Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1246 der Kommission vom 23. November 2018 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe SA.35905 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) — Belgien Im Hafen von Antwerpen tätige Konzessionäre (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7690) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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22.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 194/4 BESCHLUSS (EU) 2019/1246 DER KOMMISSION vom 23. November 2018 über die mutmaßliche staatliche Beihilfe SA.35905 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) — Belgien Im Hafen von Antwerpen tätige Konzessionäre (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7690) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 17. Dezember 2012 ging bei der Kommission eine Beschwerde des Unternehmens Katoen Natie NV (im Folgenden „Beschwerdeführer“ oder „KN“) in Bezug auf eine mutmaßliche staatliche Beihilfe Belgiens zugunsten der beiden im Hafen von Antwerpen tätigen Hafenterminal-Konzessionsnehmer PSA Antwerp NV (im Folgenden „PSA“) (2) und Antwerp Gateway NV (im Folgenden „AG“) ein. Am 4. und 7. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer den Kommissionsdienststellen weitere Informationen über die mutmaßliche Beihilfe vor. (2) Am 29. Januar 2013 wurde die Beschwerde Belgien zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte Belgien den Kommissionsdienststellen mit, dass die von der Beschwerde betroffene Maßnahme seiner Auffassung nach keine rechtswidrige Beihilfe beinhaltet habe. Am 11. Juli 2013 legte Belgien weitere Informationen vor. (3) Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 ersuchten die Kommissionsdienststellen Belgien um weitere Auskünfte; Belgien beantwortete dieses Schreiben am 2. September 2013. Auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen vom 4. März 2014 legte Belgien am 6. März 2014, am 1. und 24. April 2014 sowie am 19. Mai 2014 weitere Erläuterungen vor. (4) Am 11. August 2014 übermittelten die Kommissionsdienststellen dem Beschwerdeführer eine vorläufige Beurteilung, in der sie feststellten, dass die von der Beschwerde betroffene Maßnahme dem ersten Anschein nach keine staatliche Beihilfe darstellte. Mit demselben Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme Belgiens zu der Beschwerde übermittelt. (5) Mit Schreiben vom 9. September 2014 widersprach der Beschwerdeführer der vorläufigen Beurteilung der Kommissionsdienststellen und setzte die Kommission über neue Sachverhalte bezüglich der Angelegenheit in Kenntnis. Am 7. Januar 2015 legte Belgien eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhalten vor. (6) Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 teilte die Kommission Belgien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Nach der Einleitung des Verfahrens übermittelte Belgien am 15. März 2016 eine Stellungnahme. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 18. März 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (7) Zwischen dem 18. April und dem 3. Mai 2016 übermittelten drei Beteiligte den Kommissionsdienststellen Stellungnahmen. Am 20. Mai 2016 leiteten die Kommissionsdienststellen die Stellungnahmen der Beteiligten an Belgien weiter. Belgien antwortete am 15. Juni 2016 auf diese Stellungnahmen. (8) Am 23. Juni 2016 ersuchten die Kommissionsdienststellen Belgien um weitere Auskünfte, die am 19. und 29. August 2016 vorgelegt wurden. (9) Am 10. Oktober 2016 reichte AG einen Schriftsatz bei den Kommissionsdienststellen ein. (10) Am 20. Oktober 2016 ersuchten die Kommissionsdienststellen die belgischen Behörden um weitere Auskünfte, die am 16. Dezember 2016 vorgelegt wurden. (11) Am 20. Februar 2017 ersuchten die Kommissionsdienststellen Belgien um weitere Auskünfte, die am 21. März 2017 vorgelegt wurden. (12) Im Zusammenhang mit einem Treffen mit den Kommissionsdienststellen, das am 2. März 2017 stattfand, reichte der Beschwerdeführer am 2. März 2017 einen Schriftsatz ein. (13) Am 7. März 2017 ersuchten die Kommissionsdienststellen Belgien um weitere Auskünfte, die am 5. und 20. April 2017 vorgelegt wurden. (14) Mit Schreiben vom 4. August 2017 ersuchten die Kommissionsdienststellen PSA und AG um Auskünfte, die jeweils am 15. September 2017 eingereicht wurden. (15) Am 13. November 2017 ersuchten die Kommissionsdienststellen Belgien um weitere Auskünfte, die am 1., 4. und 14. Dezember 2017 vorgelegt wurden. (16) Am 16. Juli 2018 ersuchten die Kommissionsdienststellen Belgien um weitere Auskünfte, die am 18. und 27. Juli sowie am 10. August 2018 vorgelegt wurden. 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN (17) Im Jahr 2004 schloss die Antwerpener Hafenbehörde (Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen, im Folgenden „GHA“) nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung mit den Unternehmen PSA und AG Konzessionsverträge (4) mit einer Laufzeit von 42 Jahren über den Containerumschlag am neuen Deurganckdok-Terminal (im Folgenden „DGD“) des Hafens. (18) Die Verträge sahen Mindesttonnagevorgaben (im Folgenden „MTV“) vor, die in 20-Fuß-Einheiten (im Folgenden „TEU“) angegeben werden und verhindern sollen, dass die Konzessionäre die ihnen zugewiesenen Flächen ungenutzt lassen. Die MTV für das DGD wurden in einer Anlaufphase bis 2012 schrittweise eingeführt (5). Ab diesem Zeitpunkt sollten unveränderliche MTV gelten. Für den Fall, dass die Konzessionäre die vorgesehenen MTV nicht erfüllten, waren sie vertraglich zu Straf-/Ausgleichszahlungen an die GHA verpflichtet. Darüber hinaus sahen die Verträge für den Fall einer offensichtlich unzureichenden Nutzung der Konzession durch den Konzessionär oder einer Insolvenz eines Konzessionärs eine vorzeitige Kündigung der Konzessionen durch die GHA vor. (19) Der Containerverkehr auf der sogenannten Hamburg-Le Havre-Range (6) ging zwischen 2008 und 2009 um 15,8 % zurück, wobei in den fünf größten Häfen (Rotterdam, Antwerpen, Hamburg, Bremen und Le Havre) dieser Range ein Rückgang um 16,3 % (7) zu verzeichnen war. Dieser Rückgang des Tonnageaufkommens war auf die Auswirkungen der seit 2008 weltweit sinkenden Wirtschaftsleistung (im Folgenden „Krise“) auf die Hamburg-Le Havre-Range zurückzuführen. Auch in Antwerpen ging der Containerverkehr um insgesamt 16,3 % zurück. Im DGD sank das Tonnageaufkommen um insgesamt 38,6 % (PSA: 37,7 %; AG: 39,9 %). PSA und AG waren nicht mehr in der Lage, ihre jeweiligen MTV zu erfüllen, die infolge des Anlaufmechanismus jedes Jahr weiter angehoben wurden. Infolgedessen wären sie vertraglich zu Ausgleichszahlungen an die GHA verpflichtet gewesen, die jedoch zwischen 2009 und 2012 keine Ausgleichszahlungen verlangte. (20) Einem im Dezember 2009 per E-Mail geführten Schriftwechsel zwischen der GHA und AG zufolge wurden Gespräche über eine Senkung der ursprünglichen MTV geführt. In diesem Zusammenhang schlug die GHA zunächst vor, die ursprünglichen MTV um den Prozentsatz zu senken, um den das Tonnageaufkommen in der Hamburg-Le Havre-Range in dem betreffenden Jahr zurückgegangen war (d. h. um 15,8 %) (8). Ab Februar 2011 wies die GHA PSA und AG wiederholt auf die nicht erreichten MTV hin und bat um ihre Stellungnahme. PSA und AG betonten in mehreren Antwortschreiben (9) ihre Bedeutung für die Entwicklung des Hafens (10), deuteten eine mögliche Verlegung ihrer Tätigkeiten in andere Häfen an (11) und verwiesen auf die Auswirkungen der Krise. Darüber hinaus legten sowohl PSA als auch AG Rechtsgutachten ihrer Rechtsanwälte vor, in denen dargelegt wurde, warum die Strafabreden nicht anwendbar oder nicht durchsetzbar waren (12). Dieselben Argumente wurden später sowohl von PSA als auch von AG in Schiedsverfahren gegen die GHA vorgebracht (13). (21) Wie in Erwägungsgrund 1 erwähnt, reichte KN am 17. Dezember 2012 bei der Kommission eine Beschwerde wegen der unterbliebenen Beitreibung der von PSA und AG für die nicht erreichten MTV geschuldeten Ausgleichszahlungen ein. Im Jahr 1992 hatte die GHA einen Konzessionsvertrag mit KN geschlossen. Im Jahr 1998 wurden MTV in den Konzessionsvertrag von KN aufgenommen. Im Jahr 2009 erreichte KN die MTV nicht. Die GHA senkte die von KN laut Vertrag geschuldeten Ausgleichszahlungen (ebenso wie sie im Zusammenhang mit der Krise auch die MTV anderer Terminalbetreiber senkte), sodass KN für das Jahr 2009 (und nur für das Jahr 2009) statt etwa [180 000 bis 250 000] (*1) EUR nur [7 500 bis 9 000] EUR entrichten musste. (22) Am 26. März 2013 erließ die GHA eine Entscheidung, mit der sie die Konzessionsvereinbarungen mit PSA und AG anpasste (im Folgenden „GHA-Entscheidung 2013“). Die GHA-Entscheidung 2013 beinhaltete die folgende Maßnahme: Maßnahme 1 (gültig für PSA und AG) — siehe die Schaubilder  (14) 1 und 2: Mit der Maßnahme 1 (15) wurden die von PSA und AG bei Nichterfüllung der MTV zu entrichtenden Ausgleichszahlungen rückwirkend ab dem Jahr 2009 nach der von der GHA festgelegten „75/125-Regelung“ gesenkt. Nach dieser Regelung wurden die MTV angepasst, indem 125 % der jährlichen Wachstumsrate der Hamburg-Le Havre-Range zu den MTV des Vorjahres hinzugerechnet wurden. Im Falle eines Rückgangs des Tonnageaufkommens wurden 75 % der jährlichen Rückgangsrate der Hamburg-Le Havre-Range von den MTV des Vorjahres abgezogen. Somit führt diese Regel dazu, dass PSA und AG eine um 25 % höhere Leistung erbringen müssen als die übrigen in der Hamburg-Le Havre-Range tätigen Unternehmen. Der Bezugswert für die Festlegung der neuen MTV für das Jahr 2009 war das 2008 im DGD tatsächlich erreichte Tonnageaufkommen. Der „Faktor für die höhere Leistung“ von 25 % basiert auf der bisherigen Leistung des Antwerpener Hafens, der über einen längeren Zeitraum hinweg durchschnittlich um 25 % höhere jährliche Wachstumsraten erzielte als der Durchschnitt der Häfen in der Hamburg-Le Havre-Range. Die Durchführung von Maßnahme 1 führte allein im Jahr 2009 zu einer Senkung der MTV um 41,7 % (PSA) bzw. 29,7 % (AG) gegenüber den für 2009 ursprünglich vorgesehenen MTV. (23) Am 12. Mai 2014 beschloss die GHA die folgende Maßnahme: Maßnahme 2 — siehe Schaubild 2: Maßnahme 2 (16) besteht in der Beibehaltung der verringerten Ausgleichszahlungen (nach der 75/125-Regelung) nur für AG. (24) Nach der Anpassung der MTV mit der GHA-Entscheidung 2013 leistete PSA die verringerte Strafzahlung an die GHA, behielt sich jedoch das Recht vor, diese Zahlung anzufechten, und begründete dies damit, dass die vertraglich vereinbarte Strafabrede insofern eine Verletzung der öffentlichen Ordnung darstelle, als sie reinen Strafcharakter habe und die Beitreibung von Strafzahlungen einem Rechtsmissbrauch durch die GHA gleichkomme. Am 2. Mai 2016 ersuchte PSA eine Schiedsstelle, die GHA anzuweisen, PSA die nach der GHA-Entscheidung 2013 entrichteten Ausgleichszahlungen zu erstatten. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses war das Verfahren noch anhängig. (25) AG hat die verringerten Strafzahlungen nicht entrichtet und erhielt eine entsprechende Aufforderung der GHA. Der Fall wurde an eine Schiedsstelle verwiesen. AG brachte unter anderem vor, dass eine Strafabrede nur dann greifen könne, wenn die MTV aufgrund von AG anzulastenden Umständen nicht erreicht würden; tatsächlich seien sie jedoch aufgrund der Krise verfehlt worden und die Beitreibung der verringerten Strafzahlungen komme einem Rechtsmissbrauch durch die GHA gleich. Das Verfahren führte jedoch zu dem Ergebnis, dass die von der GHA verlangten verringerten Strafzahlungen für angemessen befunden wurden. (26) Am 12. Mai 2014 änderte die GHA einseitig die Konzessionsverträge mit PSA und AG. Durch diese Änderungen wurde PSA eine Betriebsfläche innerhalb des DGD zugewiesen, die ursprünglich AG zugeteilt war, von diesem jedoch nicht genutzt wurde. Infolgedessen verfügte PSA über eine um etwa 20 % größere Fläche, AG hingegen über eine um etwa 30 % kleinere Fläche als ursprünglich vorgesehen. Zugleich beschloss die GHA, im Rahmen von Maßnahme 2 die 75/125-Regelung für AG beizubehalten (siehe Erwägungsgrund 22). Mit Blick auf PSA beschloss die GHA, die 75/125-Regelung letztmalig im Jahr 2013 anzuwenden. Die GHA führte schrittweise wieder die ursprünglich vereinbarten MTV ein (nach einer Anlaufphase, die 2016 endete). (17) Des Weiteren wurden für PSA ab 2016 zusätzliche MTV für die dem Unternehmen im Jahr 2014 zugeteilte Fläche festgelegt. (27) Im Jahr 2015 wies das Brüsseler Gericht erster Instanz eine Klage von KN gegen die GHA zurück, in der KN geltend machte, die Anpassung der MTV für AG und PSA durch die GHA stelle eine staatliche Beihilfe dar. (18) Das Gericht befand unter anderem, die GHA habe mit der Anpassung der MTV der Krise angemessen Rechnung getragen und es sei davon auszugehen, dass ein privater Gläubiger eine ähnliche Entscheidung getroffen hätte. Gegen dieses Urteil vom 12. Februar 2015 legte KN Rechtsmittel ein. Zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses war das Rechtsmittel vor dem Brüsseler Berufungsgericht anhängig. (28) Am 15. Januar 2016 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. Sie stellte sich die Frage, ob die Maßnahmen 1 und 2 möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellten. (29) Im vorliegenden Beschluss werden die vorstehend in Erwägungsgrund 22 und ursprünglich in Erwägungsgrund 49 Ziffern i und ii sowie in den Erwägungsgründen 81 und 82 des Einleitungsbeschlusses genannten Maßnahmen 1 und 2 beschrieben und gewürdigt. 3.   EINLEITUNGSBESCHLUSS 3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (30) Im Einleitungsbeschluss stellte sich die Kommission die Frage, ob die Maßnahmen 1 und 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten oder nicht. 3.1.1.   Maßnahme 1 (31) Erstens äußerte die Kommission Zweifel, ob ein rational handelnder privater Marktteilnehmer mit einer Entscheidung über die Senkung der Ausgleichszahlungen vier Jahre gewartet hätte. Sie wies darauf hin, dass die Auswirkungen der Krise bei der Bewertung der Marktkonformität von Maßnahme 1 berücksichtigt werden sollten. Des Weiteren stellte sie fest, dass ausschließlich für PSA und AG progressive, im Zeitraum 2004 bis 2012 jährlich steigende MTV festgelegt wurden, während für alle übrigen Konzessionäre im Antwerpener Hafen, einschließlich des Beschwerdeführers, konstante MTV galten. Daher war die Lage von PSA und AG im Kontext der Krise spezifisch und unterschied sich von der Situation der übrigen im Antwerpener Hafen tätigen Wirtschaftsbeteiligten. (32) Die Kommission räumte ein, dass die beispiellosen Auswirkungen der Krise Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen zwangen, ihr Verhalten anzupassen. (33) Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass es auch unabhängig von der Krise langfristig im Interesse des Hafens lag, die Zusammenarbeit mit PSA und AG fortzuführen. (34) Ungeachtet dieser Argumente stellte die Kommission jedoch fest, dass ein rational handelnder privater Marktteilnehmer versucht hätte, seinen Gewinn zu maximieren (oder seine Verluste zu minimieren), indem er die geschuldeten Beträge schnellstmöglich eingefordert hätte. Die seit 2009 aufgelaufenen nicht entrichteten Ausgleichszahlungen wurden mit der GHA-Entscheidung 2013 erst rückwirkend erheblich gesenkt. (35) Seit 2009 erörterte der Verwaltungsrat zwar in mehreren Sitzungen Probleme im Zusammenhang mit dem Tonnageaufkommen und der Krise, befasste sich jedoch nicht unmittelbar mit der Frage der Einforderung der von PSA und AG wegen der Nichterfüllung der MTV geschuldeten Ausgleichszahlungen. Wie in Punkt 5.3 der GHA-Entscheidung 2013 angegeben, war das Problem der MTV Gegenstand laufender Beratungen, die Einforderung der geschuldeten Ausgleichszahlungen wurde jedoch zurückgestellt (19). (36) Zweitens äußerte die Kommission Zweifel, ob ein rational handelnder privater Marktteilnehmer PSA und AG eine ähnlich hohe Senkung gewährt hätte wie die GHA. Die Kommission wies darauf hin, dass selbst wenn das Tonnageaufkommen im DGD im Jahr 2009 tatsächlich um 38,6 % zurückging (und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, um 16 %), die Ausgleichszahlungen um etwa 80 % gesenkt wurden (wenngleich über einen Zeitraum von vier Jahren) (20). (37) Drittens äußerte die Kommission Zweifel, ob ein rational handelnder privater Marktteilnehmer PSA und AG angesichts der laut Konzessionsverträgen offenbar recht starken Verhandlungsposition der GHA eine Senkung der Ausgleichszahlungen gewährt hätte. Da die Containerterminalbetreiber ihr Vertragsverhältnis zur GHA nicht einseitig beenden konnten, während die GHA die Möglichkeit hatte, die Konzession im Falle einer offensichtlich unzureichenden Nutzung des DGD vollständig oder teilweise zu widerrufen, konnten PSA und AG nicht glaubhaft damit drohen, sich aus dem Antwerpener Hafen zurückzuziehen, wenn die MTV nicht gesenkt oder die Ausgleichszahlung nicht erlassen würde. (38) Viertens wies die Kommission darauf hin, dass die unterbliebene Beitreibung der Ausgleichszahlungen durch die GHA einen Anreiz für PSA und AG dargestellt haben könnte, Tonnagemengen in andere Häfen zu verlagern, in denen die Einhaltung der MTV konsequent durchgesetzt wird, um in diesen Häfen Sanktionen zu vermeiden. (39) Fünftens äußerte die Kommission Zweifel angesichts der Tatsache, dass bei der GHA-Entscheidung 2013 Elementen wie Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristiger Beschäftigung Rechnung getragen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (21) sollten solche nicht wirtschaftlichen Aspekte geschäftlicher Entscheidungen bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers außer Acht gelassen werden. (40) Sechstens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die GHA ernsthaft befürchten musste, von PSA und AG in einen Rechtsstreit gezogen zu werden, und dass diese glaubhaft mit ihrem Rückzug aus dem Antwerpener Hafen drohen konnten. Die Schreiben vom 19. Februar 2013 und vom 23. Februar 2013, in denen PSA bzw. AG ihren rechtlichen Standpunkt erläuterten, wurden der GHA erst übermittelt, nachdem die diesen Fall betreffende Beschwerde am 29. Januar 2013 zur Stellungnahme an Belgien weitergeleitet worden war. 3.1.2.   Maßnahme 2 (41) Mit Blick auf Maßnahme 2 stellte die Kommission fest, dass die ursprünglichen MTV aufgrund der Krise unmöglich zu erfüllen waren. Da die GHA in ihrer Entscheidung vom 12. Mai 2014 festgestellt hatte, dass nicht mehr behauptet werden könne, dass die ursprünglichen MTV aufgrund der Krise unmöglich zu erfüllen seien, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beibehaltung der von AG bei Nichterfüllung der MTV zu entrichtende verringerte Ausgleichszahlung als marktkonform angesehen werden konnte. (42) Insbesondere war die Beibehaltung der verringerten Ausgleichszahlung offenbar nicht notwendig, um AG für den zeitweiligen Wegfall eines Teils seiner Konzession zu entschädigen, weil das Unternehmen diesen Teil der Konzessionsfläche ohnehin nicht tatsächlich genutzt hat. Mit Maßnahme 2 wurde beschlossen, dass die verringerten MTV für AG (und die entsprechend geringeren Ausgleichszahlungen) bis 2042 in Kraft bleiben sollten, d. h. deutlich länger als die sieben Jahre, für die ein Teil der Konzession übertragen wurde. (22) 3.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (43) Die Kommission stellte fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine Verringerung der Kosten zur Folge hatten, die PSA und AG normalerweise hätten tragen sollen, und somit eine Betriebsbeihilfe darstellen. Als solche konnten die Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, da sie nicht der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienten. Zum Zeitpunkt der Annahme des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV verankerten Ausnahmen nicht anwendbar waren. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   Katoen Natie (44) KN schloss sich der vorläufigen Beurteilung der Kommission an, nach der die in Rede stehenden Maßnahmen dem belgischen Staat zuzurechnen waren, und fügte hinzu, da die GHA-Entscheidung 2013 den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung unterlegen habe, müsse dem Verwaltungsrat der GHA bewusst gewesen sein, dass diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts im öffentlichen Interesse gehandelt habe. (45) Nach Auffassung von KN wurden alle brisanten Entscheidungen des Verwaltungsrates der GHA (wie die Entscheidung über die Folgen einer Nichterfüllung der MTV) in vollem Einvernehmen mit der regierenden Koalition im Antwerpener Stadtrat getroffen. (46) Weiter schloss sich KN der vorläufigen Beurteilung der Kommission an, dass die in Rede stehenden Maßnahmen selektiv waren. (47) Angesichts der in den Jahren 2013 und 2014 getroffenen Entscheidungen der GHA vertrat KN die Auffassung, dass sich die GHA das Recht vorbehalten habe, spezifische und individuelle Ermessensbeurteilungen aller für die in Rede stehende Konzession geltenden besonderen Umstände vorzunehmen und jede Entscheidung zu treffen, die sie für angemessen erachte. In der GHA-Entscheidung 2013 habe die GHA dargelegt, dass ihre Entscheidung der GHA einen „Ermessensspielraum“ lasse. Nach Auffassung von KN belegt dies, dass die Maßnahmen speziell PSA und AG betrafen und somit selektiv waren. (48) Darüber hinaus schloss sich KN der vorläufigen Beurteilung der Kommission an, dass die Maßnahmen den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben. In diesem Zusammenhang betonte KN, aufgrund seiner Binnenlage und der Eisenbahn-, Binnenschifffahrts- und Straßenverbindungen in das Hinterland diene der Antwerpener Hafen als internationales Drehkreuz, und PSA sowie AG stünden sowohl im Antwerpener Hafen als auch in der Hamburg-Le Havre-Range mit anderen Terminalbetreibern, wie etwa KN, in Wettbewerb. (49) KN schloss sich den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln an, dass Maßnahme 1 sowohl PSA als auch AG einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. (50) KN erklärte weiter, ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter mit einer so starken Verhandlungsposition wie die GHA hätte die geschuldeten Ausgleichszahlungen in voller Höhe verlangt oder zumindest eine deutlich geringere, angemessene Senkung ausgehandelt. (51) In den Konzessionsverträgen würden der GHA weitreichende Rechte eingeräumt, da sie befugt sei, 7,31 EUR für jede nicht umgeschlagene TEU zu verlangen und im Falle einer offensichtlich unzureichenden Nutzung entweder zusätzliche Bedingungen für den Konzessionär festzulegen, um dessen Leistung zu steigern, oder die Konzession vollständig oder teilweise zu widerrufen. (52) Des Weiteren hätten es die jeweiligen Konzessionsverträge der GHA gestattet, die geschuldeten Strafzahlungen unmittelbar einzuziehen. (53) Nach Auffassung von KN war die Senkung der in Rede stehenden Strafzahlungen unverhältnismäßig hoch und stand somit in keinem Zusammenhang mit der Krise. Während das Tonnageaufkommen im Antwerpener Hafen um insgesamt 15,6 % und im DGD, in dem PSA und AG tätig gewesen seien, um 38,6 % zurückgegangen sei, habe die Senkung tatsächlich 80 % betragen. (54) Weiter merkte KN an, dass die verringerten MTV für PSA und AG auch künftig Geltung hätten, unabhängig davon, wie lange die Krise andauern werde. Daher stehe die Maßnahme 2, mit der die verringerten MTV über 2013 hinaus beibehalten würden, in keinem Zusammenhang mit der Krise. (55) Zudem habe die GHA bei den angefochtenen Entscheidungen die Faktoren Gebietsnutzungsplanung, Mobilität und langfristige Beschäftigung berüc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.