Europäische Union

2003/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 564)

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em 1. Juli 1984 aufrechterhalten bleiben. Die in Artikel 29 des Gesetzes vom 11. April 1983 vorgesehene Befreiung stamme aus der Zeit vor diesem Datum. Im Zusammenhang mit der möglichen Anwendung von Artikel 9 dieser Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass diese Freistellung angesichts der Tatsache, dass in einer Reihe anderer Mitgliedstaaten keine Kapitalgebühr erhoben wird, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt nicht verfälscht. Folglich seien weder Artikel 102 EG-Vertrag (jetziger Artikel 97), der die Befassung der Kommission vorsieht, noch Artikel 9 der Richtlinie, der auf diese Vertragsbestimmung verweist, in diesem Fall anwendbar. Die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Gewährung und Handhabung dieser Befreiung seien auf welche Weise auch immer gegeben. IV.2.1.3. Befreiung von der Quellensteuer (38) Erstens dürfe die Einbehaltung der Quellensteuer nicht als feste Vorschrift des allgemeinen belgischen Steuersystems betrachtet werden, denn es gebe so viele Ausnahmen, dass der größte Teil der Finanzströme nicht unter diese Vorschrift fällt. Zur Untermauerung dieser Behauptung listen die belgischen Behörden eine Reihe von Befreiungen von der Steuer auf Dividenden und Zinsen auf, von denen einige nach ihren Angaben eng mit den den Koordinierungsstellen gewährten Befreiungen verwandt sind, und zwar dergestalt, dass es sich stets um an Gebietsfremde ausgezahlte Einkünfte handelt, für die die Befreiung gilt. Laut Forum 187 entfällt für jedes belgisches Unternehmen als "professioneller Anleger"(19) die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer an der Quelle. Die Koordinierungsstellen seien professionelle Anleger und damit automatisch von der Quellensteuer befreit. Darüber hinaus gelte für die überwältigende Mehrheit der Zinszahlungen an Gebietsfremde in der Regel die Befreiung von der Quellensteuer. Die Regelung sei daher eine Vereinfachung aufgrund der Tatsache, dass die Stellen ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich innerhalb der Gruppe ausüben. Belgien habe sich auch schon früher auf den Standpunkt der Kommission zugunsten der Abschaffung einer Quellenbesteuerung in jeglicher Form berufen. Die Kommission sei deshalb nicht konsequent, wenn sie gleichzeitig im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einwände gegen eine Befreiung von der Quellensteuer erhebt. (39) Zweitens biete die Befreiung von der Quellensteuer, anders als von der Kommission behauptet, den Empfängern von Kapitalerträgen nicht die Gelegenheit, die Steuer später zu entrichten. Als Ausgleich dafür, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, müssten sie nämlich größere Vorauszahlungen (als Vorschuss auf die später fälligen Steuern) leisten. (40) Drittens treffe die Behauptung, die Befreiung von der Quellensteuer führe automatisch zum völligen Wegfall der Steuererhebung, wenn die Quellensteuer die endgültige Steuer darstellt, nicht zu. Belgien hat dies durch die Vorschrift vermieden, dass die Befreiung nur dann gilt, wenn der Empfänger der Zinszahlungen bekannt ist und nicht der Einkommensteuer für natürliche oder juristische Personen unterliegt, die einzigen Steuerpflichtigen, für die die Quellensteuer eine endgültige Steuer darstellt. (41) Viertens habe die Kommission im Fall der Befreiung von der Quellensteuer auf von den Stellen erhaltene Zinsen auf Barmitteleinlagen eine falsche Vorstellung vom belgischen System, das allen Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als "professionellen Anlegern" die Befreiung von dieser Quellensteuer gewährt. Die Koordinierungsstellen würden somit gegenüber anderen Gesellschaften nicht bevorteilt. IV.2.1.4. Fiktive Quellensteuer (42) 1991 sei die fiktive Quellensteuer auf Null gesenkt worden, so dass sich die Kommission über diese Maßnahmen unnötigerweise Gedanken mache. IV.2.1.5. Pauschale Festlegung der Einkommen ("cost plus") (43) Erstens werde die "Cost plus"-Methode zur Festlegung der Verrechnungspreise für Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe von der OECD nachdrücklich empfohlen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung einiger Kosten und Ausgaben bei der Berechnungsgrundlage für das "cost plus" mit den OECD-Empfehlungen vereinbar ist, in denen es heißt, dass es nicht immer notwendig ist, eine Gewinnpauschale aufzuschlagen, damit ein Preis den Wettbewerbsbedingungen ("at arm's length") entspricht. Zudem müsse sich die belgische Verwaltung bei der Festlegung der Verrechnungspreise auf die OECD-Berichte stützen(20). Ferner könnten nach den OECD-Prinzipien Ausgaben, die in einem bestimmten Land über eine Geschäftseinheit getätigt werden, die keine feste Einrichtung oder ein Tochterunternehmen ist, von den Geschäftseinheiten, für deren Rechnung die Ausgaben getätigt wurden, normalerweise abgesetzt werden. In diesem Fall gebe es keine Beteiligungsmarge. (44) Drittens sei die Veranschlagung eines einzigen Prozentsatzes in Höhe von 8 % gerechtfertigt, weil dieser Prozentsatz bereits vor der Einführung der Regelung für Koordinierungsstellen zur Festlegung des steuerbaren Einkommens von Einrichtungen ausländischer Gesellschaften in Belgien angewandt wurde. Ferner wende die belgische Verwaltung auch bei bestimmten Gruppen von Selbstständigen Pauschalsätze für die Gewinnspanne an. Mit ihrer Kritik an der Anwendung eines derartigen Pauschalsatzes verkenne die Kommission die Wirklichkeit, nämlich den Umstand, dass hier ein bereits seit 1964 übliches Arbeitsverfahren der Verwaltung vorliegt, das einen integrierenden Bestandteil des belgischen Steuersystems bildet. (45) Viertens sei die Regelung im Vergleich zum allgemeinen Steuersystem nachteilig, wenn die Einnahme- und Ausgabenrechnung der Stelle einen Verlust ausweist. In einem solchen Fall müssten die Stellen nämlich nicht nur Steuern auf ein fiktives Pauschaleinkommen, das durch die Anwendung der "Cost plus"-Methode ermittelt wird, sondern auch die Pauschalsteuer in Höhe von 10000 EUR pro Arbeitnehmer entrichten(21), während nach der allgemeinen Methode keine Steuern fällig geworden wären. Darüber hinaus würde eine eventuell zu niedrige Festsetzung der von einer Stelle in Belgien zu entrichtenden Steuer automatisch auf der Ebene der Muttergesellschaft der multinationalen Gruppe ausgeglichen, sobald diese Steuern für ihr Einkommen weltweit bezahlt. Als Beispiele werden Gruppen mit Muttergesellschaften in den Vereinigten Staaten, Finnland und Deutschland genannt. Laut Forum 187 wird auf der Ebene der Gruppe somit keinesfalls ein Vorteil erzielt. (46) Fünftens stelle die Nichtberücksichtigung der Personalkosten keinen Vorteil dar, weil diese Nichtberücksichtigung durch die feste Steuer auf die ersten zehn Arbeitnehmer ausgeglichen wird. Dieser Personalaufwand entspreche 8 % eines Betrags, der mit dem Betrag der unberücksichtigt gebliebenen Personalkosten vergleichbar ist. Die Nichtberücksichtigung der Finanzkosten sei gerechtfertigt, weil es, wenn sie bei der Steuererhebung in die Berechnung einbezogen würden, zu einer Steuer käme, die höher wäre als die Einkünfte, die die Stelle durch ihre Vermittlungsmarge erzielt. (47) Sechstens stelle die in Erwägungsgrund 16 beschriebene alternative Grundlage keine theoretische Grundlage dar, sondern bildet selbst häufig die tatsächliche steuerbare Grundlage. IV.2.2. Einsatz staatlicher Mittel (48) Einerseits sei mit der Anwendung der Regelung für Koordinierungsstellen keine Verwendung staatlicher Mittel verbunden. Mit der Einführung der Regelung seien vielmehr Koordinierungsstellen nach Belgien gelockt worden, die zu höheren Einnahmen für den belgischen Staat geführt hätten. (49) Andererseits komme die Mehrheit der in Belgien ansässigen Gesellschaften in der einen oder anderen Form in den Genuss einer Befreiung von der Quellen-, der Grundsteuer und der Kapitalgebühr. Der belgische Staat verzichte daher nicht auf zusätzliche Steuereinnahmen. IV.2.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (50) Erstens werde der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nur oberflächlich und theoretisch begründet; so werde nicht konkret nachgewiesen, dass der Wettbewerb verfälscht und der Handel beeinträchtigt wird. Unter Hinweis auf ein Urteil(22) des Europäischen Gerichtshofs betrachtet Belgien eine derartige unzureichende Begründung als hinreichenden Grund für die Nichtigerklärung. (51) Zweitens dürften die Steuersysteme der übrigen Mitgliedstaaten nicht unberücksichtigt bleiben. Der Standpunkt der Kommission, die betreffende Regelung müsse (ausschließlich) vor dem Hintergrund des gegenwärtig in Belgien anwendbaren allgemeinen Steuerrechts geprüft werden, sei unannehmbar. So könne die Befreiung von der Grund-, der Quellensteuer und der Kapitalgebühr den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf keinen Fall beeinträchtigen, da entsprechende Steuern in einigen - wenn nicht gar den meisten - anderen Mitgliedstaaten unbekannt sind. Auch aus der Analyse der in Belgien angewandten "Cost plus"-Methode durch die Kommission gehe nicht hervor, in welcher Hinsicht diese Methode vorteilhafter als die Methoden sein soll, die in anderen Mitgliedstaaten auf mit Koordinierungsstellen vergleichbare Gebilde angewandt werden. Die den Stellen gewährten Vorteile würden schließlich auch in einer Reihe anderer Länder existieren, und die Kommission habe denn auch nicht den Nachweis erbringen können, dass der Wettbewerb und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde. Die Kommission hätte konkrete Beweise für diese Beeinträchtigung vorlegen müssen. (52) Drittens führe die Kommission rein theoretische Gründe dafür ins Feld, dass das Bestehen belgischer Koordinierungsstellen innerhalb multinationaler Gruppen den Wettbewerb und den Handel beeinträchtigt. Damit setze sie sich über die wirtschaftliche Realität hinweg, dass die allgemeine Tendenz, Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe in Geschäftseinheiten des Typs "Koordinierungsstelle" zusammenzufassen, ihre Rechtfertigung in der Senkung der Kosten durch die Erzielung größenbedingter Vorteile findet. Laut Forum 187 verfügen alle multinationalen Unternehmen über eine Geschäftseinheit, die für die Zentralisierung unter anderem des Kassenwesens, der Finanzierung, der Buchhaltung oder der Personalverwaltung der zu der Gruppe gehörenden Unternehmen zuständig ist. Es stehe allen diesen Multis übrigens frei, in Belgien oder anderswo eine Stelle einzurichten. Eine Wettbewerbsverfälschung sei daher nicht gegeben. (53) Viertens werde der Wettbewerb auf dem Finanzmarkt auch dann nicht verfälscht, wenn sich die Stellen in einer bevorzugten finanziellen Lage befinden, weil die Finanzinstitute die von ihnen angebotenen Bedingungen auf der Grundlage einer neutralen Analyse der Situation der Gruppe festlegen, ohne dass dabei das Bestehen einer Koordinierungsstelle und die Vorteile, die sich aus möglichen besonderen Steuerregelungen ergeben, berücksichtigt werden. Überdies würden sich die Banken auf Referenzzinssätze (LIBOR, EURIBOR usw.) stützen, auf die die Stellen nicht den geringsten Einfluss haben. IV.2.4. Selektivität/Spezifizität der Maßnahme (54) Erstens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass bei der Gewährung der Vorteile aus der Regelung ein Ermessensspielraum besteht. Die Verwaltung wende dabei hingegen strikt einheitliche Vorschriften an. Insbesondere die Tatsache, dass keine einzige genehmigte Stelle Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte ausüben darf, sei ausschließlich auf die Versicherungsgesetzgebung zurückzuführen, die es nicht zulässt, dass ein Versicherungsunternehmen eine andere Geschäftstätigkeit betreibt, und nicht darauf, dass die Steuerverwaltung angeblich über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt. (55) Zweitens bürde die Kommission Belgien mit ihrer Forderung, den Nachweis zu erbringen, dass die Maßnahme durch die Art oder die Struktur des belgischen Steuersystems gerechtfertigt ist, zu Unrecht die Beweislast auf. Die Kommission stütze sich dazu auf die Mitteilung. Durch eine Mitteilung könne jedoch keine neue Verpflichtung zulasten der Mitgliedstaaten geschaffen werden. Es sei vielmehr Sache der Kommission, den Nachweis zu führen, dass sich die Regelung nicht durch die Struktur des belgischen Steuersystems rechtfertigen lässt. Rechtfertigung durch Art oder Struktur des Systems (56) Erstens gehöre es zum Wesen eines Steuersystems, dass es den Vorteilen und Nachteilen, die es bietet, Grenzen und Bedingungen setzt. Entgegen der Behauptung der Kommission beruhe das belgische System auf dem Grundsatz, dass Gesellschaften als "professionelle Anleger" befreit sind, und nicht auf dem Grundsatz der systematischen Einbehaltung einer Steuer (vgl. Erwägungsgrund 38). Die Quellensteuer sei vorrangig als Steuer für natürliche und juristische Personen gedacht, für die sie eine befreiende Wirkung hat. Dies bedeute, dass diese Personen nicht mehr zur Erklärung der Kapitalerträge verpflichtet sind, von denen die Quellensteuer einbehalten wurde, weil diese Quellensteuer die endgültige Steuer auf die betreffenden Einkünfte bildet. Die Darstellung der einschlägigen Vorschriften in der Form einer Systematik, gefolgt von zahlreichen Ausnahmeregelungen, gehe auf den Wunsch des Gesetzgebers zurück, diese Vorschriften in einen Abschnitt des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (im Folgenden "WIB92") aufzunehmen, der für die vier Steuerarten(23) gemeinsam gilt, die erhoben werden. Laut Forum 187 gehört es zum Wesen eines Steuersystems, Grundsätze festzulegen und Ausnahmeregelungen davon vorzusehen. Diese Ausnahmeregelungen würden notwendigerweise einige Unternehmen stärker begünstigen als andere. Das heiße aber noch lange nicht, dass alle diese Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind. Es sei deshalb unangemessen, darauf systematisch die Bestimmungen des vorgenannten Artikels anzuwenden. (57) Zweitens machen die belgischen Behörden an einem Zahlenbeispiel deutlich, dass Gesellschaften im Allgemeinen - und Koordinierungsstellen im Besonderen - von der Quellensteuer befreit werden müssen, weil sie jedes Jahr zahlreiche Finanztransaktionen durchführen. Ohne diese Befreiung würde der Gesamtbetrag der einbehaltenen Steuern die Höhe der im gesamten Jahr fälligen Steuer weit übertreffen, so dass der belgische Staat verpflichtet wäre, allen Gesellschaften des Landes erhebliche Beträge zu erstatten. Dies gelte in noch stärkerem Maße für die Koordinierungsstellen wegen ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen der Zentralisierung des Kassenwesens ("cash pooling"). (58) Drittens sei die Befreiung der Stellen wegen des mit einer Quellensteuer verbundenen Risikos der Doppelbesteuerung gerechtfertigt. Falls die zu viel einbehaltene Quellensteuer auf Transaktionen im Inland zurückgefordert werden kann, berücksichtige ein Staat nämlich selten die im Ausland einbehaltene Quellensteuer. Darüber hinaus gehe, auch wenn einige Staaten akzeptieren, dass die im Ausland einbehaltene Quellensteuer mit den von ihnen erhobenen Steuern verrechnet wird, kein einziger Staat so weit, dass er die zu viel einbehaltene Quellensteuer im Hinblick auf die Endsteuer erstattet. (59) Viertens sei die von der Kommission beanstandete Selektivität gerechtfertigt, denn die Maßnahme zielt ausschließlich auf Unternehmen ab, die Aufgaben erfuellen, welche normalerweise von einem Hauptquartier wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass diese Selektivität in etwa der der Steuerregelung entspricht, die durch die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten(24), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (bzw. durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten)(25), vorgeschrieben wird. Schließlich sei der allgemeine Charakter der Befreiung der von den Stellen ausgezahlten Einkommen ab 1983 seinerzeit gerechtfertigt gewesen, weil diese Stellen den Zweck hatten, die Abwicklung neuer, noch unbekannter Arten von Finanztransaktionen zu fördern. Es habe sich deshalb noch nicht mit Bestimmtheit sagen lassen, ob die verschiedenen Befreiungen, die damals vorgesehen waren, auch auf diese neuen Finanzströme anwendbar sein würden. IV.3. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (60) Belgien ist der Auffassung, dass, sollte die fragliche Regelung eine staatliche Beihilfe darstellen, sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, weil sie eingeführt wurde, um die Investitionstätigkeit und die Beschäftigung in Belgien zu beleben. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den Bericht an den König vor der Königlichen Verordnung Nr. 187 hingewiesen. (61) Hinsichtlich der Befreiung von der Kapitalgebühr habe die Kommission die Frage aufgeworfen, ob diese mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist. Belgien erklärt, dass alle durch die Richtlinie 69/335/EWG vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitäten eingehalten wurden und dass die Anwendung dieser Befreiung demzufolge mit Artikel 7 der Richtlinie vereinbar ist, der selbst die Vorschrift enthält, dass die Befreiungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1984 beizubehalten sind. Die in Artikel 29 des Gesetzes vom 11. April 1983 vorgesehene Befreiung stamme aus der Zeit vor diesem Datum. IV.4. Vertrauensschutz (62) Erstens sei der Vorteil aus der Regelung den genehmigten Stellen in gutem Glauben und völlig rechtmäßig gewährt worden. Die Stellen könnten sich daher auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um in vollem Umfang von der Genehmigung mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren profitieren zu können. Dieser Vertrauensschutz beruhe auf den Entscheidungen der Kommission aus den Jahren 1984 und 1987, die Regelung zuzulassen, und auf der Antwort(26), die das für Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied 1990 auf eine parlamentarische Antwort gab; darin werde bestätigt, dass die Kommission in Anbetracht der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Einwände gegen die Regelung für die Koordinierungsstellen habe. (63) Zweitens stehe die plötzliche Aufhebung der befürwortenden Entscheidungen aus den Jahren 1984 und 1987 durch die Kommission im Widerspruch zu bestimmten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere zu den Prinzipien Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. So unterstreicht Forum 187, das die europäische Rechtsprechung zitiert, dass die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission besteht und dass sie ihre Beweggründe angeben und erläutern müsse, auf welcher Grundlage sie beschließt, dass frühere Entscheidungen unrechtmäßig waren (Urteil in der Rechtssache Papiers Peints(27)). Dies müsse innerhalb einer angemessenen Frist geschehen (Urteil Alpha Steel(28)). Der Adressat einer Entscheidung müsse erkennen können, welche Pflichten ihm diese Entscheidung auferlegt (Urteile Gondrand(29) und Opel Austria(30)). Die Kommission wird kritisiert, weil sie sich zwischen einer Entscheidung von 1999 und den fünf vorangegangenen Entscheidungen, die dasselbe Unternehmen betrafen, unterschiedlicher Auslegungen bedient hat (Urteil Kvaerner Warnow(31)). Lege der Adressat einer Entscheidung nicht innerhalb von zwei Monaten Berufung ein, so könne diese Entscheidung nicht mehr angefochten werden; die Kommission befinde sich dann in derselben Lage wie der, als sie erklärte, dass die Regelung keine Beihilfe darstellt. Schließlich dürfe die Kommission, sobald eine Regelung genehmigt ist, nicht mehr jede der im Rahmen dieser Regelung genehmigten Einzelmaßnahmen überprüfen (Urteil Italgrani(32)). (64) Drittens würden die Stellen - bzw. die Gruppen, zu denen sie gehören - bei einer Untersagung der Regelung durch die Kommission erheblichen Schaden erleiden, wenn sie nicht in den Genuss der restlichen Geltungsdauer der Genehmigung kämen. Dieser Schaden ergebe sich vor allem als Folge der Verpflichtung, die Tätigkeit der Stellen aus Belgien ins Ausland zu verlagern und die langfristigen Verträge mit den Beschäftigten, den Finanzinstituten(33) oder den Eigentümern der von ihnen gemieteten Gebäude zu kündigen. Aufgrund der Genehmigung der Stelle bzw. der Verlängerung dieser Genehmigung seien zugleich innerhalb der Gruppe bedeutende Investitionen vorgenommen worden, um die Tätigkeit der Stelle zu organisieren und die Struktur der Gruppe im Hinblick auf die Zentralisierung der betreffenden Tätigkeiten anzupassen(34). Die betroffenen Gruppen hätten beschlossen, ihre Koordinierungsstelle in Belgien anzusiedeln oder dort zu investieren, weil sie das berechtigte Vertrauen hegten, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt und dass sie während der gesamten Geltungsdauer ihrer Anerkennung oder selbst danach noch, d. h. mit der Aussicht, die Tätigkeit langfristig ausüben zu können, von dieser Regelung würden profitieren können. (65) Aus diesen Gründen ist Forum 187 der Auffassung, dass die Kommission die früheren Entscheidungen aus den Jahren 1984 und 1987 nicht rückgängig machen kann und dass sie das am 27. Februar 2002 eingeleitete Verfahren einstellen muss. Die Verbände und Stellen, die sich einzeln geäußert haben, fordern, dass das Vertrauen gewürdigt wird, das sie berechtigterweise in die Rechtmäßigkeit der Genehmigung durch die belgische Regierung und in die Beibehaltung der Wirkung der Regelung bis zum Ende der Geltungsdauer gesetzt haben. Die letzten verlängerten Genehmigungen laufen am 31. Dezember 2010 ab. (66) Einige Stellen erheben zugleich Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Genehmigung nach Ablauf der gegenwärtigen Geltungsdauer um weitere zehn Jahre. V. STELLUNGNAHME BELGIENS ZU DEN BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER (67) Belgien stellt fest, dass sich aus den zahlreichen eingereichten Stellungnahmen eine positive Haltung zu der Regelung ergibt. Am Ausmaß der von diesen Dritten getätigten Investitionen werde das Vertrauen deutlich, das in das Statut der Koordinierungsstellen und in die belgischen und europäischen Beschlüsse im Zusammenhang damit gesetzt wird. Die belgischen Behörden weisen zugleich darauf hin, dass aus Wirtschaftskreisen kein Widerspruch gegen die Regelung laut geworden ist, was nach ihrer Auffassung bekräftigt, dass eine Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt. VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN VI.1. Das Verfahren (68) Der belgische Staat und Forum 187 kritisieren die Einstufung als bestehende Beihilfemaßnahmen, die Rechtsgrundlage, die von der Kommission für ihr Vorgehen gewählt wurde, und das von der Kommission eingeschlagene Verfahren. (69) Rechtsgrundlage für das Verfahren der Kommission ist die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, die wiederum auf den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag basiert, welche die eigentliche Rechtsgrundlage für ein Vorgehen der Kommission im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen bilden. Artikel 87 enthält die Kriterien für das Vorliegen von Beihilfemaßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Es handelt sich um objektive Kriterien, bei deren Beurteilung die Kommission über keinerlei Spielraum verfügt. Wenn die Kommission nachweisen kann, dass eine Maßnahme sämtliche Kriterien des Artikels 87 erfuellt, erbringt sie den Nachweis, dass es sich um eine Beihilfemaßnahme geht, auch wenn in einer früheren Entscheidung das Gegenteil behauptet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bekräftigt diese Vorgehensweise lediglich durch die Definition von "Beihilfen" als "alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrages erfuellen". Da es sich aufgrund des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag um eine Beihilferegelung handelt, findet Artikel 88 Anwendung; es muss festgestellt werden, ob die Beihilferegelung als bestehende Beihilfe eingestuft werden kann oder nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 spricht in diesem Fall von "neuen Beihilfen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.