Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1246 der Kommission vom 23. November 2018 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe SA.35905 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) — Belgien Im Hafen von Antwerpen tätige Konzessionäre (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7690) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n seien, während für die übrigen Unternehmen konstante MTV gegolten hätten. Folglich seien die Auswirkungen der Krise für PSA und AG exponentiell höher gewesen als für andere Konzessionäre, sodass es einer Diskriminierung gleichgekommen wäre, PSA/AG genauso zu behandeln wie andere Unternehmen. (104) Belgien betonte, dass die für PSA und AG geltenden MTV ungeachtet der drastischen Anhebung um etwa 250 % von 298 000 TEU im Jahr 2006 auf 1 010 183 TEU im Jahr 2008 für PSA und von 187 000 TEU im Jahr 2006 auf 665 208 TEU im Jahr 2008 für AG in den ersten drei Jahren korrekt eingehalten worden seien. (105) Zudem hätten sich die für die Konzessionen im DGD geltenden MTV insofern erheblich von den für die Konzession von KN im Vrasenedock geltenden MTV unterschieden, als die MTV für die DGD-Konzessionen pro Quadratmeter etwa [14 bis 19] Tonnen betrugen, gegenüber [2 bis 4] Tonnen für KN, und für die DGD-Konzessionäre Ausgleichszahlungen in Höhe von etwa [0,30 bis 0,70] EUR pro nicht erreichter Tonne festgelegt worden seien, gegenüber [0,12 bis 0,20] EUR pro Tonne für KN. Hätte die GHA bei der Berechnung der von PSA und AG für die Mengendefizite im Zeitraum 2009 bis 2012 geschuldeten Ausgleichszahlungen den für KN geltenden Satz (d. h. [0,12 bis 0,20] EUR pro Tonne statt [0,30 bis 0,70] EUR pro Tonne) — und die ursprünglich für PSA und AG festgelegten MTV — zugrunde gelegt, wären PSA etwa [10 bis 15] Mio. EUR statt der tatsächlich verlangten [8 bis 10] Mio. EUR und AG etwa [4 bis 7] Mio. EUR statt der tatsächlich verlangten [2 bis 5] Mio. EUR in Rechnung gestellt worden. (106) Die übrigen Konzessionäre im Hafen haben nach Angaben Belgiens im Jahr 2012 Tonnagemengen auf Vorkrisenniveau erreicht und die geltenden MTV problemlos erfüllt. (107) Nach den ursprünglichen MTV hätten PSA und AG einen zusätzlichen Zuwachs von 70 % erzielen müssen, während das gesamte Tonnageaufkommen im Antwerpener Hafen im Jahr 2009 um 15,6 % zurückgegangen sei und 2012 noch immer leicht unter dem Wert des Jahres 2008 gelegen habe. Die exponentiellen Auswirkungen des 2009 verzeichneten Rückgangs seien für PSA und AG gravierender gewesen. Darüber hinaus habe es für PSA und AG nicht genügt, dass das Tonnageaufkommen im Antwerpener Hafen sowie ihr eigenes Tonnageaufkommen nach und nach wieder auf Vorkrisenniveau gestiegen seien. Während der Anstieg auf Vorkrisenniveau für andere Wirtschaftsbeteiligte ein Ende ihrer Schwierigkeiten bedeutet habe, hätten für PSA und AG weiterhin schwer zu erfüllende MTV gegolten. (108) Im Prinzip hätten die beiden Wirtschaftsbeteiligten ihre Höchstmengen anschließend tatsächlich ganz normal erreicht, wenn sich die Mengen im DGD in den ersten Jahren normal entwickelt hätten. Drei bis vier Jahre später hätten sie sich von der Krise erholt gehabt und keine Ausgleichszahlungen entrichten müssen. Nur weil die Krise in dem Zeitraum aufgetreten sei, in dem das neue Dock gebaut worden sei, sowie aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesem neuen Dock sei die Situation für PSA und AG deutlich schwieriger gewesen als für die übrigen im Hafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten. Die Maßnahmen seien weder selektiv (da die Position der im DGD tätigen Wirtschaftsbeteiligten nicht mit der Situation der übrigen im Hafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar gewesen sei) noch mit einem etwaigen Vorteil verbunden gewesen. (109) Darüber hinaus machte Belgien geltend, die ursprünglichen MTV hätten auf einem bestimmten erwarteten Marktmuster basiert, das durch einen breiten Konsens bezüglich der prognostizierten Entwicklungen gestützt worden sei. Die zugrunde liegenden Erwartungen hätten sich jedoch anschließend aufgrund von Umständen, die weder von den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten noch von der GHA zu verantworten gewesen seien, als unrealistisch erwiesen. In Rotterdam seien die ursprünglichen MTV vor dem Inkrafttreten der Konzessionen für die Maasvlakte 2 an die veränderte wirtschaftliche Lage angepasst worden. In diesem Fall habe niemand Einwände gegen eine solche Vorgehensweise erhoben. Dementsprechend sei es unangemessen, zu einer Zeit, in der die europäische Wirtschaft mit einer beispiellosen und unvorhersehbaren Krise zu kämpfen hatte, die Aufrechterhaltung der Regelung zu verlangen, nach der für PSA und AG sogar in den nachfolgenden Jahren weiterhin deutliche Steigerungen vorgenommen werden sollten. (110) Mit Blick auf die Gefahr, dass sich PSA und AG zumindest teilweise aus dem Antwerpener Hafen zurückziehen würden, wies Belgien darauf hin, dass bei der Prüfung, ob sich die GHA wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe, die langfristigen Interessen der Hafenbehörde berücksichtigt werden könnten und müssten. Diesbezüglich erklärte Belgien, dass der absolute Wert der von PSA und AG im Zeitraum zwischen 2008 und 2012 geleisteten Konzessions- und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen um ein Vielfaches höher gewesen sei als die von AG und PSA laut der GHA-Entscheidung 2013 für die Nichterfüllung der geänderten MTV geschuldete Ausgleichszahlung von 13,5 Mio. EUR. (111) Des Weiteren wies Belgien auf die übrigen mit den Konzessionen von PSA/AG verbundenen Einnahmen und insbesondere die Betriebseinnahmen der GHA hin, die sich im Zeitraum von 2012 bis 2014 regelmäßig auf über [200 bis 400] Mio. EUR belaufen hätten. Von diesen Betriebseinnahmen seien [30 bis 50] % aus Konzessionsgebühren und [30 bis 50] % aus von anlegenden Schiffen entrichteten Hafengebühren erzielt worden. (112) Ferner erläuterte Belgien, im Jahr 2014 habe die GHA aus der Verwaltung der PSA und AG erteilten Konzessionen direkte Einnahmen in Höhe von etwa [50 bis 90] Mio. EUR erzielt, was etwa [15 bis 40] % des Gesamtumsatzes der GHA entspreche. (113) Bezüglich des Risikos, dass die Durchsetzung der ursprünglichen MTV PSA und AG veranlasst hätte, ihre Geschäftstätigkeit im Antwerpener Hafen einzuschränken, wies Belgien darauf hin, dass PSA und AG bereits in der Vergangenheit beschlossen hätten, Investition in andere Häfen zu verlagern. Belgien erinnerte daran, dass die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ein weltweites Netzwerk von Terminals betrieben hätten und die Leistung sowie die Kostenstrukturen einzelner Terminals im Rahmen von Benchmarkings deutlich schneller verglichen werden könnten. In anderen Häfen habe man Schritte unternommen (wie beispielsweise die Senkung der Hafengebühren), um die Kosten der Krise teilweise aufzufangen, und nach der Krise seien Lagerkapazitäten frei geworden, die eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit erlaubt hätten. Angesichts der oben genannten Faktoren sei die GHA zu der Auffassung gelangt, dass PSA und AG der Erhebung von Ausgleichzahlungen für die Nichterfüllung der ursprünglichen MTV nicht zustimmen würden und tatsächlich die Gefahr bestanden habe, dass sie auf nahegelegene Häfen ausweichen würden. (114) Mit Blick auf die Frage, ob die Konzessionsvereinbarungen hätten beendet oder geändert werden können, brachte Belgien vor, PSA und AG hätten sich angesichts der Krise auf höhere Gewalt berufen oder geltend machen können, dass die Ausgleichszahlungen für die Nichterfüllung der MTV verbotene Strafabreden darstellten und somit ungültig seien (sowohl AG als auch PSA brachten diesen Aspekt in Schiedsverfahren vor). Darüber hinaus hätte auch die Insolvenz eines strukturell unrentablen Konzessionärs die Beendigung eines Vertrags nach sich ziehen können. (115) Weiter wies Belgien darauf hin, dass die Terminalbetreiber in der Hamburg-Le Havre-Range darum konkurrierten, Tonnagemengen zu gewinnen und zu halten. In diesem Zusammenhang habe die GHA wettbewerbsfähig bleiben müssen und sei von der Kaufkraft der Konzessionäre abhängig gewesen. (116) Belgien führte weiter aus, die GHA habe berücksichtigen müssen, dass die Konzessionsverträge unter anderen wirtschaftlichen Bedingungen ausgestaltet worden seien, und zwar im Hinblick sowohl auf die Nachfrage (Boom) als auch auf die Kapazitäten (beschränkte Kapazitäten in Nordwesteuropa). Infolge der Krise hätten die Häfen auf einem Käufermarkt bestehen müssen. Unter anderem aufgrund ihrer Größe und der Kapazitätslage seien die Reedereien daher in der stärkeren Position gewesen und hätten ihre Verhandlungsmacht genutzt. (117) Mit Blick auf die Frage, ob die GHA-Entscheidung 2013 PSA und AG konkret veranlasst hat, Tonnagemengen in andere Häfen zu verlagern, in denen die Einhaltung der Tonnagevorgaben konsequent durchgesetzt wurde, um in diesen Häfen Sanktionen zu vermeiden, erklärte Belgien, konkurrierende Häfen hätten Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Krise auf die Hafenbenutzer ergriffen und beispielsweise die Hafengebühren gesenkt. Darüber hinaus habe Hutchinson Whampoa seine Investitionen in die Erweiterung seines eigenen Hafens Felixstowe auf Eis gelegt, und auch der Betreiber (DP World) des Containerhafens und Logistikparks London Gateway habe seine Investitionen zurückgefahren bzw. vollständig oder teilweise eingestellt. In diesem Zusammenhang führte Belgien zwar keinen Fall an, in dem MTV gesenkt wurden, erklärte jedoch, dass den genannten Beispielen derselbe Gedanke zugrunde liege, namentlich die Reduzierung von Investitionen oder Verpflichtungen während der Krise. (118) Weiter führte Belgien aus, für PSA und AG habe kein Anreiz bestanden, Tonnagemengen in andere Häfen zu verlagern, da die GHA erst 2013 darüber entschieden habe, wie mit den im Zeitraum 2009 bis 2012 nicht erfüllten MTV zu verfahren sei. (119) Mit Blick auf die Berücksichtigung von Elementen wie Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristiger Beschäftigung in der GHA-Entscheidung 2013 betonte Belgien, in diesem Falle hätten Überlegungen zur Gebietsnutzungsplanung und zur langfristigen Beschäftigung die wirtschaftlichen Motive gestützt. Soweit diese Überlegungen ebenfalls eine Rolle gespielt hätten, hätten sie die Auffassung untermauert, dass das Vorgehen der GHA darauf abgezielt habe, einen Rückzug von PSA und AG aus dem Antwerpener Hafen zu verhindern. Alleine der Hinweis auf nicht wirtschaftliche Aspekte ändere nichts an der Feststellung, dass sich die GHA wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten habe. (120) Bezüglich der Gefahr rechtlicher Schritte seitens PSA und AG gegen die Durchsetzung der gesamten vertraglich vereinbarten MTV betonte Belgien, dass eine Behörde bei der Entscheidung über ihr Vorgehen durchaus verfahrensbedingte Risiken berücksichtigen könne (z. B. das Risiko einer möglicherweise längerfristigen Umschuldung oder eines langwierigen Insolvenzverfahrens) (34) und die Beihilfevorschriften beispielsweise eine Vergleichsvereinbarung nicht automatisch ausschlössen (35). Zudem sei das Vorliegen eines möglicherweise rechtmäßigen Anspruchs in der Tat ein relevanter Faktor, den es bei der Prüfung, ob sich eine Behörde wie ein privater Gläubiger verhalten habe, zu berücksichtigen gelte (36). Daher habe die GHA berücksichtigen müssen, dass PSA und AG vor den nationalen Gerichten oder in einem Schiedsverfahren gegen die vollständige Erhebung der Ausgleichszahlungen für die nicht erreichen MTV hätten vorgehen können und eine solche vollständige Erhebung von den Gerichten oder im Schiedsverfahren hätte untersagt werden können, unter anderem weil sie einen Rechtsmissbrauch seitens der GHA dargestellt hätte oder der Durchsetzung einer Strafabrede mit Strafcharakter gleichgekommen wäre. (121) Belgien verwies auf Erwägungsgrund 78 des Einleitungsbeschlusses, dem zufolge Belgien der Kommission Schreiben von PSA und AG mit Erläuterungen zu deren rechtlichem Standpunkt vorgelegt hat, um das mutmaßliche Risiko eines Rechtsstreits zu untermauern. Diese Schreiben waren jedoch auf den 19. Februar 2013 und den 23. Februar 2013 datiert. Sie wurden der GHA demnach von den mutmaßlichen Begünstigten übermittelt, nachdem die Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit am 29. Januar 2013 zur Stellungnahme an Belgien weitergeleitet worden war. Belgien machte geltend, dass zum Zeitpunkt der Beschwerde noch keine Entscheidung über die im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 nicht erreichten MTV vorgelegen habe. Da diese Entscheidung erst mit der GHA-Entscheidung 2013 getroffen worden sei, hätten PSA und AG vor der GHA-Entscheidung 2013 und der Beschwerde über die staatliche Beihilfe noch keine rechtlichen Schritte einleiten können. (122) Ergänzend zu den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln merkte Belgien an, dass selbst die angepassten MTV noch immer erheblich höher gewesen seien als die MTV, die PSA und AG in der ursprünglichen Marktkonsultation vor der Vergabe der fraglichen Konzessionen an PSA und AG im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vorgeschlagen hätten. Genauer gesagt seien die ursprünglichen Tonnagevorgaben von 16 700 000 Tonnen (= 1 336 000 TEU) später auf 53 932 500 Tonnen (= 4 131 600 TEU) angehoben worden. Diese deutliche Anhebung der MTV sei auf eine Neugestaltung der unterschiedlichen Konzessionen für das linke und rechte Ufer des DGD zurückzuführen gewesen, die auch eine Optimierung der Umschlagstätigkeiten der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht habe. Die der Anpassung zugrunde liegenden Prognosen hätten auf einer Hochphase des Marktes basiert. (123) Weiter erklärte Belgien, die GHA-Entscheidung 2013 habe mit ähnlichen Entscheidungen anderer Hafenbehörden in Einklang gestanden, was einen weiteren Beleg für ihre „Marktkonformität“ darstelle. (124) Bezüglich Maßnahme 2 merkte Belgien an, dass die angepassten MTV nach Maßgabe der GHA-Entscheidung 2013 bis zum Ende des Konzessionsvertrags gälten. (125) Darüber hinaus habe AG nach der vereinbarten Flächenübertragung die geltenden MTV mit einer um 30 % kleineren Konzessionsfläche erfüllen müssen als zuvor. Zwar habe AG die PSA übertragene Fläche nicht genutzt, jedoch seien die MTV weiterhin gestiegen und AG hätte die Fläche künftig benötigt. (126) Ferner erklärte Belgien, es liege keine Selektivität im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vor. Alle Konzessionäre, für die Tonnagevorgaben gälten, seien jährlich im Rahmen des in der GHA-Entscheidung 2013 festgelegten einheitlichen Verfahrens aufgefordert worden, ihre Mengendefizite zu erläutern und zu begründen. Somit habe die GHA sie alle gleich behandelt. Der Beschwerdeführer selbst habe die Möglichkeit gehabt, von diesem System Gebrauch zu machen. Es habe ein einheitliches „Bezugssystem“ im Sinne des Entwurfs einer Bekanntmachung der Kommission aus dem Jahr 2014 (37) gegeben, das für alle Konzessionäre gegolten habe. 5.2.   Stellungnahme Belgiens zu den Stellungnahmen Dritter (127) Belgien wies erneut auf die Gefahr hin, dass sich PSA und AG aus dem Antwerpener Hafen zurückziehen könnten, wenn die Ausgleichszahlungen eingefordert würden. Als Beispiel führte Belgien in diesem Zusammenhang an, dass PSA und AG in der Vergangenheit Investitionen aus Dubai und Indien abgezogen hätten. Darüber hinaus habe PSA seine Konzession im Hafen von […] vorzeitig beendet. Somit sei die Befürchtung der GHA, PSA und AG könnten auch ihre Konzessionen in Antwerpen beenden, begründet gewesen, und die Entscheidung der GHA, die MTV zu senken und damit auf einen Teil der Kompensationszahlungen zu verzichten, habe dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprochen. (128) Weiter erklärte Belgien erneut, andere Marktteilnehmer hätten ähnliche Maßnahmen ergriffen wie die GHA, indem sie geplante Investitionen verringert oder über größere Zeiträume gestreut hätten als ursprünglich vorgesehen. Zudem hätten andere Hafenbehörden die Hafengebühren und MTV gesenkt (obgleich einige Hafenbehörden ursprünglich keine MTV angewendet hätten). (129) Mit Blick auf die von KN vorgelegte Stellungnahme bestritt Belgien, dass KN mit PSA und AG in Wettbewerb stehe, und verwies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Raad van State und des Hof von Beroep. (130) Was die Selektivität betrifft, so widersprach Belgien der von KN vorgebrachten Behauptung, die GHA-Entscheidungen seien nicht im Rahmen „einer allgemeinen Strategie“ getroffen worden. Vielmehr sei mit der GHA-Entscheidung 2013 eine allgemeine Maßnahme ergriffen worden, die darauf abgezielt habe, die Folgen der Krise abzumildern, und sowohl den Container- als auch den Massengutverkehr betroffen habe. Die bezüglich PSA und AG getroffene Entscheidung habe der besonderen Situation dieser beiden Konzessionäre Rechnung getragen. (131) Im Hinblick auf die Stellungnahme von KN zu Maßnahme 2 erklärte Belgien, indem KN für PSA noch höhere MTV fordere, lasse das Unternehmen den breiteren Kontext des Vertragsverhältnisses zwischen der GHA und den Konzessionären außer Acht. Des Weiteren habe KN nicht berücksichtigt, dass der Zweck der MTV in erster Linie darin bestanden habe, den Konzessionären einen Anreiz zu bieten, ihre Konzessionen weitestmöglich zu nutzen, nicht jedoch darin, als eigenständige Einnahmequelle zu dienen. 5.3.   Schriftsätze Belgiens zu den Auskunftsersuchen der Kommission 5.3.1.   Vorteil — Maßnahme 1 (132) Belgien zeigte auf, dass die GHA in mehreren Fällen, in denen die in den Konzessionsvereinbarungen vorgesehenen MTV in den Jahren zwischen 2009 und 2012 nicht erreicht worden seien, auch anderen Konzessionären als PSA und AG abweichend von den jeweils vereinbarten Ausgleichsbestimmungen Ausgleichszahlungen erlassen habe. In mehreren anderen Fällen habe die GHA von Konzessionären, die die vertraglich vereinbarten MTV nicht erfüllt hätten, Ausgleichszahlungen nach den in den jeweiligen Konzessionsvereinbarungen vorgesehenen Ausgleichsbestimmungen verlangt. (133) Die Entscheidung darüber, ob Ausgleichszahlungen verlangt würden oder nicht, sei in einem von der GHA angewandten Verfahren getroffen worden. So habe die GHA beispielsweise die Konzessionäre im Antwerpener Hafen im April 2010 aufgefordert zu erläutern, warum sie im Jahr 2009 ihre vertraglich vereinbarten MTV nicht erreicht hätten. (134) In Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission vom 23. Juni 2016 bezüglich der möglichen Nichterfüllung der MTV durch AG nach 2014 stellte Belgien klar, dass die GHA beschlossen habe (38), vor der Entscheidung über das Jahr 2015 das Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens der Kommission abzuwarten. Darüber hinaus habe die GHA auch das Ergebnis der Entscheidung des Schlichterkollegiums abwarten wollen. Der Aufschub der Entscheidung habe nicht bedeutet, dass AG Zahlungen für das Jahr 2015 erlassen würden. Die GHA habe sich ausdrücklich alle Rechte bezüglich der Einforderung von Ausgleichszahlungen für eine mögliche Nichterfüllung der MTV durch AG vorbehalten. Zudem habe die GHA in ihrer Entscheidung unterstrichen, dass ein Aufschub der Entscheidung über die MTV für das Jahr 2015 nicht als ein Rechtsverzicht der GHA ausgelegt werden könne. (135) Des Weiteren setzte Belgien die Kommission darüber in Kenntnis, dass die GHA für AG mit Wirkung zum Jahr 2015 wieder die ursprünglichen MTV festgelegt habe, wobei diese ordnungsgemäß um die durch die Flächenübertragung weggefallene verfügbare Fläche berichtigt worden seien. 5.3.2.   Vorteil — Maßnahme 2 (136) Zu der Frage, warum die GHA im Jahr 2014 für PSA nicht die ursprünglichen MTV in voller Höhe festgelegt, sondern diese stattdessen schrittweise von 1 400 000 TEU im Jahr 2014 auf 2 000 000 TEU im Jahr 2015 und erst 2016 auf den vollen Betrag von 2 559 600 TEU angehoben hat, äußerte sich Belgien wie folgt: (137) Selbst wenn die Wirtschaftstätigkeit unter Umständen bereits im Jahr 2014 wieder Vorkrisenniveau erreicht habe, bedeute dies nicht, dass die MTV für die im DGD tätigen Wirtschaftsbeteiligten (AG und PSA) auf ihr ursprüngliches Niveau zurückgegangen seien. Tatsächlich sei zwar das Tonnageaufkommen nach drei bis fünf Jahren wieder auf Vorkrisenniveau gestiegen, jedoch seien die MTV nicht auf demselben Niveau geblieben, sondern weiter angehoben worden. Dies sei ein besonderes Merkmal des DGD, da es das einzige Terminal gewesen sei, an dem die MTV während der Krise weiterhin jährlich gestiegen seien, weil es erst kurz zuvor in Betrieb genommen worden sei und es immer mehrere Jahre dauere, ein neues Terminal vollständig auszurüsten und neue, zusätzliche Tonnagemengen zu übernehmen, bis die Höchstkapazität erreicht sei. Anders ausgedrückt würden die krisenbedingten MTV-Defizite in einer normalen Situation, d. h. bei kontanten MTV, mit dem Erreichen des Vorkrisenniveaus behoben, dies gelte jedoch nicht für die Konzessionen im DGD. Alleine dadurch sei die Situation der im DGD tätigen Wirtschaftsbeteiligten weitaus schwieriger, sodass ein längerer Erholungszeitraum gerechtfertigt sei. Man könne dies auch aus einem anderen Blickwinkel betrachten: Eine Rückkehr zu den ursprünglichen Werten würde bedeuten, dass die GHA eine noch stärkere Zunahme des Containerverkehrs verlangen würde als in den derzeitigen Konzessionsvereinbarungen festgelegt. Es gebe ganz offensichtlich Grenzen dessen, was vernünftigerweise erreichbar sei. 5.3.3.   Langfristige Gewinnsimulationen (138) Belgien legte ausführliche Berechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass der Betrag der erlassenen Strafzahlungen langfristig durch höhere Einnahmen ausgeglichen würde. Die Berechnungen basierten teilweise auf vorab vorliegenden Belegen, wurden aber im Nachhinein angestellt. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (139) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (140) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (141) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden; ii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (142) Ist eines der oben genannten Bedingungen nicht gegeben, kann die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission die Würdigung der Frage angemessen, ob den mutmaßlichen Begünstigten aus einer der beiden Maßnahmen ein Vorteil erwachsen ist. (143) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht hätte erlangen können. (144) Um im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV festzustellen, ob PSA und AG aus der Senkung der Ausgleichszahlungen durch die GHA ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist, muss die Kommission ermitteln, ob sich die GHA ähnlich verhalten hat, wie es ein privater Wirtschaftsbeteiligter in einer vergleichbaren Situation getan hätte. Nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten stellt eine vom Staat ergriffene Maßnahme keine Beihilfe dar, wenn ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die betreffenden Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Durchführung derselben in Rede stehenden Maßnahmen für den Begünstigten hätte bewegt werden können (39). (145) In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (40) erkennt die Kommission an, dass die Maßnahmen im Kontext der Zeit analysiert werden müssen, in der sie getroffen wurden. Darüber hinaus muss die Kommission bei der Beurteilung einer Maßnahme alle maßgeblich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.