Europäische Union

2013/719/EU: Beschluss der Kommission vom 16. November 2012 — Staatliche Beihilfe SA.33305 (2012/C) und SA.29832 (2012/C) umgesetzt von den Niederlanden für ING (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8238) Text von Bedeutung für den EWR

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beschrieben. (14)  Siehe Randnummer 52 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses. (15)  Außerdem würde dies gegebenenfalls die Verpflichtungen in Anhang II der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 ersetzen. Falls Artikel 2 Absatz 2 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 und Anhang II zu dieser Entscheidung von den Gerichten der Europäischen Union als gültig erachtet werden, wären die Würdigung und somit auch die Genehmigung basierend auf der Bewertung des Anhangs zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 durch die Kommission überflüssig. (16)  Unter Randnummer 77 und im Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 wird die von ING und dem niederländischen Staat zugesagte Verpflichtung zur Veräußerung des gesamten Versicherungsgeschäfts von ING beschrieben. (17)  In der ersten Runde arbeitete ING mit einer engeren Auswahl von 24 Parteien. In der zweiten Runde arbeitete ING mit einer Liste von 16 Parteien, die auf Ersuchen des Treuhänders um drei zusätzliche Namen ergänzt wurde. (18)  Eine ausführliche Beschreibung der mangelnden Umsetzung der WUB-Verpflichtung ist Randnummer 39 bis 78 des Eröffnungsbeschlusses zu entnehmen. (19)   „Eurasien-Versicherungsgeschäft“ bezieht sich auf das Versicherungsgeschäft von ING Insurance in Europa und Asien. (20)   „Solvabilität II“ bezieht sich auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), einer Neufassung verschiedener Richtlinien, die wahrscheinlich ab 1. Januar 2014 anwendbar ist. Dadurch würden insbesondere die Kapitalanforderungen für Versicherer neu festgelegt werden. (*1)  Vertrauliche Informationen. (21)  Das VA-Geschäft entspricht 27 % der Bilanz von ING Insurance US zum Ende 2011. Die Geschäftstätigkeit in diesem Bereich wurde eingestellt und wird gegenwärtig von ING als „Geschlossenes Buch“ geführt. (22)  Eine detaillierte Beschreibung der Beschwerde ist Randnummer 79 bis 90 des Eröffnungsbeschlusses zu entnehmen. (23)  Basel III ist ein umfassendes Reformpaket des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen. (24)  Ohne Berücksichtigung von beispielsweise Kapitalerhöhungen oder Veräußerungserlösen. (25)  Nähere Informationen über das Unternehmen siehe Randnummer 21 dieses Beschlusses. (26)  In Zusammenarbeit mit DNB, Europäischer Zentralbank (EZB), Kommission und Europäischem Ausschuss für Systemrisiken. (27)  Im Vorbringen vom 11. Juli 2012 wurde angegeben, dass das transferierte Portfolio anfänglich 2,6 Mrd. EUR betragen würde. (28)  Gemessen ab dem produktiven Start der NN Bank, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die beschriebene Struktur der NN Bank tätig wird. (29)  Einschließlich der Tochtergesellschaften der ING Bank. (30)  Größe in Abhängigkeit von der Notwendigkeit, den unter Randnummer 79 genannten Marktanteil zu erreichen; Auswahl aus dem ING-Portfolio mit PD und LGD im Einklang mit dem Geschäftsplan der NN Bank. (31)  Im Übergangszeitraum bis zum Start des Van Gogh-Szenarios (bis die beschriebene Struktur der NN Bank tätig wird) beginnen die WUB und die NN Bank baldmöglichst mit dem Aufbau von Produktionskapazitäten im Bereich Verbraucherkredite. Vor dem Hintergrund dieses Übergangszeitraums verpflichtet sich die ING zu einer anteiligen Marktproduktion zwischen dem Start des Van Gogh-Szenarios und dem 31. Dezember 2013. Ein Produktionsdefizit im relevanten Jahr wird in den Folgejahren ausgeglichen, um die Projektionen im Business Case zu erreichen. (32)  Bei diesem Portfolio an Verbraucherkreditkunden der ING Bank Netherlands handelt es sich um ein ING Bank-eigenes Portfolio. (33)  Größe in Abhängigkeit von der Notwendigkeit, den unter Randnummer 80 genannten Marktanteil zu erreichen; Auswahl aus dem ING-Portfolio mit PD und LGD im Einklang mit dem Geschäftsplan der NN Bank. (34)  Das „Kadaster“ ist das niederländische Katasteramt. (35)  Ohne Finanzierung durch ING (oder eine ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften). (36)  Hauptsächlich werbetechnische […] und […] Anreize und in geringerem Umfang andere Marketing-Methoden. Falls die Maßnahmen nicht hauptsächlich aus werbetechnischen […] oder […] Anreizen bestehen, müssen sie vom Überwachungstreuhänder genehmigt werden und können von der Kommission abgelehnt werden. (37)  ING realisiert mindestens […] Mrd. EUR der Gesamtbilanzreduzierung (von 45 %) in Form von Veräußerungen (im Einklang mit dem Umstrukturierungsplan der ING vom 22. Oktober 2009). (38)  Die Abwicklung der US-Geschäfte im Bereich Variable Annuities (VA) und Financial Products kann als Veräußerung betrachtet werden, soweit die Umsetzung dieser Abwicklung mit den in Anhang II aufgeführten Bedingungen im Einklang steht. (39)  Das heißt ohne Hypotheken, da diese nicht als direkte Risikoposition bei Immobilien betrachtet werden. (40)  50 % werden in Bezug auf die Anteile von 50 % plus 1 und einem Mehrheitsverlust im Vorstand und die Entkonsolidierung der Buchhaltung der Einheit gemessen. (41)  Endgültige Fassung des Fortschrittsberichts zum Umstrukturierungsplan der ING vom 19. Juni 2012. (42)  Abwicklungen in den Vereinigten Staaten (d. h. Geschäfte im Bereich Variable Annuities und Financial Products) gelten als Pro-forma-Veräußerungen. Diese Abwicklungen führen gemessen an der zugeordneten Eigenkapitalbemessung (basierend auf den Daten für das Geschäftsjahr 2011) zusammen mit einer Veräußerung von mindestens 25 % der Beteiligung an ING Insurance US zu einer Veräußerung von mehr als 50 % (pro-forma) vor dem 31. Dezember 2014. (43)  Im Hinblick auf Insurance US wird das Kriterium der Veräußerung von 50 %+ erreicht, sobald ING mindestens 25 % dieses Geschäfts verkauft hat sowie unter Berücksichtigung einer Pro-forma-Veräußerung der abgewickelten US-Geschäfte (basierend auf dem zugeordneten Eigenkapital (Daten für das Geschäftsjahr 2011)). (44)  Mit „ohne unnötige Verzögerung“ ist gemeint, dass ING ihren Preis innerhalb von [0–20] Arbeitstagen anpasst, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist. (45)  Eine „Finanzinstitution“ ist definiert als alle Unternehmen innerhalb einer Gruppe. Infolgedessen sind Zweitmarken und Tochtergesellschaften darin eingeschlossen. (46)  Falls ING Direct selbst nicht unter den zehn führenden Unternehmen rangiert, kann es sich mit (den) zehn) (größten) Marktteilnehmern vergleichen. Zählt ING Direkt zu den zehn größten Marktteilnehmern, sollten bei dem Vergleich die anderen neun größten Marktteilnehmer herangezogen werden. Letzteres gilt nicht für ING Direct Austria, die sich immer mit den zehn anderen (größten) Marktteilnehmern vergleichen kann. (47)  Mit „ohne unnötige Verzögerung“ ist gemeint, dass ING ihren Preis innerhalb von [0–20] Arbeitstagen anpasst, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist. (48)  Siehe Randnummer 124. (49)  D. h. alle Zweigstellen oder Tochtergesellschaften der ING, die nicht zu ING Direct gehören und einen Marktanteil von mehr als 5 % besitzen. (50)  Im Hinblick auf Insurance US wird das Kriterium der Veräußerung von 50 %+ erreicht, sobald ING 25 % dieses Geschäfts verkauft hat sowie unter Berücksichtigung einer Pro-forma-Veräußerung der abgewickelten Geschäfte (basierend auf dem zugeordneten Eigenkapital (Daten für das Geschäftsjahr 2011)). (51)  Die interne Verzinsung wäre höher, da sich die Gesamtrückzahlung nicht verringern würde, während der Zeitpunkt der Rückzahlung vorverlegt werden würde, sodass sich der Zeitraum für die Berechnung der internen Verzinsung verkürzt. (52)  Dies gilt für den Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss und gegebenenfalls soweit Artikel 2 Absatz 2 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009 und Anhang II zu dieser Entscheidung von den Gerichten der Europäischen Union als gültig erachtet werden, auch für die Verpflichtungen im Anhang zur Umstrukturierungsentscheidung von 2009. (53)  Eine Umwandlung würde den Niederlanden mindestens eine Rückzahlung zum Nominalwert garantieren, was die Niederlande im Fall der Umwandlung unter den in der Rettungsentscheidung genehmigten Bedingungen fordern können. (54)  Der gleiche Ansatz wurde im Beschluss in der Sache SA.34539 Commerzbank, ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 20, Randnr. 25, übernommen. (55)  In der Sache SA.29833 KBC ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5, Randnrn. 74–83, bewertete die Kommission die der KBC gewährte Umstrukturierungsbeihilfe angesichts der Anforderungen in der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften, ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9, („Umstrukturierungsmitteilung“) neu, da die Änderungen am Umstrukturierungsplan zum Vorliegen von zusätzlicher staatlicher Beihilfe führten. (56)  Randnummer 180 des Umstrukturierungsbeschlusses. (57)  Siehe Randnummer 71. (58)  Siehe Randnummer 70. (59)  Obwohl diese Daten nicht in der Studie von RBB Economics (siehe Randnummer 16), die auf stärker aggregierten Marktinformationen basierte, herangezogen wurden, wird davon ausgegangen, dass sich die in der Studie von RBB Economics geäußerten Bedenken vor dem Hintergrund dieser ausführlicheren Informationen nicht geändert hätten. Durch die ausführlichen Daten zur Marktdynamik wurde die Relevanz der im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 verwendeten Marktdefinition nicht in Frage gestellt. Die Kommission erhielt ferner keine Stellungnahmen Dritter zum Eröffnungsbeschluss, die sich auf die Relevanz der Marktdefinition bezogen. (60)  Siehe Randnummer 18. (61)  N372/2009 AEGON, ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 1, und SA.33303 SNS REAAL, ABl. C 33 vom 7.2.2012, S. 5. (62)  Ursprünglich [15–25] %, siehe Randnummer 97 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012. Unter Randnummer 189 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 akzeptierte die Kommission für die Zwecke ihrer Vereinbarkeitsanalyse bereits eine Verringerung der internen Verzinsung auf 15 % als angemessene Vergütung. (63)  SA.33303 SNS REAAL, ABl. C 33 vom 7.2.2012, S. 5, SA.29833 KBC, ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5. (64)  Siehe Randnummer 192 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012. (65)  Obwohl einige Transaktionen stattfanden, waren sie von einer geringeren Größenordnung als bei ING Insurance. Beispiele: Börsengang von Talanx; Übernahme von JEVCO durch Intact Financial Corporation (Größenordnung 530 Mio. USD, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,3, Mai 2012); Übernahme von Old Mutual Skandinavia durch Skandia LifeSkandia AB (Größenordnung 2 496 Mio. EUR, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,7, Dezember 2011); Übernahme von AXA Canada durch Intact Financial Corporation (Größenordnung 2 665 Mio. USD, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,8, Mai 2011; Übernahme von Tower Australia durch Dai Ichi Life (Größenordnung 1 432 Mio. USD, Kurs-/Buchwert-Verhältnis 1,94, Dezember 2010). (66)  Siehe Randnummer 28. (67)  Schließlich sollte die Zurückhaltung nur vorübergehend sein, da ING sich zum Verkauf des VA-Geschäfts […] verpflichtet hat. Die Überwachung dieser Verpflichtung beinhaltet regelmäßige Marktsondierungen, um sicherzustellen, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist im Zuge der geänderten Veräußerungsmodalitäten in Bezug auf das VA-Portfolio auf das erforderliche Minimum begrenzt wird. (68)  Unter Randnummer 34 des Umstrukturierungsbeschlusses wird festgestellt, dass eine angemessene Vergütung zu den zweckmäßigsten Beschränkungen im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen zählt, da hierdurch die Beihilfehöhe begrenzt wird. (69)  Siehe Abbildung 1 unter Randnummer 77. (70)  [1,5–6] Mrd. EUR bzw. [2–9] % im Durchschnitt im Zeitraum 2013–2015, siehe Randnummer 79. (71)  [40–140] Mio. EUR bzw. [0,5–6] % bis 2015, siehe Randnummer 80. (72)  Beschluss in der Sache SA.34539 Commerzbank, ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 20, und Beschluss in der Sache SA.29833 KBC, ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5. ANHANG I VERPFLICHTUNGSKATALOG a)   Rückzahlung der verbleibenden Core-Tier-1-Wertpapiere — ING zahlt die verbleibenden 300 000 000 Core-Tier-1-Wertpapiere entsprechend dem nachfolgenden Plan an die Niederlande zurück: i) 1 125 Mio. EUR bis 26. November 2012, ii) 1 125 Mio. EUR bis 6. November 2013, iii) 1 125 Mio. EUR bis 31. März 2014 und iv) 1 125 Mio. EUR bis 15. Mai 2015 wie im nachfolgenden Plan näher beschrieben. Tilgungsplan (Mrd. EUR) 50 % Agio/aufgelaufene Zinsen Rückkauf Rückzahlung zum Nennwert durch Umwandlung Um eine Gesamtzahlung von exakt 4,5 Mrd. EUR zu erreichen, macht ING bei einem sehr kleinen Teil von der Umwandlungsoption für die Core-Tier-1-Wertpapiere Gebrauch, da beim Rückkauf mit 150 % Stückzinsen anfallen, sofern dieser nicht am 13. Mai eines jeden Jahres erfolgt. Im Falle einer (solchen) Umwandlung (auch wie in dieser Verpflichtung nachstehend beschrieben) entscheidet sich der niederländische Staat für eine Rückzahlung zum Nennwert in bar. — Diese Rückzahlungen erfolgen überwiegend durch Rückkauf der Wertpapiere von den Niederlanden und Zahlung des damit verbundenen Agios von 50 %. Der oben genannte Plan führt zu einer Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR, was einer internen Gesamtverzinsung von exakt 12,5 % entspricht und somit über der in der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 genannten Gesamtverzinsung von mindestens 10 %liegt. ING übt ihre Umwandlungsoption nur aus, wenn Kuponzahlungen ausgelöst werden und/oder Stückzinsen zahlbar sind, sodass sich die Erlöse auf insgesamt 4,5 Mrd. EUR belaufen. In einem solchen Fall werden die Kuponzahlungen und/oder Zahlungen von Stückzinsen, die zu Erlösen über der Gesamtsumme von 4,5 Mrd. EUR führen, effektiv von der Zahlung des 50 %-Agios abgezogen oder können gegebenenfalls damit verrechnet werden. Die Rückzahlung von insgesamt 4,5 Mrd. EUR kann durch eine anteilige Umwandlung eines Teils der verbleibenden Wertpapiere anstelle deren Rückkaufs erreicht werden. Alle übrigen Zahlungen (Nominal, Agio, Kupons und/oder Stückzinsen) summieren sich zu insgesamt 4,5 Mrd. EUR. — Die tatsächlichen Rückzahlungen der Tranchen innerhalb des oben angegebenen Plans sind an die Genehmigung durch die niederländische Zentralbank DNB gebunden. — ING ist bestrebt, die Rückzahlung an den niederländischen Staat schnellstmöglich abzuschließen, und beschleunigt die Zahlungen, sofern dies unter den vorherrschenden finanziellen Umständen vernünftig ist. Falls ING die Zahlungen beschleunigt, würde dies zu einer internen Verzinsung von mehr als 12,5 % führen. — Falls eine Rückzahlungstranche nur unvollständig oder teilweise ausgeführt werden kann, gleicht ING dies durch Erhöhung der nachfolgenden Tranche aus. Der niederländische Staat verpflichtet sich, die Core-Tier-1-Rekapitalisierungsmaßnahme erneut anzumelden, falls ING zwei aufeinanderfolgende Rückzahlungstranchen nicht vollständig zahlt. — Falls ING bis zum 15. Mai 2015 nicht insgesamt 4,5 Mrd. EUR wie im Plan angegeben zurückzahlt, verpflichtet sich der niederländischen Staat, die Core-Tier-1-Rekapitalisierungsmaßnahme erneut anzumelden. b)   Verpflichtungen in Bezug auf die Reduzierung der Bilanz von ING — ING reduziert ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Zahlen aus dem dritten Quartal 2008 weiter um ungefähr 45 % bis 31. Dezember 2015, und zwar durch Veräußerungen (1) oder andere Maßnahmen, die auf eine Bilanzreduzierung abzielen (wie etwa Reduzierung von Portfolios) (2). Die zugesagte Bilanzreduzierung basiert auf den Daten des dritten Quartals 2008, wobei die möglichen Auswirkungen von organischem Wachstum, Wechselkursänderungen, Zinssatzänderungen oder zusätzlichen Steigerungen aufgrund von potenziellen neuen regulatorischen Anforderungen, wenn Banken zum Beispiel auferlegt wird, aufgrund der neuen unionsweiten Vorschriften größere Liquiditätspuffer vorzuhalten, nicht berücksichtigt werden. — ING unterliegt in Bezug auf das organische Wachstum (d. h. Wachstum, das nicht mit Veräußerungen im Zusammenhang steht) der Bilanz ihrer Geschäfte keinen Einschränkungen. ING verfolgt weiterhin die allgemeine Politik, ihr Wachstum bei den von Kunden anvertrauten Finanzmitteln überwiegend zur Steigerung der Kreditgeschäfte mit der Realwirtschaft (Unternehmen und Verbraucher) einzusetzen und ihre Risikoposition bei riskanteren Anlagenklassen innerhalb von CMBS und RMBS weiterhin zu verringern. Im Einklang mit der allgemeinen Politik zum Abbau von Risiken nimmt ING keine neuen Initiativen in Angriff, die ihre direkte Risikoposition bei Immobilien (3) erhöhen. — ING verpflichtet sich zur Veräußerung von mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance Asia vor dem 31. Dezember 2013, mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance US vor dem 31. Dezember 2014 und mehr als 50 % der Geschäfte von ING Insurance Europe vor dem 31. Dezember 2015, (4) zusätzlich zu den Einheiten/Geschäftstätigkeiten, die ING bereits veräußert, reduziert oder abgeschlossen hat und unter Randnummer 77 des Beschlusses der Kommission von 2012 sowie im letzten halbjährlichen Forschungsbericht aufgeführt sind (5). Darüber hinaus verpflichtet sich ING in Bezug auf US Insurance/IM, mindestens 25 % des Geschäfts vor dem 31. Dezember 2013 zu veräußern. (6) — Die Veräußerung der Kontrolle über mehr als 50 % der Beteiligung von ING (gemessen in Aktien) an einem Unternehmen gilt als Erfüllung der Veräußerungsanforderung. In einem solchen Fall verliert ING die Mehrheit im Vorstand und entkonsolidiert das Geschäft (im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS)). ING veräußert ihre verbleibenden Anteile an i) ING Insurance/IM Europe vor dem 31. Dezember 2018, ii) ING Insurance/IM US vor dem 31. Dezember 2016 und iii) ING Insurance/IM Asia vor dem 31. Dezember 2016. c)   Darüber hinaus sagen die Niederlande zu, dass sich ING an ein Übernahmeverbot hält. — ING sieht für einen zusätzlichen Zeitraum von der Übernahme von Finanzinstitutionen ab. Ferner verzichtet ING während desselben Zeitraums auf die Übernahme eines (anderen) Unternehmens, was die Rückzahlung der Core-Tier-1-Wertpapiere an die Niederlande verlangsamen würde. Das Übernahmeverbot gilt bis 18. November 2015 oder bis zu dem Datum, an dem mehr als 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in Asien, 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in den USA und 50 % der Versicherungs-/IM-Geschäfte in Europa veräußert wurden, je nachdem, was zuerst eintritt. (7) — Ungeachtet dieses Verbots kann ING nach Einholung der Genehmigung der Kommission Unternehmen übernehmen, insbesondere wenn dies zur Sicherung der finanziellen Stabilität oder des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten wichtig ist. d)   Darüber hinaus sagen die Niederlande zu, dass sich die ING Bank an ein Verbot der Preisführerschaft hält. ING EU (Nicht-ING Direct) > 5 % Marktanteil — Für die Niederlande gilt kein Verbot der Preisführerschaft (Hypotheken, Spareinlagen, Einlagen von KMU, Privatkundengeschäft usw.). Für die anderen Nicht-ING Direct-Unternehmen in der EU mit einem Marktanteil von mehr als 5 % gilt Folgendes. — Ohne vorherige Genehmigung der Kommission bietet ING (auf den nachfolgend festgelegten Märkten) für standardisierte ING-Produkte keine günstigeren Preise an als die drei direkten Wettbewerber, die auf den EU-Märkten, auf denen ING einen Marktanteil von über 5 % innehat, die günstigsten Preise bieten. Infolgedessen kann ING bestenfalls einen Preis anbieten, bei dem es auf dem Markt mindestens drei Produkte mit einem besseren Preis gibt. — Diese Verpflichtung ist auf standardisierte Produkte von ING auf den folgenden Produktmärkten beschränkt: i) Retail-Spareinlagenmarkt, ii) Retail-Hypothekenmarkt, iii) Private Banking, sofern es sich um Hypotheken- oder Sparprodukte handelt und iv) Einlagen für KMU (KMU im Sinne der KMU-Definition, die ING bei ihrer Geschäftstätigkeit in dem betreffenden Land üblicherweise oder zurzeit zugrunde legt). Sobald ING feststellt, dass ihre Produktpreise günstiger sind als diejenigen ihrer drei Wettbewerber mit den günstigsten Preisen, ändert sie diese baldmöglichst und ohne unnötige Verzögerung – innerhalb von [0–20] Arbeitstagen, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist – auf einen Stand ab, der mit dieser Verpflichtung im Einklang steht. Bei der Festlegung ihrer Preise prüft ING, ob die Einschränkungen bezüglich der Preisführerschaft eingehalten werden. Um Konflikte zwischen dem Verbot der Preisführerschaft und den rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen bei der Anpassung der Preise auf ein Minimum zu reduzieren, begrenzt ING die Gültigkeit ihrer Marktangebote auf maximal drei Monate. ING Direct EU — Zur Unterstützung der langfristigen Rentabilität von ING verzichtet ING Direct darüber hinaus in Bezug auf standardisierte ING-Produkte auf den Retail-Hypotheken- und Retail-Spareinlagenmärkten innerhalb der EU darauf, ohne vorherige Genehmigung der Kommission günstigere Preise anzubieten als der günstigste direkte Wettbewerber (unter den zehn Finanzinstitutionen (8), die auf dem relevanten Produktmarkt den größten Marktanteil haben). Infolgedessen kann ING bestenfalls einen Preis anbieten, bei dem es auf dem Markt mindestens ein Produkt mit einem besseren Preis gibt. Eine Finanzinstitution wird definiert als alle Unternehmen innerhalb einer Gruppe (z. B. Zweitmarken, Tochtergesellschaften sind eingeschlossen). Alle von einer solchen Finanzinstitution angebotenen Preise (einschließlich Preise von Zweitmarken und Tochtergesellschaften) können zu Benchmarking-Zwecken herangezogen werden. — Sobald ING Direct feststellt, dass sie auf einem Retail-Spareinlagen- oder Retail-Hypothekenmarkt innerhalb der EU Preisführer ist, senkt ING Direct ihren Preis baldmöglichst und ohne unnötige Verzögerung – innerhalb von [0–20] Arbeitstagen, falls dies auf der Grundlage der (lokalen) gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zulässig ist – auf ein mit dieser Verpflichtung übereinstimmendes Niveau. Bei der Festlegung ihrer Preise prüft ING Direct, ob die diesbezüglichen Einschränkungen eingehalten werden. Um Konflikte zwischen dem Verbot der Preisführerschaft und den rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen bei der Anpassung der Preise auf ein Minimum zu reduzieren, begrenzt ING Direct die Gültigkeit ihrer Marktangebote auf maximal drei Monate. — Sofern die Anzahl der Preise in der Benchmark basierend auf dem günstigsten Preis von jedem der zehn führenden Finanzinstitution weniger als zehn beträgt, wird die hinsichtlich der Größe an 11., 12., 13. Stelle usw. rangierende Finanzinstitution in Betracht gezogen, bis zehn Preise von verschiedenen Finanzinstitutionen gefunden wurden. — Für jedes Land und jede Produktgruppe wurde eine vorab festgelegte Liste von zehn führenden Finanzinstitutionen vereinbart (welche in einem separaten Dokument enthalten ist, das mit der Kommission als Grundlage für die Überwachung vereinbart wurde). Diese wird bis 30. Juni 2013 verwendet und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.