Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1246 der Kommission vom 23. November 2018 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe SA.35905 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) — Belgien Im Hafen von Antwerpen tätige Konzessionäre (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7690) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

geber die ursprünglichen MTV für AG bereits 2014 oder erst 2015 (wie die GHA) wieder eingeführt hätte, ist somit für die Feststellung, ob die GHA AG einen Vorteil verschafft hat, unerheblich. Für die Jahre 2014 und 2015 hätte AG in keinem Fall eine Strafzahlung an die GHA entrichten müssen. Sowohl bei einer Wiedereinführung der ursprünglichen MTV (ordnungsgemäß berichtigt um den Wegfall von 30 % der Konzessionsfläche) als auch im Falle einer fortgesetzten Anwendung der 75/125-Regelung (im Einklang mit Maßnahme 2) hätte AG keinerlei Ausgleichszahlungen an die GHA entrichten müssen. (188) Bezüglich des im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifels, dass der Wegfall der übertragenen Fläche die Beibehaltung der verringerten Ausgleichszahlungen für AG nicht gerechtfertigt hat, weil AG die Fläche ohnehin nicht genutzt hat (Erwägungsgründe 82 und 83 des Einleitungsbeschlusses), verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 184 des vorliegenden Beschlusses und stellt zudem fest, dass die GHA zum Jahr 2016 die MTV für PSA und AG insgesamt wieder in ihrer ursprünglichen Höhe festgelegt hat, mit dem einzigen Unterschied, dass nun für PSA höhere MTV galten als ursprünglich und für AG entsprechend geringere. Nach Auffassung der Kommission wäre es nicht angemessen, insgesamt höhere MTV festzulegen als zuvor, wie es der Beschwerdeführer offenbar verlangt, da die PSA und AG (gemeinsam) insgesamt zur Verfügung stehende Konzessionsfläche nicht größer ist als die ihnen im Rahmen der ursprünglichen Konzessionsvereinbarungen zugewiesene Gesamtfläche. (189) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass AG kein wirtschaftlicher Vorteil aus Maßnahme 2 entstanden ist. Da die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellt, genügt das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils, der andernfalls zu den marktüblichen Bedingungen nicht gegeben gewesen wäre, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die beanstandete Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. 6.1.3.   Sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers (190) Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der PSA bis 2012 gewährte Vorteil im Zeitraum 2013 bis 2016 weiterhin bestanden habe, verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 85 des Einleitungsbeschlusses, in dem festgestellt wird, dass mit Maßnahme 2 ein etwaiger möglicher Vorteil für PSA insofern beendet wurde, als damit nur schrittweise und nicht unverzüglich wieder die ursprünglichen MTV festgesetzt wurden. Darüber hinaus hat der vorliegende Beschluss die Würdigung der Maßnahmen 1 und 2 zum Gegenstand, wie sie in Erwägungsgrund 22 dieses Beschlusses und ursprünglich in Erwägungsgrund 49 Ziffer i und ii des Einleitungsbeschlusses beschrieben wurden. Unbeschadet dessen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die GHA marktkonform verhalten hat, als sie beschloss, die für PSA geltenden MTV schrittweise wieder einzuführen. Eine sofortige Wiedereinführung zum Jahr 2014 (wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird) hätte einen höheren jährlichen Anstieg (von 2013 auf 2014) zur Folge gehabt als nach den ursprünglichen MTV vorgesehen war (siehe auch die Stellungnahme Belgiens; Erwägungsgrund 153). Daher hätte eine sofortige Wiedereinführung der MTV für PSA der vorherigen Verwaltungspraxis widersprochen, welche die GHA bei der Gestaltung der für die im Hafen tätigen Terminalbetreiber geltenden vertraglichen MTV verfolgt hat. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (191) Wie in den Erwägungsgründen 180 und 185 erläutert, stellen die Maßnahmen 1 und 2 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die Belgien erstens mit der rückwirkenden Senkung der vertraglichen Mindesttonnagevorgaben ab dem Jahr 2009 und der sich daraus ergebenden Senkung der von zwei im Hafen von Antwerpen tätigen Hafenterminal-Konzessionsnehmern geschuldeten Ausgleichszahlungen und zweitens mit der Beibehaltung der verringerten Mindesttonnagevorgaben für einen dieser beiden Konzessionäre über 2013 hinaus ergriffen hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 23. November 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 104 vom 18.3.2016, S. 17. (2)  Jeder Hinweis auf PSA ist als Bezugnahme auf das Unternehmen PSA Antwerp NV bzw. gegebenenfalls dessen Nachfolger PSA DGD zu verstehen. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Der in diesem Beschluss im Sinne der besseren Lesbarkeit verwendete Begriff „Konzessionsverträge“ nimmt nicht vorweg, ob es sich bei diesen Verträgen um echte Konzessionsverträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) handelt. (5)  Für PSA wurden MTV in folgender Höhe festgelegt: 2008: 1 010 183 TEU; 2009: 1 522 103 TEU; 2010: 2 034 023 TEU; 2011: 2 447 751 TEU; ab 2012 bis zum Ende der Laufzeit der Konzession: 2 559 600 TEU. Für AG wurden MTV in folgender Höhe festgelegt: 2008: 665 208 TEU; 2009: 1 023 583 TEU; 2010: 1 383 208 TEU; 2011: 1 595 167 TEU; ab 2012: 1 755 000 TEU. (6)  Die Hamburg-Le Havre-Range umfasst die wichtigsten Seehäfen der Nordseeküste Kontinentaleuropas, insbesondere Rotterdam, Antwerpen, Hamburg, Bremerhaven und Le Havre. (7)  http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/images/a/a7/Top_20_container_ports_in_2015_-_on_the_basis_of_volume_of_containers_handled_in_%281000_TEUs%29.png (8)  Siehe z. B. die E-Mail der GHA an AG vom 14. Januar 2011, in der auf ein Schreiben vom 3. Dezember 2010 Bezug genommen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Konzessionsverträgen für den Fall eines nicht dem Konzessionär anzulastenden Rückgangs der Umschlagskapazität während der Laufzeit der Konzession eine anteilsmäßige Senkung der vorgegebenen Mengen vorgesehen war. (9)  Schreiben von AG an die GHA vom 12. Januar 2012 (Anlage 7.9 zum Schriftsatz Belgiens vom 19. August 2016); Schreiben von AG an die GHA vom 17. Januar 2011 (Anlage 7.5 zum Schriftsatz Belgiens vom 19. August 2016); Schreiben von PSA an die GHA vom 19. Dezember 2011 (Anlage 7.44 zum Schriftsatz Belgiens vom 19. August 2016); Schreiben von PSA an die GHA vom 24. August 2012 (Anlage 7.50 zum Schriftsatz Belgiens vom 19. August 2016); Schreiben von PSA an die GHA vom 28. März 2013 (Anlage 7.55 zum Schriftsatz Belgiens vom 19. August 2016). (10)  Unter Berücksichtigung aller unmittelbaren und mittelbaren Einnahmen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von PSA und AG im Antwerpener Hafen machten die Tätigkeiten von PSA und AG im Jahr 2014 etwa [15-40] % der Gesamteinnahmen der GHA aus. (11)  Siehe Fußnote 9. (12)  Memo der Rechtsanwälte von AG vom 15. Februar 2012 (Schriftsatz Belgiens vom 15. März 2016, Anlage 10); Memo der externen Rechtsanwälte von PSA vom 11. Februar 2013 (Schriftsatz Belgiens vom 20. März 2017, Anlage 7.2). (13)  Am 20. Juni 2014 verlangte die GHA ein Schiedsverfahren wegen der unterbliebenen Strafzahlungen für die Nichterfüllung der angepassten MTV durch AG, wobei das Unternehmen die Strafzahlungen wegen Rechtsmissbrauchs und der Unverhältnismäßigkeit der Strafabrede anfocht (Schriftsatz von AG 18. April 2016 mit dem zusammenfassenden Memorandum von AG im Schiedsverfahren). (*1)  Vertrauliche Angaben. (14)  Von der Kommission auf der Grundlage der von Belgien vorgelegten Daten zusammengestellt. (15)  Siehe auch Erwägungsgrund 49 Ziffer i und Erwägungsgrund 81 des Einleitungsbeschlusses. (16)  Siehe auch Erwägungsgrund 49 Ziffer ii und Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses. (17)  Der Anlaufmechanismus sah für PSA die folgenden MTV vor: 2014: 1 400 000 TEU, 2015: 2 000 000 TEU, 2016: 2 559 600 TEU, zuzüglich 544 526 TEU für die PSA zusätzlich zugeteilte Fläche. (18)  KN brachte unter anderem vor, die GHA habe gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, und ersuchte das Gericht, der GHA die Umsetzung der GHA-Entscheidung 2013 zu untersagen und sie anzuweisen, die übrigen Ausgleichszahlungen beizutreiben und einzuziehen, oder aber umgekehrt die GHA zu verpflichten, ihre Entscheidung aufzuheben, eine neue Entscheidung über die Erhebung der geschuldeten Ausgleichszahlungen zu erlassen und im Falle einer Nichteinhaltung einen auf Tagesbasis zu berechnenden Schadenersatz zu verlangen. (19)  Darüber hinaus heißt es in Punkt 4.3 der Entscheidung von 2013 bezüglich PSA, dass beschlossen wurde, die Einforderung für weitere Untersuchungen zurückzustellen. (20)  Die Senkung der Ausgleichszahlungen ist nicht mit der Senkung der MTV gleichzusetzen. Beispiel: ursprüngliche MTV = 2 500, angepasste MTV = 1 500, tatsächliches Tonnageaufkommen = 1 200, Strafzahlung je TEU = 8. In diesem hypothetischen Fall würde sich die Senkung der MTV auf 40 %, die Senkung der Strafzahlungen jedoch auf 77 % belaufen. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/Électricité de France (EDF), C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 79 bis 81. (22)  GHA hob Maßnahme 2 auf und legte ab 2015 für AG die ursprünglichen, ordnungsgemäß um die weggefallene Fläche bereinigten MTV fest. Ab 2015 musste AG eine jährliche MTV von 1 247 630 TEU erreichen. (23)  Eine Härteklausel ist eine Klausel in einem Vertrag, die in Fällen greift, in denen die Ausgewogenheit eines Vertrags durch unvorhergesehene Ereignisse so verändert wird, dass sich eine unbillige Härte für eine der Parteien ergibt (https://en.wikipedia.org/wiki/Hardship_clause). (24)  Entscheidung des GHA-Verwaltungsrates Nr. 161146 vom 17. Mai 2016. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2014, Commerz Nederland NV/Havenbedrijf Rotterdam NV, C-242/13, ECLI:EU:C:2014:2224, Rn. 32. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-305/89, ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 20. Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission, T-565/08, ECLI:EU:T:2012:415, Rn. 83. (27)  WTO, World merchandise imports by region and selected economy, 2002-2012, https://www.wto.org/english/res_e/statis_e/its2013_e/itsl3_appendix_e.htm. (28)  Da PSA in anderen Antwerpener Terminals höhere Tonnagemengen erzielt habe als nach den dort geltenden MTV erforderlich, schlug das Unternehmen vor, die überschüssigen MTV von den in der DGD zu wenig erzielten MTV abzuziehen. (29)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA)/Kommission, T-152/99, ECLI:EU:T:2002:188, Rn. 170. (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission/Électricité de France (EDF), C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 78,79, 86 und 103. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 46. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 24 und 30. (33)  Gegen das Urteil hat KN Rechtsmittel eingelegt, siehe Erwägungsgrund 25. Die Entscheidung über das Rechtsmittel ist anhängig. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona Košice a.s./Europäische Kommission, C-73/11 P, ECLI:EU:C:2013:32, Rn. 81; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Europäische Kommission/Buczek Automotive sp. z o.o., C-405/11 P, ECLI:EU:C:2013:186, Rn. 59 ff. (35)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 13. März 2000 über die staatliche Beihilfe N 94/98, Deutschland, Leuna 2000/Elf/Mider, „Vergleichsvereinbarung“ (ABl. C 327 vom 28.12.2002, S. 10), SG(2000) D/102293, Randnr. 19 ff.; Beschluss 2011/276/EU der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore SA (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 76). (36)  Beschluss 2011/276/EU. (37)  Entwurf — Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, Brüssel, 2014, http://ec.European.eu/competition/consultations/2014_state_aid_notion/draft_guidance_de.pdf, Randnr. 126 ff. (38)  Schriftsatz Belgiens vom 4. April 2017, unter Verweis auf die Entscheidung der GHA Nr. 161146 vom 17. Mai 2016. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61. Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57, Rn. 208. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 71 („… für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, [muss man sich] in den Kontext der Zeit zurückversetzen …, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden …“). (41)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T-375/15, ECLI:EU:T:2017:289, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung. (42)  Das Thema stand am 12. Mai und 1. September 2009, 29. Juni und 5. Oktober 2010, 1. Februar, 11. Oktober und 8. November 2011 sowie 3. Juli, 4. September, 6. November und 18. November 2012 auf der Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates. (43)  Darüber hinaus heißt es in Punkt 4.3 der Entscheidung von 2013 bezüglich PSA Antwerp, dass beschlossen wurde, die Einforderung für weitere Untersuchungen zurückzustellen. (44)  Siehe z. B. die E-Mail der GHA an AG vom 14. Januar 2011, in der auf ein Schreiben vom 3. Dezember 2010 Bezug genommen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Konzessionsverträgen für den Fall eines nicht dem Konzessionär anzulastenden Rückgangs der Umschlagskapazität während der Laufzeit der Konzession eine anteilsmäßige Senkung der vorgegebenen Mengen vorgesehen war. (45)  Ursprüngliche MTV: 2008: PSA: 1 010 183 TEU; AG: 665 208 TEU; 2009: PSA: 1 522 103 TEU; AG: 1 023 583 TEU. (46)  Im belgischen Zivilrecht ist der Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda“) verankert, zugleich aber auch die Grenzen dieses Grundsatzes und diesbezügliche Ausnahmen. Eine dieser Grenzen besteht darin, dass vertragliche Rechte nach Artikel 1134 Absatz 3 des belgischen Zivilgesetzbuches „nach Treu und Glauben“ wahrgenommen werden müssen, d. h. ein Rechtsmissbrauch („rechtsmisbruik“) ist nicht zulässig. Ein Rechtsmissbrauch liegt unter Umständen vor, wenn eine Partei ihre Rechte in einer Weise wahrnimmt, die eindeutig über die Grenzen der normalen Ausübung dieses Rechts durch eine vernünftige und umsichtige Person hinausgeht. Siehe Stijns, S., Verbintenissenrecht, die Keure, 2005, Buch I, S. 62 ff., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Hof van Cassatie). (47)  Der Zweck von Vertragsstrafen für Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen besteht darin, die geschädigte Partei für die ihr durch einen solchen Verstoß einer anderen Partei erstandenen Verluste zu entschädigen. Eine Strafabrede hat Strafcharakter, wenn sie den Zweck hat, die verletzende Partei zugunsten der geschädigten Partei zu bestrafen, ohne dass Letztere einen Schaden erlitten hat. Strafabreden mit Strafcharakter verstoßen gegen die öffentliche Ordnung des belgischen Staates und stellen einen Grund für die Unwirksamkeit solcher Strafabreden dar. (48)  Z. B. Schreiben von PSA an die GHA vom 19. Dezember 2011 (Schriftsatz Belgiens vom 19. August 2016, Anlage 7.44); ebenso Schreiben von PSA an die GHA vom 19. Februar 2013 (Schriftsatz Belgiens vom 15. März 2016, Anlage 15). (49)  Memo der Rechtsanwälte von AG vom 15. Februar 2012 (Schriftsatz Belgiens vom 15. März 2016, Anlage 10); Memo der externen Rechtsanwälte von PSA vom 11. Februar 2013 (Schriftsatz Belgiens vom 20. März 2017, Anlage 7.2). (50)  […] (Schriftsatz Belgiens vom 20. März 2017, Anlage 7.3). (51)  Am 20. Juni 2014 verlangte die GHA ein Schiedsverfahren wegen der unterbliebenen Strafzahlungen für die Nichterfüllung der angepassten MTV durch AG, wobei das Unternehmen die Strafzahlungen wegen Rechtsmissbrauchs und der Unverhältnismäßigkeit der Strafabrede anfocht (Schriftsatz von AG 18. April 2016 mit dem zusammenfassenden Memorandum von AG im Schiedsverfahren). (52)  Am 2. Mai 2016 strengte PSA ein Schiedsverfahren gegen die GHA an und ersuchte das Schiedsgericht, GHA anzuweisen, PSA die geleisteten Strafzahlungen für die Nichterfüllung der angepassten MTV zu erstatten. Siehe Anlage 6 zu der am 2. Mai 2016 von PSA eingereichten Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss sowie die Anlagen 7.1(a) und 7.1(b) zum Schriftsatz Belgiens vom 1. Dezember 2017. (53)  Schiedsspruch vom 16. September 2016 (Anlage zum Schriftsatz Belgiens vom 5. Oktober 2016).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.