Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/459 der Kommission vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0459. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chwedische Regierung PostNord AB aufgefordert, zu den Teilen des Eröffnungsbeschlusses und den Stellungnahmen Dritter, die die konzerninternen Übertragungen betreffen, Stellung zu nehmen“ . Da die Stellungnahme von PostNord AB von Schweden und Dänemark übermittelt wurde, behandelt die Kommission diese Stellungnahme als Stellungnahme von Dänemark und Schweden. 4.1.1.   Bei den drei Kapitalzuführungen handelt es sich um drei separate Maßnahmen dar (89) Erstens weisen Schweden und Dänemark darauf hin, dass es sich nicht nur bei den drei Kapitalzuführungen um separate Maßnahmen handele, sondern dass auch der USO-Ausgleich für Post Danmark im Zeitraum 2017 bis 2019 eine gesonderte Maßnahme sei. Dies ergebe sich aus der Oktober-Vereinbarung, in der die Zahlung des USO-Ausgleichs durch Dänemark eine Bedingung für die dänische Kapitalzuführung von 267 Mio. SEK und die schwedische Kapitalzuführung von 400 Mio. SEK gewesen sei. Gleichermaßen sei der USO-Ausgleich unerlässlich gewesen für die Einschätzung der PostNord Group, dass ihre Kapitalzufuhr zu Marktbedingungen erfolgen würde. Eine Kapitalzuführung (zu Marktbedingungen) von der Zahlung einer mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe zugunsten desselben Unternehmens abhängig zu machen, sei Dänemark und Schweden zufolge in der Fallpraxis der Kommission weitgehend akzeptiert. (45) (90) Zweitens stimmen Dänemark und Schweden mit der Kommission darin überein, dass es sich bei den drei Kapitalzuführungen um drei separate Maßnahmen handelt. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass die Erwägungen der Kommission (nämlich, dass die Maßnahmen von unterschiedlichen Kapitalgebern mit unterschiedlichen Finanzierungskosten und unterschiedlichen Renditeanforderungen und Entscheidungsprozessen gewährt wurden und unterschiedliche Empfänger haben und unterschiedlichen Zwecke dienen) angemessen seien und durch das Urteil Griechenland u. a./Kommission (46) unterstützt würden. In dieser Rechtssache entschied das Gericht, dass sich die Kommission auf die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte hätte stützen müssen und nicht nur auf den Kontext und die zeitliche Abfolge der Maßnahmen. (91) Darüber hinaus betonen Dänemark und Schweden, dass sich für Schweden keine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/67/EG für das dänische Hoheitsgebiet ergeben hätten und Schweden somit keine anderen Anreize gehabt habe, als wirtschaftlich vernünftige Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Umstrukturierungsplans von Post Danmark durch die PostNord Group zu treffen. Folglich sei das Interesse Schwedens an Post Danmark rein kommerzieller Natur. (92) Darüber hinaus erklären Dänemark und Schweden, dass in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass mehrere öffentliche Stellen desselben Mitgliedstaats als einzelne Marktteilnehmer zu betrachten sind. (47) Aus diesem Grund halten sie es für unbestreitbar, dass zwei verschiedene Staaten als zwei separate und individuelle Marktteilnehmer betrachtet werden sollten. (93) Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens handele es sich nicht nur bei ihnen beiden, sondern auch bei ihnen beiden und der PostNord Group um unterschiedliche Kapitalgeber. Dies ergebe sich insbesondere aus der Analyse der Rentabilität (oder der Verlustbegrenzung), die die PostNord Group im Vorfeld ihrer Investition in Post Danmark vorgenommen habe und die sich von der Analyse für Dänemark und Schweden unterscheide. (94) In Bezug darauf, dass die Kapitalzuführungen unterschiedliche Empfänger hätten, so sind Dänemark und Schweden der Ansicht, dass die Verweise der Beteiligten auf die Oktober-Vereinbarung, in der angeblich Post Danmark als einziger Empfänger genannt wird, nicht stichhaltig seien, da die Oktober-Vereinbarung nicht dazu bestimmt sei, die tatsächlichen Empfänger für die Zwecke staatlicher Beihilfen zu bestimmen. Die Oktober-Vereinbarung sei vielmehr eine Grundsatzvereinbarung, was auch aus ihrem Wortlaut hervorgehe. Dänemark und Schweden haben erklärt, dass ihre jeweiligen Kapitalzuführungen nicht an Post Danmark gingen und daher in erster Linie PostNord AB zugutekämen. (95) Dänemark und Schweden erklären, dass ein möglicher indirekter Vorteil, den Post Danmark aufgrund ihrer Kapitalzuführungen erlangen könnte, zu indirekt sei, um einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darzustellen. Darüber hinaus würden andere Tochtergesellschaften der PostNord Group einen ähnlichen indirekten Vorteil erhalten. (96) In Bezug darauf, dass die Maßnahmen unterschiedlichen Zwecken dienten, erklären Dänemark und Schweden zunächst, dass die PostNord Group die Kapitalzuführung an Post Danmark mit dem Ziel vorgenommen habe, die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu erleichtern und den Wert für die Anteilseigner zu steigern (bzw. potenzielle Verluste zu verringern). Zweitens hätten Dänemark und Schweden mit ihren jeweiligen Kapitalzuführungen darauf abgezielt, das Risiko zu verringern, dass die gesamte PostNord Group ihr Investment-Grade-Rating verliert, und dadurch den Wert für die Anteilseigner zu erhalten oder zu steigern. 4.1.2.   Die drei Kapitalzuführungen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt (97) Dänemark und Schweden hielten es für wichtig, ihre nationalen Entscheidungsverfahren für ihre jeweiligen Kapitalzuführungen zu präzisieren und den Einleitungsbeschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der tatsächlichen Gewährung ihrer jeweiligen Kapitalzuführungen zu korrigieren. (98) In Dänemark bedürften alle Kosten oder Ausgaben, die nicht im Staatshaushalt enthalten sind, wie im jährlichen Finanzgesetz beschrieben, einer gesonderten Rechtsgrundlage, um rechtsgültig zu sein. Der Finanzausschuss des Parlaments könne eine solche Rechtsgrundlage in Form eines Ministerialerlasses (Akstykke) auf Antrag des zuständigen Ministeriums (in diesem Fall das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) schaffen. Nach der Verabschiedung behalte der Staat die Mittel für den im Ministerialerlass beschriebenen Zweck vor, und das Ministerium könne anschließend unter den Bedingungen des Ministerialerlasses über die Mittel verfügen. Die Verabschiedung des Ministerialerlasses führe nicht zu einer Verpflichtung des Ministeriums, über die Mittel zu verfügen; es werde lediglich die Rechtsgrundlage dafür geschaffen. Wenn das Ministerium die Mittel nicht verwendet (z. B. weil eine Transaktion nicht abgeschlossen werden kann oder weil sich bestimmte Projekte verzögern oder gestrichen werden), flössen die Mittel an das Schatzamt zurück. Der Ministerialerlass für die dänische Kapitalzuführung sei der Ministerialerlass vom 17. Mai 2018. (99) In Schweden benötige die Regierung ein Mandat des Parlaments, um Änderungen an ihrem Unternehmensportfolio vorzunehmen, einschließlich Kapitalzuführungen. Ein solches Mandat des Parlaments befähige die Regierung zum Handeln; es verpflichte die Regierung jedoch in der Regel nicht dazu, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Weise zu handeln. Zwischen der Zustimmung des Parlaments, die die Regierung zum Handeln ermächtigt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung tatsächlich handelt (wenn überhaupt), könne viel Zeit vergehen. Ende 2019 habe die schwedische Regierung mehrere Handlungsmandate innegehabt, die sie nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen habe. (48) Für die schwedische Kapitalzuführung an PostNord AB sei ein Regierungsbeschluss und somit ein Mandat des Parlaments erforderlich gewesen. (100) In Anbetracht der Erwägungsgründe 97 bis 99 unterscheiden Dänemark und Schweden zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Investitionsentscheidungen getroffen wurden (d. h. eine etwaige Marktkonformitätsprüfung hätte vor diesem Zeitpunkt erfolgen müssen), dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalzuführungen gewährt wurden, und dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt oder ausgezahlt wurden. Diese drei Zeitpunkte sind in der von Dänemark und Schweden vorgelegten Abbildung 3 dargestellt: Abbildung 3 Zeitrahmen der Gewährung der drei Kapitalzuführungen (101) Dänemark und Schweden erklären, dass aus Abbildung 3 Folgendes hervorgehe: a) Die Investitionsentscheidung des dänischen Eigentümers vom 17. Mai 2018, auf die Bezug genommen wird, sei der in Erwägungsgrund 98 genannte Ministerialerlass. b) Die Investitionsentscheidung des schwedischen Eigentümers vom 29. November 2018 (49) sei im Anschluss an den Beschluss des Parlaments vom 12. Dezember 2017 (50) getroffen worden, der die Regierung entsprechend ermächtigte. c) Die Investitionsentscheidung von PostNord vom 11. Juni 2018 sei im Anschluss an den Abschluss der Durchführungsvereinbarung (siehe Erwägungsgrund 25) und die am selben Tag ergangene Entscheidung des Vorstands, dass die Kapitalzuführung wirtschaftlich sinnvoll ist, getroffen worden. d) Dänemark habe seine Kapitalzuführung erst am 10. Dezember 2018, als sie ausgezahlt wurde, gewährt. Vor diesem Zeitpunkt bestand nach Auffassung Dänemarks kein Rechtsanspruch der PostNord AB auf den Erhalt des Kapitals. Dänemark ist der Auffassung, dass sich aus dem Ministerialerlass vom 17. Mai 2018 keine Verpflichtung für Dänemark ergebe, die Beihilfe zu gewähren (siehe Erwägungsgrund 98). e) Schweden habe seine Kapitalzuführung am 29. November 2018 gewährt, d. h. am selben Tag, an dem die Investitionsentscheidung getroffen wurde. f) PostNord habe seine Kapitalzuführung am 11. Juni 2018 gewährt, d. h. am selben Tag, an dem die Investitionsentscheidung getroffen wurde. Dies stehe im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission in Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses. g) Dänemark habe seine Kapitalzuführung am 10. Dezember 2018, d. h. am Tag der Gewährung, ausgezahlt. h) Schweden habe seine Kapitalzuführung am 10. Dezember 2018 ausgezahlt. i) Die PostNord Group habe ihre Kapitalzuführung (abzüglich der bereits am 4. April 2018 gezahlten 150 Mio. DKK) am 18. Juni 2018 ausgezahlt, d. h. am selben Tag, an dem auch der in der Beihilfesache SA.47707 genehmigte USO-Ausgleich gezahlt wurde. 4.1.3.   Die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark beinhaltet keine staatliche Beihilfe 4.1.3.1.   Gemeinsame Stellungnahme von Dänemark und Schweden zu Zurechenbarkeit, staatliche Mittel und Wettbewerbsverfälschung (102) Die dänischen und schwedischen Behörden machen geltend, dass die Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark lediglich eine Übertragung innerhalb desselben Unternehmens (d. h. der PostNord Group) darstelle und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt nicht verändere (51), da Post Danmark bereits auf dem Markt präsent und tätig gewesen sei. (103) In diesem Zusammenhang erklären Dänemark und Schweden, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache ENEA hervorgehe, dass „Mittel öffentlicher Unternehmen als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn der Staat durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses in der Lage ist, ihre Verwendung zu steuern, um Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren“ (52) (Hervorhebung von den dänischen und schwedischen Behörden hinzugefügt). (104) Im vorliegenden Fall sind die dänischen und schwedischen Behörden jedoch der Ansicht, dass weder Dänemark noch Schweden in der Lage gewesen seien, die Verwendung der Mittel der PostNord Group für Post Danmark zu steuern. Vor allem aber bedeute eine Übertragung von Mitteln zwischen den verschiedenen Einheiten von PostNord (wie die Kapitalzuführung der PostNord Group) keinen Vorteil „zugunsten anderer Unternehmen“  (53), sondern stelle lediglich eine Übertragung innerhalb desselben Unternehmens (PostNord) dar. (105) Darüber hinaus erklären die dänischen und schwedischen Behörden unter erneuter Bezugnahme auf das Urteil ENEA (54), dass das Verhalten von PostNord AB nicht „durch Anweisungen der staatlichen Behörden vorgegeben“ worden und daher weder Dänemark noch Schweden zuzurechnen sei. (106) In diesem Zusammenhang machen Dänemark und Schweden ferner geltend, dass sich aus der Rechtsprechung der Union in der Rechtssache Stardust Marine ergebe, dass bei Entscheidungen öffentlicher Unternehmen die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht genüge, um Maßnahmen dieses Unternehmens dem Staat zuzurechnen. Es müsse vielmehr nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass die Behörden am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren, und dass die Zurechenbarkeit zum Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann. (55) (107) Die dänischen und schwedischen Behörden erklären, dass die am 4. April 2018 erfolgte Übertragung von 150 Mio. DKK vorgenommen worden sei, um sicherzustellen, dass Post Danmark seinen Betrieb bis zur erwarteten Genehmigung des USO-Ausgleichs durch die Kommission und anschließenden Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die PostNord Group, einschließlich der Kapitalzuführung der PostNord Group, fortsetzen kann. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Dänemark und Schweden in irgendeiner Weise an der Entscheidung über die Übertragung von 150 Mio. DKK beteiligt waren. (108) Was die im Juni 2018 und Februar 2019 vorgenommenen Übertragungen betrifft, so waren die betreffenden Beiträge Teil des Beschlusses von PostNord AB vom 11. Juni 2018, mit dem Umstrukturierungsplan fortzufahren (Datum der Durchführungsvereinbarung, siehe Erwägungsgrund 25). Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden in Bezug auf diese beiden Übertragungen geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie in einer anderen Eigenschaft als in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von PostNord AB an der Entscheidung von PostNord AB, mit dem Umstrukturierungsplan (einschließlich der Durchführung der internen Übertragungen vom 18. Juni 2018 und 4. Februar 2019) fortzufahren, beteiligt gewesen seien. Dänemark und Schweden sind daher der Auffassung, dass die Kommission mit ihrer Feststellung in Erwägungsgrund 87 des Einleitungsbeschlusses, dass die interne Kapitalübertragung Dänemark und Schweden zuzurechnen ist, weil sie Teil der Oktober-Vereinbarung war, falsch liege. Diesbezüglich führen Dänemark und Schweden an, dass die Oktober-Vereinbarung nur die beiden Eigentümer (Dänemark und Schweden) und nicht die PostNord Group betreffe. (109) Darüber hinaus machen Dänemark und Schweden geltend, dass die Erwähnung der Absicht von PostNord AB, das neue Produktionsmodell und die damit verbundene Kapitalzuführung der PostNord Group an Post Danmark umzusetzen, in den Absätzen 1 und 4 der Oktober-Vereinbarung lediglich den sachlichen Kontext der Oktober-Vereinbarung wiedergebe. Dies bedeutet nicht, dass die Entscheidung von PostNord AB, den Umstrukturierungsplan durchzuführen, Dänemark und Schweden zuzurechnen ist. Dies werde dadurch untermauert, dass a) der Umstrukturierungsplan auf Initiative der PostNord AB bereits im Herbst 2016 aufgestellt worden sei, b) dass bereits im Februar 2017 eine interne Kapitalübertragung an Post Danmark vorgenommen worden sei und c) dass die zugrunde liegenden Analysen und Bewertungen der Lage und des Geschäftsplans von Post Danmark von PostNord AB und nicht von Dänemark und Schweden durchgeführt worden seien. (110) Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens unterstreiche der Umstand, dass Dänemark die Gewährung des USO-Ausgleichs von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht hat (Randnummer 9 der Oktober-Vereinbarung), nur noch mehr, dass die Entscheidung über die Durchführung des Umstrukturierungsplans bei PostNord AB lag, da die Bedingung überflüssig gewesen wäre, wenn PostNord AB bereits dazu verpflichtet gewesen wäre. 4.1.3.2.   Gemeinsame Stellungnahme von Dänemark und Schweden zum Nichtvorliegen eines Vorteils (111) Dänemark und Schweden machen geltend, dass die PostNord Group ihre Kapitalzuführung an Post Danmark in Übereinstimmung mit dem MEOP durchgeführt habe. Die Entscheidung von PostNord, die internen Kapitalübertragungen vorzunehmen, habe auf Methoden basiert, die der Marktpraxis entsprechen, z. B. DCF-Analyse, Kapitalgutpreismodell und WACC. (112) Insbesondere argumentieren sowohl Dänemark als auch Schweden, dass die von Post Danmark im DCF-Modell angenommenen Wachstumsraten für den Briefmarkt ([…] % jährlich) und den Logistikmarkt ([…] %) sowie das (kombinierte) Gesamtwachstum (d. h. die Erwartung von […] % im Jahr 2026 und […] % nach 2026) konservativ seien. Dies beruhe auf der Erwartung, dass das Logistikgeschäft mindestens mit der gleichen Rate wie das zugrunde liegende Bruttoinlandsprodukt (BIP) wächst und dass sich der Rückgang im Briefgeschäft bis 2022 verlangsamt und 2026 stabilisiert. Die prognostizierten Wachstumsraten basierten auf den Trends der letzten Jahre und berücksichtigten die prognostizierte Inflation und das prognostizierte Bevölkerungswachstum. Die angenommene Verlangsamung des Rückgangs der Briefdienste bis 2022 basierte auf dem Umstand, dass große Teile des dänischen Postaufkommens bereits digitalisiert waren (ca. 80 % im Vergleich zu 2001), und auf der Annahme, dass der verbleibende Teil des Postaufkommens viel langsamer abnehmen würde als der erste, sehr große Teil. (56) (113) Darüber hinaus argumentieren Dänemark und Schweden, dass der Markt in einem Szenario, in dem Post Danmark insolvent geht, Zweifel an der Fähigkeit und Bereitschaft der PostNord Group hätte, die verbleibenden Tochtergesellschaften zu unterstützen. In einem solchen Szenario würde das Schatten-Rating der PostNord AB erheblich herabgestuft, und zwar von einem schwachen Investment-Grade-Rating im Bereich […] auf ein spekulatives Rating im Bereich […]. Dies entspräche einem Spread zwischen einer […] Anleihe und einer […] Anleihe von […] Basispunkten oder dem Äquivalent von […] % an Rendite. In diesem Zusammenhang halten Dänemark und Schweden die Annahme eines […]%igen Anstiegs der Fremdkapitalkosten in einem Insolvenzszenario für konservativ. Gleichzeitig seien die erhöhten Fremdkapitalkosten auf der Grundlage der Bruttoverschuldung in Höhe von […] SEK berechnet worden, was als durchschnittlicher Saldo der verzinslichen Verbindlichkeiten betrachtet werde, der zwischen 2018 und 2026 zur Finanzierung der PostNord Group im Szenario einer Insolvenz von Post Danmark erforderlich wäre. (114) Dänemark und Schweden machen geltend, dass PostNord im Falle einer Insolvenz von Post Danmark den Wettbewerbsvorteil eines vollständigen nordischen Netzes sowie die kombinierten Synergien des derzeitigen Produktionsmodells verlieren würde. Dies würde bis 2026 zu einem Umsatzverlust von […] % der eigenen Geschäftstätigkeit von PostNord in der nordischen Region (Index mit Inflation und Paketwachstum) in Höhe von […] Mio. SEK führen, während die entsprechenden Auswirkungen auf das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation, im Folgenden „EBITDA“) […] % betragen würden. (115) Zum Nachweis der Marktkonformität der Kapitalzuführung der PostNord Group haben Dänemark und Schweden zwei detaillierte quantitative Analysen vorgelegt. Diese Analysen stützen sich auf Berechnungen, die die PostNord Group vor der Investition durchgeführt hat. Bei beiden Analysen handelt es sich um DCF-Modelle, die auf Prognosen von Kosten und Einnahmen basieren, die auf den Zeitpunkt der Investition abgezinst werden, um die Gesamtrentabilität dieser Investition zu ermitteln. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Analysen besteht in der Art des berücksichtigten Gewinns. (116) Bei der ersten Analyse (siehe Tabelle 2) wird zunächst der Unternehmenswert berechnet, um dann den Eigenkapitalwert zu ermitteln. Sie besteht aus einem DCF-Modell für die freien Cashflows, die auf der Ebene von Post Danmark als Ganzes anfallen, d. h. die Gewinne, die zur Ausschüttung sowohl an die Fremdkapitalgeber als auch an die Anteilseigner zur Verfügung stehen (freier Cashflow an das Unternehmen — free cash flow to the firm, im Folgenden „FCFF“), abgezinst mit den WACC von Post Danmark. Neben diesen Gewinnen werden in der ersten Analyse auch die potenziellen Verluste berücksichtigt, die der PostNord Group in dem kontrafaktischen Szenario einer Insolvenz von Post Danmark entstehen würden. Zu diesen Verlusten gehören u. a. höhere Zinskosten aufgrund potenzieller Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der PostNord Group, ihre Schulden zu bedienen, die Einnahmen aufgrund von Synergien zwischen Post Danmark und den anderen Tätigkeiten der PostNord Group und die Einnahmen, die die PostNord Group von Post Danmark als Ausgleich für die Kosten auf Gruppenebene erhält (wie […] und […] Kosten). Der Eigenkapitalwert errechnet sich durch Subtraktion der Nettoverschuldung vom Unternehmenswert. Tabelle 2 Post Danmark A/S — DCF-Bewertungsmodell für die Kapitalzuführung der PostNord Group — Unternehmens-/Firmenwert (Beträge in Mio. DKK)       2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Annahmen für Endgültiger Unternehmens-/Firmenwert EBITDA     (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Investitionsaufwendungen     (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Veränderung des Nettoumlaufvermögens     (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) USO-Eigenkapitalzuführung     1 161                   Nettozunahme der Rückstellungen     (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Steuer auf das EBIT     (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) FCFF (einschl. USO)     (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) WACC   […] % Ewige Wachstumsrate FCFF   […] % Endgültiger Unternehmens-/Firmenwert   (…)       Gegenwartswert FCFF (A) (…) Gegenwartswert Endgültiger Unternehmens-/Firmenwert (B) (…) Unternehmens-/Firmenwert C)= (A) + (B) (…) Nettoverschuldung (D) (…) Eigenkapitalwert E)= (C) – (D) (…) Gegenwartswert Auswirkungen einer Insolvenz (F) (…) Eigenkapitalverluste der PostNord Group im Liquidationsszenario von Post Danmark G)= (F) – (E) (…) Kapitalzuführung der PostNord Group H) -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.