Europäische Union

2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äuft. Die Kriterien für eine Würdigung der Vereinbarkeit kraft dieser Verordnung sind in den entsprechenden Regeln enthalten, die weiter oben analysiert wurden. Jede Beihilfe, die nicht mit den Bedingungen dieser speziellen Regeln konform ist, erfordert eine ausführliche Würdigung, die die griechischen Behörden nicht vorgenommen haben. Folglich kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar wären. VI.4.   Schlussfolgerung (154) Angesichts der Tatsache, dass die Beihilfemaßnahme insgesamt und in allen ihren Teilen mit Ausnahme des Falles der Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen erfüllt, kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, außer im Falle der Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Agrarsektor, für die auf der Grundlage der vorstehenden Analyse die gewährten Beihilfen: — nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags bewertet werden, insofern sich die Notwendigkeit einer Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens ergibt, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, oder — in allen anderen unter Randziffer 133 beschriebenen Fällen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (155) Die auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Einzelbeihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden: — auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nur sofern der Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Beihilfe zusammen mit allen anderen De-minimis-Beihilfen, die der Empfänger während der vorangegangenen drei Jahre erhielt, nicht den Wert von 100 000 EUR überschreitet und alle wesentlichen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt werden; — auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 nur sofern die Gesamthöhe der auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Beihilfe zusammen mit allen anderen De-minimis-Beihilfen, die der Empfänger während der vorangegangenen drei Jahre erhielt, nicht den Wert von 3 000 EUR überschreitet und alle wesentlichen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt werden; — auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nur sofern die Gesamthöhe der auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Beihilfe an Unternehmen im Verkehrssektor und an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, zusammen mit allen anderen De-Minimis-Beihilfen, die der Empfänger während der vorangegangenen drei Jahre erhielt, für im Verkehrssektor tätige Unternehmen nicht den Wert von 100 000 EUR und für in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen nicht den Wert von 200 000 EUR überschreitet und alle wesentlichen Voraussetzungen von Artikel 1 und 2 der Verordnung erfüllt werden; — auf der Grundlage einer anderen Verordnung für staatliche Beihilfen oder einer bewilligten Beihilferegelung nur sofern die Einzelbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle wesentlichen Voraussetzungen der entsprechenden Verordnung oder der entsprechenden Regelung erfüllt haben. (156) Alle anderen auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Einzelbeihilfen sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. VII.   RÜCKFORDERUNG (157) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (158) Nur die unvereinbaren Beihilfen können zurückgefordert werden. Die Vereinbarkeit wird auf der Ebene der Beihilferegelung festgestellt. Des weiteren ist festzustellen, inwiefern die Beihilfe auf der Grundlage eventueller Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bestehender Beihilfemaßnahmen gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Regeln vereinbar war. (159) Wenn die Kommission eine angemeldete Beihilfe bewilligt, hat diese Beihilfemaßnahme sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen der anwendbaren Regeln erfüllt werden. Die Nichterfüllung einer Voraussetzung hat die Unvereinbarkeit der Beihilfe zur Folge. Folglich wird eine rechtswidrige Beihilfe bei der Würdigung der Vereinbarkeit nicht bevorzugt behandelt. Eine Beihilfe gilt als vereinbar, sofern von Anfang an alle wesentlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Folglich würden die Versuche einer rückwirkenden Einführung anderer Voraussetzungen nicht die Aufhebung der Unvereinbarkeit der Beihilfemaßnahme zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zulassen. (160) Nur bei Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 1860/2004, bei bestimmten Bestimmungen der KMU-Freistellungsverordnung und der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen sowie bei bestimmten Bestimmungen der Leitlinien für den Sektor der Landwirtschaft könnte eventuell erachtet werden, dass sie vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an alle wesentlichen Voraussetzungen erfüllen. (161) Hinsichtlich der Behauptungen von Griechenland, dass die Kommission das Ausmaß der Rückforderung auf Grund der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für Griechenland einschränken müsse, merkt die Kommission an, dass gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofes (134) ein Mitgliedstaat die absolute Unmöglichkeit als Verteidigungsgrund für die Nichtrückforderung einer Beihilfe geltend machen kann. Wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch keine absolute Unmöglichkeit dar. (162) Die Entscheidungen in den von Griechenland angeführten Rechtssachen (135) beziehen sich auf die Möglichkeit einer eventuellen zeitlichen Begrenzung der rückwirkenden Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wodurch unter bestimmten Umständen die zeitlichen Ergebnisse einer Entscheidung begrenzt werden, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn dieses Verhalten auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen veranlasst wurde. (163) Hinsichtlich der streitigen Maßnahme sind die Behauptungen von Griechenland unbegründet, da es sich um eine nicht angemeldete und folglich nicht bewilligte staatliche Beihilfemaßnahme handelt. Folglich sind die Vergünstigungen in der Rechtssprechung zu den Rechtssachen, auf die Griechenland verweist (136), für gutgläubig durchgeführte Rechtsverhältnisse und auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht plausibel haltbar. (164) Hinsichtlich der eventuellen Gutgläubigkeit können die Begünstigten nicht behaupten, dass sie ohne das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens in die Gewährung der Beihilfe gutgläubig gehandelt haben. Gemäß der ständigen Rechtssprechung (137) kann ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft entweder durch die Genehmigung einer Beihilfe oder mit der Nichtanfechtung einer unvereinbaren Maßnahme, wenn diese Maßnahme hätte angefochten werden können, erweckt werden. Wie jedoch aus dem Verfahren deutlich wird, hat die Kommission den griechischen Behörden ihre Vorbehalte bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme unmittelbar, nachdem sie von ihrem Vorliegen unterrichtet wurde, und nur wenige Monate nach ihrer Einführung geäußert. Anschließend begann das Prüfverfahren der Kommission. Folglich kann Griechenland gegen eine eventuelle Rückforderung nicht den Grundsatz des berechtigten Vertrauens geltend machen. Außerdem können die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen nicht als unsicher erachtet werden. (165) Folglich weist die Kommission die Möglichkeit Griechenlands ab, für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe Begrenzungen oder Ausnahmen geltend zu machen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilferegelung, die von Griechenland auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 eingeführt wurde, ist mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. (2)   Im Agrarsektor stellen die Maßnahmen, die für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar, insofern sich die Notwendigkeit einer Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens ergibt, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht. In allen anderen Fällen einer Aussiedlung von Betriebsgebäuden sind die besagten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer Verordnung festgesetzt wurden, die kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (138) erlassen wurde und die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar war. Artikel 3 Die Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer kraft Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder von einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgesetzt werden, sind mit dem gemeinsamen Markt bis zur einschlägigen Beihilfehöchstintensität vereinbar. Artikel 4 (1)   Griechenland hat die unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Auf die rückzufordernden Beihilfebeträge sind Zinsen zu entrichten, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden nach der Methode zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) 794/2004 der Kommission berechnet (139). (4)   Griechenland setzt die Gewährung jeglicher anhängender Beihilfezahlung auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung aus. Artikel 5 (1)   Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, sind unverzüglich und tatsächlich zurückzufordern. (2)   Griechenland kommt dieser Entscheidung binnen vier Monaten ab dem Datum ihrer Bekanntgabe nach. Artikel 6 (1)   Innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieser Entscheidung reicht Griechenland die folgenden Informationen ein: a) Liste der Begünstigten, die eine Beihilfe auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfe, die ein jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Maßnahme erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Anfangskapital und Rückzahlungszinsen), der von jedem Beihilfeempfänger zurückzufordern ist; c) detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die zwecks Vollzug dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder noch geplant sind; und d) Schriftstücke, die belegen, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. Griechenland reicht die Informationen unter Verwendung des als Anhang beigelegten Formblatts ein. (2)   Griechenland setzt die Kommission bis zum Abschluss der Rückforderung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, über den Fortgang seiner Durchführungsmaßnahmen in Kenntnis. Auf einen einfachen Antrag der Kommission legt es der Kommission unverzüglich Informationen zu den Maßnahmen vor, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder geplant sind. Außerdem übermittelt es der Kommission detaillierte Informationen zu den Beihilfen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 20 vom 27.1.2006, S. 16. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  C(2005) 3873 vom 20.10.2005. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Amtsblatt der Regierung, Band 15A vom 28. Januar 2004. (6)  Entwicklungsgesetz 2601/1998, Amtsblatt der Regierung, Band Nr. 81/Α/ vom 15. April 1998 (7)  Angaben zu staatlichen Beihilfen in der EU, im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html (8)  Artikel 3.1.α des Gesetzes 2601/1998. (9)  Artikel 15 (Anhang) des Gesetzes 2601/1998. (10)  Artikel 3.1.β des Gesetzes 2601/1998. (11)  Artikel 3.1.γ des Gesetzes 2601/1998. (12)  Artikel 3.1.δ des Gesetzes 2601/1998. (13)  Artikel 3.1.ε des Gesetzes 2601/1998, Durchführungsbestimmungen erforderlich. (14)  Artikel 3.1.στ des Gesetzes 2601/1998. (15)  Artikel 3.1.ζ des Gesetzes 2601/1998. (16)  Artikel 3.1.η des Gesetzes 2601/1998. (17)  Artikel 3.1.θ des Gesetzes 2601/1998. (18)  Artikel 3.1.ι des Gesetzes 2601/1998. (19)  Artikel 3.1.κ des Gesetzes 2601/1998. (20)  Artikel 3.1.λ des Gesetzes 2601/1998. (21)  Artikel 3.1.μ des Gesetzes 2601/1998. (22)  Artikel 3.1.ν des Gesetzes 2601/1998. (23)  Artikel 3.1.ξ des Gesetzes 2601/1998, Durchführungsgesetzgebung erforderlich. (24)  Artikel 3.1.ο des Gesetzes 2601/1998. (25)  Artikel 3.1.π des Gesetzes 2601/1998, Durchführungsbestimmungen erforderlich. (26)  Artikel 3.1.ρ des Gesetzes 2601/1998. (27)  Artikel 3.1.σ des Gesetzes 2601/1998. (28)  Artikel 3.1.τ des Gesetzes 2601/1998. (29)  Artikel 3.1.υ des Gesetzes 2601/1998. (30)  Artikel 3.1.φ des Gesetzes 2601/1998. (31)  Artikel 3.1.χ des Gesetzes 2601/1998. (32)  Artikel 3.2 des Gesetzes 2601/1998. (33)  Artikel 3.1.π letzter Satz des Gesetzes 2601/1998. (34)  Artikel 3.1.α.i. und andere des Gesetzes 2601/1998. (35)  Artikel 3.1.α.ii. und andere des Gesetzes 2601/1998. (36)  Artikel 3.1.α.iii. des Gesetzes 2601/1998. (37)  Artikel 3.1.α.iv, γ.ii. και στ.ii. des Gesetzes 2601/1998. (38)  Artikel 3.1.α.v. und andere des Gesetzes 2601/1998. (39)  Artikel 3.1.α.vi. und andere des Gesetzes 2601/1998. (40)  Artikel 3.1.α.ix. und andere des Gesetzes 2601/1998. (41)  Artikel 3.1.α.x. des Gesetzes 2601/1998. (42)  Artikel 3.1.α.xi. und andere des Gesetzes 2601/1998. (43)  Artikel 3.1.α.xii. und andere des Gesetzes 2601/1998. (44)  Artikel 3.1.α.xiii. und andere des Gesetzes 2601/1998. (45)  Artikel 3.1.α.xiv. und andere des Gesetzes 2601/1998. (46)  Artikel 3.1.α.xxi. des Gesetzes 2601/1998. (47)  Artikel 3.1.α.xxii. des Gesetzes 2601/1998. (48)  Artikel 3.1.β.ix. des Gesetzes 2601/1998. (49)  Artikel 3.1.ε.iii. des Gesetzes 2601/1998. (50)  Artikel 3.1.ε.iii. und ο.vi. des Gesetzes 2601/1998. (51)  Artikel 3.1.ε.iii. des Gesetzes 2601/1998. (52)  Artikel 3.1.ζ.viii. und η.viii. des Gesetzes 2601/1998. (53)  Artikel 3.1.ν.ii. des Gesetzes 2601/1998. (54)  Artikel 3.1.o.i., π.vi., τ.v., υ.iv. des Gesetzes 2601/1998. (55)  Artikel 3.1.ο.iv. des Gesetzes 2601/1998. (56)  Artikel 3.1.π.vi. des Gesetzes 2601/1998. (57)  Artikel 3.1.λ.i. letzter Satz, ο.iii, τ.i. und ii. bezüglich der Modernisierung, υ.i. bezüglich der Modernisierung sowie ii. und χ.i. και ii. des Gesetzes 2601/1998. (58)  Artikel 3.1.α.v. und andere des Gesetzes 2601/1998. (59)  Artikel 3.1.α.vii. und andere des Gesetzes 2601/1998. (60)  Artikel 3.1.α.viii. und θ.x. des Gesetzes 2601/1998. (61)  Artikel 3.1.α.xv., ε.v. (500 Mio. GRD) und ζ.xii. des Gesetzes 2601/1998. (62)  Artikel 3.1.α.xv., ε.v. und ζ.xii. des Gesetzes 2601/1998. (63)  Artikel 3.1.α.xvi. des Gesetzes 2601/1998. (64)  Artikel 3.1.α.xvii. des Gesetzes 2601/1998. (65)  Artikel 3.1.α.xviii. des Gesetzes 2601/1998. (66)  Artikel 3.1.α.xx. des Gesetzes 2601/1998. (67)  Artikel 3.1.α.xx. des Gesetzes 2601/1998. (68)  Artikel 3.1.ζ.x. και η.xi des Gesetzes 2601/1998. (69)  Artikel 3.1.θ.vii. des Gesetzes 2601/1998. (70)  Artikel 3.1.ο.viii. des Gesetzes 2601/1998. (71)  Artikel 3.1.ο.ix. des Gesetzes 2601/1998. (72)  Festgesetzt gemäß der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenz- und Diskontzinsen, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3, veröffentlicht auf der Webiste: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html. (73)  Die Beihilfehöchstintensität wird als maximal möglicher Anteil der Beihilfe an den förderfähigen Ausgaben nach Rückberechnung der beiden Zahlenwerte auf das Jahr der Gewährung der Beihilfe berechnet: , (74)  Bericht der Kommission zur Anwendung der Regelungen zu den staatlichen Beihilfen auf Maßnahmen bezüglich der direkten Unternehmensbesteuerung, 9. Februar 2004, C(2004) 434, Absatz 56. (75)  Bericht der Kommission zur Anwendung der Regelungen zu den staatlichen Beihilfen auf Maßnahmen bezüglich der direkten Unternehmensbesteuerung, 9. Februar 2004, C(2004) 434, Absatz 51. Siehe auch Entscheidungen der Kommission: 11.7.2001 (ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 31), 20.12.2001 (ABl. L 40 vom 14.2.2003) usw. (76)  Rechtssache C-44/93 Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. 1994, S. II-2309, Erwägungsgrund 83, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Regierung von Gibraltar/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, S. II-2309, Erwägungsgründe 109-111. (77)   ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (78)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (79)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (80)   ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16. (81)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (82)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (83)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (84)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (85)   ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5 und ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (86)  Urteil des EuGH in der Rechtssache C-209/03, Bidar/London Borough of Ealing, Secretary of State for Education and Skills, Slg. 2005, S. I-2119, Erwägungsgründe 68 und 69. Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-475/03, Banca Popolare di Cremona/Agenzia Entrate Ufficio Cremona, Slg. 2006, S. I-9373, Erwägungsgrund 75. Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-292/04, Wienand Meilicke u. a./Finanzamt Bonn-Innenstadt, noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 34. (87)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (88)  Rechtssache C-6/97, Republik Italien/Kommission Slg. 1999, S. I-2981, Erwägungsgrund 16. (89)  Angaben zu staatlichen Beihilfen in der EU, im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html (90)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (91)  Entscheidung der Kommission in der Rechtssache staatlicher Beihilfen NN59/A/98 (SG(99) D/884 vom 3. Februar 1999), ABl. C 84 vom 26.3.1999, S. 7. (92)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01: Regierung von Gibraltar/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, S. II-2309, Erwägungsgründe 109 und 111. (93)  Siehe Fußnote 78. (94)  Siehe Fußnote 91. (95)  Siehe Fußnote 81. (96)  Siehe Fußnote 91. (97)  Rechtssache C-44/93, Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. 1994, S. Ι-3829, Erwägungsgrund 28. (98)  Für eine ausführlichere Argumentation siehe Punkt VI.3. (99)  Siehe Fußnote 78 (100)  Siehe Fußnote 79 (101)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (102)  Siehe Fußnote 80. (103)  Siehe Fußnote 81. (104)  Siehe Fußnote 82. (105)  Siehe Fußnote 83. (106)  Siehe Fußnote 84. (107)  Siehe Fußnote 85. (108)  Siehe Rechtssache T-349/03 — Corsica Ferries/Kommission, Slg. 2005, S. ΙΙ-2197, Erwägungsgrund 64. (109)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (110)  Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, S. I-1627. (111)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (112)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. Verordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ersetzte. (113)  Regionalleitlinien, Fußnote 23. (114)  Regionalleitlinien, Randziffer 4.6. (115)  Die Regionalbeihilfekarte für Griechenland wurde mit der Entscheidung der Kommission N 469/1999 (Schreiben der Kommission vom 21.1.2000, SG(2000) D/100661) genehmigt und wurde mit der Entscheidung N 349/2002 (Schreiben der Kommission vom 17.7.2002, C(2002) 2604 endgültig) für den Zeitraum 2000—2006 geändert. (116)  Gemeinschaftliches Förderkonzept für Griechenland für den Zeitraum 2000—2006, Entscheidung der Kommission E(2000) 3405. (117)  Dabei handelt es sich um Investitionen, die den Umweltschutz, die Beschränkung der Verschmutzung des Bodens, des Untergrundes, des Wassers und der Luft, die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt und die Abwasseraufbereitung betreffen. (118)  Umweltschutzleitlinien, Randziffer 29 in Verbindung mit Randziffer 18 Buchstabe b. (119)  Umweltfinanzierung WRAP und Garantiefonds WRAP lease guarantee fund. ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 59 für die allgemeine Maßnahme bezüglich Investitionen im Recyclingsektor. Für die Fälle im Zusammenhang mit Recycling-Papier siehe C61/2002 — WRAP, veröffentlicht im ABl. L 314 vom 28.11.2003, S. 26 bzw. Stora Enso Langerbrugge, veröffentlicht im ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 66. Die in diesen Fällen verwendeten Kriterien werden auch indem jährlichen Wettbewerbsbericht 2004 erläutert. (120)  Rechtssache Τ-176/01 Ferriere Nord/Kommission, Slg. 2004, S. ΙΙ-3931, Erwägungsgrund 94. (121)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (122)  Siehe Fußnote 81. (123)   ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2. (124)  Artikel 3.1.α.vi. und andere des Gesetzes 2601/1998. (125)  Artikel 3.1.ο.vi. des Gesetzes 2601/1998. (126)  Artikel 3.1.α.xv., ε.v. und ζ.xii. des Gesetzes 2601/1998. (127)  Artikel 3.1.o.i des Gesetzes 2601/1998. (128

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