Europäische Union

2012/398/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rmationen beschränkten sich darauf, die Kommission von der Entscheidung über den Verkauf der Aktiva „en bloc“ in Kenntnis zu setzen, ohne jedoch die wesentlichen Elemente der Maßnahme zur Übertragung der Aktiva der „Sernam SA“ darzulegen. So beschränkt sich insbesondere das Informationsschreiben vom 21. Dezember 2004 an die Kommission auf die Angabe bestimmter Komponenten in Bezug auf die Organisation des Verfahrens zur Übertragung der Aktiva und auf seinen offenen und transparenten Charakter im Hinblick auf den Verkauf zum Marktpreis noch vor dem 30. Juni 2005. (179) Somit wurde der Kommission keine der folgenden Komponenten zur Kenntnis gebracht: 1. Die Tatsache, dass die beabsichtigte Veräußerung auf einer gruppeninternen Übertragung der Aktiva und Passiva auf eine andere juristische Person („Sernam Xpress“) beruhen und anschließend die Veräußerung dieser anderen juristischen Person betrieben würde („Share deal“); 2. die Tatsache, dass ein Teil der Passiva zusammen mit den Aktiva übertagen würde und dann nur die Rückzahlungsanordnung bezüglich der Beihilfe von 41 Mio. EUR und die Forderungen der SNCF in Höhe von 38,5 Mio. EUR in den Passiva der „Sernam SA“ verbleiben; 3. die Tatsache, dass Frankreich für eine Kapitalaufstockung der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ im Falle des Rückübernahmeangebots zu einem negativen Preis zur Verfügung stand. (180) Mangels Informationen über diese Komponenten konnte die Kommission nicht voraussehen, wie Frankreich die Entscheidung „Sernam 2“ schließlich umsetzen würde. Das Schreiben vom 21. Dezember 2004 lässt im Gegenteil erkennen, dass die Veräußerung ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Passivaposten und zu einem positiven Preis erfolgen werde, da es angibt, dass „nach abgeschlossener Veräußerung die daraus hervorgegangenen Güter zur Rückzahlung der Passiva der juristischen Person „Sernam“, darunter die unvereinbare Beihilfe, im Rahmen der üblichen innerstaatlichen Verfahren eingesetzt werden“. (181) Wenn in Anbetracht des negativen Charakters der für die Aktiva der „Sernam SA“ gebotenen Preise die Möglichkeit einer etwaigen Kapitalaufstockung (Komponente 3) erst bei Eingang dieser Angebote ins Blickfeld kam, so musste doch wenigstens das Prinzip des Verkaufs der Aktiva zusammen mit einem Teil der Passiva (Komponente 2) vom Grundsatz her Frankreich bereits bewusst sein, da ihr betreffendes Schreiben am 21. Dezember 2004 verfasst wurde. Wie dem auch sei, die französischen Behörden können jedenfalls erst dann behaupten, berechtigtes Vertrauen zu genießen, wenn sie die Kommission aus eigenem Antrieb und von sich aus am 21. Dezember 2004 oder später über diese substanziellen Komponenten unterrichtet hätten. (182) Schließlich und vor allem, selbst wenn die französischen Behörden bei der Umsetzung der Entscheidung „Sernam 2“ auf Schwierigkeiten gestoßen sind, so hätten sie wieder auf die Kommission zukommen müssen, um im Einvernehmen mit ihr eine Lösung zu finden, die nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ein neues, anderes Konzept zum Tragen bringt. In Abschnitt 3.2.3 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (40) wird bekräftigt, dass ein Mitgliedstaat in Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes von einem genehmigten Umstrukturierungsplan nicht ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung von Änderungen an bzw. durch die Kommission abweichen darf. (183) Außerdem hat die Kommission niemals eine Zustimmung welcher Art auch immer dazu gegeben, wie Frankreich die Durchführung der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ gehandhabt hat. (184) Die Kommission kommt damit zu dem Schluss, dass weder Frankreich noch die Begünstigten der Beihilfe sich in welchem Zusammenhang auch immer auf berechtigtes Vertrauen berufen können. 4.   RÜCKFORDERUNG (185) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Entscheidung „Sernam 2“ nicht eingehalten wurden. Folglich wurden die mit der Entscheidung „Sernam 2“ genehmigten Beihilfemaßnahmen missbräuchlich im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999. Mangels Geltendmachung von für die Vereinbarkeit dieser Beihilfe sprechenden Gründen durch Frankreich sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Frankreich muss alle zur Rückforderung dieser Beihilfen nebst Zinsen geeigneten Maßnahmen ergreifen. (186) Der Betrag dieser Beihilfemaßnahmen beläuft sich auf 503 Mio. EUR. Er setzt sich zum einen aus verschiedenen Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 2 938 Mio. Französischen Francs bzw. 448 Mio. EUR zusammen. Diese Beihilfen sind in der Tabelle 3 der Entscheidung vom 30. April 2003 aufgeführt, deren wichtigste Elemente in nachstehender Tabelle wiedergegeben werden: (Mio: Französischer Francs) Anfangskapital 44 Finanzierung der Verluste 2000 698 Finanzierung der Verluste 2001 252 Finanzierung der Umstrukturierung: Einlage SNCF 1 300 Finanzierung der Umstrukt.: Beteiligungsdarlehen SNCF 250 Zusatzkosten Eisenbahnbedienstete 394 Gesamtbetrag der Umstrukturierungsbeihilfe 2 938 (187) Um auf den Betrag von 503 Mio. EUR zu kommen, muss man zum anderen den Betrag der Beihilfen hinzufügen, die im Rahmen von Gepäck- und Pressebeförderungsverträgen in Höhe von 34 Mio. EUR und im Rahmen von Lieferverträgen in Höhe von 21 Mio. EUR ausgezahlt wurden. (188) Für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidung „Sernam 1“ vom 23. Mai 2001 verwiesen. (189) Um zu einer effektiven und unverzüglichen Rückforderung der Beihilfe schreiten zu können, müssen die französischen Behörden das jeweilige Datum übermitteln, zu dem die einzelnen Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden (41). Ab diesem Zeitpunkt sind dann für jede einzelne Beihilfemaßnahme die Rückforderungszinsen auf der zusammengesetzten Bemessungsgrundlage gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zu berechnen (42). (190) Auch die bereits in der Entscheidung „Sernam 2“ als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe von 41 Mio. EUR muss nebst den nach derselben Methode berechneten Zinsen zurückgefordert werden. (191) Schließlich stellen auch die Kapitalerhöhung um 57 Mio. EUR, der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der „Sernam SA“ in Höhe von 38,5 Mio. EUR und die von der SNCF bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ übernommen Bürgschaften — mit Ausnahme des den Eisenbahnbediensteten garantierten Rückkehrrechts — mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen dar. Diese neuen Beihilfen müssen nebst den nach derselben Methode berechneten Zinsen zurückgefordert werden. Für die Methode zur Berechnung der zurückzufordernden Beträge verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 171 und 189 dieses Beschlusses. (192) Zur Feststellung der zurückzufordernden Beihilfebeträge kann Frankreich etwaige Beträge anrechnen, die es von der SNCF im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft „Sernam SA“ als Rückzahlung der Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR samt Zinsen und/oder des Beteiligungsdarlehens samt Zinsen erhalten hatte. (193) Für den Fall, dass die SNCF eine Globalrückzahlung für ihre gesamten Forderungen erhalten hat, kann Frankreich etwaige Beträge, die von der SNCF infolge der Liquidation der „Sernam SA“ zurückgefordert wurden, nur anteilig im Verhältnis zwischen dem Betrag der beiden verbuchten Beihilfemaßnahmen und dem Gesamtbetrag der in den Passiva der Sernam SA ausgewiesenen Forderungen anrechnen. (194) Diese Rückforderungen, einschließlich der Rückforderung der ursprünglich der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ gewährten Beihilfen, müssen bei der „Financière Sernam“ wie auch bei ihren Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ erfolgen, die heute die mit den Beihilfen geförderte wirtschaftliche Tätigkeit fortführen, die ehemals von der „Sernam Xpress“ (die mit der „Financière Sernam“ fusionierte) und davor von der „Sernam SA“ ausgeübt wurde. (195) Es besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass die „Sernam Xpress“ und ihre Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ die wirtschaftliche Tätigkeit der „Sernam SA“ fortgeführt haben, da die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“, deren Durchführung von Frankreich gehandhabt wurde, genau dieses Ziel verfolgte. Außerdem geht aus den einzelnen Teilen der Beihilfeakten hervor, dass die „Sernam Xpress“, die „Sernam Services“ und die „Aster“ sehr wohl die die mit den Beihilfen geförderten Geschäftstätigkeiten fortgeführt haben, und zwar nach Maßgabe des laufenden Geschäftsplans der „Sernam SA“ und mithilfe desselben Personals. Am 30. Juni 2011 hat dann die „Financière Sernam“ als alleinige Teilhaberin die Gesellschaft „Sernam Xpress“ aufgelöst und ihr Gesellschaftsvermögen übernommen. Die „Financière Sernam“ ist somit die Rechtsnachfolgerin der „Sernam Xpress“ sowie ihre wirtschaftliche Nachfolgerin, da sie („Financière Sernam“) es ist, die heute die Betriebsgesellschaften, nämlich die „Sernam Services“ und die „Aster“, unmittelbar innehat und beherrscht. Überdies führen die „Financière Sernam“ und ihre Betriebsgesellschaften, namentlich die „Sernam Services“ und die „Aster“, die Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ fort und profitieren somit auch weiterhin von den Beihilfen. Außerdem erhielt die „Sernam Services“ im Mai 2011 eine Einlage in die Aktiva zusammen mit dem Rechtsübergang an der Marke „Sernam“, die mit 15 Mio. EUR bewertet wird, und zwar ohne ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Die „Aster“ erhielt zum einen im März 2008 eine Kontokorrenteinlage in Höhe von 5 Mio. EUR, wobei ihr dieser Betrag durch Forderungsverzicht zu ihren Gunsten im Juli 2008 überlassen wurde; zum anderen erhielt sie im Dezember 2011 eine Kapitalaufstockung als Kontokorrenteinlage durch Forderungsverzicht in Höhe von 5 599 998 EUR. Diese beiden Betriebsgesellschaften sind somit in den Genuss der ursprünglich der„Sernam SA“ und der „Sernam Xpress“ gewährten Beihilfen gekommen, und zwar nicht nur in ihrer Eigenschaft als zu der Gruppe gehörende und deren Geschäftstätigkeiten tatsächlich fortführende Gesellschaften, sondern auch wegen der Übertragung bestimmter Aktiva oder der Durchführung von Kapitalaufstockungsmaßnahmen zu ihren Gunsten. (196) Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die „Sernam SA“ Ende 2001 selbst aus der Umwandlung der „SCS Sernam“ in eine Aktiengesellschaft hervorgegangen ist (siehe dazu die Entscheidung „Sernam 2“, Erwägungsgrund 11). Somit ist der „SCS Sernam“ als ursprünglicher Begünstigter auch ein Teil der betreffenden Beihilfen zugutegekommen. (197) Da gegen die Gesellschaft „Financière Sernam“ und auch ihre Betriebsgesellschaft „Sernam Services“ am 31. Januar 2012 das Insolvenz-/Sanierungsverfahren eingeleitet wurde, und da gegen die „Aster“ als der anderen Betriebsgesellschaft der „Financière Sernam“ am 3. Februar 2012 das Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, werden die französischen Behörden ersucht, den Betrag der binnen kürzester Frist zurückzufordernden Beihilfen nebst Zinsen zu ermitteln, damit diese Beträge in den Passiva dieser Unternehmen ausgewiesen werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 503 Mio. EUR, die Frankreich der Kommanditgesellschaft „SCS Sernam“ (umgewandelt in die Aktiengesellschaft „Sernam SA“) gewährt und die Kommission mit ihrer Entscheidung 2006/367/EG (43) genehmigt hat, wurden missbräuchlich verwendet. Sie sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen sind auch der „Sernam Xpress“ wie auch der „Financière Sernam“ und ihren Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ zugutegekommen. (2)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR, die Frankreich der „SCS Sernam“ gewährt hat, und die durch die „Entscheidung Sernam 2“ als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist auch der „Sernam Xpress“ wie auch der „Financière Sernam“ und ihren Betriebsgesellschaften, namentlich der „Sernam Services“ und der „Aster“, zugutegekommen. (3)   Die Kapitalaufstockung bei der „Sernam SA“ in Höhe von 57 Mio. EUR durch die SNCF, der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der „Sernam SA“ in Höhe von 38,5 Mio. EUR und die Bürgschaften, die bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ von der SNCF übernommen wurden, stellen — mit Ausnahme des den Eisenbahnbediensteten garantierten Rückkehrrechts — staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Artikel 2 (1)   Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfen von „Financière Sernam“ und von deren Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. (3)   Im Rahmen dieser Umsetzung kann Frankreich etwaige Beträge anrechnen, die die SNCF in der Folge der Liquidation der „Sernam SA“ unter vorstehenden Bedingungen zurückgefordert hat. Artikel 4 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) das Datum, zu dem jede einzelne Beihilfemaßnahme dem jeweils Begünstigten bereitgestellt wurde, und den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von dem Begünstigten für jede einzelne Beihilfemaßnahme zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich alle Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. März 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind etwaige Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 208 vom 14.7.2011, S. 8-21. (3)  Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2001 über die staatliche Beihilfe NN 122/00 (ex NJ 140/00), ABl. C 268 vom 22.9.2001, S. 15. (4)  Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004, ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 1. (5)  Diese Beschwerde wurde insbesondere mit Schreiben vom 13. Juli, 25. August, 6. September, 5. Oktober, 25. Oktober und 16. Dezember 2005 konkretisiert. (6)  Diese Beschwerde wurde insbesondere mit Scheiben vom 23. April 2007 konkretisiert. (7)   ABl. C 4 vom 9.1.2009, S. 5. (8)  Für eine ausführlichere Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens vgl. die Erwägungsgründe 12 bis 31 der Entscheidung „Sernam 2“ und die Erwägungsgründe 8 und 9 der Eröffnungsentscheidung. (9)   „Géodis“ sollte den Anteil von 60 % an „Sernam“ zum symbolischen Preis von einem Euro erwerben (siehe Erwägungsgrund 51 der Entscheidung „Sernam 1“). (10)  Keine beschränkte Haftung bei Kommanditgesellschaften. (11)  Pressemitteilung vom 24. November 2004. (12)  Die Kapitalspritze der „Sernam SA“ für die „Sernam Xpress“ wurde in Form einer „Teileinlage in die Aktiva“ nach französischem Recht (‚apport partiel d’actifs‘) gegeben. (13)  Schreiben der französischen Behörden vom 7. Mai 2008, Ziffer 77. (14)  EuGH 20. September 2001, Banks, Rechtssache C-390/98, Slg. 2001, I-6117. (15)  EuGH 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-277/00, Slg. 2004, I-3925). (16)  EuGH 29. April 2004, Deutschland/Kommission, siehe Fußnote auf S. 15. (17)  EuGeI 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, Rechtssache T-324/00, Slg. 2005, II-4309). (18)  EuGeI 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, siehe Fußnote auf S. 18, Randnr. 78. (19)  EuGeI 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, siehe Fußnote auf S. 18, Randnr. 98. (20)  EuGeI 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, siehe Fußnote auf S. 18, Randnr. 99. (21)  EuGeI 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, siehe Fußnote auf S. 18, Rdnr. 100. (22)  EuGH 29. April 2004, Deutschland/Kommission, siehe Fußnote auf S. 15, Rdnr. 70; EuGeI 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission, siehe Fußnote auf S. 18, Rdnr. 73. (23)  Erwägungsgrund 128 der Eröffnungsentscheidung. (24)  Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM), ABl. L 225 vom 27.8.2009, S. 180. (25)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (26)  Erwägungsgründe 208 bis 217 der Entscheidung „Sernam 2“. (27)  Die Kommission unterstreicht, dass die Frage, ob ein Vertrag als Kaufvertrag einzustufen ist, unabhängig von der Frage zu beantworten ist, ob der abgeschlossene Vertrag und das Verhalten eines privaten Unternehmens inhaltlich übereinstimmen. (28)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (29)  EuGH 29. April 2004, Deutschland/Kommission, siehe Fußnote auf S. 15. (30)  EuGH 29. April 2004, Deutschland/Kommission, siehe Fußnote auf S. 15, Randnrn. 80 und 81. (31)  EuGH 29. April 2004, Deutschland/Kommission, siehe Fußnote auf S. 15, Randnr. 86. (32)  Für den Share deal, siehe EuGH 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 83: „ [..] es sich […] auf die Rückforderungspflicht nicht auswirkt, wenn ein Anteilseigner einem Dritten Anteile an einer Gesellschaft verkauft, die durch eine rechtswidrige Beihilfe begünstigt wurde, […] “; für den Asset deal, siehe Rdnrn. 66 bis 85 dieses Urteils. (33)  Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, siehe Fußnote auf S. 32, Randnrn. 77 und 78. (34)  Urteil CDA Datenträger Albrechts/Kommission, siehe Fußnote auf S. 18. (35)  Vgl. Bericht der ABN Amro, der von den französischen Behörden übermittelt wurde und in Abschnitt 2.5.8.2 der Eröffnungsentscheidung beschrieben wird, S. 47. (36)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (37)  Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, siehe Fußnote auf S. 32, Randnr. 69. (38)  Erwägungsgründe 72 bis74 der Eröffnungsentscheidung. (39)  Erwägungsgründe 75 bis 77 der Eröffnungsentscheidung. (40)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (41)  Die in diesem Beschluss angegebenen Zahlen sind auf Millionenbeträge gerundet. Die Berechnung der Zinsen muss hingegen auf dem exakten Betrag jeder einzelnen Beihilfe beruhen. (42)   OJ L 140, 30.4.2004, p. 1. (43)   OJ L 140, 29.5.2006, p. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.