Europäische Union

2013/719/EU: Beschluss der Kommission vom 16. November 2012 — Staatliche Beihilfe SA.33305 (2012/C) und SA.29832 (2012/C) umgesetzt von den Niederlanden für ING (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8238) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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liert sind. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme angesichts der Verpflichtung zur erneuten Anmeldung insbesondere deshalb günstig beurteilte, weil der Mitgliedstaat angegeben hatte, dass eine angemessene Verzinsung teils durch die Zahlung von Kupons sichergestellt wäre, und weil ING angegeben hatte, dass die bisherige Dividendenpolitik fortgesetzt werden würde. Da der Kommission bewusst war, dass die Höhe der Unterstützung an eine Bank in Form einer direkten Rekapitalisierung vom Ausmaß der Vergütung für den Mitgliedstaat abhängen würde, konnte die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme – angesichts der Verpflichtungszusage des Mitgliedstaats hinsichtlich der erneuten Anmeldung, was der Kommission ein gewisses Maß an Sicherheit verlieh, dass die Bank die staatliche Beihilfe nicht ohne Zahlung einer angemessenen Verzinsung erhalten würde, – vorläufig genehmigen. (170) Die Kommission betont ferner, dass sie eine Maßnahme ausschließlich auf der Grundlage von begleitenden Verpflichtungen genehmigt, die einen integralen Bestandteil der betreffenden Maßnahme bilden. Infolgedessen wurde die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung in die untersuchte Maßnahme aufgenommen und durch die Rettungsentscheidung vorläufig genehmigt. Als die Kommission die Rekapitalisierungsmaßnahme im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 erneut untersuchte, war die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung integraler Bestandteil dieser Maßnahme. Ferner enthielt letzterer Beschluss keine Angabe, dass die Kommission die Verpflichtung zur erneuten Anmeldung nicht mehr als für ihre Bewertung relevant betrachtete. Des Weiteren wird im eigentlichen Wortlaut der Verpflichtung zur erneuten Anmeldung angegeben, dass diese nach Auffassung der Kommission fünf Jahre gilt und die Niederlande angeboten hatten, ihre Verpflichtung auf diesen Zeitraum auszudehnen. Infolgedessen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behandlung der Rekapitalisierungsmaßnahme durch die Kommission als Teil der im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe auf die Anforderung der erneuten Anmeldung auswirkt. (171) Daher waren die erneute Anmeldung der Rekapitalisierungsmaßnahme und der zugrunde liegende Sachverhalt geeignet, die Vereinbarkeit der Vergütung für die CT1-Wertpapiere in Frage zu stellen. Im Einklang mit der Rettungsentscheidung von 2008 kann die Vereinbarkeit der Maßnahme allerdings in jedem Fall sichergestellt werden, wenn ausreichende verhaltensbezogene Verpflichtungen von den Niederlanden festgelegt wurden, um eine angemessene Vergütung für das staatliche Kapital zu gewährleisten. (172) Der feste Rückzahlungsplan ist eine geeignete verhaltensbezogene Verpflichtung, die im Rahmen der von den Niederlanden 2008 zugesagten Verpflichtung zur erneuten Anmeldung zugesagt wurde. In der Tat wird durch den festen Rückzahlungsplan die Unsicherheit im Zusammenhang mit der in der Rekapitalisierungsmaßnahme vorgesehenen Vergütung beseitigt und den Niederlanden eine feste Verzinsung von 12,5 % garantiert. Die Kommission stellt fest, dass sich andere Finanzinstitutionen, die durch vergleichbare Kapitalinstrumente rekapitalisiert wurden, ebenfalls zu einem festen Rückzahlungsplan verpflichtet haben. (61) Darüber hinaus schafft die Tatsache, dass die DNB die Rückzahlung von 750 Mio. EUR nominal und 1,125 Mrd. EUR einschließlich eines Agios für 2012 bereits genehmigt hat, auf Seiten der Kommission ausreichendes Vertrauen, dass die Rückzahlung stattfinden wird. (173) Die Kommission ist der Ansicht, dass die angegebene interne Verzinsung von 12,5 % aus dem Rückzahlungsplan für die Zwecke der vorliegenden Vereinbarkeitsanalyse akzeptabel ist, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Umstrukturierungsbeschluss von 2012 einen Rückzahlungsplan mit einer höheren internen Verzinsung vorsah (62). Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die durch den Rückzahlungsplan erzielte interne Verzinsung 12,5 % beträgt und somit geringer ist als der Zinsfuß, der im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 als für die Rückzahlung der ersten Hälfte der CT1-Wertpapiere angemessen akzeptiert wurde, und auch unter der als Richtwert angegebenen internen Verzinsung von [15–25] % liegt, die ING im Umstrukturierungsplan vom 22. Oktober 2009 vorgesehen hatte. Jedoch ist die interne Verzinsung von 12,5 % aus dem Rückzahlungsplan sicher – im Gegensatz zu den zuvor angegebenen Richtwerten. Außerdem steht dies im Einklang mit internen Verzinsungen, die in anderen Kommissionsbeschlüssen über feste Rückzahlungspläne bei Banken, die mit vergleichbaren Instrumenten rekapitalisiert wurden, als ausreichend genehmigt wurden, um die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten (63). Die interne Verzinsung von 12,5 % kann als angemessene Vergütung betrachtet werden. (174) Zweitens betreffen die Änderungen am Umstrukturierungsplan in Bezug auf die Veräußerungsfrist für das Versicherungsgeschäft die Lastenverteilung. Die Veräußerungen sollten ING in die Lage versetzen, die erforderlichen Ressourcen für die Deckung der Kosten des Umstrukturierungsplans (64) und insbesondere für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe zu erlangen. Allerdings haben sich durch die Verschlechterung des finanziellen Umfelds (siehe Randnummer 26 ff.) die Bedingungen für Verkaufstransaktionen im Versicherungssektor erschwert (65). (175) Jedoch ist die Veräußerungsfrist für ING Insurance Europe, die der Hauptgrund für die Verzögerung darstellt, von verschiedenen anderen Aspekten abhängig, die 2009 nicht vorhersehbar waren und die Einhaltung der für 2013 festgesetzten Fristen nahezu unmöglich machen. Hierzu zählen an erster Stelle die anhaltende Unsicherheit hinsichtlich der Solvabilität-II-Vorschriften sowie die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise in Europa und ihre direkten Auswirkungen auf den Versicherungssektor in Anbetracht dessen, dass Versicherungsunternehmen eine große Investorengruppe bei Staatsanleihen ausmachen. Zweitens hat ING Insurance Europe durch die Integration eines Teils der WUB in Nationale Nederlanden einen geänderten Umfang. Drittens existieren […] auf dem Inlandsmarkt von Nationale Nederlanden. (66) Dieser geänderte Umfang sowie das regulatorische und makroökonomische Umfeld haben die Schwierigkeiten bei der Veräußerung von ING Insurance Europe kurzfristig erheblich vergrößert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die erhöhte Lastenverteilung infolge der damit verbundenen Verlängerung des Übernahmeverbots sowie des Verbots des Calls oder Rückkaufs von hybriden Instrumenten erhalten bleibt, kann die Verlängerung der Veräußerungsfrist bis 2015 als angemessen erachtet werden. (176) Im Hinblick auf die Verlängerung der Frist für ING Insurance US stellt die Kommission fest, dass […]. Der daraus resultierende Aufschub bei der Veräußerung kann als angemessen angesehen werden, da ING das VA-Geschäft reduziert hat und in Zukunft den in Anhang II dargelegten strengen Verpflichtungen unterliegen würde […]. (67) Gleichzeitig bleibt ING verpflichtet, mit dem geplanten Börsengang für den Rest von ING Insurance US fortzufahren, und verpflichtet sich zu einer Reduzierung von ING Insurance US um 50 % bis Ende 2013 (wobei die Reduzierung des VA-Portfolios als Reduzierung gezählt wird) unter Berücksichtigung des beteiligten Kapitals. 2014 wird ING dann 50 % des Geschäfts veräußern, wobei das VA-Geschäft hiervon ausgenommen ist. Die Kommission betrachtet diesen Ansatz als akzeptable Lösung […]. Sie ist auch im Hinblick auf die Lastenverteilung durch die zugehörige Verlängerung des Übernahmeverbots und das Verbot des Calls oder Rückkaufs von hybriden Instrumenten angemessen. (177) Vor allem sollte ING trotz der Verzögerungen beim Verkauf des Versicherungsgeschäfts in Europa und in den USA weiterhin in der Lage sein, einen festen Rückzahlungsplan bis 2015 einzuhalten. Diese Einschätzung wird durch die Änderung der detaillierten Regelungen für die Veräußerung, die entsprechend der geänderten Verpflichtung in erster Linie durch den Verkauf von mehr als 50 % des betreffenden Versicherungsgeschäfts erfolgen würde, nicht geändert. Während die Kommission feststellt, dass der Verkauf einer Mehrheit der betreffenden Unternehmen der Abtrennung von ING aus buchhaltungstechnischer und regulatorischer Sicht ermöglicht, nimmt sie außerdem positiv davon Kenntnis, dass die Niederlande ferner zusagen, dass ING das Versicherungsgeschäft in Asien und in den USA bis Ende 2016 und ING Insurance Europe vollständig bis Ende 2018 veräußert. (178) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass durch die Änderungen die Schlussfolgerung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 hinsichtlich der Höhe der Lastenverteilung nicht in Frage gestellt wird und die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vergütung für die CT1-Wertpapiere ausgeräumt wurden. Wettbewerbsverzerrungen (179) Die bei der Kommission angemeldeten Änderungen betreffen insbesondere die angemessene Vergütung für die staatliche Beihilfe und die Veräußerung einer neuer Wettbewerbskraft auf dem niederländischen Retail-Markt. (180) Erstens stellt die Kommission fest, dass ING eine angemessene Vergütung für die CT1-Wertpapiere bereitgestellt hat. (68) Die Höhe der Vergütung sollte in Verbindung mit der Rückzahlung bewertet werden. Während eine angemessene Höhe der Vergütung notwendig ist, um die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, werden bei einer vorzeitigen Rückzahlung die Wirkungen der staatlichen Beihilfe begrenzt. Die Kommission hat bereits festgestellt, dass entsprechend dem Rückzahlungsplan die bei der Rekapitalisierungsmaßnahme erzielte interne Verzinsung auf 12,5 % festgesetzt wurde, die sie als angemessen erachtet. Darüber hinaus wird das staatliche Kapital gemäß den Verpflichtungen bis 2015 vollständig zurückgezahlt. (181) Zweitens verpflichteten sich die Niederlande und ING mit der Verpflichtung zur Veräußerung der WUB, ein rentables und wettbewerbsfähiges neues Unternehmen auf dem niederländischen Retail-Markt zu etablieren. Den Niederlanden und ING ist es nicht gelungen, diese anfängliche Verpflichtung umzusetzen. Sie haben das Van Gogh-Szenario als Alternative vorgeschlagen, woran die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel geäußert hat. Diese Mängel wurden in der Zwischenzeit durch drei wesentliche Verpflichtungen korrigiert, durch die zusammen genommen die Anreize für ING hinsichtlich der Gründung eines nachhaltigen neuen Marktteilnehmers auf dem niederländischen Markt neu ausgerichtet wurden. (182) Die Kommission nimmt die Verpflichtung in Bezug auf das unter Randnummer 83 bis 86 beschriebene gekoppelte Verbot positiv zur Kenntnis, durch das die Hypothekenneuproduktion von ING als Vielfaches der Produktion der NN Bank gedeckelt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ING den Anreiz besitzt, die zugesagte Produktionshöhe für die NN Bank und somit den zugesagten Marktanteil von rund [2–9] % zu erreichen. Die Koppelung der Hypothekenproduktion von ING und NN Bank an das Vielfache von [2–4] basiert auf der durchschnittlichen Produktion neuer Hypotheken durch ING ausschließlich Prolongationen seit 2011 (69), im Vergleich zur projizierten jährlichen Neuproduktion der NN Bank in Höhe von [1,5–6] Mrd. EUR. Falls die NN Bank hinter den Mindestzielen für die Neuproduktion zurückbleibt, würde ING wiederum einen Verlust von Marktanteilen erleiden. (183) Im gegenwärtigen makroökonomischen Umfeld, in dem sich die zukünftige Entwicklung der Marktgröße nur mit relativ hoher Unsicherheit vorhersagen lässt, ist die Festlegung einer Produktionsobergrenze relativ zur Leistung der NN Bank und nicht als absoluter Wert durchaus angemessen. Der Koppelung in dem Verbot gewährleistet, dass ING im Falle, dass der Markt stärker als erwartet wächst oder zurückgeht, die notwendigen Anreize besitzt, den Marktanteil der NN Bank entsprechend dem projizierten Niveau zu halten. (184) Diese Verpflichtung in Bezug auf das gekoppelte Verbot wird durch die unter Randnummer 87 bis 96 beschriebene Verpflichtung zur Selbstfinanzierung verstärkt. In der Tat sollte die Neuproduktion der NN Bank selbst finanziert sein, um mittelfristig eine reale Eigenständigkeit von ING sicherzustellen. Das gekoppelte Verbot könnte dazu führen, dass ING die NN Bank dazu anregt, ihre Neuproduktion auf nicht nachhaltige Weise zu finanzieren, um auf kurze Sicht eine Produktionseinschränkung für ING zu vermeiden. ING sagte zu, dass die Finanzierung zu einem großen Teil aus Kundenverbindlichkeiten besteht. Insofern bilden Einlagen und Wholesale-Finanzierung insgesamt mindestens 75 % im ersten Jahr, 80 % im zweiten Jahr und 85 % im dritten Jahr der Finanzierung basierend auf den Projektionen des Basisszenarios, während die Wholesale-Finanzierung auf [1–4] Mrd. EUR begrenzt werden muss. (185) Ferner ist es zum Erreichen einer kritischen Masse an Marktanteilen von [2–9] % akzeptabel, dass ING die NN Bank im Einklang mit dem Geschäftsplan der NN Bank bis zum Zeitpunkt der Veräußerung mit Finanzmitteln bis maximal 2,7 Mrd. EUR unterstützt. Um jedoch die Eigenständigkeit der NN Bank als neuer Marktteilnehmer auf dem niederländischen Retail-Banking-Markt zu erreichen, kann diese Finanzierung im Anschluss an die Veräußerung lediglich in Form von Wertpapieren erfolgen, die von der NN Bank ausgegeben und von ING im Rahmen von Transaktionen unter Marktbedingungen erworben werden. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass ING im Rahmen dieser Verpflichtung keinen Einfluss auf die Geschäftsstrategie der NN Bank nehmen kann, indem ING droht, die Finanzierung des Letzteren sofort einzustellen, da die Wertpapiere eine Mindestlaufzeit von 5–10 Jahren haben. (186) Im Business Case der NN Bank wird eine nachhaltige Finanzierung von bis zu [2–8] Mrd. EUR projiziert. Bei Erreichen dieses Niveaus hätte die NN Bank eine ausreichende Größe erreicht, um sich selbst als neuer Marktteilnehmer zu etablieren. Daher ist es akzeptabel, dass ING nicht über dieses Niveau hinaus in der eigenen Produktion eingeschränkt ist. (187) Die Glaubwürdigkeit der Selbstfinanzierungsstrategie der NN Bank wird durch die in den Verpflichtungszusagen der Niederlande vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unterstützt, die kontinuierlich überwacht und umgesetzt werden. Diese Abhilfemaßnahmen zielen darauf ab, mögliche Selbstfinanzierungsdefizite zu überwinden und zusätzliche Anreize für ING zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Finanzierungsziele der NN Bank erreicht werden. Die kontinuierliche Überwachung garantiert, dass Mängel rechtzeitig und vor der endgültigen Veräußerungsfrist erkannt werden. (188) Drittens nimmt die Kommission – im Hinblick auf die Wettbewerbswirkung der NN Bank auf dem niederländischen Retail-Banking-Markt, dem Kernmarkt, auf dem ING nach Abschluss des Umstrukturierungsverfahrens weiterhin tätig sein wird – positiv zur Kenntnis, dass ING sich sowohl im Bereich Hypotheken (70) als auch im Bereich Verbraucherkredite (71) zu Mindestzahlen bei der jährlichen Produktion und den Marktanteilen für die NN Bank verpflichtet hat. Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass die NN Bank in beiden Geschäftssparten eine kritische Größe auf der Vermögensseite der Bilanz erreicht. (189) Wiederum wird die Glaubwürdigkeit dieser Verpflichtungen durch die Tatsache unterstützt, dass ING Abhilfemaßnahme ergreift, falls die NN Bank hinter ihren Zielen zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass ING sich zum Transfer einzelner Kundenbeziehungen durch Transfer von Hypotheken an die NN Bank verpflichtet hat, wobei die Transferkosten vollständig und alleine von ING getragen werden. Durch einen solchen Mechanismus wird das Risiko einer qualitativ minderwertigen Umsetzung, wie z. B. Absicherung eines alten Portfolios, das wenige Geschäftschancen für die NN Bank eröffnet, um ihren Marktanteil zu erhöhen, vermieden. (190) Im Hinblick auf den Umfang des Produktsortiments der NN Bank nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die NN Bank in fünf Produktbereichen tätig sein wird, nämlich Hypotheken, Verbraucherkredite, Spareinlagen, Bankannuitäten und Retail-Wertpapiere. Die Tatsache, dass die NN Bank ihren Produktumfang im Vergleich zu dem für die WUB-Verpflichtung im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 vorgesehenen Produktumfang vergrößert hat, indem sie eine Zahlungsfazilität in Form einer Kreditkarte entwickelt hat, trägt zur Diversifizierung des Geschäftsmodells bei. Ferner wird hierdurch einer der Mängel des Geschäftsmodells der WUB, nämlich ihr Status als Hypotheken-Monoliner, beseitigt. (191) Verschiedene rentabilitätsbezogene Bedenken, die die Veräußerung der WUB erschwerten (insbesondere die große Finanzierungslücke), wurden durch das Van Gogh-Szenario ausgeräumt. Die gegenwärtigen finanziellen Projektionen der NN Bank zeigen, dass sie eine rentable Einheit sein könnte. In Bezug auf die Kapitaladäquanz stellt die Kommission fest, dass die Solvabilität der Bank mittelfristig durch die Verpflichtung von ING sichergestellt wird, die NN Bank mit einer Tier-1-Mindestquote von 12 % auszustatten. Gleichzeitig sollte das Kreditkartenangebot der NN Bank auch dabei helfen, die Attraktivität der Sparkonten zu verbessern. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die NN Bank von der finanziellen Stärke ihres Mutterunternehmens, ING Insurance Europe, profitieren wird. Insgesamt stellen die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen ein plausibles Szenario für ein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen auf dem niederländischen Retail-Markt dar. Die Verpflichtungen und insbesondere die klar definierten Abhilfemaßnahmen und Trigger sollten eine hinreichende Sicherheit für eine erfolgreiche Umsetzung gewährleisten. Diese Einschätzung wird auch durch die Stellungnahmen Dritter unterstrichen, die die Glaubwürdigkeit des Geschäftsmodells der NN Bank bestätigen. (192) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Verlängerung des Verbots der Preisführerschaft auf den Märkten, auf denen ING einen Marktanteil von mindestens 5 % besitzt, eine zusätzliche Maßnahme zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ist. Diese Verlängerung trifft in den Niederlanden nicht zu, wo die Erhaltung des gegenwärtigen Marktanteils von ING im Hypothekensektor – über das gekoppelte Verbot – Voraussetzung für den Erfolg der NN Bank ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bemerkungen von Vereniging Eigen Huis in Bezug auf die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel nicht relevant sind und keinen direkten kausalen Zusammenhang zwischen dem für ING geltenden Verbot der Preisführerschaft und dem Verhalten des niederländischen Hypothekenmarkts aufdecken, wären diese in jedem Fall durch den reduzierten Umfang des Verbots der Preisführerschaft angegangen worden. (193) Durch die verlängerten Verhaltensmaßregeln werden ferner die Wettbewerbsverzerrungen neutralisiert, die aus der Tatsache resultieren, dass sich der Veräußerungsprozess verzögert hat. Eine solche Abschwächung steht im Einklang mit der Praxis der Kommission in anderen jüngsten Fällen. (72) (194) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Änderung der WUB-Verpflichtung kombiniert mit der Verlängerung des Verbots der Preisführerschaft ihre im Umstrukturierungsbeschluss von 2012 enthaltene Schlussfolgerung nicht in Frage stellt, dass ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. (195) Angesichts der Ausgewogenheit der Maßnahmen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die neuen Verpflichtungen ausreichen, um die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel im Hinblick auf ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen auszuräumen und die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe zu gewährleisten. Schlussfolgerung (196) Es wird der Schluss gezogen, dass die geänderten Verpflichtungen zusammen mit der Rückzahlung von 4,5 Mrd. EUR basierend auf einem festen Rückzahlungsplan die Vereinbarkeitsüberprüfung mit dem Umstrukturierungsbeschluss von 2012 in Einklang bringen, soweit diese die Wiederherstellung der Rentabilität, die Lastenverteilung und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten. Durch die vorgeschlagene Änderung des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 wird auf der Grundlage der neuen Verpflichtungen weiterhin die Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsmaßnahme und der ING von den Niederlanden gewährten Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt sichergestellt. Auf dieser Grundlage wurden die Zweifel, die die Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußert hat, ausgeräumt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR, die von den Niederlanden am 22. Oktober 2008 gezeichnet wurde, ist angesichts der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, auf die im Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 in der Sache SA.28855 (N 373/2009) (ex C 10/2009 und ex N528/2008) verwiesen wird, ist angesichts der in Anhang I aufgeführten Verpflichtungen weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Verpflichtungen im Anhang zum Beschluss der Kommission vom 11. Mai 2012 in der Sache SA.28855 (N 373/2009) (ex C 10/2009 und ex N528/2008) werden durch die Verpflichtungen in Anhang I ersetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 16. November 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 262 vom 30.8.2012, S. 34. (2)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 528/2008, ABl. C 328 vom 23.12.2008, S. 10. (3)  Siehe Randnummer 32 der Rettungsentscheidung. (4)  Entscheidung der Kommission C 10/09 (ex N 138/09) (ABl. L 274, 19.10.2010, S. 139). (5)  ING Direct ist ein Geschäftssegment von ING, das verschiedene unkompliziert strukturierte Finanzprodukte – Spareinlagen, Hypotheken, Retail-Investitionsprodukte, Zahlungskonten und Verbraucherkreditprodukte – hauptsächlich über direkte Kanäle (über ihre Website) anbietet, und in den folgenden Ländern tätig ist: Kanada, Spanien, Australien, Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich und Vereinigtes Königreich. (6)  Siehe Randnummer 53, 84, 128 und 150 der Umstrukturierungsentscheidung von 2009. (7)  Verbundene Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 Niederlande und andere/Kommission, Urteil vom 2. März 2012, noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (8)  Am 11. Mai 2012 erhob die Kommission unter der Nummer C-224/12 P Beschwerde gegen das Urteil des Gerichts vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10 Niederlande und ING/Kommission. (9)  Beschluss der Kommission SA.28855 (ex N373/2009, ex C10/2009, ex N528/2008) (ABl. C 260, 29.8.2012, S. 1). (10)  In der ursprünglichen Vereinbarung über die Rekapitalisierungsmaßnahme, die am 22. Oktober 2008 bei der Kommission angemeldet wurde, konnte ING die CT1-Wertpapiere lediglich in den ersten drei Jahren nach deren Ausgabe zu 150 % des Ausgabekurses zurückzahlen. Diese Bedingungen wurden im Oktober 2009 abgeändert, woraufhin ING eine Rückzahlung zu günstigeren Bedingungen gewährt wurde, d. h. Rückzahlung zu 100 % zuzüglich Stückzinsen zuzüglich Rückzahlungsentschädigung je nach Aktienkurs von ING, jedoch mit einer internen Verzinsung für den Staat von mindestens 15 % pro Jahr. Nähere Einzelheiten sind Randnummer 45 bis 61 des Umstrukturierungsbeschlusses von 2012 zu entnehmen. (11)  Der Anhang zum Umstrukturierungsbeschluss von 2012 ist identisch mit Anhang II zur Umstrukturierungsentscheidung von 2009. (12)   ABl. C 262 vom 30.8.2012, S. 34. (13)  ING Insurance ist die Versicherungssparte von ING und wird unter Randnummer 21 näher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.