Europäische Union

Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Projekte; und f) Nachweis eines deutlichen Fortschritts bei der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Zusammenarbeit durch die Festlegung von Mindestzielen für die operative Leistung und Etappenzielen für die Durchführung von Eurostars 2. Artikel 7 Beitrag der teilnehmenden Staaten (1)   Der Beitrag der teilnehmenden Staaten umfasst folgende Finanzbeiträge: a) die Kofinanzierung der ausgewählten Eurostars-2-Projekte durch einschlägige nationale Formen der Finanzierung, hauptsächlich durch Finanzhilfen. Die Kommission kann die geltenden Regeln zur Bestimmung des Finanzhilfeäquivalents anwenden, um die Beiträge der teilnehmenden Staaten, die nicht in Form von Finanzhilfen geleistet werden, zu bewerten; b) finanzielle Beteiligung an den durch den Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht abgedeckten Verwaltungskosten von Eurostars 2. (2)   Jeder teilnehmende Staat benennt eine nationale Finanzierungsstelle, die die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer an Eurostars 2 im Einklang mit Artikel 8 verwaltet. Artikel 8 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (1)   Das ESE gilt als Finanzierungsstelle für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. (2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 prüfen die nationalen Finanzierungsstellen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Bewerber für eine Finanzierung im Rahmen von Eurostars 2. (3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten der indirekten Maßnahme im Rahmen von Eurostars 2 von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet. (4)   Abweichend von Artikel 23 Absätze 1, 5, 6 und 7 sowie von den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den nationalen Finanzierungsstellen verwalteten Finanzhilfen im Rahmen von Eurostars 2 die Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme. Artikel 9 Durchführung von Eurostars 2 (1)   Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt. (2)   Eurostars 2 stellt Teilnehmern nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit. Artikel 10 Vereinbarungen zwischen der Union und dem ESE (1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung des ESE gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit dem ESE eine Übertragungsvereinbarung und Vereinbarungen über jährliche Mitteltransfers ab. (2)   Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; b) die Anforderungen an den Beitrag des ESE im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des ESE bezüglich Eurostars 2; d) die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von Eurostars 2; e) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; f) eine Verpflichtung des ESE, vor einem Transfer eines Finanzbeitrags der Union bilaterale Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen abzuschließen; in solchen bilateralen Vereinbarungen sind die Mindestziele für die operative Leistung und die Etappenziele für die Durchführung von Eurostars 2 festgelegt sind; g) Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“. Artikel 11 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union (1)   Wird Eurostars 2 nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von Eurostars 2 den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. (2)   Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von Eurostars 2 bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung von Eurostars 2 zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Artikel 12 Nachträgliche Rechnungsprüfungen (1)   Das ESE stellt sicher, dass nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden. (2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durch. Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2)   Das ESE gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Untersuchungen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen. (4)   In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und das ESE ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. (5)   Bei der Durchführung von Eurostars 2 ergreifen die teilnehmenden Staaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden. Artikel 14 Übermittlung von Informationen (1)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ESE alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 15 genannten Berichte erforderlich sind. (2)   Die teilnehmenden Staaten legen der Kommission über das ESE alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von Eurostars 2 vor. (3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 15 genannten Berichte auf. Artikel 15 Bewertung (1)   Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten und mit der Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von Eurostars 2 fließt in die Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ ein. (2)   Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an Eurostars 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten soll. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (4)  Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58). (5)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (6)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). (7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. (9)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). (10)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ANHANG I Durchführung von Eurostars 2 (1) Das ESE organisiert fortlaufend offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit bestimmten Einreichungsterminen für die Gewährung finanzieller Unterstützung für indirekte Maßnahmen. (2) Bewerber reichen ihre Projektvorschläge beim ESE als einziger Anlaufstelle ein. (3) Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird vom ESE auf der Grundlage der im jährlichen Arbeitsplan festgelegten Zulässigkeitskriterien eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die teilnehmenden Staaten dürfen keine abweichenden oder zusätzlichen Zulässigkeitskriterien hinzufügen. (4) Die nationalen Finanzierungsstellen prüfen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer nach gemeinsamen, eindeutigen und transparenten Regeln. (5) Vorschläge, die die Zulässigkeitskriterien erfüllen, werden zentral von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß den Kriterien in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und auf der Grundlage transparenter Verfahren bewertet und in die Rangliste eingestuft. (6) Das ESE richtet ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ein. (7) Die Rangliste, die als Ganzes von der in Anhang II genannten Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 gebilligt wird, ist bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Mitteln für Eurostars-2-Projekte bindend. (8) Sobald die Rangliste gebilligt ist, finanziert jeder teilnehmende Staat seine nationalen Teilnehmer an den zur Unterstützung ausgewählten Projekten über die benannte nationale Finanzierungsstelle und bemüht sich nach Kräften, dass die ersten 50 Projekte in der Rangliste und mindestens 50 % bis 75 % der oberhalb der Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden. Der Finanzbeitrag für die Teilnehmer wird nach den Finanzierungsregeln berechnet, die für das nationale Programm des an Eurostars 2 teilnehmenden Staates gelten. Der Finanzbeitrag der Union wird vom ESE an die nationalen Finanzierungsstellen überwiesen, sofern diese ihren Finanzbeitrag für die Projekte gezahlt haben. (9) Allen zugelassenen Teilnehmern an zentral ausgewählten Projekten soll wird finanzielle Unterstützung gewährt werden. Eine finanzielle Unterstützung seitens der nationalen Finanzierungsstellen für zentral ausgewählte Projektteilnehmer wird unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Kofinanzierung gewährt. (10) Das ESE ist für die Bewertung der Vorschläge, die Unterrichtung der nationalen Finanzierungsstellen, die Koordinierung des Gleichlaufs, die Überwachung der Projekte durch Projektberichterstattung und von den nationalen Finanzierungsstellen durchgeführte Prüfungen sowie für die Berichterstattung an die Kommission verantwortlich und gewährleistet kurze Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen. Des Weiteren trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Anerkennung des Beitrags der Union zum Programm Eurostars 2 sowohl im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu unterstützen. Dieser Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos von „Horizont 2020“ in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Eurostars 2, einschließlich gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden. (11) Das ESE schließt bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen der teilnehmenden Staaten. In diesen bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Pflichten der Vertragsparteien gemäß den Vorschriften, Zielen und Durchführungsmodalitäten für Eurostars 2 geregelt. Die bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen enthalten die Regeln für den Transfer des Beitrags der Union und die operativen Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, einschließlich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. Diese Zielsetzungen und Etappenziele werden von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 in Abstimmung mit der Kommission festgelegt. Die Unterzeichnung der bilateralen Eurostars-2-Vereinbarung und die Einhaltung der operativen Ziele und Etappenziele sind die Voraussetzung dafür, dass die nationalen Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Union erhalten. (12) Das ESE kann bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen der Partnerländer schließen. In diesen bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Zuständigkeiten der Vertragsparteien gemäß den Regeln, Zielen und Durchführungsmodalitäten von Eurostar 2 festgelegt, die Voraussetzungen für eine Partnerschaft mit Eurostars 2 präzisiert und die operativen Mindestziele einschließlich einer kurzen Frist für die Gewährung von Finanzhilfen angegeben. (13) Zudem sollen Vernetzungsaktivitäten und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Staaten durchgeführt werden, um eine stärkere Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene zu fördern. (14) Weitere Maßnahmen umfassen auch Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungsaktivitäten zusammen mit anderen Beteiligten (Investoren, Forscher, Innovationsgeber, zwischengeschaltete Stellen), um insbesondere die Beteiligung von Empfängern in allen teilnehmenden Staaten zu erhöhen und KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitenden Forschungsprojekten haben, einzubeziehen. ANHANG II Verwaltungsstruktur von Eurostars 2 (1) Das ESE verwaltet das Programm Eurostars 2. Der Leiter des ESE ist als dessen rechtlicher Vertreter mit der Durchführung von Eurostars 2 beauftragt; dies umfasst: a) Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsplans für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zentrale Durchführung gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Entgegennahme von Vorschlägen als einzige Anlaufstelle; zentrale Organisation der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Vorschlägen nach den gemeinsamen Zulässigkeits- und Bewertungskriterien, zentrale Durchführung von Ranglisteneinstufung und Auswahl von Vorschlägen für die Finanzierung sowie Überwachung von Projekten und entsprechende Folgemaßnahmen; Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union; b) Einholen der für die Überweisung des Beitrags der Union erforderlichen Informationen von den nationalen Finanzierungsstellen; c) Bekanntmachung des Programms Eurostars 2; d) Berichterstattung über das Programm Eurostars 2 an die Hochrangige Gruppe für Eurostars é und an die Kommission; e) Unterrichtung des EUREKA-Netzes über die Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2; f) Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, der bilateralen Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen, die die Eurostars-2-Anträge bewerten; g) Verabschiedung des jährlichen Arbeitsplans für Eurostars 2 nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 und der Kommission. (2) Die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2, die sich aus den nationalen Vertretern der an Eurostars 2 teilnehmenden Staaten in der Hochrangigen Gruppe für EUREKA zusammensetzt, überwacht die Tätigkeiten des ESE im Zusammenhang mit Eurostars 2; hierzu a) überwacht sie die Durchführung des Programms Eurostars 2; b) ernennt sie die Mitglieder der Beratenden Gruppe für Eurostars 2 (im Folgenden „BGE“); c) genehmigt sie den jährlichen Arbeitsplan; d) billigt sie die Rangliste der zu unterstützenden Eurostars-2-Projekte und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Die Union, vertreten durch die Kommission, hat in der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 Beobachterstatus. Die Kommission wird zu Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und kann sich an den Beratungen beteiligen. Alle Partnerländer haben das Recht, Vertreter als Beobachter zu den Sitzungen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 zu entsenden. (3) Die BGE setzt sich aus den nationalen EUREKA-Projektkoordinatoren (Personen in den nationalen Regierungen oder Einrichtungen, die in den teilnehmenden Staaten auf operativer Ebene mit der Verwaltung des Programms EUREKA/Eurostars und der Bekanntmachung des Programms Eurostars 2 betraut sind) der teilnehmenden Staaten zusammen. Die Kommission und die Partnerländer können Vertreter als Beobachter zu den BGE-Sitzungen entsenden. Das ESE führt den Vorsitz in den BGE-Sitzungen. Die BGE berät das ESE sowie die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2 bezüglich der Modalitäten für die Durchführung von Eurostars 2. (4) Die nationalen Finanzierungsstellen verwalten die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.