Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1246 der Kommission vom 23. November 2018 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe SA.35905 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) — Belgien Im Hafen von Antwerpen tätige Konzessionäre (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7690) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1246. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ksichtigt, und die Verfolgung dieser Zielsetzungen sei nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar. (56) KN brachte vor, das Verhalten der GHA nach der Krise stehe nicht in Einklang mit dem anderer Hafenbehörden in benachbarten und konkurrierenden Häfen. So habe der Rotterdamer Hafen bestätigt, dass sich Ausnahmen von den Ausgleichszahlungen lediglich kontraproduktiv auswirken würden. (57) Nach Auffassung von KN war Maßnahme 1 nicht dadurch zu rechtfertigen, dass PSA und AG von einem Rückzug aus dem Antwerpener Hafen abgehalten werden sollten. Es habe keine Hinweise darauf gegeben dass PSA und AG geplant hätten, aufgrund der Schwierigkeiten, ihre MTV zu erfüllen, Entscheidungen über eine Desinvestition zu treffen. In diesem Zusammenhang verwies KN auf die konsolidierten Umsätze und Gewinne, welche die Konzerne, denen PSA und AG angehörten, zwischen 2013 und 2015 erzielt haben. Die Gewinne seien um ein Vielfaches höher gewesen als die von PSA und AG ursprünglich wegen der Nichterfüllung der MTV im Antwerpener Hafen geschuldeten Strafzahlungen. (58) Zudem habe ausschließlich die GHA das Recht gehabt, die Konzessionsverträge einseitig zu kündigen. Die Kündigung des Konzessionsvertrags hätte für die GHA keinerlei wirtschaftliche Nachteile bedeutet, da sie aufgrund der im Vertrag festgehaltenen Kündigungsklausel vom Konzessionär jederzeit eine Entschädigung für etwaige Schäden hätte verlangen können, die ihr infolge einer Kündigung aus dem Konzessionär zuzuschreibenden Gründen entstanden wären. Die zusätzliche finanzielle Belastung durch eine Kündigung läge somit nicht bei der GHA, sondern beim Konzessionär. (59) KN wies darauf hin, dass MSC-Maersk ebenfalls an einer Konzession der GHA interessiert gewesen sei. Etwaigen Verlusten infolge der Kündigung der Verträge mit PSA und AG hätten Einnahmen aus dem Vertrag mit einem solchen neuen Konzessionär gegenübergestanden. Darüber hinaus sei Maersk bereits im Jahr 2004, als die Konzession ursprünglich an PSA vergeben worden sei, an einer Konzession interessiert gewesen, jedoch habe PSA den Zuschlag erhalten, weil sich das Unternehmen mit höheren MTV einverstanden erklärt habe. (60) Nach Auffassung von KN bestand keine glaubhafte Gefahr, dass PSA und AG wegen der Konzessionsverträge einen Rechtsstreit anstrengen würden, weil die Ausgleichszahlungen für die Nichterfüllung von MTV nach belgischem Recht durchsetzbar waren. Zudem sei nach belgischem Recht keine Härtefallregelung (23) auf die Verträge anwendbar gewesen. (61) Was die in Bezug auf AG ergriffene Maßnahme 2 betrifft, so schloss sich KN der vorläufigen Beurteilung der Kommission an, dass ein etwaiger Vorteil, der sich aus den verringerten MTV ergeben könnte, AG noch immer zugutekommen würde, da mit Maßnahme 2 die verringerten MTV (nach der 75/125-Regelung) für dieses Unternehmen beibehalten wurden. (62) Mit Blick auf PSA erklärte KN, die GHA habe PSA einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft, indem sie die MTV aus dem Jahr 2004 nicht sofort, sondern schrittweise wieder eingeführt habe, sodass die niedrigeren MTV zumindest teilweise beibehalten worden seien. Wie die GHA selbst eingeräumt habe, sei die Unerreichbarkeit der 2004 festgelegten MTV nicht länger durch die Krise zu rechtfertigen gewesen, sodass kein objektiver Grund bestanden habe, die MTV nicht unverzüglich anzuheben. Ungeachtet dessen habe die GHA die MTV für PSA zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 nur schrittweise angehoben. Daraus sei PSA ein zusätzlicher Vorteil entstanden. (63) Des Weiteren brachte KN vor, dass der oben genannte Vorteil durch die zusätzliche Fläche, die PSA am 12. Mai 2014 zugewiesen worden sei und für die PSA in den Jahren 2014 und 2015 keinerlei MTV habe erfüllen müssen, weiter erhöht worden sei. (64) KN merkte an, aufgrund einer zwischen Maersk, MSC und CMA CGM geschlossenen operativen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Schiffen („P3-Netzwerk“) sei eine Verbesserung der wirtschaftlichen Aussichten zu erwarten gewesen. Nach Auffassung von KN hätte die GHA dies bei der Anpassung der MTV für PSA berücksichtigen müssen. Obgleich für PSA ab 2016 die ursprünglichen MTV zuzüglich spezifischer MTV für die übertragene Fläche gegolten hätten, genieße das Joint Venture aus PSA und MSC, das an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs getreten sei, noch immer einen Vorteil. KN nahm keine Quantifizierung dieses Vorteils vor. (65) Bezüglich der von AG auf PSA übertragenen Konzessionsfläche brachte KN vor, dass die Senkung der Ausgleichszahlungen für AG nicht durch den Wegfall der übertragenen Fläche gerechtfertigt sei, da AG die Fläche ohnehin nicht genutzt habe; zudem hätte die größere Konzessionsfläche von PSA zu einer Anhebung der 2004 für PSA festgelegten MTV führen sollen. (66) Mit Blick auf eine etwaige Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt erklärte KN, in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV werde auf „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ Bezug genommen. Der Begriff „Förderung“ weise darauf hin, dass die Beihilfe für den Begünstigten einen Anreiz darstellen müsse, in die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebietes zu investieren. Jedoch habe die GHA PSA und AG lediglich einen Anreiz geboten, Tonnagemengen vom Antwerpener Hafen abzuziehen. Nach der genannten Bestimmung könne demnach keine Vereinbarkeit gegeben sein. (67) Ebenfalls mit Blick auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt befasste sich KN mit Fragen im Zusammenhang mit dem Ziel von gemeinsamem Interesse, der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe, der Verzerrung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Des Weiteren schloss sich KN der vorläufigen Beurteilung der Kommission an, dass die in Rede stehenden Maßnahmen Betriebsbeihilfen für PSA und AG darstellten. KN gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. 4.1.1.   Weitere Stellungnahme von KN (68) Am 2. März 2017 übermittelte KN eine weitere Stellungnahme zu der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe für PSA und AG, in der das Unternehmen erklärte, die GHA habe zumindest bis 2015 weiterhin staatliche Beihilfen gewährt. Die TGHA habe die im Zusammenhang mit der Krise vorgenommenen Senkungen beibehalten und etwaige von AG und PSA wegen der Nichterfüllung der ursprünglichen MTV geschuldete Ausgleichszahlungen erlassen. Im Jahr 2015 hätten PSA und AG ihre vertraglich vereinbarten MTV nicht erfüllt. Jedoch habe die GHA beschlossen (24), auf die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen von PSA und AG zu verzichten. Infolgedessen würden von PSA und AG noch immer keine Ausgleichszahlungen für die erhebliche Verletzung der ihnen aus den vertraglich vereinbarten MTV erwachsenden Pflichten verlangt. (69) Weiter führte KN aus, dass AG im Zeitraum 2009 bis 2015 ein selektiver Vorteil in Höhe von 31 039 997,83 EUR und PSA im gleichen Zeitraum ein selektiver Vorteil in Höhe von 61 122 116,16 EUR erwachsen sei. (70) KN betonte, der AG und PSA gewährte wirtschaftliche Vorteil könne nicht als krisenbedingte Maßnahme bezeichnet werden, sondern stelle vielmehr einen strukturellen Vorteil dar. (71) Darüber hinaus habe PSA sich geweigert, die Ausgleichszahlungen zu leisten, und ein Verfahren vor dem Brüsseler Berufungsgericht angestrengt, um die zuvor geleisteten Ausgleichszahlungen erstattet zu bekommen. 4.2.   PSA Antwerp (72) PSA bestritt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien. Unter Hinweis auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 20 des flämischen Hafendekrets erklärte PSA, die GHA habe zu ihrem eigenen Vorteil Hafengebühren „jedweder Art“ und „unter Ausschluss aller anderen Behörden“ erhoben und sämtliche Einkünfte aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Hafenverwaltung sowie aus „allen anderen Tätigkeiten“ erzielt, die sie ausgeübt habe. Die Verluste der GHA seien nicht dem belgischen Staat zuzurechnen und hätten für diesen keinerlei zusätzliche Belastung bedeutet. Da sämtliche Einkünfte aus der Wahrnehmung der Befugnisse der GHA im Zusammenhang mit der Hafenverwaltung effektiv Eigentum der GHA seien und der Staat diesbezüglich keinerlei irgendwie geartete Kosten getragen habe, sei ein etwaiger Vorteil für PSA nicht aus staatlichen Mitteln finanziert worden. (73) PSA betonte weiter, dass die GHA unabhängig geführt werde. Nach Maßgabe des flämischen Hafendekrets sei eine von der Stadt Antwerpen unabhängige juristische Person errichtet worden, die alle Befugnisse im Zusammenhang mit der Hafenverwaltung von der Stadt Antwerpen übernommen habe (Artikel 1 der Satzung der GHA). (74) PSA wies darauf hin, dass die GHA eine oder mehrere politische Vereinbarungen mit der Stadt Antwerpen habe schließen können — insbesondere über die Hafen- und Stadtentwicklung (Artikel 7 Absatz 2 der Satzung der GHA) — und die Stadt Antwerpen daher keine Kontrollfunktion wahrgenommen habe, sondern diese politischen Vereinbarungen mit der GHA habe aushandeln müssen. (75) Weiter erklärte PSA, dass der Verwaltungsrat zwar mehrheitlich, aber nicht ausschließlich aus Mitgliedern des Stadtrates bestehe. Diese Mitglieder gehörten unterschiedlichen Parteien an, verträten die verschiedensten politischen Meinungen und repräsentierten insgesamt nicht einmal ein Drittel des gesamten Antwerpener Stadtrates. Darüber hinaus habe niemals eine Sitzung stattgefunden, in der den ernannten Verwaltungsratsmitgliedern ein gemeinsamer Standpunkt des Stadtrates dargelegt worden sei. (76) Insgesamt widersprach PSA der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen dem belgischen Staat zuzurechnen seien. In den Berichten des Stadtrates gebe es keinen Hinweis darauf, dass dieser eine Kontrollfunktion über die GHA wahrnehme. Im Gegenteil sei in Verhandlungen und Vereinbarungen häufig auf die GHA als eine unabhängige Partei Bezug genommen worden. PSA verwies unter anderem auf das unlängst ergangene Urteil des Gerichtshofes in der Sache Commerz Nederland (25), nach dem es möglich sein muss, die Zurechenbarkeit an den Staat „aus einer Gesamtheit von Indizien [abzuleiten], die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist“. Darüber hinaus führte PSA in diesem Zusammenhang eine Forschungsarbeit von Professor Eric Van Hooydonk an, nach dessen Auffassung die Entscheidungsfindung in den kommunalen Hafenbehörden nahezu ausschließlich auf die Wahrung der Interessen des Hafens abzielte und nicht auf weiter gefasste kommunale Interessen. (77) Weiter betonte PSA, der Hafenkommissar habe lediglich eine administrative Prüfung der Rechtmäßigkeit der GHA-Entscheidungen vornehmen können (Artikel 25 Buchstabe c der Satzung der GHA). Der Hafenkommissar sei nicht befugt gewesen, den Inhalt oder die Notwendigkeit einer vom Hafenbetreiber ergriffenen Maßnahme zu prüfen. In der fraglichen Angelegenheit sei der regionale Hafenkommissar nicht in die Entscheidungsfindung des Verwaltungsrates der GHA eingebunden gewesen. Da die Entscheidung der GHA nicht gegen das flämische Hafendekret verstoßen habe, habe der Hafenkommissar nicht einmal die Möglichkeit gehabt, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Da weder die Stadt Antwerpen noch die Flämische Region eine tatsächliche Kontrolle ausgeübt hätten, seien die in der Rechtssache Stardust Marine genannten Bedingungen nicht erfüllt gewesen. (78) Mit Blick auf die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme mit einem etwaigen wirtschaftlichen Vorteil verbunden war, betonte PSA, die Gerichte hätten anerkannt, dass bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers eine Gewinnmaximierung nicht ausschließlich durch die kurzfristige Deckung der tatsächlichen Kosten erfolgen müsse (26). Nach Auffassung von PSA hätte sich auch ein privater Gläubiger von langfristigen Aussichten leiten lassen, zumal die erlassenen Beträge einen Anreiz für die Förderung der Entwicklung des Hafens dargestellt hätten. Somit sei der GHA kein Verlust entstanden, sondern es sei lediglich auf einen außerordentlichen Ertrag verzichtet worden. Die MTV seien von Beginn an zu hoch angesetzt gewesen, weil sie auf der Grundlage einer Marktstudie aus dem Jahr 1998 festgelegt worden seien, in der man ein kontinuierliches jährliches Wachstum von 10 % prognostiziert habe. Darüber hinaus seien die Auswirkungen der Krise im Jahr 2012 weiterhin spürbar gewesen, da die Einfuhren nach Europa in diesem Jahr noch immer unter dem 2008 erreichten Niveau gelegen hätten (27). (79) Weiter brachte PSA vor, die von PSA für die im DGD nicht erfüllten MTV zu entrichtenden Gebühren seien höher gewesen als die in anderen Docks im Antwerpener Hafen erhobenen Gebühren (z. B. [0,30 bis 0,70] EUR je Tonne für PSA im DGD gegenüber [0,12 bis 0,20] EUR je Tonne für KN im Vrasenedock). (80) Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich das DGD zu Beginn der Krise noch in seiner Anlaufphase befunden habe. (81) Im Hinblick auf die Gefahr eines Rückzugs von PSA aus dem Antwerpener Hafen erklärte PSA, es habe die Möglichkeit gehabt, den Konzessionsvertrag zu kündigen oder aufzulösen. Diesbezüglich verwies PSA auf die vorzeitige Kündigung seiner Konzessionsverträge mit der Hafenbehörde von […] zum […] und zum […]. Nach Angaben von PSA wären der GHA Konzessionsgebühren in Höhe von etwa [10-16] Mio. EUR jährlich entgangen, wenn PSA die Konzessionsverträge mit der GHA gekündigt hätte. (82) PSA brachte vor, das Unternehmen hätte den Vertrag entweder unter Berufung auf höhere Gewalt beenden können, da der Vertrag aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Krise auf die Hafentätigkeiten nachweislich nicht zu erfüllen war, oder durch Aufhebung des Vertrags, weil die Strafabrede ungültig war, oder nachdem PSA insolvent geworden wäre, wenn die ursprünglich verhängten Strafzahlungen in voller Höhe verlangt worden wären. (83) Darüber hinaus legte PSA eine vereinfachte Berechnung der von PSA durch seine Tätigkeiten im DGD erzielten Gewinne vor, aus der hervorging, dass diese Tätigkeiten im Jahr 2013 zu Verlusten geführt hätten, wenn die ursprünglich geschuldeten Strafzahlungen in voller Höhe erhoben worden wären. (84) Weiterhin brachte PSA die folgenden Anmerkungen vor: — PSA hätte die GHA durch eine anhaltend unzureichende Nutzung der Flächen zur Beendigung des Konzessionsvertrags zwingen können. — Ein Festhalten der GHA an den ursprünglichen Tonnagevorgaben hätte die künftigen Investitionen von PSA im Antwerpener Hafen beeinträchtigen können. — Ein Rückzug von PSA aus dem Antwerpener Hafen hätte nachteilige Folgen für die GHA gehabt, da erstens der GHA Einnahmen aus Konzessionsgebühren in Höhe von etwa 12 Mio. EUR jährlich entgangen wären und zweitens die GHA finanzielle Entschädigungen für die erheblichen Immobilieninvestitionen von PSA hätte leisten müssen. Darüber hinaus hätte PSA im Antwerpener Hafen keine weiteren Investitionen getätigt. — Ein Rückzug von PSA aus dem Hafen hätte auch die Einkünfte der GHA aus anderen Quellen beeinträchtigt, wie beispielsweise aus Hafengebühren, die in einem direkten Zusammenhang mit dem von PSA abgewickelten Tonnageaufkommen stünden. — Künftig hätte die GHA Probleme gehabt, einen neuen Konzessionär zu finden, der bereit gewesen wäre, dieselben Bedingungen zu akzeptieren, die ursprünglich mit PSA vereinbart worden seien. (85) Bezüglich der Frage, ob PSA Tonnageaufkommen in andere Häfen verlagert hätte, in denen die Einhaltung der MTV konsequent durchgesetzt wird, betonte das Unternehmen, die GHA habe die MTV niemals gestrichen, sondern sie lediglich angepasst, und die so angepassten MTV hätten noch immer eine höhere Leistung vorausgesetzt als die in der Hamburg-Le Havre-Range durchschnittlich verlangten MTV. (86) Mit Blick auf den Umfang der Senkung merkte PSA an, die Kombination aus einer unzutreffenden, zukunftsorientierten Schätzmethode einerseits und der Krise andererseits habe die GHA veranlasst, die in Rede stehende Senkung der MTV zu gewähren. In diesem Zusammenhang betonte PSA ferner, die Tonnagevorgaben für die Konzessionäre im DGD seien schrittweise angehoben worden, während die Vorgaben für die anderen Konzessionäre im Antwerpener Hafen konstant geblieben seien. (87) Bezüglich Faktoren wie Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristige Beschäftigung merkte PSA an, die kommerziellen Überlegungen alleine hätten bereits genügt, um einen privaten Gläubiger zu der von der GHA getroffenen Entscheidung zu veranlassen. (88) Was die Plausibilität eines drohenden Rechtsstreits seitens PSA betrifft, so verwies PSA auf das der GHA im Februar 2013 übermittelte Memorandum. In diesem Memorandum habe PSA die Auffassung geäußert, dass die in der Konzessionsvereinbarung enthaltene Strafabrede nach belgischem Recht nicht durchsetzbar sei. Darüber hinaus habe PSA die GHA in dem Memorandum nachdrücklich aufgefordert, die Strafabrede in Anbetracht der von PSA in allen Antwerpener Terminals erzielten Gesamtmengen zu ändern (28). Ferner betonte PSA, wenn die zwischen 2009 und 2013 erhobenen Strafzahlungen nach belgischem Recht unrechtmäßig und somit nicht durchsetzbar gewesen seien, habe keine staatliche Beihilfe vorliegen können, weil kein Anspruch der GHA gegenüber PSA bestehe. Des Weiteren werde die Frage der Rechtmäßigkeit nach belgischem Recht in den mittlerweile eingeleiteten Schiedsverfahren weiter geprüft. (89) PSA erklärte, die in Rede stehenden Maßnahmen seien nicht selektiv gewesen, weil sich PSA und AG im Vergleich zu den in anderen Docks als dem DGD tätigen Wirtschaftsbeteiligten in einer besonderen Lage befunden hätten. Das DGD sei speziell für die Annahme und den Umschlag von Hochseecontainern geeignet. Andere im Hafen tätige Wirtschaftsbeteiligte hätten sich auf Metall- und Agrarerzeugnisse spezialisiert und seien an einem sehr logistikorientierten Dock tätig. Infolgedessen seien PSA und AG keine Wettbewerber des Beschwerdeführers. PSA betonte weiter, die Maßnahmen seien nicht speziell für PSA und AG ergriffen worden, sondern hätten alle im DGD tätigen Konzessionäre betroffen. 4.3.   Antwerp Gateway (90) AG betonte, das Unternehmen habe nicht einmal der nach der GHA-Entscheidung 2013 („Maßnahme 1“) geforderten verringerten Strafzahlung zugestimmt. Vor dem Schiedsgericht sei ein Rechtsstreit zu dieser Frage anhängig, nachdem sich das Antwerpener Gericht erster Instanz aufgrund der Schiedsklausel im Konzessionsvertrag in dieser Angelegenheit für unzuständig erklärt habe. (91) AG stellte zunächst den Sinn und Zweck von Strafabreden in Konzessionsvereinbarungen zwischen Hafenbehörden und Konzessionären in Frage. Das Ziel kommerzieller Unternehmen (wie AG) sei es, Gewinne zu erzielen. Darüber hinaus habe AG im DGD erhebliche Investitionen getätigt und daher naturgemäß einen starken Anreiz, dafür eine Vergütung zu erhalten. (92) Der Zweck der Strafregelung sei es, die Maximierung der verfügbaren Kapazitäten zu prüfen und für den Konzessionär einen Anreiz zu schaffen, diese aktiv anzustreben und zu erreichen. (93) Weiter machte AG geltend, nach dem belgischen Zivilgesetzbuch hätten aus Gründen höherer Gewalt keine Strafzahlungen erhoben werden sollen. Aufgrund der Krise habe höhere Gewalt vorgelegen. Ein weiteres Element, für das die Konzessionäre nicht hätten verantwortlich gemacht werden könnten und das die Abfertigung ultragroßer Containerschiffe im Antwerpener Hafen verhindert habe, sei die verzögerte Vertiefung der Schelde. (94) Zudem seien die Strafentgelte nach belgischem Recht rechtswidrig, weil sie reinen Strafcharakter gehabt und keinen Ausgleich für etwaige Verluste dargestellt hätten. (95) Darüber hinaus sei der Betrag der Ausgleichszahlung übermäßig hoch gewesen und habe in keinem Verhältnis zu dem möglichen Verlust der GHA gestanden. Die Ausgleichszahlung solle daher in Einklang mit den geltenden Bestimmungen des belgischen Zivilrechts auf 25 % des verlangen Betrags gesenkt werden. (96) AG fügte hinzu, es solle keine Umsatzsteuer auf den von der GHA verlangten Ausgleichsbetrag erhoben werden, weil Zahlungen, die als Pauschalbeträge für mögliche Verluste einzustufen seien, nicht der Umsatzsteuer unterlägen. 5.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS 5.1.   Stellungnahme Belgiens zum Einleitungsbeschluss (97) Belgien bestritt, dass die von GHA getroffenen Entscheidungen dem Staat zuzurechnen seien. Alleine die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (über die der „Staat“ entschieden habe) und die Existenz eines „Hafenkommissars“ (der über weniger Befugnisse verfüge als der Regierungskommissar bei der SNCB) seien angesichts der mit dem Hafendekret garantierten Autonomie keineswegs ausreichende Belege dafür, dass das Vorgehen der GHA der Regierung zuzurechnen sei. Somit genüge alleine die Tatsache, dass die GHA-Entscheidung 2013 dem Verwaltungsrat vorgelegt worden sei, nicht, um die Annahme zu begründen, dass die Entscheidung dem Staat zuzurechnen sei. (98) Weiterhin bestritt Belgien, dass die GHA PSA und AG mit der Verabschiedung der Maßnahmen 1 und 2 wirtschaftliche Vorteile verschafft habe. Diesbezüglich verwies Belgien auf die Rechtsprechung zum Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere auf die Rechtssachen HAMSA/Kommission (29), Kommission/EDF (30), Spanien/Kommission (31) und DM Transport (32). Belgien erklärte, dass das Vorgehen der Behörde hinreichend mit dem Standpunkt vereinbar gewesen sei — mit anderen Worten in einem „angemessenen Verhältnis“ zu dem Standpunkt gestanden habe —, den ein privater Gläubiger unter ähnlichen Umständen eingenommen hätte. (99) Grundsätzlich merkte Belgien an, das Brüsseler Gericht erster Instanz habe bereits in seinem Sachurteil vom 12. Februar 2015 anerkannt, dass keine staatliche Beihilfe vorliege und sich die GHA wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, genauer gesagt wie ein hypothetischer privater Gläubiger, verhalten habe (33). (100) Mit Blick auf die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen dem Beginn der Krise und der GHA-Entscheidung 2013 betonte Belgien, mögliche Schuldenerlasse oder Vergleichsvereinbarungen würden häufig mehrere Jahre geprüft, bevor rechtliche Schritte eingeleitet würden. (101) Die Auswirkungen der Krise, die außergewöhnlichen Folgen für Wirtschaftsbeteiligte mit steigenden MTV und die Konsequenzen für den Hafen hätten eine gründlichere Untersuchung erforderlich gemacht. Der erhebliche, beispiellose Rückgang des Tonnageaufkommens um 15,8 % in der Hamburg-Le Havre-Range und um 15,6 % in Antwerpen habe anhaltende und außergewöhnliche Folgen gehabt: Im Jahr 2012 habe der Containerumschlag im Antwerpener Hafen noch immer um 0,1 % unter dem Niveau des Jahres 2008 gelegen. Aufgrund des in Antwerpen im Jahr 2009 verzeichneten Rückgangs um 15,6 % und der anhaltenden Auswirkungen der Krise habe die GHA im Jahr 2013 eine strukturelle Überprüfung der MTV vorgenommen. Darüber hinaus sei mit der GHA-Entscheidung 2013 das Verfahren für die Ermittlung und Bestimmung von Mengendefiziten für alle Konzessionäre mit Tonnagevorgaben formalisiert und standardisiert worden. (102) Zudem äußerte Belgien Zweifel, ob beihilferechtliche Untersuchungen die Effizienz und Entscheidungsfähigkeit der Regierung zum Gegenstand haben sollten und nicht vielmehr die Frage, ob die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen (und ihre Auswirkungen auf staatlichen Mittel) dem Vorgehen eines privaten Gläubigers entsprächen. Ob ein privater Wirtschaftsbeteiligter schneller zu derselben Entscheidung gelangt wäre, sei deutlich weniger relevant. (103) Bezüglich der im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Senkung wies Belgien erneut darauf hin, dass nur die MTV für PSA und AG schrittweise angehoben worde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.