Europäische Union

2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kommission an, dass die Tatsache, dass sie auf der Grundlage einer bestehenden Maßnahme förderfähig waren, nicht die Gewährung einer Beihilfe auf der Grundlage der neuen Maßnahme begründet. In ihrer Antwort auf die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens schlugen die griechischen Behörden die Bildung einer nationalen Behörde vor, die im Nachhinein jeden einzelnen Fall auf seine Konformität mit den Gemeinschaftsregeln zu staatlichen Beihilfen prüfen solle. Die Kommission merkt an, dass die Überwachung der Vereinbarkeit der Beihilfe ihre eigene Zuständigkeit sei und dass folglich dieser Vorschlag nicht statthaft sei. VI.3.1   Anwendung der De-minimis-Verordnung (84) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (109) (im folgenden „De-minimis-Verordnung“) kann nicht auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit angewendet werden. Das Gesetz enthält keinerlei Bestimmung, mit der der Betrag, den der Begünstigte erhalten kann, auf 100 000 EUR beschränkt wird (110). Außerdem werden auch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 zu Kumulierung und Überwachung nicht eingehalten. (85) Für die Bereiche Fischerei und Landwirtschaft werden die speziellen Bestimmungen für die De-minimis-Beihilfen in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Landwirtschafts- und Fischereisektor festgesetzt (111). Diese Verordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und findet auch auf Beihilfen Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern die Einzelbeihilfen die in Artikel 1 und 3 der besagten Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen. (86) Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 legt fest, dass die in den Bereichen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse bis zu einem Betrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, innerhalb eines für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Gesamtvolumens (für Griechenland belaufen sich die Schwellenwerte für die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei auf 34 965 000 bzw. 2 036 370 EUR) keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen, sofern sich ihre Höhe nicht nach dem Preis oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse richtet und nicht den Export betreffen (d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen) und nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden. Im Rahmen der Maßnahme auf der Grundlage des Gesetzes 3220/2004 werden Beihilfen, die die zuvor angeführten Voraussetzungen erfüllen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags betrachtet. (87) Das Gesetz enthält keine Bestimmung, mit der der Betrag der Beihilfe, den ein Begünstigter erhalten kann, auf 3 000 EUR oder auf den maximalen De-minimis-Betrag für Griechenland beschränkt wird. Außerdem werden die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1860/2004 bezüglich Kumulierung und Überwachung nicht eingehalten. (88) Die Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (112) kann gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung auch auf Unternehmen des Transportsektors sowie auf Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, Anwendung finden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen. Diese Artikel verlangen eine Begrenzung der Höhe der Beihilfe auf den in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Höchstbetrag, also auf 200 000 EUR für in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen sowie auf 100 000 für Unternehmen des Transportsektors. Davon ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die in der Verarbeitung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind: a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet, b) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird. Ausgenommen sind schließlich auch Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports. (89) Das Gesetz sieht jedoch keine Bestimmung vor, mit der die Höhe der Beihilfe beschränkt wird, die ein Begünstigter erhalten kann. Folglich werden die Bedingungen von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nicht erfüllt. (90) Folglich ist die Maßnahme nicht mit den Voraussetzungen der Verordnungen vereinbar. VI.3.2   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Regionalleitlinien (91) Die Maßnahme ist zuerst auf der Grundlage der Regionalleitlinien zu prüfen. Die Primärerzeugung der in Anhang I des Vertrags angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, der Sektor der Fischerei und der Kohlebergbau sind vom Anwendungsbereich der Regionalleitlinien ausgeschlossen. Gemäß der Maßnahme scheinen jedoch in der landwirtschaftlichen Produktion Beihilfen für zwei Sektoren möglich zu sein: für die intensive Landwirtschaft und Fischerei sowie für die landwirtschaftlichen und agroindustriellen Genossenschaften. Außerdem scheint auf der Grundlage der Maßnahme im Rahmen der Branchen Bergbau sowie Steinbrüche und Verarbeitung von Erzen oder Marmor auch der Kohlebergbau förderfähig zu sein. Folglich können auf jeden Fall die die in diesen Sektoren gewährten Beihilfen nicht auf der Grundlage der Regionalleitlinien gerechtfertigt werden. (92) Auf der Grundlage der Regionalleitlinien kann unter unterschiedlichen Voraussetzungen die Gewährung von Beihilfen sowohl für Erstinvestitionen als auch für höhere Betriebsausgaben zulässig sein. Das Gesetz stellt nicht klar, auf welche dieser zwei Fälle es Anwendung findet. (93) Auf der Grundlage von Randziffer 4.4 der Regionalleitlinien muss die Erstinvestition Anlageinvestitionen für die Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten oder die Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder die Übernahme von Betriebsstätten, die geschlossen worden sind oder geschlossen worden wären, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, sofern die Betriebsstätte keinem Unternehmen in Schwierigkeiten angehört, betreffen. Die Kommission ist nicht der Meinung, dass die Investitionsausgaben, die auf der Grundlage der Maßnahme förderfähig sind, unter diese Definition fallen und als Erstinvestition bewertet werden können. Es ist nicht zu erkennen, dass die förderfähigen Investitionsvorhaben die Möglichkeit von Investitionen zur Ersetzung etwa von Mitteln für die Beförderung innerhalb der Fabriken im weiteren Sinne und für das Personal, Computer, Möblierung und Ausstattung, Zufahrtsprojekte zu den Bergwerken oder für Gebrauchtlastwagen ausschließen. Die Investitionen in Gebäude und Ausstattung für die Unterbringung und die Deckung der sozialen Bedürfnisse der Angestellten scheinen keine produktive Investition darzustellen. Was die Verkehrsverbindungen in isolierte, schwer zugängliche und abgelegene Gebiete betrifft, so scheinen die Pläne, die die Ausstattung an Beförderungsmitteln betreffen, auch Beförderungsmittel für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, was gegen die Regionalleitlinien verstößt (113). Der Kauf und die Weiterentwicklung von Software von bis zu 60 % der Gesamtinvestition überschreiten den Höchstwert von 25 % der Investitionen in immaterielle Vermögenswerte an der einheitlichen Bemessungsgrundlage. Außerdem werden für eine Aufnahme der Software unter die förderfähigen Ausgaben keine anderen Voraussetzungen vorgeschrieben (114). Angesichts der Tatsache, dass die Entwicklung von Software im Softwareentwicklungssektor eine laufende Unternehmenstätigkeit darstellt, kann sie in diesem Sektor auch als betriebliche Ausgaben bewertet werden. Gemäß Artikel 3.2 des Gesetzes 2601/1998 können die Investitionsbeihilfen auch für Tätigkeiten außerhalb von Griechenland gewährt werden. Derartige Investitionen sind jedoch auf der Grundlage der Regionalleitlinien nicht förderfähig. (94) Außerdem überschreitet die Beihilfehöchstintensität, die sich bei der geprüften Maßnahme für die Jahre 2004 und 2005 auf 37,05 % bzw. 36,89 % der förderfähigen Ausgaben beläuft, die Beihilfehöchstintensität, wie diese in der Regionalbeihilfekarte für Griechenland festgesetzt worden ist (115). Konkret scheint für die Gebiete A und B der besagten Regionalbeihilfekarte für Griechenland die Möglichkeit einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität für die Pläne auf der Grundlage von Artikel 5 des Gesetzes 2601/1998 (also 35 %), für jeden gemäß dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept kofinanzierten Plan (116) (also 35 %) sowie für andere Pläne gegeben zu sein (für die Gebiete A ist keine Regionalbeihilfe vorgesehen, für die Gebiete B von 18,4 %). Für die Gebiete C und D kann eine Überschreitung der Beihilfehöchstintensität bei Plänen im Fremdenverkehrssektor (33,2 %) und bei sonstigen Plänen (35,1 %) gegeben sein. (95) Die Maßnahme sieht keinen obligatorischen Erhalt der Erstinvestition für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor, wie in Randziffer 4.10 der Regionalleitlinien verlangt wird. (96) Zweitens kann auf der Grundlage von Randziffer 4.15 der Regionalleitlinien eine Betriebsbeihilfe ausnahmsweise gerechtfertigt werden, sofern sie zur Regionalentwicklung beiträgt und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Allerdings liegen der Kommission keine entsprechenden Hinweise vor und hat die Kommission ernsthafte Zweifel daran, dass eine derart weitgefasste Maßnahme, die das gesamte griechische Staatsgebiet umfasst und zahlreiche, breit definierte Sektoren einschließt, konkrete regionale Nachteile ausgleicht. (97) Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme, die nicht mit dem Anwendungsbereich, der Definition der Erstinvestition und der Beihilfeintensität konform ist, insgesamt nicht mit den Regionalleitlinien konform ist. Außerdem war keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe von Beginn an mit einer gesetzlichen Verpflichtung eines Erhalts der Erstinvestition während mindestens fünf Jahren in der geförderten Region verbunden. Keine Einzelbetriebsbeihilfe wurde von Anfang an gerechtfertigt. Folglich kann keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als mit den Regionalleitlinien vereinbar betrachtet werden VI.3.3   Vereinbarkeit auf der Grundlage des MSR (2002) (98) Der MSR (2002) verlangt eine Anmeldung aller Regionalbeihilfen zu Investitionsvorhaben, sofern die vorgeschlagene Beihilfe den zulässigen Höchstbetrag von Investitionsbeihilfen in der Höhe von 100 Mio. EUR gemäß den herabgesetzten Beihilfehöchstsätzen des MSR überschreitet. Die vorliegende Maßnahme schließt große Investitionsvorhaben nicht aus und sieht auch keine obligatorische individuelle Anmeldung vor und legt auch keine geringeren Investitionsgrenzen für diese Fälle fest. (99) Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor dargelegten Voraussetzungen des MSR erfüllt und folglich nicht mit dem MSR konform ist. Außerdem muss eine Maßnahme, damit sie mit dem MSR (2002) konform ist, auch mit den Regionalleitlinien konform sein. Aus vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass dies nicht der Fall ist. Konkret war keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe von Beginn an mit einer gesetzlichen Verpflichtung eines Erhalts der Erstinvestition während mindestens fünf Jahren in der geförderten Region verbunden. Folglich kann keine auf der Grundlage der zu prüfenden Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als mit dem MSR (2002) konform bewertet werden. VI.3.4   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (100) Die griechischen Behörden legten dar, dass die Maßnahme nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten Anwendung fand. In der Tat konnten von der Maßnahme nur Gewinn erzielende Unternehmen Gebrauch machen. Folglich entfällt die Prüfung der zu prüfenden Maßnahme auf eine Konformität auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Folglich kann keine auf der Grundlage der zu prüfenden Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als mit diesen Leitlinien vereinbar bewertet werden. VI.3.5   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Umweltschutzleitlinien (101) Die Kommission prüfte außerdem, inwiefern die Beihilfen für bestimmte Vorhaben eventuell mit den Umweltschutzleitlinien konform sind. Folgende Investitionen können gemäß den Umweltschutzleitlinien bewertet werden: Investitionen zu Gunsten des Umweltschutzes (117), die Einführung von umweltfreundlichen Technologien, Investitionen in erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Energieeinsparung sowie die Errichtung und Ausbau von Recyclinganlagen. (102) Randziffer 28 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen an KMU während der ersten drei Jahre nach der Einführung von neuen verbindlichen Gemeinschaftsnormen. Die zu prüfende Maßnahme macht die Beihilfen nicht von der Einführung neuer Gemeinschaftsnormen abhängig und enthält keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben. (103) Randziffer 29 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen, wenn diese Unternehmen dazu in die Lage versetzen, strengere Umweltnormen als die Gemeinschaftsnormen zu erfüllen. Die zu prüfende Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von der Einhaltung von strengeren Umweltnormen als den Gemeinschaftsnormen abhängig und enthält auch keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben. (104) Randziffer 30 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Energieeinsparung. Die zu prüfende Maßnahme enthält keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben. (105) Randziffer 31 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu Gunsten der kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung, wenn diese einen besonders hohen Wirkungsgrad hat. Die zu prüfende Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von einem besonders hohen Wirkungsgrad abhängig und enthält kleine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben und hält eventuell nicht die in den Leitlinien vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten ein. (106) Randziffer 32 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Förderung erneuerbarer Energiequellen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen. Die zu prüfende Maßnahme enthält jedoch keine klare Definition von erneuerbaren Energiequellen und folglich ist nicht klar, inwiefern Randziffer 32 der Umweltschutzleitlinien Anwendung finden kann. Außerdem enthält die Maßnahme keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben und es ist nicht klar, ob die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden. (107) Außerdem hat Griechenland selbst in dem Fall, dass die Beihilfen auf Grund des vorstehenden Punktes förderfähig waren, nicht bewiesen, dass die förderfähigen Ausgaben mit den Voraussetzungen von 36 und 37 der Umweltschutzleitlinien konform waren, die die einschlägigen Investitionen und beihilfefähigen Kosten festsetzen. (108) Randziffer 38 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Sanierung verschmutzter Industriestandards in Fällen, in denen der für die Verschmutzung Verantwortliche nicht ermittelt oder nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die zu prüfende Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von der Ermittlung des für die Verschmutzung Verantwortlichen oder von der Möglichkeit, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, abhängig. (109) Randziffer 39 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen, wenn ein Unternehmen in einem Stadtgebiet oder einem als Natura 2000 gekennzeichneten Gebiet rechtmäßig einer Tätigkeit nachgeht, die eine bedeutende Verschmutzung verursacht und deswegen seinen Standort in ein geeigneteres Gebiet verlegen muss. Folglich muss die Standortverlegung Umweltschutzgründe haben und die Folge einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung sein, in der die Verlegung angeordnet wird, und muss das Unternehmen die an seinem neuen Standort geltenden strengsten Umweltschutznormen befolgen. Die Beihilfeintensität darf höchstens 30 % bzw. im Falle von KMU 40 % der förderfähigen Kosten betragen. Förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf von Grundstücken, dem Bau oder dem Erwerb von neuen Anlagen mit einer der Kapazität der aufgegebenen Anlagen entsprechenden Kapazität. Eventuelle sonstige Kosteneinsparungen, Nutzen aus der Erhöhung der Kapazität während der ersten fünf Betriebsjahre, Ausgaben für in technischer Hinsicht gleichwertige Investitionen, die nicht das gleiche Maß an Umweltschutz gewähren, sind von den förderfähigen Ausgaben der Investitionsbeihilfe abzuziehen. Die Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von den zuvor angeführten Einschränkungen bezüglich einer obligatorischen Standortverlegung und der beihilfefähigen Kosten abhängig. Die Maßnahme sieht nicht die Einhaltung der Beihilfehöchstintensität (30 %) für Großunternehmen vor. Außerdem schließt die Maßnahme nicht Betriebsbeihilfen für die Verlagerung aus. (110) Bezüglich der Ausgaben für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Rohstoffen und sonstigen Stoffen aus Verpackungsmaterial und Altwaren schließt die Maßnahme nicht aus, dass die Beihilfe für das Recycling von Materialien aus nicht dem Begünstigten gehörenden Quellen verwendet wird. Dies verstößt gegen den Grundsatz „der Verschmutzer zahlt“, gemäß dem ein Unternehmen in die Verbesserung seine eigenen Umweltschutzmaßnahmen und in die Verringerung der von ihm selber verursachten Verschmutzung investiert (118). Folglich gelten die Umweltschutzleitlinien nicht für den Bau und die Erweiterung von Recycling-Anlagen für das Recycling von Materialien aus Quellen, die nicht dem Begünstigten gehören. Angesichts der Tatsache, dass keine Möglichkeit einer Würdigung der Maßnahme auf der Grundlage der Umweltleitlinien besteht, bewertete die Kommission sie direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags. In der Vergangenheit würdigte die Kommission derartige Fälle anhand der folgenden drei zusätzlichen Kriterien: 1. die Beihilfe darf nicht die ursprünglichen Verschmutzer von den Pflichten entbinden, die auf Grund der Gemeinschaftsgesetzgebung diese selber belasten, 2. die zu verarbeitenden Materialien dürfen nicht gesammelt werden oder in einer anderen, weniger umweltfreundlichen Art verarbeitet werden, 3. die Vorhaben müssen innovativ sein, d. h. die Technologien müssen „über den aktuellen Stand der Technologie hinausgehen“ (119). Die Maßnahme stellt nicht sicher, dass die Beihilfen für die Ausgaben für die Errichtung und den Ausbau der Anlagen für die Erzeugung von Primärstoffen oder sonstigen Stoffen aus Verpackungsmaterial und Altwaren die zuvor angeführten ergänzenden Kriterien erfüllen. (111) Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Betriebsbeihilfen im Rahmen der Einführung und der Anpassung umweltfreundlicher Technologien gewährt werden. Derartige Beihilfen können nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie für die Abfallwirtschaft, die Energieeinsparung, erneuerbare Energiequellen oder die Kraft-Wärme-Kopplung gewährt werden. Die Beihilfen müssen die Voraussetzungen von Randzimmer 43 bis 67 der Umweltschutzleitlinien erfüllen. Allerdings scheint die Maßnahme nicht den festgesetzten Zielen der entsprechenden Betriebsbeihilfen zu dienen und auch nicht die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. (112) Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags geäußert hat, bestehen weiterhin, so dass die Maßnahme nicht als mit dem Vertrag vereinbar bewertet werden kann. (113) Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der Umweltschutzleitlinien oder von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags erfüllt, wie sich aus der Vorgehensweise der Kommission ergibt, und folglich unvereinbar mit den Umweltschutzleitlinien und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags ist. Außerdem prüfte die Kommission alle Punkte der Umweltschutzleitlinien sowie die von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c verfolgte Vorgehensweise und stellte fest, dass die griechischen Behörden nicht den Nachweis erbrachten, dass die Einzelbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung mit den vorstehenden Umweltschutzleitlinien oder der Vorgehensweise der Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe C des EG-Vertrags vereinbar waren (120). VI.3.6   Vereinbarkeit auf der Grundlage des FuE-Rahmens (114) Gemäß dem letzten Unterpunkt von Absatz 10.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30. Dezember 2006  (121) wird für die Würdigung rechtwidriger Beihilfen der Rahmen angewendet, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt. Dies ist im vorliegenden Fall der FuE-Rahmen (122). (115) Einige Vorhaben sind möglicherweise mit Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung verbunden, und folglich untersuchte die Kommission sie auf der Grundlage des Rahmens für FuE-Investitionen. Dabei handelt es sich um die Errichtung, den Ausbau oder die Modernisierung von Laboratorien für angewandte Forschung, die Weiterentwicklung von Software, Studien für die Einführung moderner Technologie und die Konstruktion von Prototypen von Erfindungen sowie die Patentanmeldung. (116) Die Kommission merkt an, dass die Investitionen für zuvor angeführte Vorhaben nur in dem Maße möglicherweise unter den Anwendungsbereich des FuE-Rahmens fallen können, wie die Vorhaben aus Forschungsaktivitäten bestehen, die in Anhang I des FuE-Rahmens festgesetzt werden. Folglich ist die Kommission der Meinung, dass sie nicht ausschließlich Forschung und Entwicklung wie in Anhang I des FuE-Rahmens festgesetzt betreffen. Aus der Formulierung des Gesetzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf der Grundlage der Maßnahme förderfähigen Ausgaben nicht den im FuE-Rahmen vorgesehenen entsprechen. (117) Wenn die geförderten Forschungsvorhaben oder Patente die vorwettbewerbliche Entwicklung betreffen, liegt außerdem in den Fällen, in denen keine Erhöhungen vorgesehen sind, eine Überschreitung der für Griechenland geltenden Beihilfehöchstintensität von 35 % vor (25 % Basisintensität + 10 % für die Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, da sich die Beihilfehöchstintensität auf der Grundlage der Maßnahme für die Jahre 2004 und 2005 auf 37,05 % bzw. 36,89 % beläuft. Gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen sind die Ausgaben für die Patentanmeldung nicht beihilfefähig, wenn es sich beim Antragssteller um ein großes Unternehmen handelt. Allerdings sind die großen Unternehmen auf der Grundlage der Maßnahme nicht von den Beihilfen für die Patentanmeldung ausgeschlossen. (118) Außerdem ist der Anreizeffekt der Maßnahme im Falle der großen Unternehmen bereits vor der Gewährung der Maßnahme festzustellen und zu verifizieren. Diese Voraussetzung galt gemäß dem FuE-Rahmen für alle FuE-Beihilfen zugunsten von großen Unternehmen, einschließlich der Steuervergünstigungen. Allerdings sieht die Maßnahme nicht vor, dass der Anreizeffekt der Maßnahme vor der Gewährung der Beihilfe festzustellen ist. Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen, das die Beihilfe erhielt, nicht dazu verpflichtet war, seine FuE-Aktivitäten zu erhöhen, kann auch die Tatsache, dass sie in einzelne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.