Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1246 der Kommission vom 23. November 2018 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe SA.35905 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) — Belgien Im Hafen von Antwerpen tätige Konzessionäre (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7690) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext berücksichtigen (41). 6.1.1.   Möglicher Vorteil durch Maßnahme 1 — GHA-Entscheidung 2013 (146) Die Kommission weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Krise wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt bei der Bewertung der Marktkonformität von Maßnahme 1 berücksichtigt werden sollten. Die Kommission stellt weiter fest, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Krise, namentlich in den Jahren 2008 und 2009, nur für PSA und AG steigende MTV galten, die jährlich angehoben wurden, während für alle übrigen Konzessionäre im Antwerpener Hafen, darunter auch für den Beschwerdeführer, konstante MTV galten (siehe Erwägungsgrund 29). Daher war die Lage von PSA und AG im Kontext der Krise spezifisch und unterschied sich von der Situation der übrigen im Antwerpener Hafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten. (147) Ferner räumt die Kommission ein, dass die beispiellosen Auswirkungen der Krise Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen zwangen, ihr Verhalten anzupassen. (148) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es auch unabhängig von der Krise langfristig im Interesse des Hafens lag, die Zusammenarbeit mit PSA und AG fortzuführen. (149) Die Kommission weist zudem darauf hin, dass im Kontext der Krise KN, dem Beschwerdeführer (siehe Erwägungsgrund 21), und anderen im Antwerpener Hafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten (siehe Erwägungsgrund 131) MTV-Anpassungen gewährt wurden. (150) Daher stellt die Kommission fest, dass es grundsätzlich denkbar ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in der Situation der GHA die laut Vertrag geltenden MTV angesichts der Krise ebenfalls korrigiert hätte. (151) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission jedoch Zweifel, ob sich die GHA bei der Durchführung von Maßnahme 1 wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. Zeitlicher Abstand zwischen dem Beginn der Krise und der GHA-Entscheidung 2013 (152) Insbesondere stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass ein rational handelnder privater Marktteilnehmer versucht hätte, seinen Gewinn zu maximieren (oder seine Verluste zu minimieren), indem er die geschuldeten Beträge schnellstmöglich eingefordert hätte. Im vorliegenden Fall verstrich zwischen dem Beginn der Krise und der GHA-Entscheidung 2013 viel Zeit, und die Entscheidung sah vor, das Problem der ausstehenden Ausgleichszahlungen durch deren rückwirkende erhebliche Senkung auszuräumen. (153) Wie in Punkt 6.4 der GHA-Entscheidung 2013 angegeben, wurde das Problem der MTV im Laufe der Jahre wiederholt im Verwaltungsrat der GHA erörtert (42). Jedoch befasste sich der Verwaltungsrat in diesen Sitzungen zwar mit Problemen im Zusammenhang mit dem Tonnageaufkommen und der Krise, jedoch nicht unmittelbar mit der Frage der Einforderung der von PSA und AG wegen der Nichterfüllung der MTV geschuldeten Ausgleichszahlungen. Dies wird in Punkt 5.3 der GHA-Entscheidung 2013 ausdrücklich erwähnt; darin wird festgestellt, dass das Problem der MTV Gegenstand laufender Beratungen war, die Einforderung der Ausgleichszahlungen jedoch zurückgestellt wurde (43). (154) Angesichts der oben stehenden Feststellungen äußerte die Kommission Zweifel, ob ein rational handelnder privater Marktteilnehmer mit einer Entscheidung über die Senkung der Ausgleichszahlungen vier Jahre, d. h. von 2009 bis 2013, gewartet hätte. (155) Um diese Zweifel auszuräumen, legte Belgien einen Schriftwechsel zwischen der GHA und PSA bzw. AG vor, aus dem hervorgeht, dass im Dezember 2009 Gespräche über eine Senkung der ursprünglichen MTV geführt wurden. In diesem Zusammenhang schlug die GHA zunächst vor, die ursprünglichen MTV um den Prozentsatz zu senken, um den das Tonnageaufkommen in der Hamburg-Le Havre-Range in dem betreffenden Jahr zurückgegangen war (d.h. um – 15,8 %) (44). Ab diesem Zeitpunkt wies die GHA PSA und AG wiederholt auf die nicht erreichten MTV hin und bat um ihre Stellungnahme. PSA und AG betonten in mehreren Antwortschreiben ihre Bedeutung für die Entwicklung des Hafens, deuteten eine mögliche Verlegung ihrer Tätigkeiten in andere Häfen an und verwiesen auf die Auswirkungen der Krise. Darüber hinaus legten sowohl PSA als auch AG Rechtsgutachten ihrer Rechtsanwälte vor, in denen dargelegt wurde, warum die Strafabreden nicht anwendbar oder nicht durchsetzbar waren. Dieselben Argumente wurden später sowohl von PSA als auch von AG in Schiedsverfahren gegen die GHA vorgebracht. (156) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass im Kontext der Krise und angesichts des umfassenden Schriftwechsels zwischen der GHA einerseits und PSA sowie AG andererseits der GHA keine Untätigkeit hinsichtlich der Nichtzahlung der Strafen vorgeworfen werden kann. Weiter stellt die Kommission fest, dass sich PSA und AG offenbar in einer besonders heiklen Lage befanden, weil ihre MTV schrittweise angehoben wurden (während für andere Konzessionäre konstante MTV galten) und sich das DGD noch in der Anlaufphase befand (sodass die Tätigkeiten im DGD anders betroffen gewesen sein könnten als die in anderen Terminals). Daher stellt die Tatsache, dass die GHA erst 2013 eine endgültige Entscheidung traf, an sich keinen Hinweis darauf dar, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllt ist, da ein solcher diese Entscheidung zu einem ähnlichen Zeitpunkt hätte treffen können. Umfang der Anpassung (157) Mit Blick auf die Senkung der Ausgleichzahlungen selbst äußerte die Kommission Zweifel, ob ein rational handelnder privater Marktteilnehmer PSA und AG eine Senkung in dem von GHA gewährten Umfang bewilligt hätte. Diesbezüglich wurde im Einleitungsbeschluss ein Rückgang des Tonnageaufkommens im DGD um 38,6 % im Jahr 2009 einer Senkung der Ausgleichszahlungen um insgesamt rund 80 % gegenübergestellt. (158) Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Senkung um 80 % nicht nur auf das Jahr 2009 bezieht, sondern auf den gesamten Vierjahreszeitraum von 2009 bis 2012. Betrachtet man nur das Jahr 2009, so belief sich die gesamte gewichtete durchschnittliche Senkung der für PSA und AG geltenden MTV auf 38,6 % und entsprach damit dem in Erwägungsgrund 157 genannten Rückgang des Tonnageaufkommens im DGD. Die insgesamt veranschlagte Senkung um 80 % ergab sich daraus, dass darüber hinaus die Jahre 2010 bis 2012 berücksichtigt wurden. (159) Die Kommission erinnert daran, dass es denkbar ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in der Situation der GHA die MTV im Kontext einer Krise und im Sinne einer langfristigen Zusammenarbeit gesenkt hätte, wie in Erwägungsgrund 150 dieses Beschlusses ausgeführt. Dies führt jedoch nicht automatisch zu der Schlussfolgerung, dass jede Senkung von MTV marktkonform ist. Daher äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich des Umfangs der von der GHA gewährten MTV-Senkungen und muss beurteilen, ob der Umfang dieser Senkungen dem Verhalten eines umsichtig handelnden Marktteilnehmers entsprach. (160) Der Beschwerdeführer brachte vor, es wäre ein Zirkelschluss, die Leistung des DGD als Grundlage für die Anpassung der MTV für PSA und AG heranzuziehen. Stattdessen sollte nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Rückgang des gesamten Tonnageaufkommens im ganzen Hafen (– 16 %) zugrunde gelegt werden. (161) Aus der Perspektive der GHA liegen a priori mehrere Faktoren vor, die im Kontext der Krise für die Anpassung der MTV sprechen. Die Kommission stellt fest, dass die GHA eine Kombination aus zwei Faktoren herangezogen hat. Diese Faktoren betreffen zum einen die Entwicklung des Tonnageaufkommens in der Hamburg-Le Havre-Range und zum anderen das sinkende Tonnageaufkommen im DGD. (162) Der erste Faktor ist definiert als die Summe des Containerverkehrsaufkommens in allen Häfen dieser Range. In einer mehrere Häfen umfassenden Range ist es normal, dass einige Häfen besser und andere schlechter abschneiden als die gesamte Range. Zudem unterscheidet sich auch die Leistung der einzelnen Docks in jedem Hafen normalerweise von der durchschnittlichen Leistung des Hafens. Folglich kann ein Vergleich der Leistung eines einzelnen Docks mit der Leistung der gesamten Hamburg-Le Havre-Range, die anhand einer relativ umfangreichen Datenreihe ermittelt wird, häufig zu unangemessenen Schlussfolgerungen führen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die einzelnen Docks in unterschiedlichem Maße von der Krise betroffen sind. Dies spricht für einen Vergleich jedes einzelnen Docks mit Daten aus einer vergleichbaren Datenreihe. (163) Die Grenze der Einschränkung der Datenreihe sollte jedoch erreicht sein, wenn Letztere zirkuläre Wirkung entfaltet (siehe diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers; Erwägungsgrund 160). Zirkularität würde bewirken, dass für den Konzessionär kein Anreiz mehr besteht, bestimmte MTV zu erreichen, weil die MTV — aufgrund der zirkulären Wirkung — rückwirkend an die tatsächliche Leistung des Konzessionärs angepasst würde. (164) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die von der GHA vorgenommene Anpassung keine zirkuläre Wirkung hat, weil sie auf einer Kombination aus zwei Faktoren basiert. Diese Faktoren betreffen zum einen die Hamburg-Le Havre-Range und zum anderen das sinkende Tonnageaufkommen im DGD. Die Kommission stellt fest, dass die Heranziehung der Hamburg-Le Havre-Range als eine Komponente der MTV-Anpassungsmatrix angemessen ist, weil sie die höchstwahrscheinlich größtmögliche verfügbare Datenreihe bezüglich der im Antwerpener Hafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten bietet. Auf den Antwerpener Hafen entfällt ein signifikanter Anteil des Containerverkehrsaufkommens in der Hamburg-Le Havre-Range, da er diesbezüglich an zweiter Stelle nach dem Rotterdamer Hafen rangiert. Zudem wird die Leistung der Hamburg-Le Havre-Range in jedem Falle zum Nachteil von PSA und AG nach der 75/125-Regelung berichtigt (siehe Erwägungsgrund 21). Diese Regel führt de facto dazu, dass PSA und AG eine um 25 % höhere Leistung erbringen müssen als die übrigen in der Hamburg-Le Havre-Range tätigen Unternehmen. Tatsächlich basiert der Berichtigungsfaktor von 25 % auch auf realen (historischen) Daten, da er die überdurchschnittliche Leistung des Antwerpener Hafens im Vergleich zur Hamburg-Le Havre-Range widerspiegelt. (165) Der zweite Faktor in der MTV-Anpassungsformel war das von PSA und AG im Jahr 2008 im DGD tatsächlich erreichte Tonnageaufkommen. In dem genannten Jahr war im Antwerpener Hafen gegenüber dem Vorjahr eine Zunahme des Containerverkehrs um 6,3 % zu verzeichnen. Im Jahr 2009 hingegen ging der Containerverkehr gegenüber dem Vorjahr um beispiellose 16,3 % zurück. Nach den zu diesem Zeitpunkt von Jahr zu Jahr steigenden MTV für den Antwerpener Hafen hätten PSA und AG im Jahr 2009 jeweils deutlich höhere MTV erreichen müssen als 2008 (45), was sich angesichts des drastischen Rückgangs des Containerverkehrs insgesamt als unmöglich erwies. Nach Auffassung der Kommission war es angemessen, das von den einzelnen Konzessionären im DGD tatsächlich erreichte Tonnageaufkommen als die andere Komponente der Matrix heranzuziehen, weil die Verwendung des im Antwerpener Hafen insgesamt erreichten Tonnageaufkommens (die beispielsweise nächstgrößere verfügbare beschränkte Datenreihe) zu falschen Ergebnissen hätte führen können. Dies ist auf die sehr spezifische Situation im DGD zurückzuführen, das sich zu Beginn der Krise noch in der Anlaufphase befand. (166) Die Kommission stellt ferner fest, dass die von GHA vorgenommene Anpassung MTV zur Folge hatte, die im Zeitraum 2009 bis 2012 über den von PSA und AG tatsächlich erreichen Tonnagemengen lagen (lediglich abgesehen von einer einzigen Ausnahme im Jahr 2011, in dem AG etwas höhere Mengen erreichte als die angepassten MTV erforderten). Somit hat die GHA die geschuldeten Strafzahlungen nicht vollständig erlassen. Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass die Anpassung der MTV im Rahmen von Maßnahme 1 entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine zirkuläre Wirkung hatte. Hätte Maßnahme 1 zirkuläre Wirkung gehabt, wären von PSA und AG für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012 keinerlei Ausgleichszahlungen verlangt worden. (167) Maßnahme 1 steht somit in Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Erhebung von Strafzahlungen für nicht erreichte MTV, das nicht darin besteht, die Strafzahlungen als eine echte Einkommensquelle, als Kapitalrendite oder als Entgelt für von GHA zur Verfügung gestellte Dienstleistungen/Waren zu nutzen, sondern darin, für die Konzessionäre einen Anreiz zu schaffen, die unter den gegebenen Umständen bestmögliche Leistung zu erzielen. (168) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der GHA für die Anpassung der MTV herangezogene Methode angemessen erscheint. Mögliche Verlagerung von Tonnagemengen in andere Häfen (169) Bezüglich des im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifels und des entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die GHA-Entscheidung 2013 PSA und AG veranlasst hätte, Tonnagemengen in Häfen zu verlagern, in denen die Einhaltung der MTV konsequent durchgesetzt wurde, stellt die Kommission fest, dass PSA und AG bei der Bestimmung des Standortes für den Umschlag ihrer Tonnagemengen im Zeitraum 2009 bis 2012 noch nicht wissen konnten, wie die GHA über die Frage der Ausgleichszahlungen für die in diesen Jahren nicht erreichen MTV entscheiden würde. Tatsächlich hat sich die GHA in der GHA-Entscheidung 2013 erst rückwirkend mit dieser Angelegenheit befasst. Darüber hinaus wurden zwar mit der GHA-Entscheidung 2013 die ursprünglichen MTV für PSA und AG nach unten korrigiert, jedoch lagen die vorgesehenen MTV noch immer über den von PSA und AG in den Jahren 2009 bis 2012 tatsächlich erreichten Tonnagemengen (lediglich abgesehen von einer einzigen Ausnahme im Jahr 2011, in dem AG etwas höhere Mengen erreichte als die angepassten MTV erforderten). Darüber hinaus führte die GHA zwar mit PSA und AG Gespräche über die Senkung der ursprünglichen MTV (siehe diesbezüglich Erwägungsgrund 20), jedoch geht aus dem Inhalt des entsprechenden Schriftwechsels hervor, dass die GHA niemals die Absicht hatte, die MTV so weit zu senken, dass die Ausgleichszahlungen für die nicht erreichten MTV in voller Höhe erlassen worden wären. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die GHA-Entscheidung 2013 PSA und AG keinen Anreiz bot, Tonnagemengen in andere Häfen zu verlagern, in denen die Einhaltung der MTV konsequent durchgesetzt wurde. Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristige Beschäftigung (170) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission die Einhaltung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen von Maßnahme 1 auch deshalb in Frage, weil die GHA-Entscheidung 2013 Elementen wie Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristiger Beschäftigung Rechnung trug. (171) Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die GHA bei der GHA-Entscheidung 2013 in erster Linie von wirtschaftlichen Überlegungen leiten ließ. Die GHA berücksichtigte die gesamten Auswirkungen der Krise auf PSA und AG, aber auch auf andere Terminalbetreiber, die im Antwerpener Hafen Konzessionen innehatten. Des Weiteren berücksichtigte die GHA die Tatsache, dass sie für die Verwaltung eines wichtigen Hafens zuständig war (mit dem zweithöchsten Containerverkehr in der Hamburg-Le Havre-Range), der in einem starken Wettbewerb mit anderen Häfen und insbesondere mit den übrigen Häfen der Hamburg-Le Havre-Range stand, sowie das Risiko, dass die langfristige Zusammenarbeit mit PSA und AG ohne eine Senkung der MTV beeinträchtigt würde (siehe Erwägungsgründe 148 und 159). (172) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Elemente wie Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristige Beschäftigung in den Überlegungen der GHA zur GHA-Entscheidung 2013 nur eine sekundäre Rolle gespielt haben. Androhung des Rückzugs aus dem Hafen und Gefahr eines Rechtsstreits (173) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission zudem fest, dass PSA und AG nicht glaubhaft damit drohen konnten, sich aus dem Antwerpener Hafen zurückzuziehen, wenn die MTV nicht gesenkt oder die Ausgleichszahlungen nicht erlassen würden (Erwägungsgrund 75 des Einleitungsbeschlusses). Die Containerterminalbetreiber konnten ihr Vertragsverhältnis zur GHA nicht einseitig beenden, während die GHA die Möglichkeit hatte, die Konzession im Falle einer offensichtlich unzureichenden Nutzung des Terminals vollständig oder teilweise zu widerrufen. (174) Des Weiteren äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel, ob ernsthaft die Gefahr bestand, dass PSA und AG einen Rechtsstreit anstrengen würden (Erwägungsgrund 78 des Einleitungsbeschlusses). PSA und AG hatten der GHA ihren rechtlichen Standpunkt mit Schreiben vom 19. Februar 2013 bzw. vom 23. Februar 2013 dargelegt, d. h. nachdem die Beschwerde am 29. Januar 2013 zur Stellungnahme an Belgien weitergeleitet worden war. Mit anderen Worten wäre die Gefahr glaubhafter gewesen, wenn PSA und AG diese Schreiben übermittelt hätten, bevor sie von der Beschwerde erfuhren. (175) Aufgrund der kontextuellen Zusammenhänge werden diese Aspekte in den folgenden Erwägungsgründen gemeinsam gewürdigt. (176) Nach Prüfung der von Belgien nach dem Einleitungsbeschluss eingereichten Schriftsätze und insbesondere des Schriftwechsels zwischen der GHA einerseits und PSA sowie AG andererseits stellt die Kommission fest, dass tatsächlich ernsthaft zu befürchten war, dass PSA und AG die Beitreibung der Strafzahlungen für die Nichterfüllung der ursprünglichen MTV durch die GHA im Rahmen eines Rechtsstreits oder Schiedsverfahrens anfechten würden; zudem bestand eine glaubhafte Gefahr, dass die Schiedsstelle oder das Gericht eine solche Beitreibung der Strafzahlungen nach belgischem Zivilrecht aufgrund des Verbots des Rechtsmissbrauchs (46) oder wegen des Strafcharakters der Strafabrede (47) untersagt hätte. (177) Aufgrund der verfügbaren Beweismittel aus der fraglichen Zeit ist die Kommission der Auffassung, dass das belgische Zivilrecht in der Tat eine Grundlage für die Anfechtung der vollständigen Beitreibung von Strafzahlungen wegen der Nichterfüllung vertraglich vereinbarter MTV bietet, wenn diese Beitreibung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde oder festgestellt wird, dass die Strafabrede reinen Strafcharakter hat. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass sowohl AG als auch PSA in ihrem Schriftwechsel mit der GHA vor der GHA-Entscheidung 2013 (48), darunter auch in den rechtlichen Memoranden ihrer jeweiligen Rechtsanwälte (49), unter Bezugnahme auf Rechtsmissbrauch und Strafabreden mit Strafcharakter argumentierten. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, zu beurteilen, wie wirksam solche Ansprüche sein könnten, jedoch haben sie sich als zulässig und hinreichend glaubhaft erwiesen, was belegt, dass die GHA tatsächlich von der Gefahr eines Rechtsstreits ausgehen konnte. (178) Darüber hinaus (wenn auch rückblickend) wird die Ernsthaftigkeit dieser von AG und PSA vorgebrachten Argumente nicht nur durch den Inhalt von […] (50), sondern auch dadurch untermauert, dass sowohl AG (51) als auch PSA (52) tatsächlich selbst die von GHA auf der Grundlage der angepassten MTV erhobenen Strafzahlungen anfochten, indem sie unter anderem Rechtsmissbrauch durch die GHA geltend machten und anführten, dass die Strafzahlungen für die Nichterfüllung der angepassten MTV reinen Strafcharakter hätten und übertrieben hoch seien. (179) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Glaubhaftigkeit der von AG im Schiedsverfahren gegen die GHA vorgebrachten Argumente durch den in dem betreffenden Fall ergangenen Schiedsspruch bestätigt wird (53). Nach Auffassung des Schiedsgerichts stellte die Beitreibung der Strafzahlungen für die Nichterfüllung der mit der GHA-Entscheidung 2013 angepassten MTV nach belgischem Zivilrecht keinen Rechtsmissbrauch dar. Damit trug das Schiedsgericht der Tatsache Rechnung, dass die GHA die MTV mit der GHA-Entscheidung 2013 unter rückblickender Berücksichtigung der Krise, der Situation in der Hamburg-Le Havre-Range und der Lage in Antwerpen angepasst hatte und dieses Vorgehen dem von einer vernünftigen und umsichtigen Hafenbehörde zu erwartenden Verhalten entsprach. (180) Darüber hinaus hat PSA im Gegensatz zu AG das Schiedsverfahren gegen die GHA selbst angestrengt und die Erstattung der Strafzahlungen für die Nichterfüllung der angepassten MTV verlangt. (181) Mit Blick auf die Gefahr eines Rechtsstreits und insbesondere die Gefahr, dass die GHA in einem Rechtsstreit unterliegen würde, stellt die Kommission fest, dass die von PSA und AG tatsächlich angestrengten Verfahren belegen, dass diese Gefahr wirklich bestand und ein umsichtig handelnder Wirtschaftsbeteiligter dieses Risiko bei seinen Geschäftsentscheidungen berücksichtigt hätte. Schlussfolgerung zu Maßnahme 1 (182) Aus den oben angestellten Erwägungen ergibt sich, dass es grundsätzlich denkbar ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in der Situation der GHA die laut Vertrag geltenden MTV angesichts der Krise ebenfalls korrigiert hätte. Bezüglich der von der GHA im Rahmen von Maßnahme 1 gewährten Senkungen stellte die Kommission fest, dass i) die zwischen dem Beginn der Krise und dem Zeitpunkt, zu dem die GHA ihre Entscheidung getroffen hat, verstrichene Zeit keinen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllt ist, ii) die von der GHA verwendete Methode zur Bestimmung des Umfangs der Anpassung der MTV angemessen erscheint, iii) die Entscheidung der GHA PSA und AG keinen Anreiz bot, Tonnagemengen in andere Häfen zu verlagern, in denen die Einhaltung der MTV konsequent durchgesetzt wurde, iv) Elemente wie Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristige Beschäftigung offenbar nur eine sekundäre Rolle gespielt haben und v) ohne eine Anpassung der MTV tatsächlich die Gefahr einer Niederlage in einem Rechtsstreit bestand, die ein umsichtig handelnder Wirtschaftsbeteiligter berücksichtigt hätte. (183) Unter Berücksichtigung all dieser Elemente stellt die Kommission insgesamt fest, dass Maßnahme 1 das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt. (184) Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass aus Maßnahme 1 weder PSA noch AG ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Da die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellt, genügt das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils, der andernfalls zu den marktüblichen Bedingungen nicht gegeben gewesen wäre, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beanstandete Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. 6.1.2.   Möglicher Vorteil durch Maßnahme 2 (185) Zur Würdigung der Frage, ob sich die GHA mit der Verabschiedung von Maßnahme 2 wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat und Maßnahme 2 infolgedessen AG keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat, muss ermittelt werden, ob die Beibehaltung der 75/125-Regelung für AG einen Vorteil zur Folge hatte, den AG nicht erhalten hätte, wenn wieder die ursprünglichen MTV festgelegt worden wären. (186) Diese Frage muss vor dem Hintergrund der Tatsache beurteilt werden, dass im Jahr 2014 etwa 30 % der Konzessionsfläche von AG an PSA übertragen wurde. Als die GHA im Jahr 2015 für AG wieder die ursprünglichen MTV festlegte, zog sie davon einen dem Wegfall von 30 % der Konzessionsfläche entsprechenden Betrag ab und errechnete so MTV in Höhe von 1 247 630 TEU. (187) Die Kommission weist darauf hin, dass AG bereits im Jahr 2014 eine höhere Tonnagemenge erzielte als es die neu festgelegten MTV verlangten. Gleiches gilt für das Jahr 2015. Die Frage, ob ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapital

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.