Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-11-16

Quellenkennung: 32020D0637. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des zugelassenen Herstellers zum vorläufigen Inspektionsbericht sowie sonstiger relevanten Informationen, welche die EZB angefordert hat, um ihre Prüfung abzuschließen, bei der EZB oder b)  dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Inspektionsbericht, sofern keine solche Stellungnahme eingegangen ist. (5)   In den Inspektionsbericht der EZB sind die Inspektionsergebnisse, die einschlägigen Inspektionsunterlagen, die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers, eine Bewertung der Maßnahmen oder Verbesserungen, deren Umsetzung der zugelassene Hersteller beabsichtigt sowie die relevanten Umsetzungsfristen aufzunehmen. In den Inspektionsbericht ist auf Grundlage der Inspektionsergebnisse eine Beurteilung aufzunehmen, ob der zugelassene Hersteller die Zulassungsanforderungen bereits erfüllt oder ob er innerhalb der vorgeschlagenen Fristen die Erfüllung dieser Anforderungen sicherstellen kann und ob die EZB eine der in Artikeln 16 bis 18 vorgesehenen Entscheidungen treffen sollte. (6)   Innerhalb einer Frist von 15 Geschäftstagen nach Eingang des in Absatz 4 dieses Artikels genannten Inspektionsberichts hat der zugelassene Hersteller die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Bericht gegenüber der EZB abzugeben. (7)   Die EZB hat die vom zugelassenen Hersteller abgegebene Stellungnahme zu bewerten und die Inspektion abzuschließen, indem sie die Ergebnisse des Inspektionsberichts umsetzt und den zugelassenen Hersteller sowie gegebenenfalls alle anderen zugelassenen Hersteller unterrichtet. (8)   Folgeinspektionen zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der im Inspektionsbericht aufgeführten Maßnahmen sowie der Erfüllung aller einschlägigen Zulassungsanforderungen können gemäß Artikel 11 Absatz 1 innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt werden. (9)   Bei schweren Fällen der Nichterfüllung der Zulassungsanforderungen, die eine dringende Entscheidung der EZB erforderlich machen und aufgrund deren davon ausgegangen werden darf, dass eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17 oder eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18 angemessen ist, kann die EZB das in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Verfahren in der Weise abkürzen, dass die Frist für eine Stellungnahme des zugelassenen Herstellers zu den betreffenden schweren Fällen der Nichterfüllung höchstens fünf Geschäftstage beträgt. Die EZB hat die Dringlichkeit zu begründen. (10)   Die EZB kann die in diesem Artikel festgesetzten Fristen verlängern. Artikel 14 Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit (1)   Stellt die EZB einen schweren Fall der Nichterfüllung fest, der zu Verlust oder Diebstahl von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder zur unbefugten Veröffentlichung von Informationen über für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien führen könnte, welche die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten und sofern nicht sofortige Abhilfe geschaffen wird, kann die EZB den zugelassenen Hersteller verpflichten, die betreffende für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit mit sofortiger Wirkung bis zur Beseitigung des schweren Falls der Nichterfüllung einzustellen. In diesem Fall darf der zugelassene Hersteller die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nicht wiederaufnehmen. (2)   Ein zugelassener Hersteller, der zur Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung verpflichtet wurde, übermittelt der EZB Angaben zu allen sonstigen zugelassenen Herstellern, die als Abnehmer oder Lieferanten mittelbar durch die Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit betroffen sein könnten. Die EZB kann von dem zugelassenen Hersteller auch die in Artikel 18 Absatz 5 bezeichneten Maßnahmen verlangen, um zu gewährleisten, dass der zugelassene Hersteller während des Zeitraums der Einstellung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit bestimmte für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien nicht mehr besitzt. (3)   Wird eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit eines zugelassenen Herstellers nach Absatz 1 eingestellt, informiert die EZB die in Absatz 2 bezeichneten möglicherweise betroffenen zugelassenen Hersteller entsprechend. In diesem Fall benachrichtigt die EZB diese zugelassenen Hersteller über Änderungen des Status des zugelassenen Herstellers, der zur Einstellung seiner für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Absatz 1 verpflichtet wurde. (4)   Unbeschadet der gemäß Artikeln 16 bis 18 getroffenen Entscheidungen hebt die EZB die Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit so bald wie möglich auf, wenn im Rahmen einer gemäß Artikel 11 durchgeführten Inspektion festgestellt wird, dass sämtliche betreffenden schweren Fälle der Nichterfüllung, die in Absatz 1 aufgeführt sind, behoben wurden. ABSCHNITT III FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG Artikel 15 Entscheidungen der EZB bei Nichterfüllung (1)   Tritt bei einem zugelassenen Hersteller ein Fall der Nichterfüllung ein, kann die EZB die in Artikeln 16 bis 19 aufgeführten Entscheidungen treffen. In diese Entscheidungen sind folgende Angaben aufzunehmen: a)  der Fall der Nichterfüllung und gegebenenfalls die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers; b)  die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material bzw. das Euro-Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht; c)  der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt, und gegebenenfalls auch Folgendes: i)  der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung außer Kraft tritt bzw. ii)  die Umstände, unter denen die Entscheidung außer Kraft tritt; d)  gegebenenfalls die Frist, innerhalb der die Nichterfüllung zu beheben ist und e)  die Gründe für den Erlass der Entscheidung. (2)   Die Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a)  Die bisherige Bilanz des zugelassenen Herstellers bezüglich Häufigkeit und Beseitigung etwaiger anderer Fälle der Nichterfüllung; b)  Alle einschlägigen, vom zugelassenen Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen in Bezug auf den betreffenden Fall der Nichterfüllung; c)  Eine Beschreibung, wie der zugelassene Hersteller die Nichterfüllung beseitigt hat bzw. wie er beabsichtigt, die Nichterfüllung zu beseitigen. (3)   Die EZB stellt sicher, dass die festgesetzten Fristen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der betreffenden Nichterfüllung stehen. (4)   Die EZB teilt dem betreffenden zugelassenen Hersteller die getroffene Entscheidung schriftlich mit. (5)   Die EZB kann die NZBen und sonstige betreffende zugelassene Hersteller über alle gemäß Artikeln 16 bis 19 getroffenen Entscheidungen unterrichten, beispielsweise über das Zulassungsregister oder in Schriftform. Die von der EZB zur Verfügung gestellten Informationen können gegebenenfalls Angaben zu der Identität des zugelassenen Herstellers, der Art der Nichterfüllung sowie der Gültigkeit der Entscheidung umfassen. Artikel 16 Abmahnung (1)   Die EZB kann einen zugelassenen Hersteller abmahnen, wenn a)  ein schwerer Fall der Nichterfüllung vorliegt; b)  Fälle der Nichterfüllung wiederholt auftreten oder c)  ein Fall der Nichterfüllung nicht rechtzeitig und wirksam behoben wird. (2)   In einer Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass von den Befugnissen nach den Artikeln 17 oder 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird. (3)   Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Abmahnung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach den Artikeln 17 oder 18 treffen. Artikel 17 Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung hinsichtlich neuer Aufträge (1)   Kommt der zugelassene Hersteller einer gemäß Artikel 14 getroffenen Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit nicht nach, kann die EZB gegen diesen zugelassenen Hersteller eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung treffen. Der zugelassene Hersteller darf bis zur Rücknahme der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung keine neuen Aufträge annehmen. (2)   Behebt ein zugelassener Hersteller nicht innerhalb der festgesetzten Frist einen in einer gemäß Artikel 16 erlassenen Abmahnung bezeichneten Fall der Nichterfüllung, kann die EZB in Bezug auf diesen zugelassenen Hersteller eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung treffen. Der zugelassene Hersteller darf einen laufenden Herstellungsauftrag zu Ende führen, er darf aber bis zur Rücknahme der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung keine neuen Aufträge annehmen. (3)   In einer Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung wird darauf hingewiesen, dass von den Befugnissen nach Artikel 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird. (4)   Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach Artikel 18 treffen. (5)   Eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung wird nur dann zurückgenommen, wenn alle Fälle der Nichterfüllung nach Durchführung einer Inspektion gemäß Artikel 11 für beseitigt erklärt worden sind. Artikel 18 Entscheidung zur Aufhebung einer Zulassung (1)   Kommt der zugelassene Hersteller einer gemäß Artikel 17 getroffenen Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nicht nach, kann die EZB eine Entscheidung zur Aufhebung seiner Zulassung treffen. (2)   Die EZB kann eine Aufhebungsentscheidung treffen, wenn a)  ein zugelassener Hersteller die Verlagerung seiner für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit an eine neue Fertigungsstätte beantragt. In diesem Fall erstreckt sich die Aufhebung auch auf die alte Fertigungsstätte, aus der die betreffende Tätigkeit verlagert wird; b)  eine Änderung der Eigentümerstruktur des zugelassenen Herstellers bevorsteht, sofern diese Änderung eine an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar in die Lage versetzt, Zugang zu vertraulichen Informationen der EZB im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss, sowie zu anwendbaren EZB-Rechtsakten oder zu vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehreren NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern zu erlangen; c)  ein zugelassener Hersteller die Rücknahme seiner Zulassung beantragt. (3)   Die EZB trifft eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung erforderlich ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a)  die Schwere eines besonderen Falls der Nichterfüllung; b)  der Umfang des tatsächlichen oder möglichen Verlustes oder Diebstahls von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien; c)  etwaige Vermögensschäden oder Rufschädigung, die sich aus der unbefugten Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ergeben haben; d)  die Adäquanz der Reaktion, Kapazität und Fähigkeit des zugelassenen Herstellers zur Begrenzung der Folgen der Nichterfüllung und e)  besondere Umstände in der Fertigungsstätte, welche die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten. (4)   Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien hergestellt, kann die EZB eine Entscheidung zur Aufhebung seiner Zulassung treffen. Die EZB berücksichtigt beim Erlass einer Aufhebungsentscheidung auf dieser Grundlage die besonderen Umstände, die für den zugelassenen Hersteller gelten. (5)   Wenn nach Wirksamwerden der Aufhebung die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel dadurch gefährdet werden könnte, dass der zugelassene Hersteller sich im Besitz von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien befindet, kann die EZB von dem Hersteller Maßnahmen wie die Vernichtung bestimmter für die Sicherheit des Euro bedeutsamer Materialien oder deren Ablieferung bei der EZB oder einer NZB verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller nach Wirksamwerden der Aufhebung keine solchen Materialien mehr besitzt. Die EZB kann Inspektionen innerhalb des Betriebs durchführen, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen. (6)   In der Aufhebungsentscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem der Hersteller wieder eine Zulassung beantragen kann. Dieser Zeitpunkt wird nach den Umständen festgelegt, die zur Aufhebung geführt haben, und liegt frühestens ein Jahr ab dem Datum des Wirksamwerdens der Aufhebungsentscheidung. Artikel 19 Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Papier für Euro-Banknoten (1)   Erlangt die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 6 Kenntnis von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten bzw. von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder kommt es zu einer solchen Mengenunstimmigkeit im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der Fertigungsstätte des zugelassenen Herstellers, kann die EZB unbeschadet der nach Artikeln 16, 17 und 18 getroffenen Entscheidungen eine finanzielle Sanktion gegen den zugelassenen Hersteller verhängen, wenn nachgewiesen wurde, dass: a)  der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit nicht festgestellt hat; b)  der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 nicht gemeldet hat; c)  der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 zwar gemeldet hat, die Ursache für die Unstimmigkeit jedoch innerhalb der in dem gesonderten Beschluss zu Sicherheitsanforderungen festgesetzten Frist weder festgestellt noch der EZB gemeldet hat. (2)   Vor dem Erlass einer Entscheidung über finanzielle Sanktionen überprüft die EZB, ob die Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten bzw. die Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten auf einen Fall der Nichterfüllung der in einem gesonderten Beschluss festgelegten Sicherheitsanforderungen zurückzuführen ist. (3)   Bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion, die aufgrund einer nachgewiesenen Mengenunstimmigkeit zu verhängen ist, berücksichtigt die EZB den Nennwert der: a)  teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder b)  Euro-Banknoten, die unter Verwendung des teilweise fertigen oder fertigen Papiers für Euro-Banknoten gedruckt hätten werden können. (4)   Die EZB kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Schwere der Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen eine finanzielle Sanktion verhängen, deren Höhe nicht dem gemäß Absatz 3 festgesetzten Nennwert bzw. entsprechenden Nennwert entspricht. (5)   Eine finanzielle Sanktion darf den Betrag von 500 000  EUR nicht übersteigen. (6)   Entscheidungen der EZB über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) ( 10 ). Artikel 20 Übertragung und Weiterübertragung von Befugnissen (1)   Der EZB-Rat überträgt die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 14 Absätze 1 und 4 und Artikel 16 bis 19 auf das Direktorium. (2)   Das Direktorium kann die Befugnis zum Erlass sämtlicher Entscheidungen in Bezug auf die Zulassung eines Herstellers nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 7 sowie Artikel 7 auf eines seiner Mitglieder weiterübertragen. (3)   Das Direktorium kann diese Befugnis auf die operative Ebene der EZB für folgende Zwecke weiterübertragen: a)  zur Gewährung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1, sofern der zugelassene Hersteller sämtliche Zulassungsanforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und alle nach Artikel 9 auferlegten Pflichten erfüllt hat und b)  zum Erlass einer Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Artikel 14. (4)   Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über alle Entscheidungen, die im Wege der Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen getroffen wurden. Artikel 21 Überprüfungsverfahren (1)   Die EZB prüft die von Herstellern eingereichten Anträge und Informationen, die sich auf diesen Beschluss beziehen, und teilt den Herstellern ihre Entscheidung, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen bzw. die Richtigkeit der Informationen zu akzeptieren oder zurückzuweisen, schriftlich innerhalb einer Frist von 50 Geschäftstagen mit, die zu laufen beginnt ab Eingang: a)  des Antrags auf Erteilung einer Zulassung oder b)  der von der EZB gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen. (2)   Der Hersteller kann beim EZB-Rat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung der EZB einreichen, die nach den folgenden Artikeln getroffen wurde: a)  Artikel 6 Absätze 1 und 7 und Artikel 7 oder b)  Artikel 14 und Artikel 16 bis 18. Der Hersteller hat den Überprüfungsantrag innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Entscheidung einzureichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei. (3)   Die Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann ausnahmsweise die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich in seinem Überprüfungsantrag unter Angabe von Gründen hierfür verlangt. (4)   Der EZB-Rat überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung anhand des Überprüfungsantrags des Herstellers. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannte Entscheidung gegen diesen Beschluss verstößt, ordnet er entweder die erneute Durchführung des betreffenden Verfahrens an oder trifft eine abschließende Entscheidung. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannte Entscheidung nicht gegen diesen Beschluss verstößt, wird der Überprüfungsantrag des Herstellers abgelehnt. Dem Hersteller wird das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 60 Geschäftstagen ab Eingang des Überprüfungsantrags bei der EZB schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung des EZB-Rats wird mit Gründen versehen. (5)   Für diesen Beschluss betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem Hersteller ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Ist ein Überprüfungsverfahren nach Absatz 2 möglich, hat der Hersteller die Überprüfungsentscheidung des EZB-Rats abzuwarten, ehe er den Gerichtshof anrufen kann. Die im Vertrag festgelegten Fristen gelten ab dem Zugang der Überprüfungsentscheidung. (6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung zur Verhängung finanzieller Sanktionen nach Artikel 19 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) durchgeführt. (7)   Bei beiderseitiger Zustimmung können alle für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und dem Hersteller im Rahmen eines Schiedsverfahrens beigelegt werden. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem zugelassenen Hersteller werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung bestellten Schiedsrichtern endgültig beigelegt. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt. ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Aufhebung (1)   Der Beschluss EZB/2013/54 wird hiermit mit Wirkung vom 18. Mai 2021 aufgehoben. (2)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 23 Übergangsbestimmungen (1)   Der Beschluss EZB/2013/54 gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses weiterhin. (2)   Zulassungen oder vorläufige Zulassungen, die zugelassenen Herstellern gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses als gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilte Zulassungen. (3)   Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilten Zulassungen werden gemäß dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit: a)  Sicherheits-Erstinspektionen, Sicherheits-Folgeinspektionen oder Qualitätsinspektionen gemäß Artikel 11; b)  der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 6; c)  der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 7; d)  dem Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 16 bis 19 und e)  der Überprüfung der nach den Buchstaben a bis d erfolgten Handlungen oder getroffenen Entscheidungen. Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren werden innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist abgeschlossen. Artikel 24 Wirksamwerden (1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. (2)   Er gilt ab dem 18. Mai 2021. (3)   Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 4 gelten ab dem 16. November 2022. Artikel 25 Adressaten Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet. ANHANG I Aufgehobener Beschluss mit chronologischer Liste der Änderungen (wie in Artikel 22 genannt) Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29). Beschluss (EU) 2016/955 der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 19). Beschluss (EU) 2016/1734 der Europäischen Zentralb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.