Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-11-16

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02020D0637 — DE — 16.11.2022 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2020/637 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung) (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 12) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2022/2063 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. Oktober 2022   L 276 142 26.10.2022 ▼B BESCHLUSS (EU) 2020/637 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (Neufassung) ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen: 1.  „Schaffung“: die Umsetzung des Grundkonzepts der Euro-Banknoten in Layouts, Farbtrennung, Grafik und Druckplatten sowie die Erarbeitung der Layouts und Prototypen der im Rahmen dieser Grundkonzepte vorgesehenen Bestandteile; 2.  „Hersteller“: eine juristische Person, die über die Fähigkeit verfügen kann, eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von juristischen Personen, die nur am Transport oder an der Vernichtung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien beteiligt sind; 3.  „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit“: die Schaffung, Herstellung, Bearbeitung, Vernichtung, Lagerung, Analyse, interne Bewegung innerhalb einer Satzungsstätte von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der Transport von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien; 4.  „für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit“: die Herstellung von Euro-Materialien; 5.  „Fertigungsstätte“: das Gelände, das ein Hersteller für die Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit nutzt oder nutzen kann; 6.  „für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien“: a eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Sicherheitsdruckfarben; f) zur Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien; g) Sicherheitsfarben; h) ein Sicherheitssensor; i) eine Euro-Banknote, die zur Ersetzung der im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten entwickelt wird oder aus dem Verkehr gezogen wird; j) sämtliche von der EZB gesondert festgelegten Bestandteile oder hiermit zusammenhängenden Informationen; Sämtliche für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien erfordern Sicherheitsvorkehrungen, da ihr Verlust, Diebstahl oder unbefugte Veröffentlichung die Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnte; 7.  „Euro-Materialien“: a) eine fertige Euro-Banknote; b) eine teilweise gedruckte Euro-Banknote; c) fertiges Papier für Euro-Banknoten; d) teilweise fertiges Papier für Euro-Banknoten; e) eine für die Herstellung von Euro-Banknoten oder von Papier für Euro-Banknoten verwendete Tinte; f) für die Herstellung von Papier für Euro-Banknoten verwendete Fasern und Folien; 8.  „Zulassung“: die Erlaubnis, die einem Hersteller durch Erlass einer Entscheidung der EZB erteilt wird, damit er eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte ausüben kann; 9.  „zugelassener Hersteller“: ein Hersteller, dem eine Zulassung gemäß diesem Beschluss erteilt wurde; 10.  „nationale Zentralbank“ (NZB): die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; 11.  „verantwortliche nationale Zentralbank (NZB)“: eine NZB, die einen Auftrag zur Herstellung von Euro-Banknoten erteilt hat; 12.  „Zulassungsanforderung“: sämtliche in dem vorliegenden Beschluss oder in einem anderen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen sowie ethische oder Standortanforderungen und alle sonstige Anforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann; 13.  „vertrauliche Informationen der EZB“: sämtliche Zulassungsanforderungen und alle damit zusammenhängenden Aufzeichnungen unabhängig von ihrem Speichermedium sowie sonstige Informationen oder urheberrechtlich geschützte technische und/oder Geschäftsinformationen, die als „ECB-Confidential“ gekennzeichnet sind; 14.  „Zulassungsverfahren“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die im vorliegenden Beschluss festgelegten Zulassungsanforderungen erfüllt. Das Zulassungsverfahren wird mit dem Antrag des Herstellers auf Erteilung einer Zulassung eingeleitet, läuft bis zur Erteilung der Zulassung und kann bei Nichterfüllung dieser Anforderungen zu Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, führen; ▼M1 ————— ▼B 17.  „Zertifikat“: eine Bescheinigung, die von einer durch eine nationale Akkreditierungsstelle zugelassene unabhängigen Anerkennungsstelle erteilt wurde, deren Zertifikate im Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ansässig ist, anerkannt sind; 18.  „Managementsystem“: das Rahmenwerk für Strategien, Prozesse und Verfahren, das vom Hersteller zur Gewährleistung der Erfüllung sämtlicher Zulassungsanforderungen festgelegt wird; 19.  „Maßnahme“: eine vom Hersteller zur Erfüllung der Zulassungsanforderungen vorgenommene Handlung; 20.  „Extranet der EZB zu Banknoten“: ein IT-System, das von der EZB eingerichtet und betrieben wird, um Informationen im Zusammenhang mit den Zulassungsanforderungen bereitzustellen, und für zugelassene Hersteller zugänglich ist; 21.  „Vernichtung“: eine Handlung oder ein Prozess, mit der bzw. dem sichergestellt wird, dass Geldfälscher aus für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien keinen praktischen Nutzen ziehen können; ▼M1 22.  „kontrollierende Stelle“: das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder jede juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI ( 1 ) des Rates, die den Hersteller vertreten, in dessen Namen Entscheidungen treffen oder über den Hersteller Kontrolle ausüben kann; für einen Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil einer NZB ist, ist die kontrollierende Stelle das Entscheidungsgremium der NZB. ▼M1 ————— ▼B 29.  „Herstellung von Druckfarbe“: die Zubereitung von Druckfarbe, die durch Mischen und Mahlen von Rohstoffen bzw. Grundfarbe bereit ist, beim Druck von Euro-Banknoten verwendet zu werden. Diese Zubereitung schließt den Zusatz besonderer Druckfarbenbestandteile durch Druckmaschinen oder Hersteller von Papier für Euro-Banknoten nicht ein, wenn diese Bestandteile weniger als 12 % des ursprünglichen Gewichts der Druckfarbe ausmachen und deren Zusatz entweder die Aushärtung der Farbe nach einer vorgegebenen Formel ermöglicht, deren Rheologie oder Farbton anpasst oder deren Trocknung verbessert; 30.  „Rechtsträgerkennung“ (legal entity identifier — LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442; ▼M1 31.  „unabhängiger Prüfer“: eine anerkannte Stelle, die für die Prüfung und Erklärung der Konformität des unternehmensinternen Compliance-Programms eines Herstellers mit den Grundsätzen, Vorschriften und Verfahren für das ethische Geschäftsverhalten zuständig ist, einschließlich der jeweiligen internen Abteilung einer NZB eines Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil dieser NZB ist oder der eine selbstständige juristische Person ist, über welche die NZB eine vergleichbare Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Abteilungen; ▼B 32.  „Inspektion“: ein Verfahren, mit dem geprüft wird, ob ein Hersteller die Zulassungsanforderungen erfüllt. Eine Inspektion wird entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs durchgeführt und endet mit der Erstellung eines Inspektionsberichts, in dem die im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen festgehalten werden; 33.  „Inspektion innerhalb des Betriebs“: eine Inspektion, die von der EZB innerhalb einer Fertigungsstätte durchgeführt wird; 34.  „Inspektion außerhalb des Betriebs“: eine von der EZB außerhalb der jeweiligen Fertigungsstätte durchgeführte Inspektion, die aus einer Prüfung der von einem Hersteller angeforderten Unterlagen besteht; 35.  „Geschäftstag“: jeder Tag, mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie den auf der Website der EZB veröffentlichten Feiertagen der EZB; 36.  „schwerer Fall der Nichterfüllung“: a)  ein Fall der Nichterfüllung, aus dem sich unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Zulassungsanforderungen für eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit durch zugelassene Hersteller ergeben haben oder ergeben könnten oder b)  mehrere Fälle der Nichterfüllung, die allein nicht als schwere Fälle der Nichterfüllung eingestuft würden, aus denen sich aber wegen ihres gleichzeitigen oder wiederkehrenden Auftretens im Rahmen eines Prozesses unmittelbare und ernsthafte negative Auswirkungen ergeben oder ergeben haben. Artikel 2 Zulassungsgrundsätze (1)   Ein Hersteller darf eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit nur in einer Fertigungsstätte durchführen, für die ihm die EZB eine Zulassung gemäß Artikel 7 erteilt hat. (2)   Die Herstellung oder Lieferung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder Euro-Materialien durch einen zugelassenen Hersteller erfolgt nur bei Erteilung der relevanten Erlaubnis durch die EZB oder zur Erfüllung eines Auftrags, den eine der folgenden Stellen erteilt hat: a)  ein anderer zugelassener Hersteller, der für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien benötigt, um seine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben zu können; b)  eine verantwortliche NZB; c)  vorbehaltlich einer Entscheidung des EZB-Rats eine künftige NZB des Eurosystems; d)  die EZB. (3)   Ein zugelassener Hersteller kann eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit in einer anderen Fertigungsstätte ausüben, sofern die EZB vorab geprüft hat, dass der zugelassene Hersteller in der neuen Fertigungsstätte sämtliche Zulassungsanforderungen erfüllt, und dem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der anderen Fertigungsstätte erteilt hat. (4)   Bei der Prüfung der Anträge von Herstellern auf Erteilung einer Zulassung oder bei der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen durch einen zugelassenen Hersteller beachtet die EZB die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz. Insbesondere darf die von der EZB vorgenommene Prüfung nicht zu einer Vorzugsbehandlung führen oder einem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. (5)   Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über das Extranet der EZB zu Banknoten über Neufassungen der Zulassungsanforderungen, welche die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit betreffen, für die den zugelassenen Herstellern eine Zulassung erteilt wurde. (6)   Zugelassene Hersteller behandeln vertrauliche Informationen der EZB im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB, die im Extranet der EZB zu Banknoten abrufbar sind. (7)   Die EZB kann sämtliche relevante Informationen, die sie von zugelassenen Herstellern erhalten hat, mit den NZBen austauschen. (8)   Nur zugelassene Hersteller können an Ausschreibungen in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien oder Euro-Materialien teilnehmen. (9)   Zugelassene Hersteller dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB ihre Zulassung an ihre Tochterunternehmen, an die mit ihnen verbundenen Unternehmen oder an Dritte nicht übertragen oder abtreten. (10)   Alle Zulassungsverfahren sind in englischer Sprache durchzuführen, außer in Ausnahmefällen, in denen das Verfahren oder der Vertragsgegenstand die Verwendung einer anderen Sprache erfordert. (11)   Die Hersteller tragen die ihnen aufgrund der Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten und die damit verbundenen, von ihnen erlittenen Verluste. Artikel 3 Zulassungsanforderungen (1)   Ein zugelassener Hersteller hat die folgenden Zulassungsanforderungen zu erfüllen: a)  die in dem vorliegenden Beschluss oder in einem damit im Zusammenhang stehenden anderen Rechtsinstrument festgelegten Sicherheits-, Qualitäts-, Umwelt- bzw. Gesundheits- und Schutzanforderungen, deren Erfüllung die EZB von einem Hersteller verlangt, damit dieser eine für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausüben kann; b)  die in Artikel 4 festgelegten ethischen Anforderungen; c)  die nachstehenden Standortanforderungen: i)  sofern es sich bei dem Hersteller nicht um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befinden; ii)  sofern es sich beim Hersteller um eine Druckerei handelt, muss sich die Fertigungsstätte in einem Mitgliedstaat der Union befinden; d)  Besitz eines Zertifikats, mit dem bescheinigt wird, dass die Managementsysteme der für die jeweilige für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit relevanten Fertigungsstätte die Anforderungen folgender Normenreihen erfüllen: i)  die ISO-Normenreihe 9001; ii)  die ISO-Normenreihe 14001; iii)  entweder die ISO-Normenreihe 45001 oder die Occupational Health and Safety Assessment Series 18001 (OHSAS-Normenreihe 18001) bis zum 11. März 2021, und danach nur die ISO-Normenreihe 45001; ▼M1 e)  die nachstehenden Solvabilitätsanforderungen: i)  Der Hersteller unterliegt keinem Konkurs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren; ii)  die Vermögenswerte des Herstellers unterliegen nicht der Verwaltung durch einen Liquidator oder durch das Gericht; iii)  der Hersteller hat keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen; iv)  die Geschäftstätigkeit des Herstellers ist nicht ausgesetzt; v)  der Hersteller unterliegt keinem Verfahren bzw. keinen Umständen, die mit denjenigen im Sinne der Ziffern i bis iv oben vergleichbar sind, welche nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden. ▼B (2)   Die Hersteller dürfen strengere Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Anforderungen treffen. (3)   Erfüllt ein Hersteller die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Standortanforderungen, wird aber sein Unternehmen von einer außerhalb der Union oder der EFTA ansässigen juristischen Person kontrolliert, so trägt die EZB bei ihrer Erwägung zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung gemäß Artikel 6 oder zur Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe b zum Zwecke des Schutzes der Integrität von Euro-Banknoten dem Folgenden gebührend Rechnung: a)  bereits geltenden Beschlüssen oder bereits geltenden Verordnungen des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Absicht des Rates, einen solchen Beschluss oder eine solche Verordnung zu erlassen; b)  in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie allen sich daraus ergebenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten; c)  internationalen Vereinbarungen, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurden sowie allen sich daraus ergebenden bzw. daraus folgenden Bestimmungen, Maßnahmen und Pflichten. (4)   Die EZB kann, sofern dies nach den Umständen gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen gewähren. ▼M1 Artikel 4 Ethische Anforderungen (1)   Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen müssen sämtliche nachstehenden ethischen Anforderungen erfüllen: a)  Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen sind nicht wegen einer der nachstehend aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Handlung nach dem 15. November 2017 begangen wurde und dem zugelassenen Hersteller die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder die Handlung maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurde: i)  Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, einschließlich der in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufgeführten Handlungen; ii)  Bestechung und Bestechlichkeit gemäß Definition in Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ( 2 ) und Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI ( 3 ) des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor; iii)  Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ); iv)  terroristische Straftaten, einschließlich aller Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); v)  Geldwäsche gemäß Definition in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ); vi)  Menschenhandel, einschließlich aller vorsätzlich begangenen Handlungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) sowie Anstiftung, Beihilfe und Versuch gemäß Artikel 3 der Richtlinie; vii)  sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen. b)  Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen haben keine der nachstehend aufgeführten Handlungen vorgenommen, die nach dem 15. November 2017 begangen wurden, wenn die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurden: i)  Verstöße gegen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen, wenn dies durch eine endgültige rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes festgestellt wurde, in dem der Hersteller ansässig ist oder in dem die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird; ii)  schweres berufliches Fehlverhalten, einschließlich schwerwiegender Verstöße gegen Berufspflichten, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde; iii)  Absprachen, die auf eine Wettbewerbsverzerrung im betreffenden Markt abzielen, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde; iv)  jegliche sonstige Aktivitäten, welche die Integrität der Euro-Banknoten als effektives Zahlungsmittel beeinträchtigen könnten. (2)   Ein zugelassener Hersteller muss ein vollständig umgesetztes und funktionsfähiges unternehmensinternes Compliance-Programm zur Steuerung sämtlicher an seiner zugelassenen Fertigungsstätte durchgeführten Tätigkeiten einrichten und aufrechterhalten. Dieses unternehmensinterne Compliance-Programm muss auch auf außerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte durchgeführte externe Aktivitäten angewendet werden, sofern diese mit den für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten vergleichbar sind, für welche die EZB die Zulassung erteilt hat. (3)   Das unternehmensinterne Compliance-Programm im Sinne von Absatz 2 hat mindestens die Grundsätze, Vorschriften und Verfahren zu beinhalten und umzusetzen, die vorgesehen sind in a)  Artikel 10 der Handlungsempfehlungen der Internationalen Handelskammer zur Korruptionsbekämpfung (International Chamber of Commerce Rules on Combating Corruption) ( 8 ); b)  der Banknote Ethics Initiative ( 9 ); c)  der ISO-37001-Normenreihe oder d)  sonstigen gleichwertigen Programmen. ▼B ABSCHNITT II ZULASSUNGSVERFAHREN Artikel 5 Antrag auf Erteilung einer Zulassung (1)   Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte auszuüben, beantragt bei der EZB schriftlich die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung. Dies gilt auch für Hersteller, die an der Herstellung von Druckfarbe im Sinne von Artikel 1 Nummer 29 beteiligt sind. (2)   Der schriftliche Antrag auf Erteilung der Zulassung enthält folgende Angaben: a)  eine Beschreibung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien; b)  den Namen der Herstellers und, soweit anwendbar, den Namen und, soweit vorhanden, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person, welche die Zulassung im Namen des Herstellers beantragt; c)  den genauen Standort und die Adresse der Fertigungsstätte, in welcher der Hersteller beabsichtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben; d)  eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.