Europäische Union

Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR

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7.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 169/1 BESCHLUSS Nr. 553/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) hob die Kommission hervor, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. (2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(im Folgenden „Horizont 2020“) errichtet. „Horizont 2020“ zielt darauf ab, eine größere Wirkung hinsichtlich Forschung und Innovation zu erreichen, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. (3) Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, engere Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern, und die allgemeinen Grundsätze von „Horizont 2020“, insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. (4) Mit der Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), beschloss die Gemeinschaft, sich finanziell an Eurostars zu beteiligen, einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das von allen Mitgliedstaaten und fünf assoziierten Ländern im Rahmen von EUREKA durchgeführt wird, einer 1985 ins Leben gerufenen Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Forschung (im Folgenden „Eurostars“). (5) Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung von Eurostars, die von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger zwei Jahre nach Beginn des Programms vorgenommen worden war. Die Sachverständigen kamen insgesamt zu dem Schluss, dass Eurostars seine Ziele erreicht, einen Mehrwert für europäische Forschung und Entwicklung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) darstellt und nach 2013 fortgesetzt werden sollte. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass das Programm einer Reihe realer Bedürfnisse von KMU entspricht, die Forschung und Entwicklung betreiben; für das Programm wurde eine Vielzahl von Anträgen gestellt, und das für die förderfähigen Projekte erforderliche Budget überstieg die ursprüngliche Mittelbereitstellung. Es wurde eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung vorgelegt, die insbesondere auf die erforderliche stärkere Integration der nationalen Programme und operative Verbesserungen abzielen, um kürzere Bewilligungszeiten und transparentere Verfahren zu ermöglichen. (6) Es sollte die Definition von KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) gelten. (7) Gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (6) kann eine auf der Grundlage von Eurostars durchgeführte Maßnahme unterstützt und entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet werden. (8) Das zweite, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“), das mit der Strategie „Europa 2020“, ihrer Leitinitiative „Innovationsunion“ und der Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2012 mit dem Titel „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wachstum“ im Einklang steht, sollen Forschung und Entwicklung betreibende KMU gefördert werden, indem ihre marktorientierten Forschungsprojekte auf allen Gebieten kofinanziert werden. Dadurch und in Verbindung mit den Tätigkeiten im Rahmen des Ziels für „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“, das in „Horizont 2020“ festgeschrieben ist, wird das Programm zu den Zielen des Programmteils „Führungsrolle der Industrie“ beitragen, um die Entwicklung von für die Zukunft der Unternehmen unerlässlichen Technologien und Innovationen zu beschleunigen und innovativen europäischen KMU zu einer führenden Rolle auf dem Weltmarkt zu verhelfen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm resultierenden Verbesserungen sollte Eurostars 2 zu kürzeren Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztendlich Forschung und Entwicklung betreibenden KMU zugutekommt. Für den Erfolg von Eurostars 2 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Bottom-up-Ansatz und die unternehmensorientierte Agenda mit dem Schwerpunkt auf dem Marktpotenzial des vorherigen Eurostars-Programms beibehalten werden. (9) Um der Laufzeit von „Horizont 2020“ Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars2 bis spätestens 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. (10) Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische Zielvorstellungen für Eurostars 2 (im Folgenden „Budapester Dokument“). Darin verpflichteten sich die Minister, Eurostars nach dessen Ablauf im Jahr 2013 für die Laufzeit von „Horizont 2020“ weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung von Eurostars umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars 2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere zeitliche Abstimmung und Angleichung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an Eurostars 2 zu beteiligen. (11) Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie eine unverhältnismäßige Dokumentation und Berichterstattung sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten der nationalen Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. (12) Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen von Eurostars 2 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden. (13) Die teilnehmenden Staaten beabsichtigen, dazu beizutragen, dass Eurostars 2 während seiner Laufzeit (2014-2024) durchgeführt wird. (14) Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2 sollten mit den Zielen und den Bottom-Up-Ansätzen von „Horizont 2020“ und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen. (15) Für den Finanzbeitrag der Union zu Eurostars 2 sollte für die Laufzeit von „Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Grenze sollte Flexibilität hinsichtlich des Beitrags der Union bestehen, der mindestens einem Drittel, aber nicht mehr als der Hälfte des Beitrags der teilnehmenden Staaten entsprechen sollte, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommende Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und um eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Staaten zu gewährleisten. (16) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, an Eurostars 2 teilzunehmen. (17) Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden. (18) Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Staaten, zur Durchführung von Eurostars 2 beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Finanzielle Unterstützung im Rahmen von Eurostars 2 sollte hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für Projekte erfolgen, die nach den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 ausgewählt werden. Um die Ziele von Eurostars 2 zu erreichen, stellen die teilnehmenden Staaten einen ausreichenden Finanzbeitrag sicher, um eine angemessene Anzahl von Vorschlägen zu finanzieren, die im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. (19) Zur gemeinsamen Durchführung von Eurostars 2 bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf verständigt, das EUREKA-Sekretariat (im Folgenden „ESE“) als Durchführungsstelle für Eurostars 2 zu benennen. Das ESE ist eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1997 nach belgischem Recht durch die Eureka-Mitgliedstaaten gegründet wurde und seit 2008 für die Durchführung von Eurostars zuständig ist. Die Zuständigkeit des ESE geht jedoch über die Durchführung von Eurostars hinaus, da es gleichzeitig als Sekretariat der EUREKA-Initiative dient, die eine eigene Struktur zur Verwaltung von EUREKA-Projekten außerhalb von Eurostars hat. Die Union, die durch die Kommission vertreten wird, ist Gründungsmitglied der EUREKA-Initiative und Vollmitglied des EUREKA-Sekretariats. (20) Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars 2 sollte das ESE die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisieren, die Überprüfung der Zulässigkeitskriterien koordinieren, die Bewertung der Expertenbegutachtung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. Die Bewertung der Vorschläge sollte nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Verantwortung des ESE vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte sollte für die teilnehmenden Staaten hinsichtlich der Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Staaten verbindlich sein. (21) Insgesamt sollten durch Eurostars-2 deutliche Fortschritte hin zu einer weiteren Angleichung und einem Gleichlauf der nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme erzielt werden, um es zu einem wahrhaft gemeinsamen, stärker wissenschaftlich, administrativ und finanziell abgestimmten Programm zu machen. Durch die gemeinsame Festlegung und Durchführung von Maßnahmen sollte eine stärkere wissenschaftliche Integration erreicht werden, die sicher stellt, dass die ausgewählten Projekte exzellent sind und eine große Wirkung haben werden. Durch verwaltungstechnische Integration sollte eine weitere Verbesserung bei der Durchführung und den Verantwortlichkeiten für das Programm erreicht werden. Eine stärkere finanzielle Integration sollte auf einer angemessenen jährlichen finanziellen Gesamtbeteiligung der an Eurostars 2 teilnehmenden Staaten und einem hohen Maß an nationalem Gleichlauf beruhen. Dies sollte durch eine schrittweise Harmonisierung der nationalen Finanzierungsregeln erreicht werden. (22) Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) verwaltet werden. (23) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn Eurostars 2 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von Eurostars 2 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und dem ESE zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. (24) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch Eurostars 2 unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Allerdings sind aufgrund der besonderen operativen Erfordernisse von Eurostars 2 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. (25) Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars 2 entsprechend den bekannten Regeln der nationalen Programme und im Wege einer unmittelbar von den nationalen Behörden durchzuführenden Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden, wodurch die Unionsmittel und der entsprechende nationale Finanzbeitrag zusammengeführt werden. Daher sollte eine von den Artikel 15 Absatz 9, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Absätze 5 bis 7 und den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 abweichende Regelung festgelegt werden. (26) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“ veröffentlicht werden. (27) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (28) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und der Effizienz von Eurostars 2 sowie der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele, und eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. (29) Auf Anfrage der Kommission sollten das ESE und die teilnehmenden Staaten alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von Eurostars 2 benötigt. (30) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten durch intensiv Forschung betreibende KMU und die Leistung eines Beitrags zur Integration, Angleichung und zum Gleichlauf nationaler Forschungsprogramme, aufgrund der fehlenden grenzüberschreitenden Dimension und der mangelnden Komplementarität und Interoperabilität nationaler Programme von den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss regelt die Beteiligung der Union am zweiten, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“) und die Bedingungen für diese Beteiligung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG; 2. „Forschung und Entwicklung betreibende KMU“ sind KMU, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) mindestens 10 % ihres Umsatzes in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten reinvestieren; b) mindestens 10 % ihrer Vollzeitäquivalente zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einsetzen; c) über mindestens fünf Vollzeitäquivalente (bei KMU mit höchstens 100 Vollzeitäquivalenten) für Forschungs- und Entwicklungszwecke verfügen, oder d) über zehn Vollzeitäquivalente für Forschungs -und Entwicklungszwecken verfügen (bei KMU mit mehr als 100 Vollzeitäquivalenten). Artikel 3 Ziele Das Programm Eurostars 2 verfolgt nachstehende Ziele: 1. Förderung von Forschungstätigkeiten, die nachstehende Bedingungen erfüllen: a) die Tätigkeiten werden im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Forschung und Entwicklung betreibenden KMU oder zwischen solchen KMU und weiteren Akteuren der Innovationskette (z.B. Universitäten, Forschungseinrichtungen) durchgeführt; b) die Ergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Tätigkeit auf den Markt gebracht; 2. Verbesserung der Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Förderung für KMU in Europa durch die Angleichung, Harmonisierung und den Gleichlauf der nationalen Finanzierungsmechanismen der teilnehmenden Staaten; 3. Förderung und Steigerung der Beteiligung von KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung haben. Artikel 4 Teilnahme an Eurostars 2 und Eurostars-2-Partnerschaft (1)   Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses an Eurostars 2, das gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, und Zypern („teilnehmende Staaten“) durchgeführt wird. (2)   Andere als die in Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit „Horizont 2020“ assoziiert sind, können an Eurostars 2 teilnehmen, wenn sie die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Wenn diese die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten. (3)   Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden, sofern er die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt. EUREKA-Mitgliedstaaten und mit EUREKA assoziierte Staaten, die die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Partnerländer. Juristische Personen aus diesen Partnerländern kommen nicht für einen Finanzbeitrag der Union im Rahmen von Eurostars 2 in Betracht. Artikel 5 Finanzbeitrag der Union (1)   Der Beitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt bis zu 287 000 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde und insbesondere aus Mitteln unter der Rubrik „Innovation in KMU“, Teil II. (2)   Der Finanzbeitrag der Union entspricht mindestens einem Drittel der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten, ohne den in Absatz 1 festgelegten Betrag zu überschreiten. Er dient der Deckung von Betriebskosten — einschließlich den Kosten der Bewertung von Vorschlägen — und Verwaltungskosten. Wird während der Laufzeit von Eurostars 2 der Anteil des Finanzbeitrag der Union angepasst, so könnte der Beitrag der Union maximal auf die Hälfte der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten erhöht werden. (3)   Ein Betrag von bis zu 4 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union darf zur Deckung der Verwaltungskosten von Eurostars 2 verwendet werden. Die teilnehmenden Staaten tragen die nationalen Verwaltungskosten, die zur Durchführung von Eurostars 2 erforderlich sind. Artikel 6 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union (1)   Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass sie Eurostars 2 im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen errichtet haben; b) Benennung des EUREKA-Sekretariats (im Folgenden „ESE“) durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Organisationen als für die Durchführung von Eurostars 2 sowie für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; c) Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung von Eurostars 2 zu beteiligen; d) Nachweis durch das ESE, dass es zur Durchführung von Eurostars 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und e) Festlegung einer Verwaltungsstruktur für Eurostars 2 gemäß Anhang II. (2)   Während der Durchführung von Eurostars 2 ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a) Umsetzung der in Artikel 3 aufgeführten Ziele von Eurostars 2 sowie Durchführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten durch das ESE in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 8; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang II; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch das ESE; d) tatsächliche Zahlung des Finanzbeitrags durch die teilnehmenden Staaten an alle Teilnehmer der Eurostars-2-Projekte, die nach den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 für eine Finanzierung ausgewählt wurden, und somit Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Zusagen; e) Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Haushalten für Eurostars-2-Projekte sowie aus dem Finanzbeitrag der Union entsprechend der Rangliste de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.