Europäische Union

2003/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 564)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2003-02-18

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2003D0757 — DE — 18.02.2003 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 564) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ( ►C1  2003/757/EG ◄ ) (ABl. L 282, 30.10.2003, p.25) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. November 2007   L 90 7 2.4.2008 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 52  (757/03) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 564) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ( ►C1  2003/757/EG ◄ ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln ( 1 ) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHREN (1) 1997 nahm der Rat (Ecofin) einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung ( 2 ) an, um einem schädlichen Steuerwettbewerb entgegenzuwirken, und setzte gleichzeitig eine Ad-hoc-Gruppe zur Untersuchung der steuerlichen Maßnahmen ein, die unter den Verhaltenskodex fallen könnten. Aufgrund der in diesem Verhaltenskodex eingegangenen Verpflichtung gab die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung bekannt ( 3 ), in der sie ihre Entschlossenheit unterstrich, diese Vorschriften strikt gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission entsprechend den Bestimmungen im Bereich der staatlichen Beihilfen mit der Untersuchung der Maßnahmen begonnen, die von der Gruppe Verhaltenskodex als schädlich beurteilt wurden. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission die Parallelität der Tätigkeit der Gruppe Verhaltenskodex und der Politik der Gemeinschaft im Bereich der staatlichen Beihilfen hervorheben, die beide darauf abzielen, Maßnahmen zu unterbinden, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Kommission nimmt zugleich die bereits erreichten Fortschritte auf dem Wege zum Endziel, der Beseitigung eines schädlichen Steuerwettbewerbs, zur Kenntnis, insbesondere die von den Mitgliedstaaten unternommenen Schritte, um die von der Gruppe Verhaltenskodex als schädlich beurteilten Maßnahmen abzuschaffen bzw. deren schädliche Aspekte unwirksam zu machen. (2) Für weitere Einzelheiten der Verfahrensstufen, die dem Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorausgingen, verweist die Kommission auf das Schreiben, das sie bei dieser Gelegenheit an Belgien übermittelte (im Folgenden „Verfahrenseinleitungsbeschluss“) ( 4 ). (3) Zur Erinnerung: Die Königliche Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 sieht eine vom allgemeinen Recht abweichende Steuerregelung für genehmigte Koordinierungsstellen vor. Am 2. Mai 1984 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Königliche Verordnung Nr. 187 in der Fassung zu erheben, wie sie durch den Gesetzesentwurf geändert werden sollte, der ihr am 3. April 1984 von der belgischen Regierung zugeleitet worden war. Die belgische Regierung wurde von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Da in Wirklichkeit die von der belgischen Regierung vorgenommenen Änderungen jedoch nicht mit dem der Kommission vorgelegten Gesetzesentwurf übereinstimmten, leitete diese am 12. Dezember 1985 ein förmliches Prüfverfahren ein. Aufgrund der von der belgischen Regierung vorgeschlagenen und durch das Gesetz vom 4. August 1986 durchgeführten Änderungen setzte die Kommission Belgien am 9. März 1987 davon in Kenntnis, dass sie das eingeleitete Verfahren in Anbetracht der Änderungen abgeschlossen habe, die von Belgien vorgenommen worden waren, um die Beihilfemaßnahme mit Artikel 92 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 87) in Einklang zu bringen. (4) Am 1. Dezember 1997 verband der Rat seine Zustimmung mit einem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und ersuchte die Kommission, die Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten (erneut) zu überprüfen. Am 11. November 1998 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (im Folgenden „die Mitteilung“) an. (5) Nachdem die Kommission am 12. Februar 1999 ein Auskunftsersuchen an die belgischen Behörden gerichtet hatte, teilte sie ihnen am 17. Juli 2000 mit, dass die Regelung zum damaligen Zeitpunkt als staatliche Beihilfe zu betrachten sei. Anschließend leitete sie mit der Aufforderung an die belgischen Behörden, ihre Stellungnahme abzugeben, das auf bestehende Beihilfemaßnahmen anzuwendende Zusammenarbeitsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag, ( 5 ) ein. Die belgischen Behörden nahmen eine kritische Haltung zu dem Verfahren ein und verlangten, dass die Zusammenarbeitsphase vom Kommissarskollegium und nicht von den Dienststellen der Kommission eingeleitet werden solle. Diese Auffassung wurde von der Kommission angezweifelt. (6) Am 11. Juli 2001 schlug die Kommission ( 6 ) Belgien zweckdienliche Maßnahmen vor, mit denen die Regelung mit den beihilferechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden sollte. Belgien äußerte sich dazu mit Schreiben vom 19. September 2001 und ließ die Kommission wissen, dass seine Stellungnahme weder als Zustimmung zu noch als Ablehnung der zweckdienlichen Maßnahmen zu verstehen sei. (7) In Ermangelung einer ausdrücklichen Zustimmung zu diesen Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist und in Anbetracht der mit Schreiben vom 19. September vorgelegten Stellungnahme der belgischen Behörden beschloss die Kommission am 27. Februar 2002, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 1. März 2002 ( 7 ) setzte die Kommission Belgien von diesem Beschluss in Kenntnis. (8) Nach der Verlängerung ( 8 ) der ursprünglichen Frist von einem Monat teilten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2002 der Kommission ihren Standpunkt mit, wobei sie darauf hinwiesen, dass es sich in Bezug auf die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht um eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, sondern um Argumente im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handle. (9) Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 teilte Belgien den Text des Vorentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Königlichen Verordnung Nr. 187 mit. Die durch diesen Text vorgenommenen Änderungen an der Königlichen Verordnung sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ( 9 ). (10) Nachdem am 26. Juni und 3. Juli 2002 Besprechungen mit den belgischen Behörden stattgefunden hatten, ersuchte die Kommission ( 10 ) Belgien um ergänzende Auskünfte sowohl über die geltende Regelung als auch über den angemeldeten Entwurf einer neuen Regelung. Nach der Verlängerung der ursprünglichen Frist antworteten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2002. (11) Der Beschluss der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 11 ) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Es gingen insgesamt 90 Stellungnahmen ein, die die Kommission mit Schreiben vom 24. September und 8. November 2002 ( 12 ) Belgien übermittelt hat, das darauf mit Schreiben vom 16. Oktober und 16. Dezember 2002 reagierte. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (12) Die Steuerregelung für die Koordinierungsstellen findet ihren Ursprung in der Königlichen Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982. Diese Königliche Verordnung wird ergänzt durch das Gesetz vom 11. April 1983, die Königliche Verordnung vom 20. Dezember 1984 und das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und wurde zugleich wiederholt geändert ( 13 ). Die Regelung ist in ihrer derzeitigen Fassung seit dem 1. Januar 1993 anwendbar. Eine allgemeine Erläuterung der Steuerverwaltung findet sich in dem Rundschreiben CI.RH.421/439.244 vom 29. November 1993. (13) Eine Koordinierungsstelle kommt für die Regelung nach der Einzelanerkennung durch Königliche Verordnung in Betracht. Gemäß der Königlichen Verordnung Nr. 187 muss die Koordinierungsstelle, um genehmigt zu werden, zu einer multinationalen Gruppe gehören ( 14 ), die über Eigenkapital und Rücklagen in Höhe von mindestens einer Milliarde BFR verfügt und einen jährlichen Umsatz erreicht, dessen konsolidierter Betrag gleich oder höher als 10 Mrd. BFR ist. Es sind nur bestimmte vorbereitende, unterstützende oder Zentralisierungstätigkeiten erlaubt ( 15 ), und Unternehmen des Finanzsektors (Kreditunternehmen, Banken, Versicherungsgesellschaften) können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Schließlich muss die Anzahl der von den Koordinierungsstellen in Belgien beschäftigten Personen zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit mindestens zehn Vollzeitbeschäftigten entsprechen. (14) Die Genehmigung für die Koordinierungsstelle gilt für zehn steuerbare Zeiträume ab dem steuerbaren Zeitraum, in dem der Antrag auf Genehmigung eingereicht wurde. Seit der Verabschiedung des Gesetzes vom 23. Oktober 1991 kann die Genehmigung zu denselben Bedingungen verlängert werden, die für die ursprüngliche Genehmigung galten. (15) Die Königliche Verordnung Nr. 187 schreibt vor, dass das steuerbare Einkommen der genehmigten Koordinierungsstellen entgegen der allgemeinen Steuerregelung pauschal festgelegt wird und einem Prozentsatz der Ausgaben und der Geschäftsführungskosten (im Folgenden: „Cost plus“-Methode) entspricht. Die Kostenbasis umfasst alle Aufwendungen der Koordinierungsstelle mit Ausnahme der Personal- und Finanzkosten sowie der Körperschaftsteuer. Die Gewinnpauschale muss grundsätzlich Fall für Fall unter Berücksichtigung der von der Stelle tatsächlich ausgeübten Aktivitäten festgesetzt werden. Falls die Stelle selbst bestimmte von ihr erbrachte Dienstleistungen zu einem Preis in Rechnung stellt, der der Höhe der Kosten zuzüglich einer Gewinnpauschale entspricht, kann dafür der Prozentsatz dieser Gewinnpauschale herangezogen werden, sofern dieser nicht überhöht ist. Fehlt es für die Festlegung des Prozentsatzes der zu berücksichtigenden Gewinne an objektiven Kriterien, so ist dieser grundsätzlich mit 8 % zu veranschlagen. (16) Der steuerpflichtige Gewinn der Koordinierungsstelle darf jedoch nicht niedriger sein als der Gesamtbetrag der Ausgaben oder Aufwendungen, die nicht als beruflich bedingte Kosten („nicht absetzbare Ausgaben“) absetzbar sind, sowie der außerordentlichen oder wohlwollenden Vorteile, die der Stelle von den Mitgliedern der Gruppe gewährt werden (im Folgenden „alternative Grundlage“). (17) Der Gewinn der Koordinierungsstellen wird mit dem normalen Körperschaftsteuersatz besteuert. (18) Gemäß Gesetz vom 11. April 1983 sind Koordinierungsstellen von der Grundsteuer auf die Gebäude befreit, die sie selbst in Ausübung ihrer Tätigkeit benutzen. Dieses Gesetz bestimmt darüber hinaus, dass auf die Kapitaleinbringung in und auf Erhöhungen des Gesellschaftskapitals einer Stelle nicht die Registrierungsgebühr in Höhe von 0,5 % erhoben wird. Schließlich sind von Koordinierungsstellen ausgeschüttete Dividenden, Zinsen und Abgaben durch das Gesetz vom 11. April 1983 immer von der Quellensteuer befreit, mit Ausnahme von Zinsen, wenn der Begünstigte der Einkommensteuer für (natürliche) („NPB“) oder für juristische Personen („RPB“) unterliegt. (19) Aufgrund der durch die Königliche Verordnung vom 20. Dezember 1984 vorgenommenen Änderungen bestimmt Artikel 110 Absatz 6 der Königlichen Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (im Folgenden „KB/WIB92“), dass die Erträge der Koordinierungsstellen aus ihren Barmitteleinlagen ebenfalls von der Quellensteuer befreit sind. (20) Die Befreiung von der Quellensteuer ging mit der Erhebung einer fiktiven Quellensteuer auf die von den Stellen gezahlten Geldleistungen einher. Diese Quellensteuer ist fiktiv, weil die Empfänger der von den Stellen ausgezahlten Einkünfte den Gesamtbetrag erhalten, ohne dass eine Quellenbesteuerung in Abzug gebracht wird, sie aber den fiktiven Betrag dieser Quellenbesteuerung mit der fälligen Endsteuer verrechnen können. Nach Angaben der belgischen Behörden wird diese fiktive Quellensteuer für von den Stellen aufgrund von seit dem 24. Juli 1991 geschlossenen Verträgen ausgezahlte Zinsen, für seit demselben Datum ausgeschüttete Dividenden sowie für seit dem 1. Januar 1986 gezahlte oder zugeteilte Abgaben nicht mehr gewährt. (21) Durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eine jährliche Steuer für die Koordinierungsstellen eingeführt, die auf 10 000 EUR (400 000 BEF) pro Vollzeitbeschäftigten einer Stelle festgelegt wurde, jedoch 100 000 EUR (4 Mio. BEF) je Stelle nicht überschreiten kann. (22) Nach Angaben der belgischen Behörden gilt die Regelung für ca. 250 genehmigte Stellen und für Finanzströme im Umfang von mehreren Dutzend Milliarden Euro. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS (23) Nach Auffassung der Kommission kamen die Koordinierungsstellen vermutlich in den Genuss eines speziellen Vorteils, da nur für diese Stellen die „Cost-plus“-Methode angewendet wurde. Angesichts der Tatsache, dass erhebliche Kosten — Finanzaufwendungen und Personalkosten — bei der Berechnungsgrundlage unberücksichtigt blieben und die Gewinnpauschale ungeachtet der Art der Tätigkeit im Allgemeinen auf 8 % festgesetzt wurde, erschien es nämlich unmöglich, dass das so erzielte steuerpflichtige Einkommen mit demjenigen vergleichbar sein sollte, das mittels der klassischen Methode erzielt worden wäre, die entsprechend dem allgemeinen Recht anzuwenden ist und auf dem Unterschied zwischen Aufwand und Ertrag beruht. Es zeigte sich denn auch, dass diese Methode nicht mit der Norm in Einklang steht, die in den Berichten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die „Cost plus“-Methode beschrieben wird. Die Kommission neigte zugleich zu der Auffassung, dass den Koordinierungsstellen und den Gruppen, zu denen sie gehören, möglicherweise dadurch ein spezieller Vorteil gewährt wurde, dass die ihnen zugestandene Befreiung von der Grundsteuer, der Quellensteuer und der Registrierungsgebühr auf die Kapitaleinbringung (im Folgenden „die Kapitalgebühr“) über die Befreiung hinausging, auf die alle Unternehmen auf der Grundlage der allgemeinen Steuerregelung Anspruch erheben konnten. Die Kommission war schließlich der Auffassung, dass diese speziellen Vergünstigungen durch Art oder Struktur des belgischen Steuersystems nicht gerechtfertig erschienen und dass sie zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen könnten. Besagte Maßnahmen waren deshalb wahrscheinlich als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. Da zudem die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten nicht zur Anwendung gelangen konnten, kam die Kommission im damaligen Stadium zu dem Schluss, dass eine derartige Beihilfemaßnahme vermutlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. STELLUNGNAHME BELGIENS UND ANDERER BETEILIGTER (24) Ungeachtet der von den belgischen Behörden geltend gemachten Einwände ( 16 ) betrachtet die Kommission die von diesen im Schreiben vom 12. April 2002 formulierten Darlegungen sehr wohl als Stellungnahme im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. (25) Drei Vereinigungen bzw. Verbände haben im Namen der von ihnen vertretenen Unternehmen eine Stellungnahme abgegeben. Es handelt sich um den Verbond van Belgische Ondernemingen (VBO — Belgischer Unternehmerverband), die Amerikanische Handelskammer (AmCham) und die Federatie van coördinatie-, distributie-, diensten- en callcentra (Forum 187 — Vereinigung von Koordinierungsstellen, Distributions-, Dienstleistungszentren und Callcentern). Wie die belgische Regierung verfolgt Forum 187 mit seiner Stellungnahme die Absicht, die Unrechtmäßigkeit des von der Kommission eingeschlagenen Verfahrens nachzuweisen und zu widerlegen, dass im Rahmen der Regelung eine unvereinbare Beihilfe vorliege. Ihre Argumentation zielt zugleich darauf ab, den Beweis zu führen, dass die Aufhebung der vorteilhaften Entscheidungen aus den Jahren 1984 und 1987 den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts zuwiderläuft, das auf der Achtung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht. (26) Neben diesen drei Verbänden haben auch 87 Stellen bzw. Gruppen, die derartige Stellen besitzen, jeweils einzeln ihre Stellungnahme der Kommission zugeleitet. Diese Stellen beschreiben in der Regel ihre eigene Situation in Bezug auf das Datum der Genehmigung, den Personalbestand und die getätigten Investitionen und verweisen im Übrigen auf die Stellungnahme von Forum 187. Die Liste der 53 Beteiligten, die nicht beantragt haben, dass ihre Identität gegenüber dem belgischen Staat nicht bekannt gegeben wird, ist im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Verfahren (27) Belgien hält an seinem Standpunkt fest, dass es mit der Rechtsgrundlage, auf die sich die Kommission bei der Einstufung der Regelung als bestehende Beihilfe berufen hat, nicht einverstanden ist und dass das einmal gewählte Verfahren anschließend nicht eingehalten wurde. Der Verband Forum 187, der die genehmigten Stellen vertritt, beharrt auf der Auffassung, dass es an jeglicher Rechtsgrundlage fehlt, und fordert die Kommission deshalb auf, von ihrem Vorhaben abzulassen. Zur Untermauerung dieses Standpunkts werden folgende Argumente angeführt. (28) Erstens könne sich die Kommission nicht rechtsgültig auf Artikel 1 Buchstabe b) Punkt v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen berufen, da die Kommission nach dieser Bestimmung den Beweis dafür erbringen muss, dass die Maßnahme zu dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilfe darstellte, sondern erst später auf Grund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu einer Beihilfe wurde. Die Kommission habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine derartige Entwicklung stattgefunden hat. Keine einzige andere Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 räume die Möglichkeit ein, das Verfahren in Bezug auf bestehende Beihilferegelungen anzupassen, falls die Kommission, nachdem sie zunächst der Auffassung war, dass eine bestimmte Maßnahmen keine Beihilfe war, ihre Beurteilung ändert und die Auffassung vertritt, dass es sich doch um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag handelt. Die Kommission könne deshalb das Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen in Kapitel V der vorgenannten Verordnung nicht anwenden. (29) Zweitens könne die Kommission nur unter strikten Voraussetzungen eine unrechtmäßig getroffene befürwortende Entscheidung rückwirkend aufheben oder ändern. Sie müsse vor allem eine angemessene Frist beachten und zunächst den Beweis für die Unrechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung erbringen. Darüber hinaus müsse sie den Vertrauensschutz der begünstigten Parteien beachten. Bei dem von der Kommission eingeschlagenen Verfahren seien diese Voraussetzungen nicht eingehalten worden, so dass keine Rechtsgrundlage für eine derartige Aufhebung gegeben ist. (30) Drittens halte die Kommission das von ihr gewählte Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen nicht ein. Wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Einstufung als Beihilfe falle die Entscheidung darüber nämlich nicht in die Zuständigkeit der Dienststellen der Kommission, sondern in die des Kollegiums der Kommissionsmitglieder. Aus diesem Grunde sei die Zusammenarbeitsphase durch das Schreiben der Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb vom 17. Juli 2000 nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Erst mit der von der Kommission als Kollegium getroffenen Entscheidung vom 11. Juli 2001 ( 17 ) könne diese Phase begonnen haben, so dass in diesem Fall ein Schritt des Verfahrens bei bestehenden Beihilferegelungen übersprungen worden sei. Infolgedessen habe die Kommission das Verfahren nicht rechtsgültig eingeleitet. Aus diesem Grunde vertritt Belgien die Auffassung, dass in seinem Schreiben vom 12. April 2002 Argumente in Bezug auf die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen und keine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens vorgebracht wurden. Beihilfecharakter der Maßnahmen (31) Nach Auffassung sowohl der belgischen Behörden als auch der Beteiligten, die eine Stellungnahme abgegeben haben, erfüllt die Regelung für die Koordinierungsstellen keines der vier Tatbestandsmerkmale, die eine Einstufung der Maßnahme als Beihilfe rechtfertigen würden. Wirtschaftlicher Vorteil (32) Zunächst weisen einige Beteiligte darauf hin, dass die durch die Koordinierungsstellen sich ergebenden Vorteile die Folge größenbedingter Vorteile sind, die auf die Zentralisierung bestimmter horizontaler Tätigkeiten innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind, und dass sie sich bei ihrer Entscheidung, eine Stelle in Belgien einzurichten, nicht von als vorteilhafter betrachteten steuerlichen Maßnahmen hätten leiten lassen. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf das Vorhandensein alternativer Standorte mit attraktiveren Steuerregelungen. (33) Daneben führt Forum 187 ebenso wie der belgische Staat Argumente in Bezug auf alle Einzelmaßnahmen an, hinsichtlich deren die Kommission am 27. Februar 2002 das Verfahren eingeleitet hat. Befreiung von der Grundsteuer (34) Erstens habe die Kommission nicht den Nachweis erbracht, dass die Grundsteuer Aufwendungen verursacht, die Unternehmen normalerweise tragen müssen. Im Gegenteil, das belgische Recht sehe eine Reihe von Befreiungen von der Grundsteuer vor, und zwar insbesondere für Gesellschaften mit Standort in einem Beschäftigungsförderungs- oder Umstrukturierungsgebiet sowie für Innovationsgesellschaften. Daneben würden verschiedene regionale Erlasse und Verordnungen eine Steuerbefreiung zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion oder Neuausrichtung gewähren. Da die Mehrheit der in Belgien ansässigen Gesellschaften demzufolge auf die eine oder andere Weise in den Genuss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.