02020D0637 — DE — 16.11.2022 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2020/637 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 12) |
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BESCHLUSS (EU) 2022/2063 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. Oktober 2022 |
L 276 |
142 |
26.10.2022 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/637 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. April 2020
über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24)
(Neufassung)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:
„Schaffung“: die Umsetzung des Grundkonzepts der Euro-Banknoten in Layouts, Farbtrennung, Grafik und Druckplatten sowie die Erarbeitung der Layouts und Prototypen der im Rahmen dieser Grundkonzepte vorgesehenen Bestandteile;
„Hersteller“: eine juristische Person, die über die Fähigkeit verfügen kann, eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von juristischen Personen, die nur am Transport oder an der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind;
„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“: die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung, Lagerung, Analyse, interne Bewegung innerhalb einer Satzungsstätte von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien;
„für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit“: die Herstellung von Euro-Materialien;
„Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit nutzt oder nutzen kann;
„für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“: a eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Sicherheitsdruckfarben; f) zur Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien; g) Sicherheitsfarben; h) ein Sicherheitssensor; i) eine Euro-Banknote, die zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt wird oder aus dem Verkehr gezogen wird; j) sämtliche von der EZB gesondert festgelegten Bestandteile oder hiermit zusammenhängenden Informationen; Sämtliche für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien erfordern Sicherheitsvorkehrungen, da ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte;
„Euro-Materialien“: a) eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) eine für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Tinte; f) für die Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien;
„Zulassung“: die Erlaubnis, die einem Hersteller durch Erlass einer Entscheidung der EZB erteilt wird, damit er eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte ausüben kann;
„zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem eine Zulassung gemäß diesem Beschluss erteilt wurde;
„nationale Zentralbank“ (NZB): die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
„verantwortliche nationale Zentralbank (NZB)“: eine NZB, die einen Auftrag zur Herstellung von Euro-Banknoten erteilt hat;
„Zulassungsanforderung“: sämtliche in dem vorliegenden Beschluss oder in einem anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen sowie ethische oder Standortanforderungen und alle sonstige Anforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann;
„vertrauliche Informationen der EZB“: sämtliche Zulassungsanforderungen und alle damit zusammenhängenden Aufzeichnungen unabhängig von ihrem Speichermedium sowie sonstige Informationen oder urheberrechtlich geschützte technische und/oder Geschäftsinformationen, die als „ECB-Confidential“ gekennzeichnet sind;
„Zulassungsverfahren“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die im vorliegenden Beschluss festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt. Das Zulassungsverfahren wird mit dem Antrag des Herstellers auf Erteilung einer Zulassung eingeleitet, läuft bis zur Erteilung der Zulassung und kann bei Nichterfüllung dieser Anforderungen zu Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, führen;
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„Zertifikat“: eine Bescheinigung, die von einer durch eine nationale Akkreditierungsstelle zugelassene unabhängigen Anerkennungsstelle erteilt wurde, deren Zertifikate im Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ansässig ist, anerkannt sind;
„Managementsystem“: das Rahmenwerk für Strategien, Prozesse und Verfahren, das vom Hersteller zur Gewährleistung der Erfüllung sämtlicher Zulassungsanforderungen festgelegt wird;
„Maßnahme“: eine vom Hersteller zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen vorgenommene Handlung;
„Extranet der EZB zu Banknoten“: ein IT-System, das von der EZB eingerichtet und betrieben wird, um Informationen im Zusammenhang mit den Zulassungsanforderungen bereitzustellen, und für zugelassene Hersteller zugänglich ist;
„Vernichtung“: eine Handlung oder ein Prozess, mit der bzw. dem sichergestellt wird, dass Geldfälscher aus für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien keinen praktischen Nutzen ziehen können;
„kontrollierende Stelle“: das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder jede juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI ( 1 ) des Rates, die den Hersteller vertreten, in dessen Namen Entscheidungen treffen oder über den Hersteller Kontrolle ausüben kann; für einen Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil einer NZB ist, ist die kontrollierende Stelle das Entscheidungsgremium der NZB.
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„Herstellung von Druckfarbe“: die Zubereitung von Druckfarbe, die durch Mischen und Mahlen von Rohstoffen bzw. Grundfarbe bereit ist, beim Druck von Euro-Banknoten verwendet zu werden. Diese Zubereitung schließt den Zusatz besonderer Druckfarbenbestandteile durch Druckmaschinen oder Hersteller von Papier für Euro-Banknoten nicht ein, wenn diese Bestandteile weniger als 12 % des ursprünglichen Gewichts der Druckfarbe ausmachen und deren Zusatz entweder die Aushärtung der Farbe nach einer vorgegebenen Formel ermöglicht, deren Rheologie oder Farbton anpasst oder deren Trocknung verbessert;
„Rechtsträgerkennung“ (legal entity identifier — LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442;
„unabhängiger Prüfer“: eine anerkannte Stelle, die für die Prüfung und Erklärung der Konformität des unternehmensinternen Compliance-Programms eines Herstellers mit den Grundsätzen, Vorschriften und Verfahren für das ethische Geschäftsverhalten zuständig ist, einschließlich der jeweiligen internen Abteilung einer NZB eines Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil dieser NZB ist oder der eine selbstständige juristische Person ist, über welche die NZB eine vergleichbare Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Abteilungen;
„Inspektion“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt. Eine Inspektion wird entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt und endet mit der Erstellung eines Inspektionsberichts, in dem die im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen festgehalten werden;
„Inspektion innerhalb des Betriebs“: eine Inspektion, die von der EZB innerhalb einer Fertigungsstätte durchgeführt wird;
„Inspektion außerhalb des Betriebs“: eine von der EZB außerhalb der jeweiligen Fertigungsstätte durchgeführte Inspektion, die aus einer Prüfung der von einem Hersteller angeforderten Unterlagen besteht;
„Geschäftstag“: jeder Tag, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie den auf der Website der EZB veröffentlichten Feiertagen der EZB;
„schwerer Fall der Nichterfüllung“:
ein Fall der Nichterfüllung, aus dem sich unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Zulassungsanforderungen für eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit durch zugelassene Hersteller ergeben haben oder ergeben könnten oder
mehrere Fälle der Nichterfüllung, die allein nicht als schwere Fälle der Nichterfüllung eingestuft würden, aus denen sich aber wegen ihres gleichzeitigen oder wiederkehrenden Auftretens im Rahmen eines Prozesses unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen ergeben oder ergeben haben.
Artikel 2
Zulassungsgrundsätze
Die Herstellung oder Lieferung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder Euro-Materialien durch einen zugelassenen Hersteller erfolgt nur bei Erteilung der relevanten Erlaubnis durch die EZB oder zur Erfüllung eines Auftrags, den eine der folgenden Stellen erteilt hat:
ein anderer zugelassener Hersteller, der für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien benötigt, um seine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben zu können;
eine verantwortliche NZB;
vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rats eine künftige NZB des Eurosystems;
die EZB.
Artikel 3
Zulassungsanforderungen
Ein zugelassener Hersteller hat die folgenden Zulassungsanforderungen zu erfüllen:
die in dem vorliegenden Beschluss oder in einem damit im Zusammenhang stehenden anderen Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann;
die in Artikel 4 festgelegten ethischen Anforderungen;
die nachstehenden Standortanforderungen:
sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befinden;
sofern es sich beim Hersteller um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union befinden;
Besitz eines Zertifikats, mit dem bescheinigt wird, dass die Managementsysteme der für die jeweilige für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit relevanten Fertigungsstätte die Anforderungen folgender Normenreihen erfüllen:
die ISO-Normenreihe 9001;
die ISO-Normenreihe 14001;
entweder die ISO-Normenreihe 45001 oder die Occupational Health and Safety Assessment Series 18001 (OHSAS-Normenreihe 18001) bis zum 11. März 2021, und danach nur die ISO-Normenreihe 45001;
die nachstehenden Solvabilitätsanforderungen:
Der Hersteller unterliegt keinem Konkurs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;
die Vermögenswerte des Herstellers unterliegen nicht der Verwaltung durch einen Liquidator oder durch das Gericht;
der Hersteller hat keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen;
die Geschäftstätigkeit des Herstellers ist nicht ausgesetzt;
der Hersteller unterliegt keinem Verfahren bzw. keinen Umständen, die mit denjenigen im Sinne der Ziffern i bis iv oben vergleichbar sind, welche nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden.
Erfüllt ein Hersteller die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Standortanforderungen, wird aber sein Unternehmen von einer außerhalb der Union oder der EFTA ansässigen juristischen Person kontrolliert, so trägt die EZB bei ihrer Erwägung zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung gemäß Artikel 6 oder zur Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe b zum Zwecke des Schutzes der Integrität von Euro-Banknoten dem Folgenden gebührend Rechnung:
bereits geltenden Beschlüssen oder bereits geltenden Verordnungen des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Absicht des Rates, einen solchen Beschluss oder eine solche Verordnung zu erlassen;
in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie allen sich daraus ergebenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten;
internationalen Vereinbarungen, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurden sowie allen sich daraus ergebenden bzw. daraus folgenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten.
Artikel 4
Ethische Anforderungen
Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen müssen sämtliche nachstehenden ethischen Anforderungen erfüllen:
Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen sind nicht wegen einer der nachstehend aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Handlung nach dem 15. November 2017 begangen wurde und dem zugelassenen Hersteller die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder die Handlung maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurde:
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, einschließlich der in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufgeführten Handlungen;
Bestechung und Bestechlichkeit gemäß Definition in Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ( 2 ) und Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI ( 3 ) des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor;
Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 4 );
terroristische Straftaten, einschließlich aller Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
Geldwäsche gemäß Definition in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
Menschenhandel, einschließlich aller vorsätzlich begangenen Handlungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) sowie Anstiftung, Beihilfe und Versuch gemäß Artikel 3 der Richtlinie;
sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen.
Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen haben keine der nachstehend aufgeführten Handlungen vorgenommen, die nach dem 15. November 2017 begangen wurden, wenn die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurden:
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen, wenn dies durch eine endgültige rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes festgestellt wurde, in dem der Hersteller ansässig ist oder in dem die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird;
schweres berufliches Fehlverhalten, einschließlich schwerwiegender Verstöße gegen Berufspflichten, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde;
Absprachen, die auf eine Wettbewerbsverzerrung im betreffenden Markt abzielen, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde;
jegliche sonstige Aktivitäten, welche die Integrität der Euro-Banknoten als effektives Zahlungsmittel beeinträchtigen könnten.
Artikel 10 der Handlungsempfehlungen der Internationalen Handelskammer zur Korruptionsbekämpfung (International Chamber of Commerce Rules on Combating Corruption) ( 8 );
der Banknote Ethics Initiative ( 9 );
der ISO-37001-Normenreihe oder
sonstigen gleichwertigen Programmen.
ABSCHNITT II
ZULASSUNGSVERFAHREN
Artikel 5
Antrag auf Erteilung einer Zulassung
Der schriftliche Antrag auf Erteilung der Zulassung enthält folgende Angaben:
eine Beschreibung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien;
den Namen der Herstellers und, soweit anwendbar, den Namen und, soweit vorhanden, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person, welche die Zulassung im Namen des Herstellers beantragt;
den genauen Standort und die Adresse der Fertigungsstätte, in welcher der Hersteller beabsichtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben;
eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln wird;
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Herstellers, einschließlich dessen kontrollierenden Stellen und deren Standorts;
eine ausgefüllte und von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der Hersteller alle in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Das entsprechende Formular kann im Extranet der EZB zu Banknoten abgerufen werden;
eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 bestätigt wird;
Kopien der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate;
eine Beschreibung der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die er in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt;
eine Beschreibung der Dritten, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die der Hersteller als Subunternehmen einzusetzen oder in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt;
eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen der Hersteller die Zulassung beantragt sowie der potenziellen Vorteile, die das Eurosystem aus der Erteilung der Zulassung ziehen würde.
Artikel 6
Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen
Soweit erforderlich kann die EZB vom Hersteller verlangen, innerhalb einer von der EZB festgesetzten, angemessenen Frist folgende Unterlagen bzw. Informationen einzureichen, klarzustellen oder zu vervollständigen:
die gemäß Artikel 5 einzureichenden Unterlagen;
die gemäß Absatz 4 dieses Artikels einzureichenden Unterlagen;
die gemäß Absatz 5 dieses Artikels einzureichenden Informationen.
Artikel 7
Erteilung der Zulassung
Artikel 8
EZB-Zulassungsregister
Die EZB führt ein Zulassungsregister, das über das Extranet der EZB zu Banknoten den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und zugelassenen Herstellern zur Verfügung gestellt wird. Das Zulassungsregister enthält Folgendes:
Eine Liste aller Hersteller, denen eine Zulassung erteilt wurde;
Folgende Informationen zu jedem zugelassenen Hersteller:
Angabe zu der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für welche die Zulassung erteilt wurde;
Die Fertigungsstätte, innerhalb der die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird und für welche die Zulassung erteilt wurde und
Informationen über die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien innerhalb jeder Fertigungsstätte.
Trifft die EZB eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nach Artikel 17, vermerkt sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller folgende Informationen im Zulassungsregister:
den Anwendungsbereich und die Laufzeit der vorübergehenden Außerkraftsetzung;
alle Statusänderungen des zugelassenen Herstellers in Bezug auf:
seinen Namen;
die betreffende Fertigungsstätte und
die von der Entscheidung betroffenen, für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien und die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten nach Maßgabe der in der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung getroffenen Feststellungen.
Trifft die EZB eine Aufhebungsentscheidung nach Artikel 18, löscht sie unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung an den zugelassenen Hersteller und nach Maßgabe der in der Aufhebungsentscheidung getroffenen Feststellungen folgende Informationen aus dem Zulassungsregister:
den Namen des zugelassenen Herstellers;
die Fertigungsstätte;
die für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und die für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit und
die Euro-Materialien oder die für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit.
Artikel 9
Von zugelassenen Herstellern zur Beibehaltung ihrer Zulassung zu erfüllende Anforderungen
Zugelassene Hersteller müssen zur Beibehaltung ihrer Zulassung für die betreffende Fertigungsstätte die folgenden Anforderungen erfüllen:
Zugelassene Hersteller müssen die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln und die im Extranet der EZB zu Banknoten angegebene Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Dokumente der EZB beachten.
Zugelassene Hersteller müssen die EZB über etwaige Erneuerungen bzw. Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate schriftlich unterrichten und der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Erneuerung bzw. Änderung eine Kopie des betreffenden erneuerten oder geänderten Zertifikats zur Verfügung stellen.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der Zertifikate in Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder, soweit zutreffend, in Artikel 4 Absätze 2 und 3 aufgeführten Zulassungsanforderungen widerrufen wird.
Zugelassene Hersteller müssen jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres Folgendes vollständig zur Verfügung stellen:
eine ausgefüllte und vom Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der zugelassene Hersteller und seine kontrollierenden Stellen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Anforderungen erfüllen;
eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 über das gesamte Kalenderjahr hinweg bestätigt wird.
Zugelassene Hersteller müssen die erste Selbsterklärung nach Maßgabe von Buchstabe a und die von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete erste schriftliche Erklärung bzw. das erste Zertifikat nach Maßgabe von Buchstabe b bis Ende Februar 2024 einreichen. In beiden Fällen hat sich das jeweilige Dokument auf das gesamte Kalenderjahr 2023 zu beziehen.
Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten weder eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit — mit Ausnahme der Vernichtung, Lagerung, Analyse oder internen Bewegung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien innerhalb einer Fertigungsstätte — noch eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ausgeübt, muss er die EZB unverzüglich über das Ende dieses Zeitraums schriftlich unterrichten.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB im Rahmen der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit über etwaige Mengenunstimmigkeiten bei für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die bei der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte festgestellt werden, schriftlich Bericht erstatten.
Ein zugelassener Hersteller unterrichtet die EZB umgehend und beantragt ihre vorherige schriftliche Zustimmung, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Handlungen vorzunehmen:
Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann;
Änderungen seiner Eigentümerstruktur;
die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des zugelassenen Herstellers oder vergleichbarer Verfahren;
die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen kann, für die die Zulassung erteilt wurde;
den Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten, einschließlich Tochterunternehmen des zugelassenen Herstellers oder mit dem Hersteller verbundener Unternehmen, bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt.
Zugelassene Hersteller müssen den verantwortlichen NZBen unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der in Absatz 7 Buchstabe e aufgeführten Umstände eintritt.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn
der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen;
der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen über Nachweise verfügen, dass sie Gegenstand von administrativen oder strafrechtlichen Ermittlungen betreffend eine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Handlungen oder die Nichterfüllung einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen sind;
der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen wegen einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt wurden.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie beabsichtigen, ein Qualifizierungsverfahren in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien bzw. auf Euro-Materialien gemäß den gesondert von der EZB festgelegten, einschlägigen Qualitätsanforderungen zu starten. Die Mitteilung enthält Informationen über das geplante Anfangs- und Enddatum des Qualifizierungsverfahrens.
Zugelassene Hersteller müssen die erforderlichen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die endgültigen Fassungen sämtlicher relevanten Dokumente, die den zugelassenen Herstellern im Extranet der EZB zu Banknoten zur Verfügung stehen, innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte ordnungsgemäß verteilt werden.
Artikel 10
Vorherige schriftliche Zustimmung der EZB
Artikel 11
Inspektionen
Artikel 12
Fälle der Nichterfüllung
Die nachstehenden Handlungen eines zugelassenen Herstellers stellen jeweils eine Nichterfüllung dar:
Nichterfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Zulassungsanforderungen;
Nichtdurchführung der mit der EZB vereinbarten Verbesserungen in Bezug auf zuvor festgestellte Fälle der Nichterfüllung innerhalb der mit der EZB vereinbarten Fristen;
Nichterfüllung der in Artikel 9 aufgeführten Pflichten;
Verweigerung des sofortigen Zugangs der EZB zu der Fertigungsstätte oder zu Unterlagen, die nach Auffassung der EZB für die Inspektion erforderlich sind;
Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die auf einen Verstoß des zugelassenen Herstellers gegen die Sicherheitsanforderungen zurückzuführen sind;
Einreichung von Erklärungen, die sich als falsch oder irreführend erwiesen haben, oder von Unterlagen, die sich als gefälscht erwiesen haben, bei der EZB und gegebenenfalls bei einer NZB im Rahmen eines in diesem Beschluss vorgesehenen Verfahrens;
alle Verstöße des zugelassenen Herstellers gegen seine Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Beschluss.
Artikel 13
Ergebnis der Inspektion
Die EZB übermittelt dem zugelassenen Hersteller einen vorläufigen Inspektionsbericht, in dem alle Fälle der Nichterfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen aufgeführt werden, die im Rahmen der Inspektion festgestellt wurden. Der Bericht ist innerhalb einer der nachstehenden Fristen zu übermitteln:
30 Geschäftstage nach Abschluss der betreffenden Inspektion innerhalb des Betriebs;
40 Geschäftstage nach Eingang der relevanten Unterlagen bei der EZB, die ihr im Rahmen einer Inspektion außerhalb des Betriebs — insbesondere bezüglich der fortlaufenden Pflichten nach Artikel 9 — vorgelegt werden.
Die EZB übermittelt dem zugelassenen Hersteller den Inspektionsbericht innerhalb von 40 Geschäftstagen nach:
Eingang der schriftlichen Stellungnahme des zugelassenen Herstellers zum vorläufigen Inspektionsbericht sowie sonstiger relevanten Informationen, welche die EZB angefordert hat, um ihre Prüfung abzuschließen, bei der EZB oder
dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Inspektionsbericht, sofern keine solche Stellungnahme eingegangen ist.
Artikel 14
Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit
ABSCHNITT III
FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG
Artikel 15
Entscheidungen der EZB bei Nichterfüllung
Tritt bei einem zugelassenen Hersteller ein Fall der Nichterfüllung ein, kann die EZB die in Artikeln 16 bis 19 aufgeführten Entscheidungen treffen. In diese Entscheidungen sind folgende Angaben aufzunehmen:
der Fall der Nichterfüllung und gegebenenfalls die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers;
die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material bzw. das Euro-Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht;
der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt, und gegebenenfalls auch Folgendes:
der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung außer Kraft tritt bzw.
die Umstände, unter denen die Entscheidung außer Kraft tritt;
gegebenenfalls die Frist, innerhalb der die Nichterfüllung zu beheben ist und
die Gründe für den Erlass der Entscheidung.
Die Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
Die bisherige Bilanz des zugelassenen Herstellers bezüglich Häufigkeit und Beseitigung etwaiger anderer Fälle der Nichterfüllung;
Alle einschlägigen, vom zugelassenen Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen in Bezug auf den betreffenden Fall der Nichterfüllung;
Eine Beschreibung, wie der zugelassene Hersteller die Nichterfüllung beseitigt hat bzw. wie er beabsichtigt, die Nichterfüllung zu beseitigen.
Artikel 16
Abmahnung
Die EZB kann einen zugelassenen Hersteller abmahnen, wenn
ein schwerer Fall der Nichterfüllung vorliegt;
Fälle der Nichterfüllung wiederholt auftreten oder
ein Fall der Nichterfüllung nicht rechtzeitig und wirksam behoben wird.
Artikel 17
Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung hinsichtlich neuer Aufträge
Artikel 18
Entscheidung zur Aufhebung einer Zulassung
Die EZB kann eine Aufhebungsentscheidung treffen, wenn
ein zugelassener Hersteller die Verlagerung seiner für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit an eine neue Fertigungsstätte beantragt. In diesem Fall erstreckt sich die Aufhebung auch auf die alte Fertigungsstätte, aus der die betreffende Tätigkeit verlagert wird;
eine Änderung der Eigentümerstruktur des zugelassenen Herstellers bevorsteht, sofern diese Änderung eine an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar in die Lage versetzt, Zugang zu vertraulichen Informationen der EZB im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss, sowie zu anwendbaren EZB-Rechtsakten oder zu vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehreren NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern zu erlangen;
ein zugelassener Hersteller die Rücknahme seiner Zulassung beantragt.
Die EZB trifft eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung erforderlich ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
die Schwere eines besonderen Falls der Nichterfüllung;
der Umfang des tatsächlichen oder möglichen Verlustes oder Diebstahls von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien;
etwaige Vermögensschäden oder Rufschädigung, die sich aus der unbefugten Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ergeben haben;
die Adäquanz der Reaktion, Kapazität und Fähigkeit des zugelassenen Herstellers zur Begrenzung der Folgen der Nichterfüllung und
besondere Umstände in der Fertigungsstätte, welche die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten.
Artikel 19
Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Papier für Euro-Banknoten
Erlangt die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 6 Kenntnis von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedrucktem oder fertigem Papier für Euro-Banknoten bzw. von einer Mengenunstimmigkeit bei teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder kommt es zu einer solchen Mengenunstimmigkeit im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der Fertigungsstätte des zugelassenen Herstellers, kann die EZB unbeschadet der nach Artikeln 16, 17 und 18 getroffenen Entscheidungen eine finanzielle Sanktion gegen den zugelassenen Hersteller verhängen, wenn nachgewiesen wurde, dass:
der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit nicht festgestellt hat;
der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 nicht gemeldet hat;
der zugelassene Hersteller die Unstimmigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 6 zwar gemeldet hat, die Ursache für die Unstimmigkeit jedoch innerhalb der in dem gesonderten Beschluss zu Sicherheitsanforderungen festgesetzten Frist weder festgestellt noch der EZB gemeldet hat.
Bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion, die aufgrund einer nachgewiesenen Mengenunstimmigkeit zu verhängen ist, berücksichtigt die EZB den Nennwert der:
teilweise gedruckten oder fertigen Euro-Banknoten oder
Euro-Banknoten, die unter Verwendung des teilweise fertigen oder fertigen Papiers für Euro-Banknoten gedruckt hätten werden können.
Artikel 20
Übertragung und Weiterübertragung von Befugnissen
Das Direktorium kann diese Befugnis auf die operative Ebene der EZB für folgende Zwecke weiterübertragen:
zur Gewährung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1, sofern der zugelassene Hersteller sämtliche Zulassungsanforderungen nach den Artikeln 3 und 4 und alle nach Artikel 9 auferlegten Pflichten erfüllt hat und
zum Erlass einer Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit gemäß Artikel 14.
Artikel 21
Überprüfungsverfahren
Die EZB prüft die von Herstellern eingereichten Anträge und Informationen, die sich auf diesen Beschluss beziehen, und teilt den Herstellern ihre Entscheidung, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen bzw. die Richtigkeit der Informationen zu akzeptieren oder zurückzuweisen, schriftlich innerhalb einer Frist von 50 Geschäftstagen mit, die zu laufen beginnt ab Eingang:
des Antrags auf Erteilung einer Zulassung oder
der von der EZB gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen.
Der Hersteller kann beim EZB-Rat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung der EZB einreichen, die nach den folgenden Artikeln getroffen wurde:
Artikel 6 Absätze 1 und 7 und Artikel 7 oder
Artikel 14 und Artikel 16 bis 18.
Der Hersteller hat den Überprüfungsantrag innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Entscheidung einzureichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Aufhebung
Artikel 23
Übergangsbestimmungen
Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilten Zulassungen werden gemäß dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit:
Sicherheits-Erstinspektionen, Sicherheits-Folgeinspektionen oder Qualitätsinspektionen gemäß Artikel 11;
der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 6;
der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 7;
dem Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 16 bis 19 und
der Überprüfung der nach den Buchstaben a bis d erfolgten Handlungen oder getroffenen Entscheidungen.
Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren werden innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist abgeschlossen.
Artikel 24
Wirksamwerden
Artikel 25
Adressaten
Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet.
ANHANG I
Aufgehobener Beschluss mit chronologischer Liste der Änderungen
(wie in Artikel 22 genannt)
|
Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29). |
|
Beschluss (EU) 2016/955 der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12) (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 19). |
|
Beschluss (EU) 2016/1734 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/25) (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 30). |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Beschluss EZB/2013/54 |
Dieser Beschluss |
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ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
- |
Artikel 2 Absätze 3, 4, 7 und 11 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
- |
|
Artikel 2 Absatz 3 |
- |
|
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 |
|
- |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
Artikel 2 Absatz 7 |
Artikel 2 Absatz 8 |
|
Artikel 2 Absatz 8 |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 9 |
Artikel 2 Absatz 11 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
|
- |
Artikel 20 Absatz 3 |
|
- |
Artikel 4 |
|
ABSCHNITT II - ZULASSUNGSVERFAHREN |
ABSCHNITT II - ZULASSUNGSVERFAHREN |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und c |
|
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
|
- |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b, e, g, i, j und k |
|
- |
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 6 Absätze 2 und 6 |
|
Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 |
Artikel 6 Absatz 7 |
|
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 4 Sätze 1, 2, 3 und 4 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 |
|
- |
Artikel 6 Absätze 1, 3 und 5 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
- |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
Artikel 7 |
- |
|
Artikel 8 |
- |
|
- |
Artikel 9 Absätze 8, 9, 10 und 11 |
|
ABSCHNITT III - INSPEKTIONEN UND BESONDERE SICHERHEITSKONTROLLEN EINER NZB |
ABSCHNITT III - FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 |
|
Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 |
- |
|
Artikel 9 Absatz 4 Sätze 1 und 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 |
Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 |
|
- |
Artikel 11 Absatz 5 Satz 2 |
|
- |
Artikel 11 Absatz 6 und 7 |
|
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 8 |
|
Artikel 9 Absatz 6 |
- |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
- |
|
Artikel 10 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstaben b und c |
Artikel 13 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a |
- |
|
Artikel 10 Absatz 3 Sätze 2 und 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 13 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 |
Artikel 13 Absatz 7 |
|
Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 13 Absatz 8 |
|
Artikel 10 Absatz 5 Satz 2 |
- |
|
- |
Artikel 13 Absatz 6 |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 9 |
|
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 13 Absatz 10 |
|
Artikel 11 |
- |
|
ABSCHNITT IV - FORTDAUERNDE PFLICHTEN |
ABSCHNITT IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 6 |
|
Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
|
- |
Artikel 9 Absatz 4 |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe b |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d |
|
Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe e und Artikel 9 Absatz 8 |
|
Artikel 12 Absatz 4 Sätze 2 und 3 |
- |
|
Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 9 Absatz 7 |
|
Artikel 12 Absatz 5, einleitender Wortlaut von Satz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben b Ziffern i, ii und iii |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
- |
|
|
Artikel 20 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 3 |
Artikel 20 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 6, einleitender Wortlaut |
Artikel 9 Absatz 7, einleitender Wortlaut |
|
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe c |
|
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe d |
|
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c |
- |
|
Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d |
Artikel 9 Absatz 5 |
|
Artikel 12 Absatz 7 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
Artikel 12 Absatz 8 |
- |
|
Artikel 12 Absatz 9 |
- |
|
Artikel 13 |
Artikel 2 Absatz 5 |
|
ABSCHNITT V - FOLGEN DER NICHTERFÜLLUNG |
- |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g |
|
Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 |
|
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 1 Nummer 36 |
|
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 2 |
|
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 |
|
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2, einleitender Satz und Buchstabe a |
|
Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 5 |
|
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 16 Absatz 3 und 4 |
Artikel 16 Absatz 2 und 3 |
|
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 3 |
|
Artikel 17 Absatz 4 und 5 |
Artikel 17 Absatz 4 und 5 |
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 18 Absatz 1 |
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b |
- |
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben a, b und c |
|
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d |
|
- |
Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e |
|
- |
Artikel 18 Absatz 4 |
|
Artikel 18 Absatz 3 |
- |
|
Artikel 18 Absatz 4 und 5 |
Artikel 18 Absatz 5 und 6 |
|
Artikel 19 |
Artikel 14 |
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3 |
Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 20 Absatz 3 Satz 4 |
Artikel 19 Absatz 5 |
|
Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 |
Artikel 19 Absatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 |
Artikel 19 Absatz 6 |
|
Artikel 20 Absatz 4 Satz 3 |
- |
|
Artikel 21 |
Artikel 21 |
|
Artikel 22 |
Artikel 8 |
|
ABSCHNITT VI - ÄNDERUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
- |
|
Artikel 23 |
- |
|
Artikel 24 |
Artikel 22 |
|
Artikel 25 |
Artikel 23 |
|
Artikel 26 |
Artikel 24 |
|
Artikel 27 |
Artikel 25 |
( 1 ) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
( 2 ) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.
( 3 ) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
( 4 ) Übereinkunft zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).
( 5 ) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 7 ) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
( 8 ) Abrufbar auf der Website der Internationalen Handelskammer unter www.iccwbo.org.
( 9 ) Abrufbar auf der Website der Banknote Ethics Initiative unter www.bnei.com.
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).