Europäische Union

2012/398/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

weisen, stagnieren oder schrumpfen, möglich machen, dass die bisher von Sernam geleisteten Dienste von anderen Unternehmen erbracht werden (womit die Marktanteile frei werden, die Sernam bisher in diesen Segmenten innehatte). (…) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass bei einem Verkauf von Sernam im Ganzen (Aktiva und Passiva), wie er von den französischen Behörden geplant ist, in jedem Fall die Bedingungen dieser Entscheidung einzuhalten sind (Übernahme der Straßentransporttätigkeit der Sernam durch andere Unternehmen, Diversifizierung der Aktivitäten hin zum Frachtdienst mit der Bahn). Sollte Sernam jedoch seine Aktiva im Ganzen verkaufen, weist die Kommission darauf hin, dass die beiden genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Unternehmens nicht gelten, da Sernam nicht mehr in ihrer derzeitigen Rechtsform aktiv wäre und ihre Marktanteile an den unabhängigen Käufer abgegeben hätte, der de facto seine Tätigkeiten mit den Aktiva von Sernam fortsetzen könnte.“ (90) Die Entscheidung „Sernam 2“ zieht somit für die „Sernam SA“ zwei verschiedene Verkaufsszenarien in Betracht: den Verkauf der „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva) sowie nur den Verkauf der Aktiva. Bei der ersten Variante ist die Gesellschaft, die die Aktiva und die Passiva erwirbt, den Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung „Sernam 2“ unterworfen; bei der zweiten Variante finden diese Bedingungen keine Anwendung. (91) Es macht außerdem Sinn, auf den größeren Zusammenhang hinzuweisen, in den die Entscheidungen „Sernam 1“ und „Sernam 2“ der Kommission eingebettet sind. Die „Sernam SA“, eine Gesellschaft, die sich beständig im Defizit befand, profitierte von staatlichen Betriebsbeihilfen, die von ihrer Muttergesellschaft, der SNCF, an sie verteilt und zum Überleben des Unternehmens auch benötigt wurden. (92) Es war daher notwendig, dem künstlichen Überleben einer Gesellschaft ein Ende zu setzen, die ungerechtfertigterweise Marktanteile besetzte und doch nicht wettbewerbsfähig war. Einerseits endete hiermit der Prozess des regelmäßigen Wiederflottmachens der „Sernam“ durch den Staat und andererseits mussten die durch diesen finanziellen Beistand hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen entweder beseitigt werden oder zu Ausgleichsmaßnahmen führen. Somit war es geboten, die 41 Mio. EUR an widerrechtlicher und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfe zurückzufordern, die der „Sernam“ von 2001 bis 2004 gewährt wurden, und die Ausgleichsmaßnahmen zu stoppen, die bestimmte Marktbereiche als Gegenposten zu den 503 Mio. EUR an Umstrukturierungsbeihilfen entlasteten. (93) Doch stellt die Kommission schon beim ersten Anlauf fest, dass die Art und Weise, wie Frankreich die Entscheidung von 2004 umzusetzen gedenkt, den damit angestrebten Zielen unmittelbar zuwiderläuft. Denn unter dem Deckmantel der Durchführung dieser Entscheidung haben die französischen Behörden auch weiterhin Betriebsbeihilfen gewährt und sich bemüht, die wirtschaftliche Kontinuität dieses Unternehmens aufrechtzuerhalten ohne andere Marktbereiche zu entlasten; vielmehr haben sie noch versucht, die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens weiter zu stärken. (94) In diesem Stadium ist es geboten, die Mittel, die die französischen Behörden zum Erreichen ihrer Ziele eingesetzt haben, einer methodischen Überprüfung zu unterziehen. 3.2.   MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG „SERNAM 2“ GENEHMIGTEN BEIHILFEN (95) Die französischen Behörden bestätigen, dass die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten wurden. Infolgedessen kann sich die Kommission auf die Nachprüfung beschränken, ob Frankreich die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ eingehalten hat. Bekanntlich lautet dieser Absatz wie folgt: „Sollte Sernam bis zum 30. Juni 2005 ihre Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, gilt Absatz 1 nicht.“ (96) Wie im Folgenden noch nachgewiesen wird, hat Frankreich diese Bedingungen nicht eingehalten. 3.2.1.   Die Übertragung der Geschäftstätigkeiten ist nicht bis zum 30. Juni 2005 erfolgt. (97) Aus den Stellungnahmen der französischen Behörden und des ersten Beschwerdeführers geht hervor, dass die Generaldirektion der SNCF am 30. Juni 2005 das feste Angebot der „Financière Sernam“ lediglich grundsätzlich angenommen hat. Die schriftliche Vereinbarung, durch die alle Parteien rechtlich an die Übertragung gebunden sind, wurde hingegen erst am 21. Juli 2005 unterzeichnet, wobei die verschiedenen Übertragungsmaßnahmen erst am 17. Oktober 2005 erfolgten. (98) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ nicht bis spätestens zum 30. Juni 2005 erfolgt ist, wie dies aufgrund der einschlägigen Bedingung in der Entscheidung „Sernam 2“ erforderlich gewesen wäre. Dieser einzige Grund würde bereits ausreichen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass Frankreich die unter gewissen Bedingungen nach der Entscheidung „Sernam 2“ genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat. 3.2.2.   Die Übertragung der Geschäftstätigkeiten stellt keinen Verkauf dar (27). (99) In den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruht der Kaufvertrag auf Grundsätzen, die aus dem römischen Recht entwickelt wurden (emptio venditio). Der Verkauf besteht aus der Übertragung des Eigentums an einer Sache gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Bei diesem Preis muss es sich, wie die französische Regierung in Bezug auf das französische Recht unterstreicht, um einen positiven Preis handeln. (100) Eine Transaktion, bei der die Person, die das Eigentum an einer oder an mehreren Sachen übertragen will, der Person, die die Sache(n) annimmt, Geld bietet, stellt keinen Verkauf, sondern einen Vertrag anderer Art dar. (101) Im vorliegenden Fall hat die SNCF 59 Mio. EUR gezahlt, indem sie die Kapitalaufstockungen bei der „Sernam SA“ in Höhe von 57 Mio. EUR und bei der „Sernam Xpress“ in Höhe von 2 Mio. EUR vornahm, und überdies noch verschiedene Bürgschaften für die „Financière Sernam“ übernommen. Die Zahlung der „Financière Sernam“ von 2 Mio. EUR an die SNCF und die „Sernam SA“ neutralisiert die Kapitalaufstockung bei der „Sernam Xpress“, aber nicht die anderen Bestandteile der Transaktion. Infolgedessen kann der zwischen der SNCF und der „Financière Sernam“ geschlossene Vertrag nicht als Kaufvertrag gewertet werden. Dies wird übrigens von den französischen Behörden nicht bestritten, die erklären, dass die verschiedenen Maßnahmen zur Übertragung der Geschäftstätigkeiten von der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ keinen Verkauf darstellen, da das französische Recht keinen Verkauf gestattet, der zu vorliegendem Ergebnis führt. (102) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass der zwischen der SNCF und der „Financière Sernam“ abgeschlossene Vertrag keinen Verkauf darstellt. Auch aus diesem Grund wurde Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten, da kein Verkauf vorliegt. Demzufolge hat Frankreich die unter gewissen Bedingungen nach der Entscheidung „Sernam 2“ genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet. 3.2.3.   Die Übertragung der Geschäftstätigkeiten stellt keinen Verkauf der Aktiva, sondern eine Übertragung der „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva) dar. (103) Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ einen Verkauf darstellt, setzt eine Einhaltung von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ voraus, dass sich dieser Verkauf ausschließlich auf die Aktiva bezieht, und nicht auf die „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva). Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 217 der Entscheidung „Sernam 2“, der unter dem Erwägungsgrund 89 der vorliegenden Entscheidung zitiert ist. (104) Wie in Abschnitt 2.4. dargelegt wurde, beruht die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ durch die SNCF auf die „Financière Sernam“ darauf, dass die „Sernam SA“ ihre 100 %ige Tochter „Sernam Xpress“, der alle Aktiva der „Sernam SA“ wie auch ihre Passiva mit Ausnahme bestimmter Schulden gegenüber der Muttergesellschaft SNCF übertragen wurden, dazu benutzt. Vor dieser Übertragung hatte die SNCF bei der „Sernam SA“ eine Kapitalaufstockung in Höhe von 57 Mio. EUR vorgenommen, wobei dieses frische Geld in den übertragenen Aktiva ausgewiesen wurde. Sobald die Übertragung ausgeführt war, wurde bei der „Sernam Xpress“ selbst eine Kapitalaufstockung in Höhe von 2 Mio. EUR durch die SNCF vorgenommen. Dann wurden die Anteile der „Sernam Xpress“ zum selben Preis (2 Mio. EUR) an die „Financière Sernam“ verkauft. (105) Wie in Abschnitt 2.7.1.3. angegeben, rechtfertigen die französischen Behörden dieses Vorgehen mit dem doppelten Zwang, dem man durch das französische Recht und durch die Entscheidung „Sernam 2“ unterworfen war. (106) Sie machen geltend, dass das Gesamtergebnis dieses Vorgangs mit dem eines Verkaufs der Aktiva identisch ist. Dieser Vorgang müsste daher einem Verkauf der Aktiva „en bloc“ der „Sernam SA“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ gleichgestellt werden. (107) Die Kommission kommt zu einem anderen Schluss, und zwar aus zweierlei Gründen. 3.2.3.1.   Die Übertragung der Geschäftstätigkeit besteht aus einer Übertragung im Ganzen (en bloc) der Aktiva und Passiva innerhalb verbundener Unternehmen, und anschließend erfolgt der Verkauf der Geschäftsanteile („Share deal“) der Tochtergesellschaft, die die Aktiva und Passiva erhalten hat. (108) Infolge des von der SNCF gesteuerten Vorgehens konnte die „Financière Sernam“ die Aktien der „Sernam Xpress“ erwerben, es konnte also ein Verkauf der Anteile („Share deal“) vorgenommen werden. (109) Gewiss ist die SNCF zunächst nach einem nach französischem Recht qualifizierten Verfahren vorgegangen, denn den französischen Behörden zufolge handelt es sich um eine Teileinlage in die Aktiva („apport partiel d’actifs“), (die in Wirklichkeit aber eine Teileinlage in die Aktiva und Passiva ist). Selbst bei getrennter Analyse kann dieses Vorgehen jedoch nicht als „Verkauf der Aktiva an einen Dritten“ gewertet werden. Es erfolgte zu einem negativen Preis von 57 Mio. EUR und stellt daher keinen Verkauf dar (siehe Abschnitt 3.2.2.). Außerdem bezieht es sich nicht nur auf die Aktiva, sondern auch auf die gesamten Passiva, mit Ausnahme bestimmter Schulden der „Sernam SA“ bei ihrer Muttergesellschaft, der SNCF. Bei dem Vorgehen handelte es sich also um eine Übertragung der „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva) und nicht nur um den Verkauf der Aktiva (siehe auch Abschnitt 3.2.3.2.). (110) Schließlich erfolgte diese Übertragung bei einem 100 %igen Tochterunternehmen, nämlich der „Sernam Xpress“, die eine Zweckgesellschaft ist und dazu dient, die Aktiva und Passiva der „Sernam SA“ aufzunehmen, und zwar zu dem alleinigen Zweck, selbst wieder an die „Financière Sernam“ weiterverkauft zu werden. Die betreffende Einlage wurde also nicht etwa bei einem dritten und von der SNCF unabhängigen Unternehmen eingebracht. (111) In einem zweiten Schritt wurden die Anteile an der „Sernam Xpress“ an die „Financière Sernam“ verkauft, was auch keinen Verkauf von Aktiva an einen Dritten, sondern eine Übertragung von Anteilen bzw. einen „Share deal“ (und damit eine Übertragung des gesamten Unternehmens) darstellt. (112) Infolgedessen stellt keine der Maßnahmen der SNCF einen Verkauf der Aktiva im Ganzen („en bloc“) der „Sernam SA“ an eine Gesellschaft ohne rechtliche Verbindung mit der SNCF dar, und somit wurden die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten. 3.2.3.2.   Die Übertragung beschränkt sich nicht auf die Aktiva, sondern umfasst die Gesamtheit (Aktiva und Passiva) der „Sernam SA“. (113) Der Erwägungsgrund 217 der Entscheidung „Sernam 2“, der unter dem Erwägungsgrund 89 dieser Entscheidung zitiert ist, unterscheidet klar und deutlich zwischen dem Verkauf der Aktiva einerseits und dem Verkauf der „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva) andererseits. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich eindeutig, dass die französischen Behörden, wenn sie einen Verkauf der „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva) vornehmen müssten, wie sie dies zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung „Sernam 2“ auch wollten, dazu verpflichtet wären, die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung „Sernam 2“ einzuhalten. (114) Im Ergebnis führen die verschiedenen Übertragungsmaßnahmen dazu, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung „Sernam 2“ die „Financière Sernam“ mit dem Erwerb der „Sernam Xpress“ auch alle Aktiva und Passiva der „Sernam SA“ erwirbt, bis auf folgende Ausnahmen: zum einen wurden die Aktiva durch die Kapitalspritzen von 57 Mio. EUR für die „Sernam SA“ und von 2 Mio. EUR für die „Sernam Xpress“ vergrößert (siehe auch Abschnitt 3.2.4. dieser Entscheidung) und zum anderen wurden die Passiva in Höhe des von der Gesellschaft „Sernam SA“ bei der SNCF-Gruppe aufgenommenen Beteiligungsdarlehens, Passivposten infolge der Vertragsauflösung „IBM — GPS“, und in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe von 41 Mio. EUR verkleinert. (115) Doch diese Korrekturen an der Bandbreite können nicht die Tatsache verschleiern, dass die wesentlichen Teile der Aktiva und Passiva der „Sernam SA“ unzweifelhaft zunächst auf die „Sernam Xpress“ und dann auf die „Financière Sernam“ übertragen wurden. (116) Die Übertragung der Geschäftstätigkeiten stellt also keinen Verkauf der Aktiva, sondern eine Übertragung der „Sernam SA“ als Ganzes (Aktiva und Passiva) bis auf einige Ausnahmen dar. Infolgedessen und auch aus diesem Grund wurden die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten. 3.2.4.   Die Übertragung ist nicht auf die Aktiva begrenzt, die die „Sernam SA“ zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung „Sernam 2“ besaß, sondern sie wurde um 59 Mio. EUR erhöht. (117) Die Kommission weist auch darauf hin, dass auf der Seite der Aktiva durch die Kapitalaufstockungen bei der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ die Summe von 59 Mio. zugeflossen ist und sich dieser Zufluss auf dem Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der Zahlung von 2 Mio. EUR durch die „Financière Sernam“ auf 57 Mio. EUR beläuft. Ein solcher Zufluss zu den Aktiva ist nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht gestattet. 3.2.5.   Die Übertragung der Geschäftstätigkeiten erfolgte nicht im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens. (118) Die französischen Behörden sorgten zunächst für ein transparentes und offenes Verfahren. Dennoch hat die SNCF bis zum Ende dieses Verfahrens kein verbindliches Angebot erhalten. (119) Nach dem Misserfolg des transparenten und offenen Verfahrens wurde der Vertrag über die verschiedenen Maßnahmen zur Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ mit der „Financière Sernam“ abgeschlossen. Da Letztere nicht als solche und in autonomer Eigenschaft am transparenten und offenen Verfahren teilgenommen hat, ist die Übertragung der Geschäftstätigkeiten letztlich nicht im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens erfolgt. (120) Auch aus diesem Grund wurden die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten. 3.2.6.   Der Zweck des Verkaufs der Aktiva wurde nicht erfüllt. (121) Die Entscheidung „Sernam 2“ erläutert in ihrem Erwägungsgrund 217 den Zweck des Verkaufs der Aktiva wie folgt: „ Sernam […] [[hat] ihre Marktanteile an den unabhängigen Käufer abgegeben […] der de facto seine Tätigkeiten mit den Aktiva von Sernam fortsetzen könnte. “ (122) Sinn und Zweck des Verkaufs der Aktiva war es also, die Marktanteile und die Aktiva der „Sernam SA“ abzugeben sowie einen Dritten in die Lage zu versetzen, diese Aktiva für sich zu nutzen. Der Verkauf der Aktiva zielte somit darauf ab, die wirtschaftliche Tätigkeit der „Sernam SA“ abzubrechen. (123) Doch im vorliegenden Fall wurde die „Sernam SA“ als Ganzes von ihren Führungskräften erworben und in die künftige „Financière Sernam“ umgruppiert. Die wirtschaftliche Kontinuität ist total gewährleistet, und darüber hinaus ist das Unternehmen von einem bedeutenden Teil seiner Schulden befreit und hat frisches Kapital in Höhe von 59 Mio. EUR erhalten, von denen 57 Mio. EUR wirtschaftlich weiter zulasten der SNCF gehen. Abgesehen von der Tatsache, dass besagtes Vorgehen die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht erfüllt, sorgt es auch nicht dafür, dass die mit dieser Entscheidung verfolgten Ziele erreicht werden können. Ganz im Gegenteil, es führt zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Einheit, was wiederum die Wettbewerbsverzerrungen noch verstärken dürfte, die gerade mit den Maßnahmen, die die Entscheidung auferlegt hat, abgeschwächt werden sollten. 3.2.7.   Mit den von Frankreich dargelegten Argumenten lässt sich nicht nachweisen, dass Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ beachtet wurde. (124) Das Argument Frankreichs, die ergriffenen Maßnahmen seien in ihrer Gesamtheit einem Verkauf der Aktiva „en bloc“ gleichgestellt, kann nicht akzeptiert werden. Denn das erste Wesensmerkmal des Verkaufs der Aktiva im Ganzen („en bloc“) besteht von seiner Natur her darin, dass er gerade nicht auf dem Verkauf der Anteilscheine beruht. Infolgedessen kann die Kommission das Argument nicht akzeptieren, demzufolge mehrere in sich unterschiedliche Rechtshandlungen (Teileinlage in die Aktiva und Passiva, anschließend „Share deal“) einer bestimmten Rechtshandlung (Verkauf der Aktiva) gleichkommen, da ja die eine der tatsächlich vorgenommenen Rechtshandlungen die Umkehr der angestrebten Rechtshandlung darstellt. (125) Ebenso wenig kann das Argument akzeptiert werden, demzufolge ein direkter Verkauf der Aktiva der „Sernam SA“ an die „Financière Sernam“ nach französischem Recht nicht möglich ist. Erstens ließ die Entscheidung „Sernam 2“ Frankreich bekanntlich zwei alternative Wege zu ihrer Umsetzung. Selbst wenn man unterstellt, dass sich der Verkauf der Aktiva als undurchführbar erwies, so konnten die französischen Behörden der Entscheidung immer noch nachkommen, indem sie der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung „Sernam 2“ vorgesehenen Möglichkeit Folge leisteten (Beschränkung der eigenen Tätigkeiten der Sernam SA allein auf die Beförderung von Paketen mit der Bahn, Unterauftragsvergabe der Straßentransportmittel und -dienste). Wenn zweitens die Drittgläubiger sich wirklich einem Verkauf mit negativem Preis widersetzt hätten, hätte die „Sernam SA“ immer noch ein Kollektivverfahren einleiten können, in dessen Rahmen der Verkauf der Aktiva hätte stattfinden können. (126) Wenn schließlich die französischen Behörden auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Entscheidung „Sernam 2“ gestoßen sind, hätten sie wieder auf die Kommission zukommen müssen, um im Einvernehmen mit ihr eine Lösung zu finden, die nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ein neues, anderes Konzept zum Tragen bringt. Zwar haben die französischen Behörden der Kommission am 24. November 2004 einen Besuch abgestattet und ihr am 21. Dezember 2004 ein förmliches Schreiben zugeleitet, mit dem sie sie über ihre Wahl unterrichten, die Aktiva „en bloc“ zu verkaufen, ohne allerdings auf die wesentlichen Elemente einzugehen, aber es ist doch darauf hinzuweisen, dass Frankreich der Kommission zu keinem Zeitpunkt eine Modifizierung des genehmigten Umstrukturierungsplans mitgeteilt hat, wie dies den Bedingungen der Entscheidung „Sernam 2“ entsprochen hätte. Denn in Abschnitt 3.2.3. der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (28) wird bekräftigt, dass ein Mitgliedstaat von einem genehmigten Umstrukturierungsplan nicht ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung von Änderungen an bzw. durch die Kommission abweichen darf. (127) Die Kommission hat aber nie ihre Zustimmung dazu gegeben, wie Frankreich die Durchführung der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ gegeben. 3.2.8.   Schlussfolgerung: Frankreich hat Artikel 3 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten und die Beihilfe in Höhe von 503 Mio. EUR missbräuchlich verwendet. (128) Demzufolge ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 3 der Entscheidung „Sernam 2“ nicht beachtet wurde. Folglich wurde die unter den Bedingungen der Entscheidung „Sernam 2“ genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 503 Mio. EUR missbräuchlich verwendet. 3.2.9.   Die Beihilfe in Höhe von 503 Mio.: EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (129) Da die Beihilfe von 503 Mio. EUR vom Begünstigten unter Verletzung der Entscheidung „Sernam 2“ verwendet wurde, ist sie auf der Grundlage dieser Entscheidung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (130) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des Mitgliedstaats, die Gründe geltend zu machen, die für die Vereinbarkeit einer Beihilfe sprechen. Da Frankreich keinerlei Grund für die Vereinbarkeit geltend gemacht hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe von 503 Mio. EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und samt Zinsen zurückgefordert werden muss, die ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Beihilfe berechnet werden. (131) Diese Rückforderung muss bei der „Financière Sernam“ und ihren Betriebsgesellschaften, namentlich der „Sernam Services“ und der „Aster“ erfolgen, die heute die mit der Beihilfe geförderte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, welche ehemals von der „Sernam SA“ (heute aufgelöst) und danach von der „Sernam Xpress“ wahrgenommen worden war (deren Gesellschaftsvermögen infolge einer Gesamtrechtsnachfolge von der „Financière Sernam“ übernommen wurde). Denn zunächst ist zu bedenken, dass die „Sernam Xpress“ infolge einer Übertragung innerhalb der Unternehmensgruppe sämtliche Aktivaposten und einen Teil der Passiva von der „Sernam SA“ übernommen hat. Die „Sernam Xpress“ führte somit die wirtschaftliche Tätigkeit der „Sernam SA“ fort (siehe auch die eingehende Darstellung in Abschnitt 3.3.). Danach wurde aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die „Financière Sernam“ Rechtsnachfolger der „Sernam Xpress“. Die „Financière Sernam“ und ihre Betriebsgesellschaften, namentlich die „Sernam Services“ und die „Aster“ führen die Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ fort und profitieren daher weiterhin von der ursprünglich der „Sernam SA“ gewährten Beihilfe in Höhe von 503 Mio. EUR. 3.3.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE IN HÖHE VON 41 MIO. EUR (132) Die Beihilfe von 41 Mio. EUR, die aufgrund der Entscheidung „Sernam 2“ von Frankreich von ihrem Begünstigten zurückgefordert werden müsste, wurde auf der Passivseite der Liquidation der „Sernam SA“ ausgewiesen. (133) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ im Rahmen eines Verfahrens, das sie als transparent und offen bewerten, nach Artikel 4 der Entscheidung „Sernam 2“ zur Folge hätte, dass sich ihre Verpflichtung zur Rückforderung allein auf die „Sernam SA“ beschränkt. (134) Artikel 4 der Entscheidung „Sernam 2“ lautet: „Jeder Verkauf von Sernam (zum Teil oder im Ganzen) muss zum Marktpreis und im Rahmen eines transparenten und für alle Konkurrenten offenen Verfahrens stattfinden. In diesem Fall hat Sernam — sofern das Unternehmen weiter besteht — die Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR zurückzuerstatten.“ (135) Artikel 4 trifft eine Unterscheidung danach, ob ein Abbruch de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.