Europäische Union

2012/398/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) Text von Bedeutung für den EWR

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r wirtschaftlichen Tätigkeit der „Sernam“ erfolgte oder nicht. Nimmt man einen Wegfall dieser Tätigkeit an, besteht keinerlei Möglichkeit zur Rückforderung der Beihilfe bei denjenigen, die die Aktiva zum Marktpreis im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens erworben haben. (136) Die Kommission weist überdies darauf hin, dass der Gerichtshof und das Gericht in ihrer Rechtsprechung gerade diesen Faktoren entscheidende Bedeutung beimessen. (137) Das Urteil SMI (29) unterscheidet im Fall des Verkaufs der Geschäftstätigkeiten, für die eine Beihilfe bereitgestellt wurde, zwei Möglichkeiten, nämlich den Verkauf der Gesellschaftsanteile des Unternehmens, nach dem das Unternehmen, das die Beihilfe erhalten hat, seine Rechtspersönlichkeit behält („Share deal“), und den Verkauf der Aktiva des Unternehmens (zum Teil oder im Ganzen) an ein anderes Unternehmen, nach dem die mit Beihilfen geförderte wirtschaftliche Tätigkeit nicht weiterhin von derselben Rechtspersönlichkeit ausgeübt wird („Asset deal“). (138) In Bezug auf den „Share deal“ hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass (30) „[…] wenn ein Unternehmen, das eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben wird, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich — insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen — befand, zu zahlen bereit war, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen [wurde]. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (in diesem Sinn auch Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77). Im vorliegenden Fall behält das Unternehmen, dem rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit und übt weiterhin für eigene Rechnung die mit den staatlichen Beihilfen subventionierten Tätigkeiten aus. Normalerweise verbleibt daher der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen, so dass ihm die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen. […]“ (139) In Bezug auf den „Asset deal“ fährt der Gerichtshof wie folgt fort: (31) „Werden Auffanggesellschaften gegründet, um einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens, das die Beihilfen erhalten hat, nach seinem Konkurs fortzuführen, so kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls auch diese Gesellschaften zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein können, falls erwiesen wäre, dass ihnen der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Auffanggesellschaften die Aktiva der in Konkurs befindlichen Gesellschaft erwerben, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn feststeht, dass mit der Gründung dieser Gesellschaften die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde.“ (140) Dieselbe Unterscheidung findet sich im Urteil Seleco (32). In diesem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass die Kommission verlangen kann, dass die Rückforderung sich nicht auf das ursprüngliche Unternehmen beschränkt, sondern auf das Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen Produktionsmittel fortsetzt, wenn bestimmte Elemente der Übertragung die Feststellung erlauben, dass die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen anhalten. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität hat der Gerichtshof auch folgende Indikatoren als relevant angesehen: den Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, den Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (33). (141) Hier ist der Hinweis angebracht, dass die Verkäufe der Aktiva in den Rechtssachen SMI und Seleco im Rahmen eines Kollektivverfahrens unter der Aufsicht eines Richters erfolgten. Sie bezogen sich nur auf einen Teil der Aktiva der dem Kollektivverfahren unterliegenden Unternehmen. Ferner wurde dem Gerichtshof zufolge nicht festgestellt, dass sie nicht den Marktbedingungen entsprochen hätten. (142) Das Gericht hat in seinem Urteil CDA (34) einen „Asset deal“ untersucht und dabei insbesondere überprüft, ob im vorliegenden Fall Hinweise vorlagen, aus denen sich auf eine Umgehung der Wirkungen der Rückzahlungsanordnung schließen ließ, da nur ein Teil der Aktiva verkauft worden war. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission eine derartige Absicht im vorliegenden Fall nicht dargetan hat und der CDA nicht der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt der Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist. Diese Feststellung hat das Gericht auf zwei Tatsachen gestützt: Der Verkauf war auf einen Teil der Aktiva begrenzt, die „en bloc“ verkauft wurden, und durch diese Vorgehensweise (d. h. den Verkauf „en bloc“) ließ sich ein höherer Verkaufserlös erzielen als bei einer Einzelveräußerung der betreffenden Vermögenswerte. (143) Es ist daher angebracht, die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ anhand der vom Gerichtshof und vom Gericht entwickelten Kriterien zwecks Feststellung zu untersuchen, ob die Rückforderung auf die „Financière Sernam“ und ihre Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ auszudehnen ist. (144) Was zunächst die Übertragung der gesamten Aktiva und Passiva der „Sernam SA“ auf die „Sernam Xpress“ mit Ausnahme von drei finanziellen Passiva (Beteiligungsdarlehen, das von der Gesellschaft „Sernam SA“ bei der SNCF-Gruppe aufgenommen wurde, Passivposten infolge der Vertragsauflösung „IBM — GPS“; Verpflichtung zur Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe von 41 Mio. EUR) anbelangt, stellt die Kommission fest, dass diese Übertragung das Unternehmen als Ganzes umfasste (siehe Abschnitt 3.2.3.). Zwischen der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ besteht daher wirtschaftliche Kontinuität. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Sachverhalten, die den Urteilen SMI, Seleco und CDA zugrunde lagen und nur den Verkauf von einem Teil der Aktiva betrafen. Ferner fand die Übertragung innerhalb verbundener Unternehmen statt. Sie erfolgt nach einer endgültigen Entscheidung der Kommission, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Ihre einzige ökonomische Logik besteht darin, die Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ fortführen zu können, ohne die Bedingungen nach Artikel 3 der Entscheidung „Sernam 2“ einhalten zu müssen. Damit sind sämtliche Kriterien für die Darlegung der wirtschaftlichen Kontinuität im Sinne der Entscheidung und des Urteils Seleco gegeben. (145) Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass die Übertragung auf „Sernam Xpress“ nicht den Marktbedingungen entspricht. Die Übertragung auf „Sernam Xpress“ erfolgte zu einem negativen Preis und ist nicht das Ergebnis eines transparenten und offenen Verfahrens (siehe Abschnitt 3.2.5.). Zu dem negativen Preis von 57 Mio. EUR, der wie eine Betriebsbeihilfe gestaltet ist, mit der sich die Verluste der „Sernam Xpress“ für den Zeitraum 2005-2008 decken lassen, (35) gesellt sich der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der „Sernam SA“ in Höhe von 38,5 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 27). Schließlich stellt die Kommission auch noch fest, dass es sich bei den in der „Sernam SA“ verbleibenden Passiva um Schulden gegenüber Dritten und nicht um Schulden gegenüber der SNCF handelt. Mit ihrer Kapitalspritze von 57 Mio. EUR hat die SNCF dafür gesorgt, dass die „Sernam Xpress“ ihre Gläubiger zumindest für den Zeitraum 2005-2008 komplett befriedigen kann. Hätte die SNCF als Gegenleistung nur die Aktiva zu einem positiven Preis verkauft, wären die Schulden der „Sernam SA“ gegenüber Dritten nur in Höhe des Verkaufserlöses beglichen worden. Dies ist ein zusätzliches Anzeichen dafür, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen der SNCF und der „Financière Sernam“ nicht den Marktbedingungen entspricht. (146) Auch ist zu bemerken, dass der negative Preis von 57 Mio. EUR höher ausfällt als das beste Angebot, das bei der erfolglosen Ausschreibung einging und sich auf einen negativen Preis in Höhe von 56,4 Mio. EUR belief (Angebot zweite Runde [Bewerber 5]). (147) Die Übertragung hat dafür gesorgt, dass die „Sernam Xpress“ der auf der „Sernam SA“ lastenden Rückzahlungsanordnung in Höhe von 41 Mio. EUR entkommen konnte und sie in die Lage brachte, die Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ fortführen zu können ohne die Beihilfe zurückzahlen und ohne die Bedingungen nach Artikel 3 der Entscheidung „Sernam 2“ erfüllen zu müssen. (148) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Sernam Xpress“ zur Folge hat, dass der „Sernam Xpress“ der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt der Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist. Denn zwischen diesen beiden Gesellschaften hat es immer wirtschaftliche Kontinuität gegeben, und die Übertragung entspricht der Umgehung der Rückzahlungsanordnung, die auf der „Sernam SA“ lastete. (149) Wie in den Urteilen SMI und Seleco erläutert wurde, hat der Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft, die Empfängerin einer rechtswidrigen Beihilfe ist, durch den Anteilseigner an einen Dritten keinerlei Einfluss auf die Verpflichtung zur Rückforderung von der begünstigten Gesellschaft. Folglich hatte der Verkauf der Gesellschaftsanteile der „Sernam Xpress“ an die „Financière Sernam“ nicht die Befreiung der „Sernam Xpress“ von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe von 41 Mio. EUR zur Folge. (150) Nach der Fusion von „Sernam Xpress“ und „Financière Sernam“ ist die Rückforderungsverpflichtung auf die „Financière Sernam“ übergegangen. Darüber hinaus führen die „Financière Sernam“ und ihre Betriebsgesellschaften, namentlich die „Sernam Services“ und die „Aster“ die Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ fort und profitieren weiterhin von der ursprünglich der „Sernam SA“ gewährten Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR. (151) Aus den unter Ziffer 3.4 dargelegten Gründen müssen die Argumente, die die französischen Behörden aus der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors ziehen, zurückgewiesen werden. 3.4.   DIE NEUEN BEIHILFEN FÜR DIE „SERNAM XPRESS“ (152) Die Vereinbarung vom 21. Juli 2005 sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die durchaus neue Beihilfen darstellen können (vgl. Erwägungsgrund 36). Die Kommission muss überprüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich neue Beihilfen darstellen, und ob diese Beihilfen gegebenenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (153) Den französischen Behörden zufolge gehen alle diese Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors konform. Denn die SNCF hätte die Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die Gesellschaft übertragen, die bei der transparenten und offenen Ausschreibung das beste Angebot abgegeben. Dieses Angebot sei, auch wenn es einen negativen Preis ausweist, für den staatlichen Aktionär weniger teuer als die Liquidation der „Sernam“. (154) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass in einer Rechtslage, in der es um die Rückforderung einer Beihilfe geht, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors keine Anwendung findet. Der Staat handelt bei der Rückforderung einer Beihilfe aufgrund von Verpflichtungen, die ihm kraft des Rechts der Europäischen Union obliegen, und eben nicht als staatlicher Aktionär. (155) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ den Verkauf von Aktiva als gleichwertig mit den Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 betrachtet. Nach Ziffer 40 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (36) kann die Veräußerung einer defizitären Geschäftstätigkeit nicht als Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden. Der zwischen der SNCF und der „Financière Sernam“ vereinbarte negative Preis führt vor Augen, dass es sich um die Veräußerung einer defizitären Geschäftstätigkeit handelt, die einer Ausgleichsmaßnahme nicht gleichwertig sein kann. Im vorliegenden Fall entspricht der negative Preis einer Betriebsbeihilfe für das Unternehmen, das sich somit von Natur aus nicht dafür eignet, Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. (156) Sollte man den von Frankreich verteidigten Standpunkt akzeptieren, dann könnte sich Frankreich seiner Verpflichtung entziehen, die kraft der Entscheidung „Sernam 2“ als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe von 41 Mio. EUR wie auch die missbräuchlich verwendete Beihilfe von 503 Mio. EUR von der „Sernam SA“ und allen Gesellschaften, die deren wirtschaftliche Tätigkeit fortführen, zurückzufordern. Ein derartiges Ergebnis stünde in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, demzufolge der Mitgliedstaat aufgefordert ist, die Beihilfe unverzüglich zurückzufordern und sich dabei sämtlicher verfügbarer Rechtmittel und -wege zu bedienen, einschließlich der Pfändung der Aktiva des Unternehmens und notfalls auch ihrer Liquidation, wenn sie nicht zur betreffenden Rückzahlung in der Lage ist (37). (157) Wenn man den von Frankreich verteidigten Standpunkt akzeptiert, so führt dies auch zu einer Diskriminierung zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen. Während nämlich der Staat die Rückforderung beim Privatunternehmen betreibt, notfalls bis zu dessen Liquidation, könnte sich das öffentliche Unternehmen diesem Schicksal aus dem einzigen Grund entziehen, dass es dem Staat weniger teuer kommt, es zu einem negativen Preis zu verkaufen, als die rechtwidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die es bekommen hat, von ihm zurückzufordern. (158) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu der Auffassung, dass sich Frankreich nicht auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors berufen kann, um sich den in der Vereinbarung vom 21.Juli 2005 unter dem Begriff staatliche Beihilfen vorgesehenen Maßnahmen zu entziehen. (159) Es ist also festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen der „Sernam Xpress“ oder der „Financière Sernam“ einen Vorteil verschafft haben. Da diese beiden Unternehmen später fusioniert haben, ist es nicht notwendig, zwischen den Vorteilen, die dem einen oder dem anderen Unternehmen gewährt wurden, zu unterscheiden. Die anderen drei Kriterien für das Vorliegen einer Beihilfe sind erfüllt: die Maßnahme wird aus Mitteln eines öffentlichen Unternehmens, der SNCF, gewährt; die SNCF ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (EPIC) und unterliegt einer sehr engen staatlichen Aufsicht; die Gewährung des Vorteils ist somit auch dem Staat zurechenbar. Da die „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ auf dem Straßentransportsektor tätig sind, der in der Europäischen Union dem Wettbewerb offensteht, droht der Vorteil den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 3.4.1.   Die von der SNCF bei der „Serrnam SA“ vorgenommene Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. EUR (160) Durch die Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. EUR, die die SNCF bei der „Sernam SA“ vorgenommen hat, erhielt die „Sernam SA“ einen erheblichen finanziellen Vorteil, über den ihre Mitbewerber nicht verfügen. Dieser Vorteil wurde dann zusammen mit den anderen Aktiva und Passiva auf die „Sernam Xpress“ übertragen. 3.4.2.   Die von der SNCF bei der „Sernam Xpress“ vorgenommene Kapitalaufstockung in Höhe von 2 Mio. EUR (161) Durch die Kapitalaufstockung in Höhe von 2 Mio. EUR, die die SNCF bei der „Sernam Xpress“ vorgenommen hat, erhielt die „Sernam Xpress“ einen erheblichen finanziellen Vorteil, über den ihre Mitbewerber nicht verfügen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die SNCF von der „Financière Sernam“ eine Zahlung in Höhe von 2 Mio. EUR erhielt, die die Kapitalaufstockung um 2 Mio. EUR neutralisiert, die somit keinen Vorteil verschafft hat. 3.4.3.   Der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der „Sernam SA“ (162) Wie bereits unter Erwägungsgrund 33 dargelegt wurde, umfasst die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ nicht zwei Forderungen der SNCF gegen die „Sernam SA“ in Höhe von 38,5 Mio. EUR. Indem sie auf diese Forderungen verzichtet hat, gewährte die SNCF der „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ einen Vorteil ihn Höhe des entsprechenden Betrags. 3.4.4.   Die von der SNCF gewährten Bürgschaften (163) Bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ hat die SNCF folgende Bürgschaften übernommen: — Sie verpflichtete sich, dass die Raumordnung an einer speziellen Örtlichkeit (Valenton), die für eine Betriebsstätte des TBE benötigt wird, innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen ist; bei Fristüberschreitung wird eine Vertragsstrafe von 1 Mio. EUR fällig; — sie verpflichtete sich zur Übernahme etwaiger Mieterhöhungen an neuen Betriebsstätten; der Preisausgleich ist auf maximal 3 Mio. EUR begrenzt; — sie verlängerte um drei Jahre das Rückkehrrecht von […] Eisenbahnbediensteten, die zur „Sernam“ abgestellt waren; — sie verlängerte um drei Jahre ein Sozialprotokoll, das […] Beschäftigten von „Sernam“ im Fall ihrer Entlassung (durch die „Sernam“) eine Eingliederung bei der SNCF garantiert; — die SNCF garantierte die „Lebensdauer des Zug-Block-Express (TBE)“  (38) und den Zugang zum TBE (39). Dafür zahlte die SNCF 3 Mio. EUR an die „Sernam Xpress“. (164) Was die ersten beiden Bürgschaften anbelangt, so ist offensichtlich, dass sie der „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ einen Vorteil verschaffen. Denn ohne die beiden Sicherheiten hätten die „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ die betreffenden Kosten selbst tragen müssen. (165) Was die Sicherheiten für den TBE anbelangt, ist die Kommission der Ansicht, dass sie in erheblichem Umfang das Risiko der „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ verringern. Sie verschaffen diesen somit einen Vorteil. (166) Nach den Angaben Frankreichs profitierte von der den Bahnbediensteten gewährten Sicherheit in Wirklichkeit die SNCF. Denn die SNCF hatte eine bestimmte Anzahl von Bahnbediensteten zur „Sernam SA“ abgestellt. Diese Eisenbahnbediensteten, deren Kosten von der „Sernam SA“ getragen wurden, hatten auf einfachen Antrag hin das Recht auf Wiedereingliederung bei der SNCF. Angesichts der Befürchtungen einer etwaigen Privatisierung verlängerte die SNCF dann den Zeitraum, innerhalb dessen die Eisenbahner von ihrem Recht Gebrauch machen konnten, um so eine massive Rückkehrwelle zu verhindern, die für die SNCF noch kostspieliger geworden wäre. (167) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Eisenbahnbediensteten ohne diese Sicherheit sehr wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftstätigkeiten ihre Wiedereingliederung bei der SNCF verlangt hätten. Die „Sernam Xpress“ hätte sie dann durch neue Beschäftigte nach privatem Arbeitsrecht ersetzen müssen. Die Kommission denkt, dass im vorliegenden Fall das Gehalt dieser neuen Beschäftigten wahrscheinlich etwas niedriger ausgefallen wäre als das der Eisenbahnbediensteten, was die Zusatzkosten der „Sernam Xpress“ ausgeglichen hätte, die ihr wegen deren geringerer Berufserfahrung oder auch von Schwierigkeiten, eine große Anzahl von neuen Beschäftigten innerhalb von sehr kurzer Zeit einzustellen, entstanden wären. (168) Was das die Verlängerung des garantierten Eingliederungsrechts um drei Jahre anbelangt, ist Frankreich der Ansicht, dass darin ein individuelles Recht zu sehen ist, das bestimmten Beschäftigten von der SNCF gewährt wurde. Weder die „Financière Sernam noch die “Sernam Xpress seien Vertragsparteien dieser Vereinbarung. (169) Die Kommission kann sich dieser Bewertung nicht anschließen. Denn diese Garantie macht es attraktiver, während des betreffenden Zeitraums noch Beschäftigter der „Sernam Xpress“ zu bleiben, ohne dass der „Sernam Xpress“ die geringsten Kosten dafür entstehen. (170) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von der SNCF in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 gewährten Bürgschaften und Sicherheiten, mit Ausnahme des garantierten Rückkehrrechts der Eisenbahnbediensteten, der „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ einen Vorteil verschaffen. (171) Während der Wert der ersten drei Garantien einfach zu beziffern ist (1 Mio. EUR, 3 Mio. EUR und 3 Mio. EUR), ist dies bei der Eingliederungsgarantie nicht der Fall. Frankreich müsste die Gehaltserhöhung ermitteln, die die „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ ohne diese Garantie den Beschäftigten zur Erreichung desselben Ziels gewähren hätten müssen. 3.4.5.   Der Verkaufspreis (172) Im Erwägungsgrund 164 der Eröffnungsentscheidung hatte sich die Kommission auch selbst die Frage gestellt, ob der von der „Financière Sernam“„gezahlte“ negative Preis auch wirklich dem Marktwert entsprach. In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass inzwischen eine Fusion zwischen der „Sernam Xpress“ und der „Financière Sernam“ erfolgte, und dass die mögliche Beihilfe für die „Financière Sernam“, die etwa in einem zu hohen negativen Preis bestand, ohnehin nicht die 57 Mio. EUR an Beihilfe überstieg, die die „Sernam Xpress“ als neue Beihilfe erhielt. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob darin eine mögliche Beihilfe für den Käufer zu sehen ist. 3.4.6.   Schlussfolgerung zum Bestehen neuer Beihilfen (173) Die Maßnahmen der Vereinbarung vom 21. Juli 2005, die im vorliegenden Abschnitt 3.4 beschrieben sind, stellen neue Beihilfen für die „Sernam Xpress“/„Financière Sernam“ dar. 3.4.7.   Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und Rückforderung (174) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, die Gründe für die Vereinbarkeit einer Beihilfe vorzubringen. Da Frankreich keinerlei Gründe für die Vereinbarkeit genannt hat, schließt die Kommission daraus, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und samt Zinsen zurückzufordern sind. (175) Diese Rückforderung muss bei der „Financière Sernam“ und ihren Betriebsgesellschaften, namentlich der „Sernam Service“ und der „Aster“ erfolgen, die heute die ehemals von der „Sernam Xpress“ (fusioniert mit der „Financière Sernam“) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit fortführen, die mit der Beihilfe gefördert wurde. 3.5.   VERTRAGSAUFLÖSUNGSKLAUSEL (176) Die Vereinbarung vom 21. Juli 2005 enthält eine Vertragsauflösungsklausel für den Fall einer negativen Entscheidung der Europäischen Kommission in den fünf auf den Abschluss der Vereinbarung folgenden Jahren. Auch diese Klausel könnte eine neue Beihilfe darstellen. Die Hilfe bestünde indessen in ihrer Nichtanwendbarkeit. Da die Klausel in der Tat nicht angewendet wurde, hat sie ihr Ziel erreicht. Es ist daher nicht nötig, diese Klausel weiter zu analysieren. 3.6.   BERECHTIGTER VERTRAUENSSCHUTZ (177) Dem Argument der französischen Behörden, ihre Bemühungen (wie ihr Besuch bei der Kommission am 24. November 2004 und ihr Schreiben vom 21. Dezember 2004), die sie in Treu und Glauben und gemäß ihrer Pflicht zur guten Zusammenarbeit bei der Kommission unternommen haben, hätten das berechtigte Vertrauen aufkommen lassen, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ mit der Entscheidung „Sernam 2“ und dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, kann nicht gefolgt werden. (178) Denn die von Frankreich übermittelten Info

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.