Europäische Union

2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0723. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t der Subsummierung der Maßnahme unter die bestehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbarer staatlicher Beihilfen (44) Die griechischen Behörden sind der Ansicht, dass die Investitionen aus der steuerfreien Rücklage die Voraussetzungen für eine Subsummierung unter die folgenden Rahmen zulässiger staatlicher Beihilfen erfüllen: — Mitteilung der Kommission zu den De-minimis-Beihilfen (77), — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (78), (im folgenden „Regionalleitlinien“), — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (79), (im folgenden „MSR“), — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 152/01/KOL vom 23. Mai 2001 über die Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von den EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Umweltschutzbeihilfen (80), (im folgenden „Umweltschutzleitlinien“), — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (im folgenden FuE-Rahmen) (81), — Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (82), (im Folgenden „Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen“), — Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (83) (im folgenden „KMU-Freistellungsverordnung“), — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (84), und — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (85). (45) Die Beihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Ausfuhrbeihilfen werden ausgeschlossen, andererseits können die streitige Maßnahme auch ausländische, in Griechenland niedergelassene Unternehmen anwenden. (46) Die griechischen Behörden legten ihrer Antwort außerdem einen Entwurf für einen Gesetzesvorschlag für eine Aufnahme der Maßnahme in die bestehenden Rahmen für staatliche Beihilfen bei. Sie schlagen eine rückwirkende Bewertung von steuerfreien Rücklagen als staatliche Beihilfen und die Bildung einer nationalen Behörde vor, die eine nachträgliche Kontrolle der Vereinbarkeit eines jeden Einzelfalles mit den Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen durchführt. V.3.   Informationen zu den Beihilfen, die von den Gemeinschaftsregeln zu staatlichen Beihilfen gedeckt werden. (47) Nach Angabe der griechischen Behörden erhielten 3 315 Unternehmen einen Betrag von weniger als 100 000 EUR, so dass diese als De-minimis-Beihilfen betrachtet werden könnten. Was die anderen 320 Unternehmen betrifft, so hat die Prüfung der Fälle auf individueller Basis bereits begonnen und dauert weiterhin an. (48) Auf der Grundlage der bereits abgeschlossenen Kontrollen umfassen die Investitionen, die nach Ansicht der griechischen Behörden mit den Regeln für Regionalbeihilfen konform sind: — 84 Unternehmen für die Gesamtheit ihrer steuerfreien Rücklagen — 103 Unternehmen für einen Teil ihrer steuerfreien Rücklagen. V.4.   Finanzielle Auswirkungen einer eventuellen Negativentscheidung der Kommission zu diesem Thema. (49) Die griechischen Behörden sind der Ansicht, dass eine Negativentscheidung und eine sich daran anschließende Rückforderung der entsprechenden Beträge katastrophale Folgen für das Land haben. Als Argument bringen sie vor, dass gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dieser in Ausnahmefällen die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen seines Urteils berücksichtigen und dessen Folgen einschränken kann (86). VI.   WÜRDIGUNG VI.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (50) Die Kommission ist der Ansicht, dass die zu prüfende Maßnahme kumulativ alle vier Voraussetzungen für die Bewertung als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt, wie auch in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (87) definiert. (51) Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften stellt eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar (88). VI.1.1   Staatliche Mittel (52) Erstens betrifft die Maßnahme staatliche Mittel, da dem Staat ihm zustehende Steuereinnahmen entgehen. VI.1.2   Vorteil (53) Zweitens gewährt die Maßnahme den Begünstigen einen Vorteil, da sie ihnen die Bildung einer steuerfreien Rücklage aus ihren Gewinnen von bis zu 35 % für das Jahr 2004 (Finanzjahr 2005) und bis zu 50 % für das Jahr 2003 (Finanzjahr 2004) aus ihren verbleibenden Gewinnen nach Abzug der Gewinne des Jahres 2002 (Finanzjahr 2003) erlaubt. Die Tatsache, dass ein Teil der Gewinne der Begünstigten nicht besteuert wird, befreit sie von Ausgaben, die gewöhnlicherweise ihr Budget belasten würden. Wenn die Rücklage nicht verwendet wird und der Zinssatz für die aufgeschobene Steuerzahlung null oder geringer als der gemeinschaftliche Referenz- oder Diskontzins für Griechenland ist, stellt die Differenz zwischen den geschuldeten Steuern einschließlich der Verzinsung zum Referenzzins und dem tatsächlich zahlbaren Betrag einen weiteren Nutzen dar. (54) Gemäß der griechischen Gesetzgebung wird die nicht verwendete Rücklage zu den gesetzlichen Zinsen verzinst. Die gesetzlichen Zinsen betragen mindestens 1 % monatlich auf den geschuldeten Betrag, was einem Jahreszins von mindestens 12 % entspricht, und liegen somit deutlich über dem Referenzzinssatz von 4,43 % für 2004 gewährte Beihilfen und von 4,08 % für 2005 gewährte Beihilfen (89). Folglich stellen entgangene Steuerreinnahmen des Staates, die für die Rücklagenbildung verwendet werden und zu dem gesetzlichen Zinssatz verzinst werden, keinen Vorteil dar und können somit nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz des EG-Vertrags bewertet werden, da sie keinen größeren Vorteil gewähren, als ein zu marktüblichen Zinsen gewährtes Darlehen. Im Falle von Darlehen, die nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden, ist gemäß der Mitteilung der Kommission zur Bestimmung des Referenz- und Diskontzinssatzes (90), unter „marktüblich“ eine Anwendung des Referenzzinssatzes zu verstehen, zuzüglich eventuell 400 oder mehr Basiseinheiten, falls die Schulden nicht durch Sicherheiten gedeckt werden. VI.1.3   Selektivität (55) Drittens ist die Maßnahme selektiv, da sie nur Unternehmen begünstigt, die die in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Tätigkeiten ausführen. Ausschließlich Gesellschaften aus den angeführten Sektoren können von der Maßnahme profitieren, Gesellschaften aus anderen Sektoren dagegen nicht. Außerdem ist für die Förderfähigkeit von bestimmten Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 eine Durchführungsgesetzgebung erforderlich. Nach Angaben der griechischen Behörden ist eine derartige Durchführungsgesetzgebung nicht in Kraft gesetzt worden. Schließlich gilt für jeden Sektor eine unterschiedliche Liste förderfähiger Aktivitäten, so dass in unterschiedlichen Sektoren tätige Gesellschaften in unterschiedlichem Grad von der Maßnahme profitieren. Folglich ist die Maßnahme selbst unter den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 enthaltenen Sektoren selektiv. Somit ist die Behauptung der griechischen Behörden und des Beteiligten, dass die zu prüfende Regelung eine Steuermaßnahme von allgemeinem Charakter darstelle, nicht plausibel. VI.1.4   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (56) Viertens hat die Maßnahme Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil gewährt, kann sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Davon abgesehen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unter Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Tätigkeiten in der Tat Gegenstand von innergemeinschaftlichen Handelsbeziehungen sind. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass die Begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, die auch Handelsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten umfassen. Folglich kann die Beihilferegelung die Handelsbeziehungen beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen. VI.1.5   Schlussfolgerung (57) Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die zu prüfende Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits das Gesetz 2601/1998, auf das die griechischen Behörden verweisen, von der Kommission als staatliche Beihilferegelung bewertet wurde, das jedoch als konform betrachtet wurde (91). VI.2.   Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe (58) Gemäß Artikel 1 Punkt f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, ist eine „rechtswidrige Beihilfe“ eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 [nun Artikel 88 Absatz 3] des Vertrags eingeführt wurde. Gemäß Artikel 1 Punkt c eben dieser Verordnung ist eine „neue Beihilfe“ jede Beihilfe, die keine bestehende Beihilfe ist, einschließlich Änderungen. (59) Gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe als solche als neue Beihilfe zu bewerten und nur in Fällen, wo die Änderung das Wesen der ursprünglichen Maßnahme beeinflusst, wird letztere zu einer neuen Beihilferegelung. Wenn die neue Maßnahme eindeutig von der ursprünglichen Maßnahme differenzierbar ist, kann nicht von einer Änderung einer bestehenden Maßnahme die Rede sein (92). (60) Die zu prüfende Maßnahme weist jedoch einige wichtige verfahrenstechnische und wesentliche Unterschiede auf. VI.2.1   Verfahrenstechnische Unterschiede (61) Erstens stellte die zu prüfende Maßnahme keine einfache Ersetzung der bestehenden Maßnahmen, sondern eine neue eigenständige Maßnahme dar, da sie frühere Maßnahmen weder abschaffte noch ersetzte. Außerdem folgt die eine Maßnahme bezüglich ihres Gültigkeitszeitraums nicht auf die andere. (62) Wie bereits angeführt, bestätigten die griechischen Behörden, dass die Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 grundsätzlich das Gesetz 2601/1998 ergänzen, das im Jahr 1999 im Rahmen der Sache NN 59/A/1998 von der Kommission als nationales System für die Regionalentwicklung gemäß den Regionalbeihilfen genehmigt wurde (93). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz 2601/1998 im Februar 2005 abgeschafft wurde. Dennoch merkt die Kommission an, dass die vorliegende Maßnahme eine neue Beihilfe darstellt. (63) Erstens betrifft das Gesetz 3220/2004 eine Reihe von Beihilferegelungen für unterschiedliche Bereiche. Diesbezüglich wird auf die Liste der förderfähigen Sektoren und Regelungen von Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 verwiesen, ohne dass jedoch ausdrücklich erklärt wird, dass es dieses Gesetz ändert. Davon abgesehen galten die zwei Bestimmungen gleichzeitig, da das Gesetz 3220/2004 am 28. Januar 2004 in Kraft gesetzt wurde, während die Gültigkeit der Maßnahme kraft des Gesetzes 2601/1998 am 23. Dezember 2004 auslief und das Gesetz 2601/1998 im Februar 2005 außer Kraft gesetzt wurde. Und schließlich überschnitten sich zwar die zwei Regelungen nicht bezüglich des Zeitraums der Bildung der Rücklage, sie überschnitten sich jedoch bezüglich des Gültigkeitszeitraums der Maßnahmen, da beide Gesetze für die Gewinne der Jahre 2003 und 2004 galten. Diese Tatsache, dass die beiden Maßnahmen gleichzeitig galten, zeigt, dass die eine nicht die andere änderte oder ersetzte. Folglich stellte die zu prüfende Maßnahme vorübergehend keine reine Ersetzung oder Fortsetzung der in der Sache NN 59/A/1998 (94) genehmigten Maßnahme dar, sondern eine davon differenzierbare Beihilferegelung. (64) Zweitens hat sich das Verfahren zur Gewährung der Beihilfe geändert, was Folgen bezüglich der Voraussetzungen mit sich bringt, die Unternehmen erfüllen müssen, um die Beihilfe zu erhalten. (65) Auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 war die Stellung eines Beihilfeantrags bei den griechischen Behörden erforderlich, die den Antrag zuerst genehmigen mussten, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Gemäß der Genehmigungsentscheidung für das Gesetz 2601/1998 verpflichteten sich die griechischen Behörden dazu, die Kumulierungsgrenzen und die Kombination von Beihilfen, die Einhaltung des FuE-Rahmens aus dem Jahr 1996 (95), die Leitlinien für Umweltbeihilfen aus dem Jahr 1994, den Ausschluss von Transportausstattung im Verkehrssektor und den Ausschluss von Ausfuhrbeihilfen zu verifizieren. Zusätzlich hatten die Behörden die Verpflichtung und die Möglichkeit, nach Eingang der Anträge diese Punkte zu verifizieren. (66) Auf der Grundlage des Gesetzes 3220/2004 war die Bildung einer speziellen steuerfreien Rücklage unmittelbar auf der Grundlage der Bestimmungen zur Einkommenssteuer möglich, ohne dass der Begünstigte den griechischen Behörden konkrete Angaben zu den förderfähigen Tätigkeiten erklären musste. Auch hatten die griechischen Behörden nicht die Möglichkeit, die Gewährung der Beihilfe zu verweigern, wozu sie sich im Rahmen des Verfahrens verpflichtet hatten, das zur Genehmigung der Beihilfengewährung gemäß dem Gesetz 2601/1998 führte. (67) Gemäß der Genehmigungsentscheidung zum Gesetz 2601/1998 hatten die griechischen Behörden den Abschluss der Investition zu bestätigen, bevor die Bildung der steuerfreien Rücklage zulässig war. Folglich mussten die Begünstigten eigene Finanzierungsmittel aufbringen, um von der Beihilfe gefördert werden zu können. Eine entsprechende Verpflichtung ist im Gesetz 3220/2004 nicht gegeben. (68) Hinsichtlich des von den griechischen Behörden vorgebrachten Arguments, dass zumindest in einigen Fällen die Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 hätte gewährt werden können, ist anzumerken, dass dieses Argument für den vorliegenden Fall nicht relevant ist, da das Verfahren der neuen Maßnahme unterschiedlich und einfacher ist und die Kriterien für den Bezug der Beihilfe sowie die daraus allen potentiellen Begünstigten erwachsenden Vorteile ausgeweitet worden sind. VI.2.2   Wesentliche Änderungen (69) Erstens waren gemäß der Entscheidung der Kommission in der Sache NN 59/A/1998 (96) kraft des Gesetzes 2601/1998 nur Erstinvestitionen förderfähig, davon ausgenommen waren lediglich Betriebsbeihilfen für die Verlegung von Unternehmen in Industriezonen, wohingegen kraft des Gesetzes 3220/2004 auch Betriebsbeihilfen gewährt werden können, einschließlich Beihilfen für die Erneuerung, sowie andere Betriebsbeihilfen für sämtliche der förderfähigen Tätigkeiten. Auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 mussten die bezuschussten Investitionen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren bestehen bleiben, wohingegen in Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes 3220/2004 eine Beibehaltung der Investitionsgüter oder der Sachanlagen gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 für lediglich drei Kalenderjahre fordert. (70) Davon abgesehen erlaubte das Gesetz 2601/1998 vier Arten an Beihilfen: a) mit der Erstinvestition verbundene Direktzuschüsse; b) Zinsvergünstigungen für mittel- und langfristige Darlehen (mit einer Laufzeit von mindestens 4 Jahren) für die Finanzierung der Erstinvestition; c) Bezuschussung der Ausgaben für das Leasing neuer Ausstattung; d) Steuerbefreiung in der Form einer steuerfreien Rücklage von 40 % bis 100 % auf den Betrag der förderfähigen Investitionsausgaben, je nach Sektor und geographischem Gebiet. (71) Die ersten drei unter Randziffer 70 Buchstabe a, b und c angeführten Beihilfeformen sind im Gesetz 3220/2004 nicht vorgesehen. Außerdem können die steuerfreien Rücklagen für alle förderfähigen Ausgaben zu einem Anteil bis zu 100 % verwendet werden, unabhängig von dem Gebiet und der Höhe der förderfähigen Investitionsausgaben. (72) Zweitens änderte sich der Zeitraum der Bildung der Rücklage im Verhältnis zum Zeitpunkt der Tätigung der Ausgaben für förderfähige Tätigkeiten. Das Gesetz 2601/1998 erlaubte die Bildung von steuerfreien Rücklagen in dem Jahr, in dem die Ausgabe für die förderfähige Tätigkeit durchgeführt wurde, oder bis zu höchstens 10 Jahre im Nachhinein. Das Gesetz 3220/2004 erlaubt die Bildung von Rücklagen ein bis drei Jahre vor der Durchführung der Ausgabe für die förderfähige Tätigkeit. Die neue Maßnahme ist hinsichtlich des Kassenflusses deutlich günstiger, da sie den Unternehmen die Möglichkeit einräumt, bereits vor der Investition von einer Steuerbefreiung zu profitieren. Außerdem hat die Funktionsweise der Maßnahme unterschiedliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Begünstigten, förderfähige Pläne aufzunehmen. Die Anzahl der Begünstigten der neuen Regelung kann sich um die Anzahl an Unternehmen erhöhen, die im Rahmen der vorherigen Maßnahme nicht über ausreichend verfügbare Liquidität für die Finanzierung ihrer Pläne im Vorhinein verfügten, jedoch mit der Steuerbefreiung dazu in der Lage sind. In dieser Hinsicht ist es nicht von Bedeutung, ob das Gesamtbudget der Beihilfe oder die Vorteile für bestimmte Unternehmen erhöht wurden. Die Tatsache, dass insgesamt gesehen die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Maßnahme weniger restriktiv sind, ist für die Schlussfolgerung ausreichend, dass die Maßnahme eine neue Beihilfe darstellt. (73) In ihren schriftlichen Stellungnahmen stützen sich die griechischen Behörden in hohem Maße auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 Namur Les Assurances du credit (97). Darin unterstrich der Gerichtshof, dass die Tatsache, dass die Maßnahme hypothetisch zu einer Erhöhung des Budgets der Beihilfe führen könnte, nicht als ein Hinweis dafür zu betrachten sei, dass es sich um eine neue Maßnahme handelt, sofern die Beihilfe im Rahmen von früheren rechtlichen Bestimmungen gewährt wird, die unverändert bleiben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass sich aus vorstehender Analyse klar und deutlich ergibt, dass die Bestimmungen des Gesetzes 220/2004 sich deutlich von jenen des Gesetzes 2601/1998 unterscheiden. Aus diesem Grund erachtet sie besagtes Urteil für den vorliegenden Fall als nicht relevant. (74) Die griechischen Behörden unterstreichen des Weiteren, dass die Ausweitung des Spektrums an Begünstigten nicht eine Verfälschung des Wettbewerbs herbeiführe. Allerdings bestätigen sowohl die Rechtssprechung des Gerichtshofes als auch die Praxis der Kommission, dass jegliche staatliche Beihilfe in Sektoren, in denen ein Wettbewerb besteht, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann. Folglich sind Beihilfen anzumelden, so dass die Kommission eine Würdigung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit vornehmen kann. (75) Schließlich ist entgegen den Behauptungen der griechischen Behörden, dass die Argumentation der Kommission in der Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens unklar und unzureichend sei, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in besagter Entscheidung zwei Gründe angeführt hat, weswegen sie die Maßnahme als neue Beihilfe betrachte: 1. eigenständige Rechtsgrundlage, 2. unterschiedliches Mittel, das einen unterschiedlichen Zeitpunkt für die Bildung der Rücklage vorsieht und folglich unterschiedliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. Die Kommission führte als Beispiel die potentiell größere Anzahl an Begünstigten und die Erhöhung des entsprechenden Budgets an. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine derartige Begründung im vorliegenden Fall angemessen ist, da sie in klarer und unmissverständlicher Weise die Entscheidungsgründe darlegte, so dass die Beteiligten die Gründe der Entscheidung nachvollziehen könnten. VI.2.3   Neue Beihilfen (76) Die Kommission ist der Ansicht, dass vorstehende Analyse verschiedene Aspekte identifiziert hat, aus denen hervorgeht, dass die mit dem Gesetz 3220/2004 eingeführte Regelung als neue Beihilfenmaßnahme zu betrachten ist. Konkret bestand die mit besagtem Gesetz eingeführte Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig zu der mit dem Gesetz 2601/1998 eingeführten Maßnahme und umfasst unterschiedliche Bedingungen und ein unterschiedliches Verfahren für die Gewährung der Beihilfen. (77) Doch selbst in dem Falle, dass das Gesetz 3220/2004 als Änderung der bestehenden Maßnahme betrachtet werden könnte, ist es klar, dass die Änderungen, die das Gesetz einführt, wesentlich sind, da sie die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt beeinflussen (98) und sich nicht auf formale oder verwaltungstechnische Aspekte beschränken. Außerdem gelten die Änderungen für alle Begünstigten und alle förderfähigen Tätigkeiten. Folglich änderte die neue Regelung das Mittel der Beihilfe in seiner Gesamtheit und ist somit deutlich von der bestehenden Beihilfe differenzierbar. (78) Entgegen den Behauptungen der griechischen Behörden stellt die Maßnahme aus den oben dargelegten Gründen in ihrer Gesamtheit eine neue Beihilfe dar. VI.2.4   Rechtswidrige Beihilfen (79) Die griechischen Behörden haben die Maßnahme nicht vor ihrer Einführung angemeldet und sie in Verstoß gegen Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Kraft gesetzt. VI.3   Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme (80) Nach der Feststellung, dass die Regelung Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, ist zu prüfen, inwiefern die konkrete Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann. (81) Die Kommission prüfte die Beihilfe im Lichte von Artikel 87 des EG-Vertrags und zwar konkret, inwiefern als Grundlage folgende Bestimmungen Anwendung finden können: — die Regionalbeihilfen (99), — der MSR (100), — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (101), (im folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) — die Umweltschutzleitlinien (102), — der FuE-Rahmen (103), — die Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen (104), — die KMU-Freistellungsverordnung (105), — der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (106) — die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (107). Die Beihilfe wurde gemäß der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln gewürdigt. (82) Während der vorläufigen Prüfung haben die griechischen Behörden in einem Versuch, das Problem der Vereinbarkeit mit den Regionalbeihilfen abzumildern, eine Reihe an Erklärungen bezüglich einer Einschränkung der Gewährung der besagten Beihilfe abgegeben. Unter anderem verpflichteten sie sich dazu, dass sie den multisektoralen Rahmen für große Investitionsvorhaben einhalten und keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewähren werden. Allerdings wird der einschlägige Vorteil den Begünstigten per Gesetz direkt gewährt, ohne dass diesbezüglich irgendeine Voraussetzung oder die Ausübung eines Ermessensspielraumes seitens der Verwaltung vorgesehen wäre. Für nur äußerst wenige der geförderten Sektoren und Regelungen ist der Erlass einer Durchführungsgesetzgebung erforderlich. Außer in denjenigen Fällen, in denen eine Durchführungsgesetzgebung erforderlich ist, können die griechischen Behörden den Begünstigten, die ihre gesetzlich zugestandenen Rechte geltend machen, keinerlei Verpflichtungen auferlegen. Folglich können die besagten Verpflichtungen während der Würdigung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden. (83) Die Kommission kann auch nicht den Argumenten stattgeben, die die griechischen Behörden und der SEV geltend machen. (108) Was konkret das Argument der griechischen Behörden betrifft, dass die Beihilfen an die Unternehmen, die bereits zur Bildung einer Rücklage auf Grund der vorangegangenen Maßnahme berechtigt sind, eine bestehende Beihilfe darstellen, merkt die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.