Europäische Union

2012/398/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) Text von Bedeutung für den EWR

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er Entscheidung „Sernam 2“ erfüllt hat. Sie behauptet, dass sie alle Aktiva der „Sernam“ im Ganzen („en bloc“) vor dem 30. Juni 2005 im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen ohne rechtliche Verbindung mit ihr verkauft hat. (49) Der SNCF zufolge erfolgten die Übertragungsmaßnahmen simultan und nicht voneinander abtrennbar. Die Kommission könne sie daher nicht künstlich in ihre Einzelbestandteile zerlegen. (50) Nach ihrer Auffassung ist im Fall des negativen Marktpreises der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors eingehalten, wenn die vom staatlichen Aktionär getragenen Veräußerungskosten geringer ausfallen als die Kosten einer etwaigen Abwicklung; zur Beweisführung dafür hat sie eingehende Stellungnahmen vorgelegt. (51) Schließlich hebt sie noch hervor, dass die Verpflichtung zur Rückerstattung der Beihilfe von 41 Mio. EUR auf der Passivseite der Liquidation der „Sernam SA“ ausgewiesen wurde. 2.6.2.2.   Stellungnahme des Investmentfonds „Butler Capital Partners (BCP)“ (52) In erster Linie sorgt der „BCP“ für Klarheit hinsichtlich seiner Kapitalbeteiligung bei der „Sernam Xpress“. (53) In zweiter Linie präzisiert der „BCP“ die Zielsetzung hinsichtlich des Ankaufs der Gesellschaft „Coulonge“. (54) In dritter Linie bestreitet der „BCP“, dass die „Sernam Xpress“ nach der Kapitalaufstockung von 57 Mio. EUR und der Kapitalspritze von 2 Mio. EUR über einen Kassenüberschuss verfügt habe. „BCP“ habe erneut 6 Mio. EUR an Kassenmitteln zuschießen müssen, um den Kassenbestand wegen der zu finanzierenden Verluste auf ein akzeptables Niedrigniveau zu bringen. (55) In vierter Linie bestreitet der „BCP“, dass die Beihilfe von 41 Mio. EUR der „Sernam Xpress“ zugutekam. Nach Auffassung des „BCP“ wäre eine derartige Situation nur denkbar, wenn die Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ nachweislich nicht zum Marktpreis erfolgte. Doch erfolgte die Übertragung dem „BCP“ zufolge in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren. Der „BCP“ ruft auch in Erinnerung, dass das Übertragungsverfahren von einer Begutachtung durch Sachverständige begleitet war. (56) Was schließlich die Folgen seiner Beherrschungsbeteiligung an der „Sernam“ anbelangt, so beurteilt der „BCP“ die Kapitalerhöhung als Verkauf und gibt zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung in den Rechtssachen Banks (14) und SMI (15) die Rückforderung einer hypothetischen Beihilfe nicht die „Financière Sernam“ oder ihre Tochtergesellschaft „Sernam Xpress“ belasten dürfe. 2.7.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS 2.7.1.   … in Bezug auf die Beachtung der Entscheidung „Sernam 2“ 2.7.1.1.   … in Bezug auf die Einhaltung des für den Verkauf letztmöglichen Termins (57) Nach der Auffassung der französischen Behörden wurde das feste und für den Käufer rechtsverbindliche Übernahmeangebot am 30. Juni 2005 abgegeben und am selben Tag von der SNCF angenommen, wodurch nach französischem Vertragsrecht eine unwiderrufliche Vereinbarung zustande kommt. 2.7.1.2.   … in Bezug auf den Verkaufspreis (58) Nach der Auffassung der französischen Behörden ist der Verkauf zu einem negativen Preis nach der Entscheidung „Sernam 2“ nicht untersagt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein negativer Preis den Marktpreis darstellen kann. (59) Die Aktiva seien entsprechend dem Betrag der Kapitalaufstockung bei der „Sernam SA“ durch die SNCF zum negativen Preis von 57 Mio. EUR verkauft worden. Dieser Preis sei besser als die anfangs vorgelegten vorläufigen Angebote und stellte das einzige feste Angebot dar, das der SNCF auf dem Markt gemacht wurde. Es sei im Rahmen mehrerer unabhängiger Gutachten bewertet worden („ABN Amro“, „Oddo Corporate Finance/Paul Hastings“ und „Commission des Participations et Transferts“ (Ausschuss für Beteiligungen und Übertragungen)). (60) Den französischen Behörden zufolge handelt es sich bei der von der SNCF vorher vorgenommenen Kapitalaufstockung nur um eine Durchführungsmodalität. Die Kommission könne sich daher nicht auf diese Kapitalaufstockung beziehen, um den Marktwert der Aktiva der „Sernam“ zu bestreiten, denn selbst bei einem vorhandenen Marktpreis wäre für den negativen Preis insgesamt jegliche Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen. 2.7.1.3.   … in Bezug auf den Verkauf der Aktiva (61) In ihrer Antwort auf die Untersuchung der Kommission, der zufolge die Übertragung der Geschäftstätigkeit der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ aus zwei aufeinanderfolgenden Maßnahmen besteht, nämlich 1.) aus der Übertragung der Aktiva im Ganzen („en bloc“) innerhalb verbundener Unternehmen von der „Sernam SA“ auf die „Sernam Xpress“ (die in diesem Stadium noch eine 100 %ige Tochtergesellschaft der „Sernam SA“ ist), und dann 2.) aus dem Verkauf der „Sernam Xpress“ an die „Financière Sernam“, der einem „Share deal“ (einer Übernahme durch Kauf der Geschäftsanteile) und nicht einem Verkauf der Aktiva entspricht, bringen die französischen Behörden ihre Auffassung zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine künstliche und ungerechtfertigte Zerlegung in Einzelbestandteile handle. (62) In erster Linie entsprächen die Übertragungsmaßnahmen einer Kapitaleinlage mit anschließender Übertragung der Geschäftsanteile nach französischem Recht („opération d’apport-cession“), die im Wege der Kapitalaufstockung durchgeführt wird, d. h. einer nicht abtrennbaren Maßnahme, die aus zweierlei Gründen durchgeführt werde: 1.) das französische Recht gestatte keinen Aktivaverkauf mit negativem Preis und 2.) es sollte sichergestellt werden, dass der Übernehmer keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat. (63) Angesichts ihrer beständig defizitären Wirtschaftssituation (die kumulierten Verluste der letzten vier Geschäftsjahre vor der Veräußerung beliefen sich auf 309,2 Mio. EUR) hätten die Aktiva der „Sernam SA“ einen negativen Gesamtwert aufgewiesen. (64) Um sich an das im französischen Recht bestehende Verbot des Verkaufs mit negativem Preis zu halten und die wirtschaftliche Neutralität der Veräußerung sicherzustellen, ist es im Fall des negativen Werts der zu veräußernden Aktiva in der Praxis durchaus üblich, 1.) dafür zu sorgen, dass es sich bei dem vom Käufer gezahlten Preis um einen symbolischen Preis handelt, und 2.) eine Regelung zur Schadloshaltung des Käufers zu treffen (entweder im Wege einer Beteiligung des Verkäufers an einer Kapitalerhöhung vor der Veräußerung oder eines Forderungsverzichts des Verkäufers auf Forderungen, die er gegen die veräußerte Gesellschaft hätte). (65) Um darüber hinaus jeglicher Infragestellung der Rechtsgültigkeit der Maßnahme bzw. jeglicher Ausübung eines Einspruchsrechts durch die Gläubiger der „Sernam SA“ aus dem Weg zu gehen, war es zweckmäßig, den Aktiva „en bloc“ noch die Passiva beizugeben, die für die ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der „Sernam“ erforderlich sind. Bei einem Verkauf nur der Aktiva wäre die Beigabe dieser Passiva nicht möglich gewesen. (66) Es war also zweckmäßig, eine Teileinlage in die Aktiva einzubringen, die dem Spaltungsverfahren nach den Artikeln L.236-16 bis L.236-21 des französischen Handelsgesetzbuchs unterliegen. Die französischen Behörden stellen diesbezüglich klar, dass die Einlage einem Verkauf gleichkäme, da sie ebenfalls eine Eigentumsübertragung zur Folge habe, indem sie mittels der von der Empfängergesellschaft begebenen Beteiligungen vergütet werde. (67) Da der Erwerber nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ keine rechtliche Verbindung mit der SNCF haben durfte, sei es nicht möglich gewesen, die Einlage direkt in die Aktiva im Ganzen („en bloc“) der „Financière Sernam“ einzubringen, da in diesem Fall die „Sernam SA“ allein infolge der bewirkten Einlage automatisch Aktionär der „Financière Sernam“ geworden wäre. Daraus erkläre sich auch, dass die Teileinlage in die Aktiva („apport partiel d’actifs“) bei der „Sernam Xpress“ eingebracht wurde und erst dann die Veräußerung der „Sernam Xpress“ an die „Financière Sernam“ erfolgte. (68) Den französischen Behörden zufolge stellt die Teileinlage in die Aktiva der „Sernam Xpress“ keinesfalls eine Übertragung innerhalb verbundener Unternehmen dar, da die „Sernam Xpress“ eine „Mantelgesellschaft“ ist und dazu dient, die Aktiva „en bloc“ der „Sernam SA“ aufzunehmen, und zwar einzig und allein zu dem Zweck, ihre Veräußerung an den Erwerber — die Gesellschaft „Financière Sernam“ — Zug um Zug möglich zu machen und nicht etwa die Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft fortzuführen. Diese Aktiva würden zu ihrem Marktwert aufgenommen und in die „Sernam Xpress“ zum Zweck der Durchführung des Veräußerungsgeschäfts eingebracht. Auf jeden Fall habe die Einlage in die Aktiva sehr wohl eine Eigentumsübertragung zur Folge, für die die „Sernam Xpress“ auch einen Anteil von 100 EUR an Nominalwert begeben habe. Den französischen Behörden zufolge stellt diese Aktie mit der Kapitalaufstockung um 57 Mio. EUR den Preis für den Realwert der eingebrachten Aktiva und Passiva dar. (69) Die französischen Behörden haben ihrer auf die Eröffnungsentscheidung Bezug nehmenden Stellungnahme ein Gutachten des Rechtsprofessors Nicolas Molfessis beigelegt, demzufolge „das französische Recht […] es der SNCF nicht gestattet, die Aktiva der „Sernam“„en bloc“ und auf direktem Wege an die „Financière Sernam“ zu veräußern. Um die von der Kommission auferlegten Bedingungen einhalten zu können, verpflichteten die einschlägigen Rechtsvorschriften die SNCF zu einer Kapitaleinlage mit anschließender Übertragung der Geschäftsanteile („opération d’apport-cession’): — Da das französische Recht das Prinzip des Verkaufs mit negativem Preis schon nicht kennt, konnte auch das von der Kommission vorgeschriebene Veräußerungsgeschäft zum Marktpreis ohne vorhergehende Kapitalaufstockung nicht vonstattengehen. — Da das französische Recht die juristische Figur der Schuldübernahme auch nicht kennt und bei der Figur der Vertragsübernahme (‚cession de contrat‘) alles vom vorherigen Einverständnis aller zu übernehmenden Vertragspartner (das in der Praxis quasi gar nicht zu erreichen ist) abhängig macht, kam es darauf an, dieses Hindernis zu überwinden. Wegen der für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit notwendigen Veräußerung der Betriebspassiva war es also geboten, auf das technische Gestaltungsprinzip der Teileinlage in die Aktiva („apport partiel d’actifs“) zurückzugreifen. Der Rückgriff auf diese Technik der Teileinlage in die Aktiva gebot es dann auch, eine weitere Gesellschaft, nämlich die „Sernam Xpress“, dazwischenzuschalten, um die Bedingung der von der Kommission untersagten rechtlichen Verbindung zwischen Veräußerer und Erwerber erfüllen zu können. Das von der „Sernam“ angewendete Schema ist einer Veräußerung „en bloc“ der Aktiva gleichzustellen: — Die in der Praxis wohl bekannte Kapitaleinlage mit anschließender Übertragung der Geschäftsanteile („opération d’apport-cession“) wurde vom Kassationshof („Cour de cassation“) immer dann einer Veräußerung der Aktiva gleichgestellt, wenn Anhaltspunkte für eine Unteilbarkeit zwischen beiden Maßnahmen vorlagen, da beide letztlich nur auf die Übertragung der Aktiva abzielen. — Eine solche Unteilbarkeit ist ganz sicher im vorliegenden Fall gegeben, da die verschiedenen Vereinbarungen, die zwischen den Parteien unterzeichnet wurden, ganz klar den Willen dieser Parteien zum Ausdruck bringen, die verschiedenen Maßnahmen als miteinander verflochten und voneinander abhängig zu betrachten, und keinem anderen Sinn und Zweck als der Veräußerung der Aktiva der „Sernam“ an die „Financière Sernam“ dienen.“ (70) Den französischen Behörden zufolge wurden die Aktiva der „Sernam SA“„en bloc“ an eine Gesellschaft ohne rechtliche Verbindung mit der SNCF gemäß den Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung „Sernam 2“ verkauft, und zwar zu einem negativen Preis, der dem Marktpreis entspricht, und infolge von Veräußerungsverhandlungen, die im Rahmen eines offenen, transparenten, unbedingten und nicht diskriminierenden Aufrufs zum Wettbewerb geführt wurden. 2.7.1.4.   … in Bezug auf das offene und transparente Auswahlverfahren (71) Für die französischen Behörden ist die Behauptung, der zufolge die Ausschreibungsunterlagen, die den potenziellen Erwerbern der Aktiva der „Sernam SA“ übermittelt wurden, sich nicht auf den Verkauf der „Sernam Xpress“, sondern auf den Verkauf der Aktiva der „Sernam SA“ bezogen, sachlich falsch. Außerdem umfasse die Anforderung der offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibung nicht zugleich das Erfordernis, nach der Kapitalaufstockung erneut auszuschreiben, da diese nur das direkte Ergebnis der Ausschreibung und des daraus hervorgegangenen negativen Preises. 2.7.1.5.   … zum Prinzip des Vertrauensschutzes (72) Nach Auffassung der französischen Behörden sei damit, dass die Entscheidung „Sernam 2“ die Möglichkeit der Veräußerung der Aktiva „en bloc“ der „Sernam“ ausdrücklich vorsieht, im Verantwortungsbereich der SNCF wie auch der französischen Behörden die berechtigte Erwartung geweckt worden, zu einem derartigen Vorgehen berechtigt zu sein. Die Einleitung des Prüfverfahrens für staatliche Beihilfen verkenne also das berechtigte Vertrauen, das die französischen Behörden in die Entscheidung „Sernam 2“ gesetzt hatten, und dies umso mehr, als sie gegenüber der Kommission in vollkommener Transparenz gehandelt hätten, indem sie dieser alle zweckdienlichen Erläuterungen zu den Modalitäten dieser Veräußerung vorgelegt haben. 2.7.2.   … in Bezug auf angebliche Manipulationen bei der Bewertung der von der „Sernam SA“ auf die „Sernam Xpress“ übertragenen Aktiva und Passiva (73) Was die angeblichen Manipulationen bei der Bewertung anbelangt, so weisen die französischen Behörden zu allererst jegliche Verdächtigung von sich, bei der Bewertung der Aktiva einen Wertabschlag in Höhe von 22 Mio. EUR vorgenommen zu haben. Denn da es sich um eine Teileinlage in die Aktiva handelte, auf die eine Veräußerung folgte, habe die einschlägige Rechnungslegung eine Bewertung nicht zum Nettobuchwert, wie dies der erste Beschwerdeführer behauptet, sondern auf der Grundlage der Realwerte der eingebrachten Aktiva und Passiva erfordert. Diese Werte beurteilten sich nach dem Marktpreis oder unabhängiger Sachverständigengutachten. Die geltenden Buchungsregeln seien auch auf die Bewertung der zurückgestellten Steuergutschriften angewendet worden. Was die Bewertung des Bestands an Marken anbelangt, so stütze sich diese auf die Schätzung, die die Europäische Kommission am 23. Mai 2001 anlässlich der Kapitalspritze der SNCF für die „SCS Sernam“ vorgenommen hatte. (74) Was die Bewertung der Passiva anbelangt, so sind die französischen Behörden der Auffassung, dass nur die Passiva übertragen wurden, die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der durch die Einlage begünstigten Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem sei die Bewertung des „Badwill“ nichts anderes als die buchungstechnische Umschreibung des negativen Marktwertes von 57 Mio. EUR. 2.7.3.   … in Bezug auf die fehlende Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. EUR von der „Sernam Xpress“ (75) Die französischen Behörden machen geltend, dass die Unterscheidung zwischen „Share deal“ und „Asset deal“, auf der das Argumentationspapier beruht, das die Kommission im Rahmen der Rechtssachen SMI (16) und CDA (17) ausgearbeitet hat, im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich sei. 2.7.3.1.   … zur Zerlegung der Veräußerung in eine gruppeninterne Übertragung (innerhalb verbundener Unternehmen) sowie einen„Share deal“ (76) Aus den in den Erwägungsgründen 61 bis 70 beschriebenen Gründen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ keine Übertragung innerhalb verbundener Unternehmen mit einem sich anschließenden „Share deal“ darstellen, sondern eine Veräußerung der Aktiva an einen Dritten. (77) Sie machen hilfsweise geltend, dass beim Marktpreis der „Sernam Xpress“ notwendigerweise auch die vorhandenen Schulden von 41 Mio. EUR berücksichtigt worden wären, wenn die Beihilfe mit übertragen worden wäre. Bei dieser Annahme hätte der negative Preis auf 98 (57 + 41) Mio. EUR gelautet. Doch der von der „Financière Sernam“„bezahlte“– in Wirklichkeit zur Zahlung gelangte — negative Preis hätte nur 57 Mio. EUR betragen. Infolgedessen hätte der Verkäufer 41 Mio. EUR gespart, aber somit hätte er den wirtschaftlichen Vorteil der Beihilfe erhalten. Sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil in der Rechtssache „CDA“  (18). 2.7.3.2.   … zur Einhaltung der Bedingungen aus den Urteilen in den Rechtssachen„CDA“und„SMI“ (78) Die französischen Behörden machen geltend, das Gericht sei in seinem Urteil in der Rechtssache „CDA“ zu der Auffassung gelangt, dass der Umstand, dass die „CDA“ tatsächlich die Tätigkeit der Empfängerunternehmen der Beihilfen fortführt, als solcher jedoch noch nicht beweist, dass im vorliegenden Fall die Absicht bestand, die Wirkungen der Rückforderungsanordnung zu umgehen (19). (79) Wie das Gericht präzisierte, habe insofern keine Absicht bestanden, die Wirkungen der Rückforderungsanordnung zu umgehen, als die „CDA“ für die Übernahme von Vermögenswerten der Gesellschaft „LCA“ einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat (20). (80) Den französischen Behörden zufolge hat der Geschäftsvorgang, bei dem die „Sernam Xpress“ das Eigentum an den Aktiva und an einem Teil der Passiva der „Sernam SA“ zu deren Marktwert erworben hat, nicht dazu geführt, dass der „Sernam Xpress“ der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verschafft wurde, der mit der Gewährung der Beihilfe von 41 Mio. EUR entstanden ist. Außerdem könne die Kommission aus diesem Umstand nicht schlussfolgern, dass die „Sernam SA“ infolge des Erwerbs ihrer Vermögenswerte durch die „Sernam Xpress“ als unternehmenssubstanzlose Hülle verbleibt, gegenüber der die Rückforderung der als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe nicht wirksam durchgesetzt werden könnte. Ein solches bereits in der Rechtssache „CDA“ entwickeltes Argument habe das Gericht in seinem diesbezüglichen Urteil zurückgewiesen (21). (81) Die französischen Behörden heben hervor, dass die Veräußerung der Aktiva „en bloc“ der „Sernam SA“ eine Möglichkeit war, die von der Kommission ausdrücklich ins Auge gefasst wurde. Der Umstand für die SNCF, die Aktiva der „de Sernam“„en bloc“ zum Marktpreis an eine Gesellschaft im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens veräußern zu können, kann also in keinem Fall als eine Umgehung angesehen werden. (82) Dies gelte umso mehr, als die Kommission selbst der Auffassung war, dass eine solche Umgehung dann ausgeschlossen werden könne, „wenn die En-bloc-Übertragung der Vermögenswerte der begünstigten Gesellschaft nicht nur zum Marktpreis erfolge, sondern im Rahmen eines bedingungsfreien und allen Konkurrenten dieser Gesellschaft offen stehenden Verfahren“ (22). (83) Was das Argument der Kommission (23) anbelangt, demzufolge die Übertragung der Vermögenswerte es nicht nur ermögliche, die Aktiva in Sicherheit zu bringen, was nach dem Urteil in der Rechtssache „CDA“ gestattet ist, sondern auch, eine Struktur zu schaffen, mit der sich neue Investitionen finanzieren lassen, wie z. B. der Ankauf der Gesellschaft „Coulonge“, genüge es festzustellen, dass der Erwerb der Gesellschaft „Coulonge Services“ durch die „Sernam Xpress“ zeitgleich mit der Beherrschungsbeteiligung des „BCP“ an der „Sernam Xpress“ erfolgte, und dass diese erst infolge der Übernahme durch den „BCP“ mithilfe einer frischen Kapitalspritze die Unterstützung für diesen Erwerb bekommen konnte. (84) Infolgedessen wäre entgegen den von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Zweifeln auch dieser Belang beachtet, den die französischen Behörden als „das dritte Kriterium“ des Urteils in der Rechtssache „CDA“ bezeichnen. 2.7.4.   … in Bezug auf neue Beihilfen für die „Sernam Xpress“ und/oder die „Financière Sernam“ (85) Was etwaige neue Beihilfen in der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 (Kapitalaufstockung der „Sernam SA“ in Höhe von 57 Mio. EUR durch die SNCF; Kapitalaufstockung der „Sernam Xpress“ in Höhe von 2 Mio. EUR durch die SNCF; Bürgschaften die von der SNCF für die „Financière Sernam“ geleistet wurden; Vertragsauflösungsklausel) anbelangt, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass keine Beihilfeelemente vorliegen, wenn der Verkauf im Rahmen einer offenen und transparenten Ausschreibung zum Marktpreis erfolgt und die dafür anfallenden Kosten geringer als die Liquidationskosten sind. (86) Außerdem entspreche der negative Preis, der von der „Financière Sernam“ geboten wurde, auch den Schätzungen unabhängiger Sachverständiger. (87) Die französischen Behörden stellen überdies klar, dass die Vertragsauflösungsklausel auf Verlangen der „Financière Sernam“ und einzig und allein zum Schutz vor dem Risiko einer negativen Entscheidung der Kommission in die Vereinbarung vom 21. Juli 2005 aufgenommen wurde. Sie vertreten die Auffassung, dass ohne diese Art von Klausel keinerlei Veräußerung möglich gewesen wäre, und behaupten, dass die Kommission diese Klausel in einer früheren Beihilfeentscheidung nicht infrage gestellt habe (24). 3.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DURCH DIE KOMMISSION 3.1.   RÜCKBLICK AUF DIE BEGRÜNDUNG FÜR ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG „SERNAM 2“ (88) Einleitend möchte die Kommission in Erinnerung rufen, dass das vorliegende Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (25) eröffnet wurde, weil die Kommission Anhaltspunkte dafür hatte, dass Frankreich die unter den Bedingungen der Entscheidung „Sernam 2“ genehmigte Beihilfe missbräuchlich verwendet hat, und zwar nach missbräuchlicher Anwendung der unter den Bedingungen der Entscheidung „Sernam 1“ genehmigten Beihilfe. (89) Daher macht es für die Kommission Sinn, sich die Gründe in Erinnerung zu rufen, die sie damals zur Aufstellung der Bedingungen nach Artikel 3 der Entscheidung Sernam 2 veranlasst haben: (26) „[…] Angesichts der weiter oben festgestellten missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe und der Verlängerung des Umstrukturierungsplans ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam eine Gegenleistung in Form eines dauerhaften Rückzugs aus Marktsegmenten erbringen muss, die insgesamt überkapazitär sind, um so die Genehmigung eines Teils der hier behandelten Beihilfe zu rechtfertigen. Die Gewährung staatlicher Beihilfen in Märkten mit strukturellen Überkapazitäten oder schrumpfenden Märkten hätte unmittelbar zur Folge, dass ein Unternehmen, das normalerweise seine Tätigkeit infolge zugegebener Schwierigkeiten hätte einstellen müssen, stark umkämpfte Marktanteile anstelle von wirtschaftlich gesunden Konkurrenzunternehmen unter künstlichen Bedingungen übernehmen kann. Daher ist zu vermeiden, dass die Beihilfe unerwünschterweise dazu führt, wirtschaftlich gesunde Unternehmen von einem umkämpften Markt zu verdrängen, zugunsten von Unternehmen, die aus eigener Kraft nicht bestehen können. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Sernam sich auf Dauer von ihren Aktivitäten in Marktsegmenten mit Überkapazität zurückziehen muss, in diesem Fall aus dem Segment Sammelgutverkehr/herkömmliche Paketdienste per Straßentransport. Sernam hat zwar bereits Schritte in diese Richtung unternommen, die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht ausreichen und dauerhaft fortgesetzt werden müssen. Daher hält die Kommission Auflagen für erforderlich, die i) Sernam die weitere Entwicklung in Richtung einer innovativen Diversifizierung in einem neuen Marktsegment ermöglichen, das ausbaufähig ist (d. h. keine Überkapazitäten aufweist), und ii) es in den Marktsegmenten, die Überkapazitäten auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.