zwei von den dänischen und schwedischen Behörden vorgelegten DCF-Modelle aus methodischer Sicht mit der akzeptablen Praxis zur Bewertung der Marktkonformität einer Investition gut überein. Der NPV der künftigen Cashflows eines Unternehmens (um Schulden bereinigt) wird häufig zur Bewertung von Kapitalanlageentscheidungen herangezogen. Bei den vorgelegten Modellen werden zwei Cashflows berücksichtigt: einer infolge der Insolvenz von Post Danmark (negative Cashflows), der vermieden würde, und einer aus den künftigen Betriebsgewinnen von Post Danmark (positive Cashflows). (212) Was die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel betrifft, so ist die Kommission auf der Grundlage der weiteren eingeholten Informationen der Ansicht, dass die Rentabilitätsprognosen in den DCF-Modellen vernünftig und durch Marktstudien gerechtfertigt sind (siehe Erwägungsgrund 122). Insbesondere wurden die Annahmen zu den Wachstumsraten der Einnahmen und der Rentabilität von Post Danmark mit einer Stichprobe von mit Post Danmark vergleichbaren Unternehmen verglichen (siehe Erwägungsgrund 122). Diese Stichprobe umfasste eine Reihe börsennotierter Unternehmen des Post- und Logistiksektors. Für jedes mit Post Danmark vergleichbare Unternehmen wurden Einnahmen- und Gewinnprognosen von Marktanalysten eingeholt. Insgesamt ergab dieses Benchmarking, dass die Prognosen, die dem Geschäftsplan von Post Danmark zugrunde liegen, im Vergleich zu den von Marktanalysten angestellten Prognosen konservativ erscheinen. (213) Dem Geschäftsplan zufolge wäre die Rentabilität von Post Danmark in den ersten Jahren nach der Kapitalzuführung der PostNord Group negativ. Dies ist eines der Argumente, die ITD in Bezug auf den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil vorgebracht hat, der Post Danmark gewährt worden sein soll. Zwa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.