Europäische Union

2003/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 564)

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zehn Belegschaftsangehörigen begrenzt. Damit eine Koordinierungsstelle anerkannt werden kann, muss sie aber unbedingt zehn Personen beschäftigen oder sich verpflichten, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Errichtung zehn Mitarbeiter zu beschäftigen. Der Betrag dieser Steuer wird deshalb häufig auf einen Hoechstbetrag von 4 Mio. BEF (bzw. 100000 EUR) festgesetzt. Da für diese Steuer ein Hoechstbetrag gilt und sie ausschließlich mit der Anzahl der Arbeitnehmer zusammenhängt, gewährleistet sie keine Besteuerung, die mit der vergleichbar ist, die (insbesondere) durch die Aufnahme der Personalkosten in die "Cost plus"-Grundlage erzielt würde. Was die Nichtberücksichtigung der Finanzkosten angeht, so läuft die Begründung durch Forum 187, selbst wenn sie stichhaltig wäre, vielmehr darauf hinaus, dass die "Cost plus"-Methode nicht angewendet wird, um die Erträge aus bestimmten Finanzierungstätigkeiten wiederherzustellen. Daraus kann auf keinen Fall geschlossen werden, dass diese Kosten systematisch und ohne Anwendung einer alternativen Methode für die Bestimmung der Erträge aus den Finanzierungstätigkeiten bei der "Cost plus"-Grundlage unberücksichtigt bleiben müssen. (94) Sechstens ist die Kommission hinsichtlich der alternativen Grundlage der Auffassung, dass diese dem Zweck dient, die Folgen eines möglichen Missbrauchs zu begrenzen, und dass sie keine Grundlage bilden kann, die der vergleichbar wäre, welche sich nach der traditionellen, auf dem buchhalterischen Ergebnis beruhenden Methode ergibt. Die alternative Grundlage umfasst nämlich lediglich die den Stellen gewährten außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung sowie die nicht zu berücksichtigenden Ausgaben. Diese Beträge werden ebenfalls bei den anderen Gesellschaften besteuert und werden dem Betrag des buchhalterischen Gewinns hinzugefügt, den das "cost plus" für die Stellen wiederherzustellen bezweckt. (95) Die Anwendung der von der OECD festgelegten Leitlinien hat das Ziel, nach von den multinationalen Unternehmen und den Steuerbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten akzeptierten Regeln Verrechnungspreise festzulegen, die sich nahe an den Preisen des freien Wettbewerbs bewegen. Diese Regeln ermöglichen es somit, die buchhalterische Aufteilung der Erträge auf die verschiedenen, in jedem Mitgliedstaat ansässigen Einheiten der Gesellschaft festzustellen. Zudem muss die Anwendung dieser Methode es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, die betreffenden Gesellschaften auf einer Besteuerungsgrundlage zu besteuern, die mit der vergleichbar ist, welche sich aus der Berechnung des Unterschieds zwischen Ertrag und Aufwand eines Unternehmens ergeben hätte, das in einem Umfeld tätig ist, wo ein freier Wettbewerb herrscht. Wenn diese vergleichbare Grundlage, wie es in Belgien der Fall ist, an den normalen Gesellschaftssteuersatz gebunden ist, ist das Endziel, nämlich die Festlegung eines vergleichbaren Steuerbetrags, erreicht, und durch die Anwendung der "Cost plus"-Methode ergibt sich dann kein einziger Vorteil. Nach Auffassung der Kommission gewährleistet die in Belgien im Rahmen der Regelung für die Koordinierungsstellen angewandte "Cost plus"-Methode nicht, dass infolge des freien Wettbewerbs erzielte Einkommen berücksichtigt werden, und in noch wesentlich geringerem Maße, dass eine Steuer erhoben wird, die mit der anderer Gesellschaften vergleichbar ist, welche dem allgemeinen Steuersystem unterliegen. Der kumulative Effekt der Nichtberücksichtigung bedeutender Kosten bei der "Cost plus"-Grundlage und die Anwendung eines einzigen Tarifs, der im Allgemeinen auf 8 % festgelegt ist, und zwar unterschiedslos je nach der Art der Tätigkeiten, die von der Stelle ausgeübt werden, führen zu einer Steuerminderung, die einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt. VI.2.2. Verwendung staatlicher Mittel (96) Die Kommission beharrt auf ihrem Standpunkt, dass die in Erwägungsgrund 75 erwähnten wirtschaftlichen Vorteile durch staatliche Mittel finanziert werden. Im Vergleich zur Anwendung des allgemeinen Rechts bewirkt die Anwendung der Ausnahmeregelung für die in Belgien ansässigen Koordinierungsstellen eine Steuerminderung. Der belgische Staat verzichtet also auf einen Teil seiner Steuereinnahmen. (97) Einerseits ergibt sich die angeführte Erhöhung der Steuereinnahmen aus einem Vergleich der gesamten Steuereinnahmen von allen belgischen Unternehmen zusammen zwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Regelung und heute. Der Beihilfecharakter einer Maßnahme muss individuell auf der Ebene des begünstigten Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt beurteilt werden, um festzustellen, ob bestimmte Unternehmen mehr vom Staat erhalten oder weniger zur Finanzierung öffentlicher Güter und Leistungen beitragen. Wäre dies nicht der Fall, wären alle Formen von Beihilfen gerechtfertigt, sofern diese dafür sorgen, dass ein Unternehmen in einen Mitgliedstaat gelockt wird, dass sich sein künftiges steuerbares Einkommen erhöht oder dass es davon abgehalten wird, das Land zu verlassen. (98) Andererseits ist die Tatsache, dass der belgische Staat im Rahmen anderer Befreiungen auf Steuereinnahmen verzichtet, für die Beurteilung des Beihilfecharakters der betreffenden Befreiung unerheblich. Wie in dieser Entscheidung bereits dargelegt, können die anderen erwähnten Befreiungen jeweils aufgrund ihrer eigenen Merkmale sowohl eine unvereinbare als auch eine vereinbare staatliche Beihilfe oder auch überhaupt keine staatliche Beihilfe darstellen. Bei keiner einzigen dieser drei Arten von Maßnahmen ist die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen. VI.2.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (99) Die Kommission hält auch daran fest, dass die in dieser Entscheidung beschriebenen Vorteile eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den in Belgien ansässigen Gesellschaften verursachen oder zu verursachen drohen und dass diese Verfälschung den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(41) und gemäß der Feststellung in Punkt 11 der Mitteilung "allein auf Grund der Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbsunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, [...] davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung dieses Handels vorliegt". (100) Erstens hat die Kommission nach ihrer Auffassung diesen Aspekt ihres Beschlusses zur Verfahrenseinleitung in den Punkten 56 und 57 des Schreibens betreffend die Verfahrenseinleitung zwar knapp, aber hinreichend begründet, selbst was das erwähnte Urteil(42) in der Fußnote angeht. Laut den Punkten 65 und 66 dieses Artikels muss die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetziger Artikel 253 EG) geforderte Begründung der Art der betroffenen Handlung gerecht werden und die Argumentation der Institution, die die Handlung ausgeführt hat, deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, damit die Beteiligten Kenntnis von den Rechtfertigungsgründen für die getroffene Maßnahme erhalten und der zuständige Richter seine Aufsicht ausüben kann. Die Anforderungen an die Begründung müssen anhand der jeweiligen Umstände des Falles beurteilt werden. Dem Gerichtshof zufolge brauchen in der Begründung nicht alle Tatsachen oder rechtlichen Aspekte, die für den Fall von Bedeutung sind, einzeln aufgeführt zu werden. Insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof geurteilt, dass in einigen Fällen zwar bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, deutlich werden kann, dass diese Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen werde oder zu verfälschen drohe, dass von der Kommission aber zumindest erwartet werden könne, dass sie diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung mitteilt. Aus der erläuterten Argumentation geht gleichwohl hervor, dass die Stellen durch die von ihnen erhaltenen Vorteile ihre Wettbewerbsposition auf dem Sektor der den Gruppenmitgliedern erbrachten Dienstleistungen - wo sie unter anderem unmittelbar mit Finanzinstituten, Treuhandgesellschaften und auf Steuerfragen, Personalwesen, Informatik usw. spezialisierten Beratungsfirmen konkurrieren - stärken und auch die Wettbewerbsposition der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften stärken, die auf zahlreichen Sektoren der Wirtschaft aktiv sind. Alle diese Sektoren sind Gegenstand eines intensiven internationalen und innergemeinschaftlichen Handels, und die großen multinationalen Unternehmen stehen dabei im unmittelbaren Wettbewerb mit anderen multinationalen oder lokalen Unternehmen unterschiedlicher Größe. (101) Zweitens kann die Existenz vergleichbarer oder konkurrierender Bestimmungen in anderen Mitgliedstaaten nicht als Begründung für die Gewährung von staatlichen Beihilfen dienen. Wie das System der Koordinierungsstellen muss jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Steuerregelung des betreffenden Mitgliedstaates analysiert werden. Diese Maßnahmen können je nach den ihnen innewohnenden Merkmalen sowohl allgemeine Maßnahmen, vereinbare Beihilfen oder unvereinbare Beihilfen darstellen. Keine dieser Bezeichnungen schließt jedoch automatisch das Vorhandensein von Wettbewerbsstörungen oder einer Beeinträchtigung des Handels aus. Was die Forderung Belgiens angeht, die Kommission müsse den empirischen Nachweis für das Vorhandensein einer Wettbewerbsstörung und einer Beeinträchtigung des Handels erbringen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Forderung übertrieben ist, und verweist im Zusammenhang damit auf die Urteile in den Rechtssachen C 15/98 und C 105/99. (102) Drittens ist der Kommission das Phänomen der Zusammenfassung von Aufgaben in multinationalen Gruppen innerhalb von Einheiten wie etwa Koordinierungsstellen durchaus bekannt. Sie kritisiert dies übrigens nicht im Geringsten, soweit diese Zusammenfassung allein durch die daraus resultierenden Größenvorteile veranlasst wird. Die Kommission kann es jedoch nicht hinnehmen, dass die Errichtung derartiger Einheiten mit der Gewährung besonderer Steuerregelungen einhergeht, die erheblich vorteilhafter sind als das allgemeine Recht. Die Kommission lehnt auch das Argument ab, dass jedes multinationale Unternehmen über eine derartige Einheit verfügt oder sie in Belgien oder im Ausland errichten kann. Dieses Argument beruht auf der Annahme, dass als einzige Wettbewerber der großen multinationalen Gruppen im innergemeinschaftlichen Handel andere große multinationale Gruppen auftreten. Diese Annahme entspricht nicht der Realität, da auch lokale Unternehmen oder kleinere multinationale Gruppen am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, ohne jedoch die Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können, die den Koordinierungsstellen gewährt werden. (103) Viertens profitiert die Gruppe unmittelbar und mittelbar von den finanziellen Vorteilen, die sich aus der für die Koordinierungsstellen geltenden Steuerregelung ergeben. Diese Vorteile verstärken die finanzielle Position der Gruppe; dies kann das von den Banken vergebene "rating" dieser Gruppen beeinflussen, wodurch ihre finanzielle Position noch weiter verstärkt wird, weil sie in den Genuss günstigerer Bedingungen kommen. VI.2.4. Selektivität/Spezifizität der Maßnahme (104) Die Kommission bekräftigt, dass es sich um spezifische Vergünstigungen handelt, da durch sie bestimmte Unternehmen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag begünstigt werden. Die Regelung ist unmittelbar auf die Koordinierungsstellen anwendbar und unmittelbar oder mittelbar auf die anderen Gesellschaften der multinationalen Gruppe, zu der diese Stellen notwendigerweise gehören müssen. Die Selektivität ergibt sich nicht aus regionalen oder sektoralen Kriterien, sondern aus den obligatorischen Kriterien, denen die Stellen und die Gruppen, zu denen sie gehören, gerecht werden müssen, um anerkannt zu werden und auf diese Weise in den Genuss der Regelung zu kommen (vgl. Erwägungsgrund 13). Es geht dabei unter anderem um Kriterien, die den Umfang und den multinationalen Charakter der Gruppe sowie die Art und den Charakter der innerhalb der Gruppe betriebenen Tätigkeiten betreffen. Nach Auffassung der Kommission konnten die von den Beteiligten dargelegten Argumente nichts an ihrer Überzeugung ändern, dass diese Selektivität gegeben ist und dass es an einer Rechtfertigung durch die Art oder die Struktur des Steuersystems fehlt. (105) Was erstens den Ermessensspielraum betrifft, so akzeptiert die Kommission das Argument bezüglich der Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften. Sie bezweifelt ebenso wenig, dass der Ermessensspielraum der Verwaltung bei der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einer Stelle gering oder überhaupt nicht vorhanden und deshalb nicht Bestandteil der Spezifizität der Regelung ist. Sie wiederholt jedoch ihre Auffassung, dass bei der Wahl des Prozentsatzes von 8 %, der im Verwaltungsrundschreiben als Regelsatz genannt wird, ein Ermessensspielraum besteht. Diese systematische Anwendung eines einheitlichen und niedrigen Prozentsatzes kann angesichts der begrenzten Grundlage, auf die er anwendbar ist, zu einer verminderten steuerpflichtigen Grundlage und damit zu einem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag führen. (106) Zweitens entsteht durch die Mitteilung keine zusätzliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten. Während der verschiedenen Verfahrensstadien hat die Kommission die Gründe erläutert, aus denen sie zu der Auffassung gelangte, dass die betreffenden Maßnahmen selektiv waren, und aus denen sie in der Art oder der Struktur der Regelung keine Rechtfertigung dafür sah. Um die von der Kommission geäußerten Zweifel auszuräumen, kann der Mitgliedstaat zum Beispiel nachweisen, dass die Maßnahme keinen selektiven Charakter hat. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zu beweisen, dass die Spezifizität der Maßnahme durch Art oder Struktur der Steuerregelung gerechtfertigt ist, so dass sie als allgemeine Maßnahme betrachtet wird. Mangels überzeugender Argumente ist die Kommission daher der Ansicht, dass ihre Interpretation der Selektivität der Maßnahme begründet war. Rechtfertigung durch die Art oder die Struktur des Systems (107) Die in den Erwägungsgründen 56 bis 59 dargelegten Argumente in Bezug auf die Quellensteuer sind aus den folgenden Gründen nicht überzeugend. (108) Erstens wurde die Quellensteuer im Prinzip sehr wohl als eine Art der Besteuerung eingeführt, und die Behauptung ist nicht zutreffend, dass die Quellensteuer vor allen Dingen zum Ziel habe, die natürlichen und juristischen Personen zu besteuern, die nicht verpflichtet sind, die der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte zu erklären. Was die übrigen erwähnten Steuerbefreiungen betrifft, so sind allein wegen ihres Vorhandenseins nicht alle Befreiungen durch die Art oder die Struktur der belgischen Steuerregelung gerechtfertigt; dies trifft insbesondere ebenso wenig auf die für die Koordinierungsstellen geltenden, gesetzlich festgelegten Selektivitätskriterien zu. Alle diese Befreiungen können je nach den ihnen innewohnenden Merkmalen sowohl keine als auch eine vereinbare oder eine unvereinbare Beihilfe darstellen. So hat die Kommission insbesondere aufgrund der Anmeldung der Regelung für Beschäftigungsförderungsgebiete im Jahre 1982 die Befreiungen von der Quellensteuer und von der Kapitalgebühr, die den Gesellschaften mit Standort in den Beschäftigungsförderungsgebieten gewährt worden waren, ausdrücklich als Beihilfe eingestuft, bevor sie sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte. (109) Zu den ebenfalls von den Beteiligten erwähnten Befreiungen, die im allgemeinen Recht für von Gebietsfremden erzielte Einkünfte vorgesehen sind: Diese stehen im Allgemeinen unter Vorbehalt und sind auf "gebietsfremde Sparer" begrenzt, d. h. auf natürliche Personen, die bewegliche Sachen, die zu Einkünften führen, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benutzen. (110) Zweitens ist das von den belgischen Behörden angeführte Beispiel, um nachzuweisen, dass die Einbehaltung einer Quellensteuer mit der Tätigkeit der Zentralisierung des Kassenwesens ("cash pooling") unvereinbar ist, im vorliegenden Fall unerheblich. Dabei wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gesellschaft, die die Einkünfte bezieht, die Steuer in Belgien entrichtet, aber in diesem Fall reicht das allgemeine Recht aus, um den Geschäftsvorgang von der Quellensteuer zu befreien. Darüber hinaus hat das entsprechende Verfahren nicht den Zweck, die Einbehaltung einer Quellensteuer auf alle Geschäftsvorgänge einer Koordinierungsstelle zu erzwingen, da sie keinen Bezug zu den zahlreichen Befreiungen hat, die im allgemeinen Recht vorgesehen sind und die die Stellen weiterhin nutzen können. Die Aussicht, dass die Koordinierungsstellen eine Quellensteuer auf alle ausgeschütteten Erträge einbehalten müssen, beschränkt sich deshalb auf die Fälle, in denen sämtliche Erträge an Steuerpflichtige ausgeschüttet werden, die nicht in den Genuss der allgemeinen Befreiungen kommen, die im belgischen und im europäischen Recht und in den von Belgien geschlossenen internationalen Verträgen vorgesehen sind. Bei dieser Annahme bestuenden für die Stelle schlicht und einfach dieselben Risiken wie für andere Gesellschaften, die derselben Tätigkeit in einer Gruppe nachgehen, die nicht die Bedingungen der Königlichen Verordnung Nr. 187 erfuellt. (111) Was drittens das Risiko einer internationalen Doppelbesteuerung angeht, so bestehen diese Risiken auch für die anderen Gesellschaften, die derselben Tätigkeit wie die Koordinierungsstellen nachgehen, ohne dass sie Anspruch auf die Ausnahmeregelung haben. Darüber hinaus sind diese Risiken in Anbetracht des Netzes der von Belgien geschlossenen internationalen Verträge auf die Geschäfte mit Ländern beschränkt, mit denen Belgien keinen Vertrag geschlossen hat. (112) Viertens ist nicht ersichtlich, warum für die Tätigkeit des Hauptsitzes unbedingt eine Ausnahmeregelung gelten soll. Es wurde insbesondere nicht nachgewiesen, in welcher Hinsicht die Selektivitätskriterien, die verwendet wurden, um den Zugang zu der Regelung zu begrenzen, wegen der Art oder der Struktur der Regelung gerechtfertigt waren. Gesellschaften, die zu weniger großen Gruppen gehören oder deren Tätigkeit auf zwei Länder beschränkt ist, können ebenfalls am Hauptsitz Tätigkeiten ausüben, ohne dadurch Anspruch auf die Ausnahmeregelung zu haben. Zur Selektivität im Rahmen der Richtlinie 90/435/EWG ist zu bemerken, dass diese nicht annähernd der der Königlichen Verordnung Nr. 187 entspricht, da die Bedingungen den Prozentsatz der Beteiligung eines Unternehmens (der Muttergesellschaft) an einem anderen Unternehmen (ihres Tochterunternehmens) sowie die Dauer dieser Beteiligung betreffen. Auf jeden Fall hat der Rat durch die Verabschiedung dieser Richtlinie für eine Harmonisierung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten gesorgt, wodurch diese, sofern sie künftig mit den obligatorischen Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmen, nicht mehr den Mitgliedstaaten zuzurechnen sind und deshalb keine staatliche Beihilfe darstellen können. Schließlich wurde die 1983 entstandene Notwendigkeit, für alle Geschäftsvorgänge der Koordinierungsstellen wegen des innovativen Charakters der von ihnen zu entwickelnden Finanzinstrumente eine Befreiung zu gewähren, nicht näher erläutert. Diese Notwendigkeit dürfte auf jeden Fall nicht mehr angeführt werden können, um eine spezifische Regelung für die Stellen zu verteidigen. Da derartige Finanzinstrumente inzwischen gang und gäbe sind, dürfte dieses Argument auch die Entwicklung der Märkte bestätigen, auf denen die Stellen aktiv sind. VI.3. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (113) Eine Beihilferegelung muss, damit sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, eine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Nach Prüfung der von den Beteiligten vorgebrachten Argumente bekräftigt die Kommission, dass die Regelung für die Koordinierungsstellen keiner einzigen der darin formulierten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen entspricht. Die Regelung bezieht sich nicht auf einzelne Verbraucher, dient weder der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens, und hat auch nicht die Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes zum Ziel. (114) Was die Investitionen der Stellen angeht, so wurde keine einzige Tatsache vorgebracht, aufgrund deren festgestellt werden kann, dass sie den beihilfefähigen Erstinvestitionen im Sinne der Punkte 4.4 und 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(43) entsprechen. Für Großunternehmen, die Kategorie, zu der die meisten Koordinierungsstellen gehören, sind Investitionsbeihilfen im Übrigen ausschließlich in den Regionen zulässig, die unter die Freistellungsbestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) fallen. Zur Schaffung von Arbeitsplätzen heißt es schließlich in den Leitlinien für Beschäftigungshilfen(44), dass die Gesamtbeihilfe nicht höher als für die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen notwendig sein darf. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Betrag der sich aus der Regelung für die Koordinierungsstellen ergebenden Steuervorteile von dem Umfang der von der Stelle betriebenen Tätigkeit und nicht von der Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze abhängt. (115) Die den Stellen gewährten Steuervorteile stehen also nicht im Zusammenhang mit Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifischen Vorhaben. Sie stellen daher eine dauerhafte Steuerentlastung dar, die eine Betriebsbeihilfe bildet. Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich verboten. In Punkt 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist festgelegt, dass derartige Beihilfen jedoch ausnahmsweise in Gebieten, die unter die abweichende Vorschrift des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallen, gewährt werden können. Da Belgien nicht unter diese abweichende Regelung fällt, können die fraglichen Beihilfemaßnahmen die Bedingungen, unter denen der Handel stattfindet, derart verändern, dass dem gemeinschaftlichen Interesse Schaden zugefügt wird, so dass sie nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen. Der Vergleich mit den Beschäftigungsförderungsgebieten, die 1982 von der Kommission gebilligt wurden, ist im vorliegenden Fall unerheblich, um die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu verteidigen. Ohne dass es deshalb erforderlich wäre, die Entwicklung der von der Kommission betriebenen Politik auf diesem Gebiet zu untersuchen, reicht der Hinweis aus, dass diese Entscheidung lediglich die wallonischen und flämischen Beschäftigungsförderungsgebiete betraf, die seinerzeit mit hoher Arbeitslosigkeit zu kämpfen hatten. Die Schaffung eines Beschäftigungsförderungsgebiets in der Region Brüssel wurde dabei von der Kommission kategorisch ausgeschlossen. Es zeigt sich allerdings, dass sich die meisten Koordinierungsstellen in dieser Region angesiedelt haben. (116) Was die Befreiung von der Kapitalgebühr betrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass es, da die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner Überprüfung bedarf, ob sie den Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG entspricht. Die Kommission behält sich das Recht vor, diese Frage in einem anderen, besser geeigneten Zusammenhang zu behandeln. VI.4. Vertrauensschutz (117) Die Kommission erkennt an, dass bei den durch die Beihilfe Begünstigten ein Vertrauensschutz besteht. Daher ist es gerechtfertigt, dass die Kommission es den Stellen, die am 31. Dezember 2000 über eine Genehmigung verfügten, gestattet, die Vorteile der Regelung bis zum Ende ihres zum Zeitpunkt der vorlie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.