Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

andele es sich bei der Oktober-Vereinbarung um eine Grundsatzvereinbarung (62) zwischen zwei Staaten und nicht um eine rechtsverbindliche Verpflichtung gegenüber PostNord AB. b) Die Oktober-Vereinbarung sei an Bedingungen geknüpft, da sie mehrere Durchführungsmaßnahmen erfordert. Dänemark und Schweden verweisen in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Zustimmung ihrer jeweiligen Regierungen und Parlamente einzuholen. Ohne diese Zustimmung könnten Dänemark und Schweden die Vereinbarung jederzeit ohne rechtliche Konsequenzen aufkündigen. Selbst die Zustimmung der jeweiligen Parlamente würde nicht ausreichen, da sie die jeweiligen Regierungen nicht verpflichten, über das Kapital zu verfügen (siehe Erwägungsgründe 98 und 99). Darüber hinaus hätten die Beihilfeelemente der Oktober-Vereinbarung bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Darüber hinaus sei eine Durchführungsvereinbarung (63) zwischen Dänemark und PostNord AB erforderlich gewesen, um die Leistung des USO-Ausgleichs von seiner Verwendung für die Beendigung der Verträge ehemaliger Beamter abhängig zu machen. Dieselbe Vereinbarung enthalte Bestimmungen, die PostNord verpflichten, eine eigene Kapitalzuführung für Post Danmark vorzunehmen (Erwägungsgrund 25). Dänemark und Schweden sind zudem der Ansicht, dass der Wortlaut der Oktober-Vereinbarung die Notwendigkeit von Durchführungsmaßnahmen unterstreiche, z. B. folgender Satz: „Diese Investitionen sind als Kapitaleinlage in das Unternehmen zu Marktbedingungen ohne Ausgabe neuer Anteile zu tätigen.“ Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens bedeute dies, dass die Kapitalzuführungen zu Marktbedingungen erfolgen müssten, was eine weitere Prüfung der Frage erfordere, ob dies möglich wäre. (64) c) In der Oktober-Vereinbarung würden die Empfänger nicht genannt, da der tatsächliche Empfänger der staatlichen Kapitalzuführungen nicht derselbe sei, wie in der Oktober-Vereinbarung beschrieben. (144) Darüber hinaus halten die Staaten die Behauptung von ITD, dass Durchführungsmaßnahmen, um für die Zwecke staatlicher Beihilfen als solche eingestuft zu werden, ex ante festgelegt werden müssten und dass es unmöglich sei, die Beihilfe zu gewähren, ohne die Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (siehe Erwägungsgrund 59), für irrelevant. Diesbezüglich hegen Dänemark und Schweden Zweifel an der Relevanz der von ITD angeführten Rechtsprechung. Erstens sei das Urteil Arriva Italia u. a. zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme von ITD noch nicht ergangen. Jedenfalls gehe es in der Rechtssache Arriva Italia u. a. nicht darum, ob oder wann Durchführungsmaßnahmen auferlegt werden könnten, sondern darum, ob im nationale Recht, das den Anspruch auf die Beihilfe begründet, Durchführungsmaßnahmen enthalten sind und ob diese eingehalten wurden. (65) Zweitens beträfen die anderen von ITD angeführten Urteile (siehe Fußnote 35) die Frage, ob es sich bei nationalen Maßnahmen um Beihilferegelungen handelt und ob die Umwandlung eines Unternehmens in eine bestimmte Rechtsform eine Beihilferegelung oder eine Einzelbeihilfe darstellt. Nach Ansicht Schwedens und Dänemarks habe diese Rechtsprechung in Bezug auf das Vorbringen von ITD ganz klar keine Relevanz. (145) Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens sei die ergänzende Argumentation von ITD, dass alle drei Kapitalzuführungen am 28. Mai 2018 gewährt worden seien, nicht stichhaltig, wie in den Erwägungsgründen 100 und 101 erläutert. (146) In Bezug auf den Verweis von ITD auf den Bericht von Rigsrevisionen (Erwägungsgrund 66) merken Dänemark und Schweden Folgendes an: a) Die im Bericht von Rigsrevisionen getroffene Feststellung, dass Post Danmark von den Eigentümern (d. h. Dänemark und Schweden) Kapitalzuführungen erhalten habe, sei nicht korrekt, wie sich unmittelbar aus dem nachfolgenden Satz ergebe, in dem die Kapitalzuführungen aufgeführt sind: „Det fremgår af figur 3, at Post Danmarks regnskabsreglement er blevet ændret 2 gange siden postdirek-tivet fra 2008. Det fremgår desuden, at Post Danmark de seneste år flere gange har fået tilført kapital fra ejerne og koncernen . Det drejer sig om 3 tilførsler i 2017, der henholdsvis medførte 2.340 mio. danske kroner fra PostNord til Post Danmark , 267 mio. svenske kroner fra den danske stat til PostNord og 400 mio. svenske kroner fra den svenske stat til PostNord . I tillæg hertil forpligtede den danske stat sig i 2017 til delvist at kompensere PostNord med 1.533 mio. svenske kroner for udgifter i forbindelse med afskedi-gelser af tidligere tjenestemænd.“ (Hervorhebung hinzugefügt) „Abbildung 3 zeigt, dass die Rechnungslegungsverordnung für Post Danmark seit der Postrichtlinie [Richtlinie 97/67/EG] von 2008 zweimal geändert wurde. Außerdem geht aus ihr hervor, dass Post Danmark mehrfach Kapital von den Eigentümern und der Gruppe erhalten hat. Im Jahr 2017 sind drei Kapitalübertragungen erfolgt: 2 340 Mio. DKK von PostNord an Post Danmark, 267 Mio. SEK vom dänischen Staat an PostNord und 400 Mio. SEK vom schwedischen Staat an PostNord. Darüber hinaus verpflichtete sich der dänische Staat 2017, PostNord mit 1 533 Mio. SEK teilweise für Kosten im Zusammenhang mit der Kündigung ehemaliger Beamter zu entschädigen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) Rigsrevisionen beziehe sich daher auf Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB und nicht an Post Danmark. b) Rigsrevisionen habe die Bücher von Post Danmark entgegen der Behauptung von ITD nicht geprüft. Wie aus dem Bericht eindeutig hervorgehe, beziehe sich der Bericht konkret auf die Aufsicht von Post Danmark durch das dänische Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Verkehrsbehörde. c) Rigsrevisionen gebe in der im Bericht enthaltenen Grafik (auf die in Erwägungsgrund 66 Bezug genommen wird) fälschlicherweise an, dass die verschiedenen Kapitalzuführungen im Jahr 2017 übertragen worden seien. Nach Angaben Dänemarks und Schwedens seien die Beträge, wie aus dem Jahresbericht 2019 von Post Danmark (66) hervorgehe, 2018 und 2019 von der PostNord Group übertragen worden, und auch im Jahresbericht 2018 von PostNord AB (67) werde der von Dänemark und Schweden erhaltene Betrag erwähnt. In jedem Fall sei Rigsrevisionen keine Behörde für staatliche Beihilfen und habe auch keine Bewertung hinsichtlich des für die Zwecke staatlicher Beihilfen relevanten Gewährungszeitpunkts vorgenommen. 4.4.3.   Die DCF-Berechnungen für die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark sind solide (147) Dänemark und Schweden bestreiten die Behauptung von ITD, dass die für die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark verwendeten WACC hätten höher sein müssen, um die Wahrscheinlichkeit widerzuspiegeln, dass die USO nicht an Post Danmark übertragen wird. Die USO werde seit jeher von Post Danmark übernommen, und die PostNord Group hätte keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass der dänische Staat die Absicht hätte, dies zu ändern, zumal es sich um eine kostenintensive Verpflichtung und eine verlustbringende Tätigkeit handele. (148) Dänemark und Schweden bestreiten auch die Behauptung von ITD, dass die WACC höher hätten sein müssen als die WACC der mit der PostNord Group vergleichbaren Unternehmen, um die Risiken im Zusammenhang mit der Umsetzung des Umstrukturierungsplans widerzuspiegeln, da das entsprechende Geschäftsrisiko im zugrunde liegenden Geschäftsplan erfasst worden sei und zusätzliche Risikoprämien für das Unternehmen (für Digitalisierung und Größe) angewandt worden seien, wie in Tabelle 5 dargestellt: Tabelle 5 Post Danmark A/S — WACC-Berechnung Kapitalgutpreismodell […] % Risikoprämie — Größe […] % Risikoprämie — Digitalisierung […] % Eigenkapitalkosten […] % Fremdkapitalkosten […] %     Eigenkapitalquote […] % Fremdkapitalquote […] % WACC […] % Anmerkung: Steuersatz 22 %. (149) Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden geltend, dass sich die Leistung von Post Danmark im Vergleich zu den im Geschäftsplan für 2018 bis 2020 festgelegten Zielen verbessert hätte, wie im Jahresbericht 2018 von PostNord AB auf Seite 25 angegeben. Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens untermauere dies die Schlussfolgerung, dass die Annahmen in der DCF-Berechnung umsichtig und konservativ seien. Auch werde dadurch die Behauptung von ITD widerlegt, dass der Trend bei den Betriebsergebnissen von Post Danmark seit 2017 ausschließlich und zunehmend negativ sei. Im Gegenteil: Beim EBIT vor den die Vergleichbarkeit beeinflussenden Posten sei ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Wie im Jahresbericht 2018 von PostNord AB dargelegt, seien die geringeren Verluste auf die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zurückzuführen. (150) Entgegen dem Vorbringen von ITD vertreten Dänemark und Schweden die Auffassung, dass ihre Kapitalzuführungen an PostNord AB nicht in die DCF-Berechnung für die Kapitalzuführung der PostNord Group hätten einbezogen werden dürfen. Dänemark und Schweden argumentieren jedoch, dass selbst wenn die Kapitalzuführungen in die Berechnung des NPV der Kapitalzuführung der PostNord Group in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses einbezogen würden, wodurch sich die Kapitalzuführung (A) um 667 Mio. SEK (460 Mio. DKK) erhöhen würde, der Gesamtwert nach Abzug der Kapitalzuführung (G) positiv bliebe, nämlich etwa […] DKK ([…] DKK – 460 Mio. DKK). (151) Entgegen den Argumenten von ITD sind Dänemark und Schweden auch der Ansicht, dass der einmalige Effekt im Zusammenhang mit den Immobilienkrediten in Dänemark ([…] DKK) in den DCF für die Kapitalzuführung der PostNord Group hätte einbezogen werden müssen, da die Einbeziehung dieses Effekts auf den Cross-Default-Klauseln in der Kreditfazilität der PostNord Group beruhe. In jedem Fall habe die Einbeziehung des einmaligen Immobilieneffekts in den DCF keine wesentlichen Auswirkungen auf das Ergebnis, und selbst wenn der einmalige Immobilieneffekt nicht einbezogen worden wäre, wäre der Gesamtwert nach Abzug der Kapitalzuführung positiv geblieben. (152) Auf das Argument von ITD, dass der USO-Ausgleich eine staatliche Beihilfe darstelle und daher von der DCF-Analyse ausgeschlossen werden sollte, erwidern Dänemark und Schweden, dass der USO-Ausgleich in der DCF-Analyse durch entsprechende Kosten im Zusammenhang mit der verlustbringenden USO neutralisiert worden sei. (153) Was das Argument von ITD angeht, dass das DCF-Modell von PostNord selbst entwickelt worden sei, machen Schweden und Dänemark schließlich geltend, dass öffentliche Unternehmen wie PostNord offensichtlich über interne kompetente Mitarbeiter verfügten, die durchaus in der Lage seien, eine Investitionsanalyse durchzuführen, die dem MEOP entspricht, anstatt einen unabhängigen Sachverständigen damit zu beauftragen. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   Einstufung der Kapitalzuführungen als eine einzige Maßnahme oder als drei separate Maßnahmen (154) ITD (wie auch andere Dritte) macht geltend, dass alle Kapitalzuführungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden sollten (siehe Abschnitt 3.1.1). Dänemark und Schweden führen dagegen an, dass die Kapitalzuführungen als drei separate Maßnahmen betrachtet werden sollten (siehe Abschnitt 4.1.1). Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt, die jeweils eine eigene ordnungsgemäße Würdigung erfordern (siehe Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses). (155) Nach Prüfung aller im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Stellungnahmen hält die Kommission im Einleitungsbeschluss an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt, die jeweils einer gesonderten Würdigung bedürfen. 5.1.1.   Unterschiedliche Kapitalgeber (156) Bei PostNord Group, Dänemark und Schweden handelt es sich um unterschiedliche Kapitalgeber. Die Logik und der Entscheidungsprozess für die Durchführung der Kapitalzuführungen sind für jeden der betroffenen Kapitalgeber unterschiedlich (wie die unterschiedliche Argumentation Dänemarks und Schwedens in den Abschnitten 4.2 und 4.3 zeigt). Diese Maßnahmen können nicht als eine einzige Maßnahme auf ihre Marktkonformität hin bewertet werden, da Schweden, Dänemark und die PostNord Group jeweils eigene Finanzierungskosten haben und jeweils eine eigene Kapitalrendite verlangen. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Vorhaben entweder für Schweden oder für Dänemark wirtschaftlich gerechtfertigt sein könnte, nicht aber für den jeweils anderen Mitgliedstaat. (157) Die Entscheidungsprozesse der beiden Staaten sind völlig unterschiedlich (siehe Erwägungsgründe 98 und 99) mit völlig unterschiedlichen Beteiligten. Was die jeweiligen Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden anbelangt, so befinden sich Schweden und Dänemark hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von PostNord AB auch in einer unterschiedlichen finanziellen Lage, da sie unterschiedliche Finanzierungskosten und Kapitalrenditeanforderungen haben und auch unterschiedliche Fremdkapitalkosten aufweisen. Gleichzeitig befinden sich Schweden und Dänemark in einer anderen Lage als die PostNord Group. Zudem verfügt die PostNord Group über einen eigenen internen Entscheidungsprozess und hatte bereits im Herbst 2016 mit den Vorbereitungen für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans begonnen, der schließlich zu ihrer Kapitalzuführung führte. Auch wenn die PostNord Group die Position ihrer Anteilseigner in Bezug auf ihre eigene Kapitalzuführung an Post Danmark berücksichtigen muss, ist es nicht möglich, ihren Entscheidungsprozess mit den unabhängigen Entscheidungsprozessen Dänemarks und Schwedens in Einklang zu bringen. Die Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group muss daher im Lichte der Auswirkungen dieser Investition auf die PostNord Group beurteilt werden. 5.1.2.   Unterschiedliche Empfänger (158) Entgegen der Behauptung von ITD und der anderen Dritten haben die drei Kapitalzuführungen nicht denselben Empfänger. Die Kapitalzuführung der PostNord Group wurde an Post Danmark ausgezahlt, während die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden an PostNord AB ausgezahlt wurden. (159) ITD und andere Dritte bestreiten diesen Umstand (siehe Erwägungsgrund 58) auf der Grundlage des Wortlauts der Oktober-Vereinbarung. Erstens wird durch die Art und Weise, in der ITD das Zitat der Oktober-Vereinbarung wiedergibt („das Unternehmen [PostNord] wird [dieses] Kapital an Post Danmark übertragen“), der falsche Eindruck erweckt, dass PostNord AB letztlich Kapital in Höhe von 5 Mrd. SEK an Post Danmark überträgt. Das Wort „dieses“ wurde von ITD hinzugefügt und ändert nach Auffassung der Kommission die Bedeutung. Das vollständige Zitat lautet wie folgt: „Um den Herausforderungen der Digitalisierung in Dänemark zu begegnen, hat das Unternehmen ein neues Produktionsmodell mit geschätzten Kosten von etwa 5 Mrd. SEK entwickelt, einschließlich einer Verringerung der Zahl der Mitarbeiter im dänischen Geschäft um etwa 4000 im Zeitraum 2017 bis 2020 (im Folgenden ‚neues Produktionsmodell‘). Als Element der Umsetzung des neuen Produktionsmodells wird das Unternehmen, wie im Vorschlag des Vorstands des Unternehmens vom 29. September 2017 dargelegt, Kapital an Post Danmark übertragen.“  (68) (160) Aus diesem Zitat geht hervor, dass kein Zusammenhang zwischen einer Kapitalzuführung von 5 Mrd. SEK und der angeblichen Tatsache besteht, dass dieser Betrag vollständig auf Post Danmark übertragen würde. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Unternehmen als Teil der Umsetzung des neuen Produktionsmodells Kapital an Post Danmark überträgt. Dies schließt nicht aus, dass als weiteres Element des neuen Produktionsmodells gesondert Kapital an PostNord AB übertragen wird. Genau dies ist der Fall, wie sich aus Randnummer 4 der Oktober-Vereinbarung ergibt: „Das Unternehmen hat den Kapitalbedarf auf 3 Mrd. SEK geschätzt, wovon der schwedische Anteilseigner 400 Mio. SEK und der dänische Anteilseigner 267 Mio. SEK investieren werden, um die Umsetzung des neuen Produktionsmodells zu unterstützen; die übrigen Mittel werden vom Unternehmen selbst bereitgestellt. Diese Investitionen sind als Kapitaleinlage in das Unternehmen [  (69)] zu Marktbedingungen ohne Ausgabe neuer Anteile zu tätigen.“  (70) (Hervorhebung hinzugefügt) (161) Zweitens ist sowohl in dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe a genannten dänischen Erlass als auch in dem in Erwägungsgrund 101 Buchstabe b genannten Beschluss des schwedischen Parlaments von einer Übertragung von Kapital an PostNord AB die Rede. Im dänischen Erlass heißt es wie folgt: … (71) Im schwedischen Parlamentsbeschluss heißt es: „Dem Riksdag wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Regierung ermächtigt wird, über Kapitalzuführungen an PostNord AB in Höhe von maximal 400 Mio. SEK zu entscheiden.“ (72) (162) Darüber hinaus hat die Kommission während des förmlichen Prüfverfahrens keine Elemente gefunden, die den von Dänemark und Schweden vorgelegten Informationen widersprechen (Erwägungsgrund 94). (163) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Oktober-Vereinbarung um eine Grundsatzvereinbarung handelte (siehe Erwägungsgrund 143 Buchstabe a), die Dänemark und Schweden und PostNord AB bei der tatsächlichen Umsetzung konkreter Maßnahmen erheblichen Spielraum ließ. So entspricht beispielsweise der Betrag, der Post Danmark schließlich durch die Kapitalzuführung der PostNord Group gewährt wurde, nicht den in der Oktober-Vereinbarung vorgesehenen Beträgen. Der Wortlaut der Oktober-Vereinbarung kann daher nicht als entscheidender Beweis für die Empfänger der Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden angesehen werden. (164) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden zugunsten von PostNord AB und allen Tochtergesellschaften von PostNord AB durch den Schutz von PostNord AB indirekt auch Post Danmark zugutekommen. Dagegen kommt die Kapitalzuführung der PostNord Group direkt Post Danmark zugute, die das erhaltene Kapital zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans verwenden kann. 5.1.3.   Unterschiedliche Zwecke (165) Es ist unbestritten, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group ausdrücklich dem Zweck dient, Post Danmark die Umsetzung ihres Umstrukturierungsplans zu ermöglichen. (166) Die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden werden an PostNord AB ausgezahlt und kommen der gesamten Gruppe zugute. Dänemark und Schweden haben erklärt, dass der Zweck ihrer jeweiligen Kapitalzuführungen darin bestehe, das Investment-Grade-Schatten-Rating von PostNord AB aufrechtzuerhalten (siehe Erwägungsgründe 30 und 33). Da PostNord AB über kein offizielles Rating verfüge, bestehe das Ziel im Wesentlichen darin, ein finanzielles Risikoniveau zu gewährleisten, das einem Investment-Grade-Rating gleich- oder nahekommt […] (siehe Erwägungsgründe 30 und 33). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Erhaltung der Kreditwürdigkeit von PostNord AB, die sich auf dem Markt selbstfinanziert, an sich ein verständliches und vernünftiges wirtschaftliches Ziel für ihre Anteilseigner ist. 5.1.4.   Erfordernis von Durchführungsmaßnahmen (167) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Oktober-Vereinbarung nicht der Rechtsakt ist, auf dessen Grundlage die drei Kapitalzuführungen gewährt wurden. Aus dem Wortlaut der Oktober-Vereinbarung ergibt sich nämlich, dass es sich um eine Grundsatzvereinbarung handelte und die Gewährung aller drei Kapitalzuführungen spätere Durchführungsmaßnahmen erforderte, wie von Dänemark und Schweden erläutert (siehe Erwägungsgrund 143 Buchstabe b). 5.1.5.   Antwort auf die Argumente Dritter (168) ITD macht geltend, dass die Kommission andere Kriterien hätte zugrunde legen müssen, um festzustellen, ob die drei Kapitalzuführungen tatsächlich eine einzige Maßnahme darstellen. (169) Nach ständiger Rechtsprechung (73) und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (74) muss sich die Kommission bei ihrer Beurteilung auf die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte stützen und nicht nur auf eine Reihe restriktiv festgelegter Kriterien, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat. Aber auch bei der Prüfung der von ITD vorgebrachten Kriterien kommt die Kommission zu demselben Schluss, nämlich dass es sich bei den drei Kapitalmaßnahmen um separate Maßnahmen handelt. (170) Erstens machte ITD geltend, dass die zeitliche Abfolge bei allen drei Kapitalmaßnahmen identisch sei, da alle drei Maßnahmen am Tag des Abschlusses der Oktober-Vereinbarung, nämlich am 20. Oktober 2017, gewährt worden seien. Diese Behauptung steht in engem Zusammenhang mit dem Datum der Gewährung der Maßnahme. Wie in Abschnitt 5.2 erläutert, geht die Kommission davon aus, dass die Kapitalzuführungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt wurden. Aus diesem Grund ist die zeitliche Abfolge der Kapitalzuführungen unterschiedlich. (171) Zweitens hält die Kommission in Bezug auf den Zweck der drei Kapitalzuführungen an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group einen anderen Zweck als die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von ITD festgestellte Finanzierungslücke (siehe Erwägungsgrund 55 Buchstabe b) kein Beweis dafür sein kann, dass die Kapitalzuführungen von Dänemark und Schweden auch dem Zweck dienten, die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu erleichtern, und daher zusammen mit der Kapitalzuführung der Post-Nord Group eine einzige Maßnahme darstellten, zumal selbst bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen noch eine Finanzierungslücke bestehen würde. Außerdem haben Dänemark und Schweden erklärt, dass die Finanzierungslücke tatsächlich den geschätzten Betriebsverlusten von Post Danmark entspreche (siehe Erwägungsgrund 140). (172) Drittens folgt aus der Tatsache, dass die Kapitalzuführungen unterschiedliche Empfänger und/oder unterschiedliche Kapitalgeber haben, dass auch der Kontext, in dem diese Kapitalzuführungen vorgenommen wurden, ebenso wie die Lage, in denen sich die Empfänger befinden, unterschiedlich sind. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände der Kapitalzuführungen nicht dieselben sind. (173) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die von ITD in seiner ursprünglichen Beschwerde und in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss angeführte Rechtsprechung das Argument, die drei Kapitalzuführungen stellten eine einzige Maßnahme dar, nicht stützt. (174) Erstens hat das Gericht in der Rechtssache Griechenland u. a./Kommission (75) in Randnummer 178 festgestellt, dass es die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen gilt (siehe Erwägungsgrund 169). Dies geht über die ausschließliche Berücksichtigung von zeitlicher Abfolge, Zweck und Umständen hinaus. (175) Zweitens stellt die Kommission in Bezu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.