Europäische Union

2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Fällen zu einer Erhöhung der FuE-Aktivitäten führte, nicht den Anreizeffekt der Maßnahme begründen, da dies auch auf beihilfebezogene Faktoren zurückgehen kann. (119) Außerdem liegen im Bereich der Landwirtschaft keine Angaben vor, die die Einhaltung der vier Voraussetzungen beweisen würden, die in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für die staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung aufgezählt werden (123). (120) Folglich vermerkt die Kommission, dass die zu prüfende Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen des FuE-Rahmens erfüllt und daher auf der Grundlage des FuE-Rahmens unvereinbar ist. Außerdem erfüllt grundsätzlich keine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage der Maßnahme an große Unternehmen gewährt wurde, die Bedingung der Feststellung der Schaffung von Anreizen. Die griechischen Behörden haben keine Beweise vorgelegt, dass irgendeine Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung auf der Grundlage des FuE-Rahmens vereinbar gewesen wäre. Folglich kann keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als auf der Grundlage des FuE-Rahmens vereinbar erachtet werden. VI.3.7   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 („Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen“) (121) Die Kommission würdigte die Ausbildungsbeihilfen, die mit der Einführung von Systemen zur Prozessautomatisierung (124), mit der Personalschulung in softwarebezogenen Themen (125) sowie anderen Ausbildungsfragen (126) in Verbindung stehen, die auf der Grundlage der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen gewürdigt werden. (122) Aus der Formulierung des Gesetzes ist nicht zu erkennen, dass die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Ausgaben den in der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen vorgesehenen Ausgaben entsprechen. Sofern die geförderte Ausbildung ein konkretes Unternehmen betrifft, ist ein Überschreiten der Beihilfehöchstintensität von 35 % für die großen Unternehmen (25 % Basisintensität plus 10 % für Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a möglich, da die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme sich für die Jahre 2004 und 2005 auf 37,05 % bzw. 36,89 % beläuft. (123) Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen erfüllt und folglich nicht auf der Grundlage dieser Verordnung als vereinbar bewertet werden kann. VI.3.8   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 „KMU-Freistellungsverordnung“ (124) Die Kommission merkt an, dass im Rahmen der Maßnahme keine Unterscheidung der Beihilfehöhen für die förderfähigen Branchen oder Vorhaben gemäß der Größe des begünstigten Unternehmens erfolgt. Folglich kann die Maßnahme nicht in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage der KMU-Freistellungsverordnung als vereinbar bewertet werden. Sofern die Beihilfen auf der Grundlage der Maßnahme jedoch an kleine und mittelständische Unternehmen, wie in Anhang I der KMU-Freistellungsmaßnahme definiert, gewährt werden, kann die besagte Verordnung Anwendung finden. (125) Für Investitionsbeihilfen an KMU in Griechenland, dessen gesamtes Staatsgebiet ein Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags bildet, gelten um 15 % höhere Beihilfehöchstintensitäten als die im Rahmen der Regionalleitlinien vorgesehenen Schwellenwerte. Dies gilt für alle Investitionsvorhaben, die in Absatz 21 dieser Entscheidung angeführt werden, außer für die Investitionen im Landwirtschaftssektor, die Investitionen in Beförderungsmittel (127) und den für das Ausland bestimmten Investitionen (128). Was die anderen Vorhaben mit Ausnahme des Fremdenverkehrs und der Autoparkplätze in den Regionen A und B gemäß der griechischen Regionalbeihilfekarte betrifft, werden die Beihilfehöchstintensitäten nicht eingehalten (für die Regionen A ist überhaupt keine Regionalbeihilfe vorgesehen, für die Regionen B in der Höhe von 18,4 %, erhöht um 15 % für KMU). Voraussetzung für die Anwendung dieser höheren Beihilfehöchstintensität ist außerdem der Erhalt der Investition in der Region während mindestens fünf Jahren. Derartiges wird jedoch im Rahmen der Maßnahme nicht verlangt. Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für Beförderungsmittel und Transportausstattung nicht in den förderfähigen Ausgaben enthalten. (126) Die ausländischen Direktinvestitionen von Griechenland können eine Beihilfe mit einer Intensität von 15 % erhalten, sofern sie kleine Unternehmen betreffen, und von 7,5 %, sofern sie mittelständische Unternehmen betreffen. Gemäß der vorliegenden Maßnahme ist jedoch eine Überschreitung beider Höchstwerte möglich. (127) Die Studien für die Übernahme moderner Technologien, die Studien zur Einführung von Verfahren und zur Zertifizierung von Produkten, die Studien zu Organisation und Marketing sowie die Studien zur Förderfähigkeit im Rahmen von Beihilfen können in KMU möglicherweise beihilfefähig sein. Allerdings gewährleistet die Maßnahme nicht die Erbringung dieser Dienstleistungen durch externe Berater und auch nicht, dass die besagten Maßnahmen nicht eine ständige oder periodische Tätigkeit im Rahmen des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs darstellen. (128) Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der KMU-Freistellungsverordnung erfüllt und folglich auf der Grundlage der KMU-Freistellungsverordnung unvereinbar ist. VI.3.9   Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (129) Im Agrarsektor hat die Analyse auf zwei Ebenen zu erfolgen: einerseits bezüglich der Aktivitäten im Bereich Verarbeitung und Vermarktung und andererseits bezüglich der Primärerzeugung, wobei in beiden Fällen zu berücksichtigen ist, dass die entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen galt, also die Gemeinschaftsleitlinien für die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor (im folgenden „Agrarleitlinien“) und der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (129). (130) Was die Primärerzeugung betrifft, sind die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen auf der Grundlage der im Gesetz 3220/2004 vorgesehenen Maßnahmen, förderfähigen Ausgaben und Betriebskosten diejenigen, die in den Randziffern 4.1, 13 und 14 der Agrarleitlinien angeführt werden und die Investitionsbeihilfen, Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität bzw. Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe betreffen. (131) Gemäß Randziffer 4.1 der Agrarleitlinien kommen als zuschussfähige Ausgaben die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Anlagen (einschließlich Computersoftware), allgemeine Aufwendungen (etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen) bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben in Frage. Beihilfen für den Kauf von Pflanzen sind zulässig, sofern es sich nicht um einjährige Pflanzen handelt. Die unter dem gleichen Punkt festgesetzten Höchstsätze betragen 40 % der förderfähigen Ausgaben für die „normalen“ Gebiete und 50 % für benachteiligte Gebieten, jeweils erhöht um 5 Prozentpunkte in Fällen, in denen Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung getätigt werden. (132) Um Anrecht auf eine Beihilfe zu haben, müssen die Landwirte außerdem eine Reihe an Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfüllen, und müssen die Investitionen Erzeugnisse betreffen, für die normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen. Dabei darf der Gesamtwert der förderfähigen Investitionen nicht den Höchstsatz überschreiten, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (130) festlegen. (133) Im Falle der Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen: — Erfolgt die Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, wird die Gewährung eines solchen Ausgleichs in der Regel nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. — In anderen Fällen, wenn die Aussiedlung tatsächlich nur aus dem Abbau, Entfernen und Wiederaufbau vorhandener betrieblicher Einrichtungen besteht, ist die Gewährung einer Beihilfe in der Höhe von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten vorgesehen, — Wenn die Aussiedelung bewirkt, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, sollte der Beitrag des Landwirts mindestens 60 % (50 % in benachteiligten Gebieten) der Wertsteigerung der betreffenden Einrichtungen nach der Aussiedelung entsprechen (55 % bzw. 45 %, falls es sich beim Beihilfeempfänger um einen Junglandwirt handelt). — Hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so muss der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von 50 % der anteiligen Kosten leisten (55 % bzw. 45 %, falls es sich beim Beihilfeempfänger um einen Junglandwirt handelt). (134) Sofern die Investitionen aus Gründen des Umweltschutzes erfolgen, wird in Randziffer 4.1.2.4 der Agrarleitlinien festgelegt, dass die Beihilfehöchstsätze von 40 % bzw. 50 % in den benachteiligten Gebieten um 20 bzw. 25 Prozentpunkte angehoben werden können. Die Anhebung ist jedoch ganz strikt auf die zuschussfähigen Mehrkosten zu beschränken, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendigerweise entstehen, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazitäten führen. (135) Gemäß Randziffer 13 derselben Agrarleitlinien können Beihilfen für die Einführung einer Zertifizierung von Verfahren und Produkten und damit verbundene Studien nicht 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschreiten bzw. sich auf nicht mehr als 50 % der zuschussfähigen belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (136) Gemäß Randziffer 14 derselben Agrarleitlinien können die Beihilfen für Aus- und Fortbildung nicht 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschreiten bzw. sich auf nicht mehr als 50 % der zuschussfähigen belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Außerdem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: zunächst muss die Beihilfe grundsätzlich allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehen. Wenn solche Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten werden, dürfen sie nicht auf die Mitglieder dieser Gemeinschaft oder Organisation beschränkt sein. Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gruppe oder Organisation sind auf diejenigen Kosten zu begrenzen, die für die Bereitstellung der Dienste anfallen. (137) Auf der Grundlage der Informationen, die die Kommission zu ihrer Verfügung hat, scheinen die für die Maßnahme berechneten Beihilfeintensitäten (37,05 % für das Jahr 2004 bzw. 36,89 % für das Jahr 2005) nicht über jenen zu liegen, die unter den zuvor angeführten Randziffern der Agrarleitlinien festgesetzt werden. Allerdings kann außer im Falle der Maßnahmen für die Aussiedlung von Betriebsgebäuden, wo die Bestimmungen der Maßnahme mit den unter Randziffer 133 beschriebenen Regeln übereinstimmen, nicht festgestellt, werden, inwiefern alle Voraussetzungen erfüllt werden, die unter den Randziffern 131 bis 136 dieser Entscheidung angeführt werden. Konkret: — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass unter den in Randziffer 22 angeführten Betriebsausgaben auf das Leasing am Ende des Leasingvertrags der Kauf der entsprechenden Güter erfolgte. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass bei der Berechnung der Beihilfe Ausgaben wie etwa für Studien zur Anwendung neuer Technologie, der Eintragung von Patenten, Studien zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen und Studien zu Unternehmensorganisation und Marketing nur bis zu einem Anteil von maximal 12 % der sonstigen unter Randziffer 131 angeführten förderfähigen Ausgaben berücksichtigt wurden. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Randziffer 14.1 der Agrarleitlinien unterstützt wurden. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass Investitionen für die Anwendung der Zertifizierung von Produkten und Verfahren und entsprechende Studien gemäß Randziffer 13 der Agrarleitlinien bewilligt wurden. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass einjährige Pflanzen aus dem Anwendungsbereich der Beihilfe ausgeschlossen wurden. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der Maßnahme Beihilfen erhielten, die Mindeststandards in den Bereichen Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllt haben und dass sich die Beihilfen auf Erzeugnisse konzentrierten, für die normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen. (138) Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags äußerte, bestehen nach wie vor, so dass die Maßnahme nicht als vereinbar bewertet werden kann. (139) Die Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind in Randziffer 4.2 der Agrarleitlinien geregelt, die zwei Reihen an Regeln enthalten: — Eine erste Reihe, in der eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in Ziel-1-Regionen bzw. bis zu 40 % in anderen Regionen gewährt werden kann, wenn die zuschussfähigen Ausgaben die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Einrichtungen (einschließlich Software), allgemeine Aufwendungen (etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben) umfassen. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Empfänger jedoch ähnlich wie im Falle der Primärerzeuger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllen. Außerdem kann eine Beihilfe erst dann gewährt werden, wenn hinreichend bewiesen wurde, dass für die betreffenden Produkte normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen. Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe mehr als 12 Mio. EUR beträgt, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gesondert zu notifizieren. — Eine zweite Reihe an Regeln für die Fälle staatlicher Beihilfen für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die im Rahmen regionaler, von der Kommission gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zuvor genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. (140) Im vorliegenden Fall findet nur die erste Reihe an Regeln Anwendung, da die Regelung, das Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte vorsieht, von der Kommission nicht genehmigt wurde, sondern diese vielmehr ihre Zweifel daran geäußert hat. (141) Wie auch im Falle der Primärerzeugung vermerkt die Kommission, dass die für die Maßnahme berechneten Beihilfehöchstintensitäten nicht über den in Randziffer 4.2 der Agrarleitlinien festgesetzten liegen, jedoch nicht festgestellt werden kann, ob alle unter Fall 1 der Randziffer 139 dieser Entscheidung angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Konkret: — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass unter den in Randziffer 22 angeführten Betriebsausgaben auf das Leasing am Ende des Leasingvertrags der Kauf der entsprechenden Güter erfolgte. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass bei der Berechnung der Beihilfe Ausgaben wie etwa für Studien zur Anwendung neuer Technologie, der Eintragung von Patenten, Studien zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen und Studien zu Unternehmensorganisation und Marketing nur bis zu einem Anteil von maximal 12 % der sonstigen unter Randziffer 139 angeführten förderfähigen Ausgaben berücksichtigt wurden. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der Maßnahme Beihilfen erhielten, die Mindeststandards in den Bereichen Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllt haben und dass sich die Beihilfen auf Erzeugnisse konzentrierten, für die normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen. — Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass alle Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten Vorhaben waren, bei denen die zuschussfähigen Ausgaben die 25 Mio. EUR nicht überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe nicht mehr als 12 Mio. EUR beträgt. (142) Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags äußerte, bestehen nach wie vor, so dass die Maßnahme nicht als vereinbar bewertet werden kann. (143) Folglich vermerkt die Kommission, dass außer im Falle der Maßnahmen einer Aussiedlung von Betriebsgebäuden die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der Agrarleitlinien erfüllt und folglich auf der Grundlage der besagten Leitlinien unvereinbar ist. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die griechischen Behörden keine Beweise vorgelegt haben, dass eventuelle Einzelbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung mit den besagten Leitlinien oder mit der Vorgehensweise der Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Punkt c des EG-Vertrags vereinbar wären. VI.3.10   Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (144) Die Unternehmen in den Sektoren Fischerei und Aquakultur können von der zu prüfenden Maßnahme profitieren. Die staatlichen Beihilferegelungen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur werden im Rahmen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gewürdigt. Nach dem Inkrafttreten des griechischen Gesetzes 3220/2004, mit dem die streitige Maßnahme eingeführt wird, wurden die Leitlinien zum 1. Januar 2005 geändert. Folglich finden auf Beihilfen, die vor dem 1. November 2004 gewährt wurden, die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Jahr 2001 (131) Anwendung. Die heute geltenden Leitlinien aus dem Jahr 2004 (132) finden auf jene Beihilfen Anwendung, die nach dem 1. November 2004 gewährt wurden. (145) Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine staatliche Beihilfe von der Kommission nur dann als vereinbar erklärt werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Gesamthöhe der Beihilfe pro Maßnahme sowie die Beihilfeintensität notifiziert hat. Bei der Würdigung der Regelung ist das kumulative Ergebnis aller staatlichen Zuschüsse für den Empfänger zu berücksichtigen. Die zu prüfende Maßnahme erteilt diese Informationen nicht und lässt auch eine solche Würdigung nicht zu. Außerdem stellt die streitige Maßnahme nicht sicher, dass der Mitgliedstaat die Einhaltung der Regeln der Gemeinschaftspolitik im Fischereisektor seitens des Beihilfeempfängers verifizieren wird. (146) Beide Versionen der Leitlinien untersagen Beihilfen, bei denen dem Beihilfeempfänger nicht irgendwelche Verpflichtungen auferlegt werden. Die geltenden Leitlinien unterstreichen die Notwendigkeit der Überprüfung der Verwendung dieser Beihilfen, insbesondere jener, die in der Form von Steuervergünstigungen gewährt werden. Angesichts der Tatsache, dass vom Mitgliedstaat keinerlei Informationen für eine Würdigung der Beihilfen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur gewährt wurden, muss die Kommission diese Beihilfen als unvereinbar bewerten. (147) Die Investitionsbeihilfen sind von der Kommission auf ihre verschiedenen Arten an Empfängern zu prüfen (Fischer, Aquakultur, Verarbeitung und Marketing). Jede Einzelanwendung der Maßnahme ist getrennt auf der Grundlage der detaillierten in den Leitlinien aufgelisteten Voraussetzungen zu würdigen. Die in der Maßnahme enthaltenen Informationen lassen eine derartige Würdigung nicht zu. (148) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004, in dem Maße, wo es die Fischerei und die Aquakultur betrifft, unvereinbar ist. Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags äußerte, bestehen nach wie vor, so dass die Maßnahme nicht als vereinbar bewertet werden kann. Folglich stellt die Kommission fest, dass die griechischen Behörden nicht bewiesen haben, dass irgendeine Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung auf der Grundlage dieser Leitlinien vereinbar gewesen wäre (133). VI.3.11   Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags (149) Im vorliegenden Fall kann keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags Anwendung finden, da die Maßnahme keines der in seinen Bestimmungen aufgezählten Ziele verfolgt. (150) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags gilt eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten beiträgt, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung vorliegt. Die Kriterien für eine Würdigung der Vereinbarkeit kraft dieser Verordnung sind in den entsprechenden Regeln enthalten, die weiter oben analysiert wurden. (151) Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags betrifft, so sind die besagten Beihilfen nicht für die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt, und auch nicht für die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes. (152) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags betrifft die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies könnte bei Beihilfen an Klöster für die Errichtung von Herbergen und Kulturzentren sowie an Unternehmen, die in traditionellen oder unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden untergebracht sind oder traditionelle Produkte oder Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung herstellen, für die Restaurierung und Renovierung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, für Investitionen in traditionelle Werkzeuge oder für die Zertifizierung der traditionellen Produkte oder Methoden, die als Naturerbe gelten, der Fall sein. Allerdings liegen der Kommission keine Informationen zur Natur dieser Tätigkeiten als kulturelles Erbe, zum Umfang der Beihilfe und zu den Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen vor. Folglich kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d des EG-Vertrags vereinbar wären. (153) Schließlich ist zu untersuchen, inwiefern die Beihilfe die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags erfüllt, gemäß der Beihilfen für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar gelten können, insoweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.