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Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-01

Quellenkennung: 32022D1981. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02022D1981 — DE — 01.06.2025 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2022/1981 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 22) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2023/2796 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 4. Dezember 2023   L 2796 1 14.12.2023 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2025/873 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 24. April 2025   L 873 1 12.5.2025 ▼B BESCHLUSS (EU) 2022/1981 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.  „zuständige Behörde“ entweder eine nationale zuständige Behörde oder die Europäische Zentralbank (EZB); 2.  „nationale zuständige Behörde“ (national competent authority — NCA) eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die für die Zwecke dieses Beschlusses im Hinblick auf die diesen übertragenen Aufsichtsaufgaben auch nationale Zentralbanken umfasst, denen bestimmte Aufsichtsaufgaben nach nationalem Recht übertragen wurden und die nicht als NCAs benannt wurden; 3.  „Dienste des ESZB“ eine(s) oder mehrere der elektronischen Anwendungen, Systeme, Plattformen, Datenbanken und Dienstleistungen, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; 4.  „anbietende Zentralbank“ eine Zentralbank, welche einen Dienst des ESZB entwickelt, betreibt und instand hält. Artikel 2 Nutzung von Diensten des ESZB durch zuständige Behörden (1)   Zuständige Behörden müssen die in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen. (2)   Zuständige Behörden können die in Anhang II aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen. (3)   Zuständige Behörden, die sich für die Nutzung der in Anhang II genannten Dienste des ESZB entscheiden, geben gegenüber dem EZB-Rat eine Erklärung ab, in der sie ihre Teilnahme und die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten bestätigen, einschließlich der Verpflichtung, ihre Beiträge gemäß Artikel 3 direkt an die anbietende Zentralbank zu zahlen. (4)   Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, haben den Rechtsrahmen, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, einzuhalten, einschließlich der Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden und den anbietenden Zentralbanken. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien können direkte Vertragsbeziehungen zwischen den anbietenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden begründen. (5)   Bei der Nutzung der in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB müssen die zuständigen Behörden die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen. ▼M1 Artikel 3 Finanzregelungen (1)   Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. (2)   Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden, welche die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) und/oder die Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) nutzen, nicht verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der CSDB und/oder der SHSDB zu leisten, sofern diese Kosten für die SHSDB vor dem 1. Juli 2023 bzw. für die CSDB vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind. ▼B Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M2 ANHANG I Dienste des ESZB, zu deren Nutzung zuständige Behörden verpflichtet sind —  AnaCredit (AnaCredit) —  Projekt operative Aufgaben im Zusammenhang mit dem Integrierten Berichtswörterbuch der Banken (Banks’ Integrated Reporting Dictionary Operational Tasks Project — BIRD OT) —  Centralised Securities Database (Zentralisierte Wertpapierdatenbank) (CSDB) —  CoreNet —  Enterprise Service Bus (ESB) —  Identity and Access Management Service (Identitäts- und Zugriffsverwaltung) (IAM) —  Register of Institutions and Affiliates Database (Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen) (RIAD) —  Securities Holdings Statistics Database (Statistikdatenbank für Wertpapierbestände) (SHSDB) ▼B ANHANG II Dienste des ESZB, die zuständige Behörden nutzen können —  ESCB Teleconference System (Telekonferenzsystem des ESZB) —  Secure ESCB Email (Sichere E-Mail-Infrastruktur des ESZB) (SEE) —  Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESCB PKI) —  ESCB Performing Survey Initiative LimeSurvey-based Solution (EPSILON) —  ENTM Modelling tool and repository (ENTM) ANHANG III Anforderungen für Dienste des ESZB zu deren Nutzung zuständige Behörden verpflichtet sind 1. Zuständige Behörden nehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten wahr, die ihrer Rolle im Rahmen des jeweiligen Dienstes des ESZB entsprechen. 2. Zuständige Behörden passen ihre internen Systeme und Schnittstellen so an, dass sie reibungslos mit dem Dienst des ESZB funktionieren. 3. Zuständige Behörden haften für Verluste oder Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens bei der Erfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die in der Level 2 — Level 3-Vereinbarung festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend. 4. Zuständige Behörden tragen die Beweislast für den Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich des Betriebs der technischen Einrichtungen, nicht verletzt haben. 5. Die Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen durch eine zuständige Behörde an Dritte erfolgt unbeschadet der Haftung dieser zuständigen Behörde. Zuständige Behörden dürfen Aufgaben, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in diesem Anhang genannten Anforderungen auswirken oder auswirken könnten nur insoweit an Dritte auslagern, übertragen oder weitervergeben, als sie die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Zentralbanken des Eurosystems bzw. der Zentralbanken des ESZB eingeholt haben (oder eine Zustimmungsvermutung gemäß Absatz 6 vorliegt) . Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen der zuständigen Behörde ist und die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde im Wesentlichen unverändert bleiben. 6. Zuständige Behörden kündigen eine geplante Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen im Sinne von Nummer 5 mit angemessener Frist im Voraus an und teilen Einzelheiten zu den Anforderungen mit, die sie auf diese Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen anzuwenden beabsichtigen. Der zuständige ESZB-Ausschuss muss Zustimmungsersuchen nach Nummer 5 innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von der geplanten Auslagerung, Übertragung oder Untervergabe von Aufträgen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist mit Gründen für diese Verweigerung zu versehen. Erhält die zuständige Behörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist eine Antwort, kann sie den zuständigen ESZB-Ausschuss erneut von ihrem Ersuchen in Kenntnis setzen. Die Zentralbanken des Eurosystems bzw. die Zentralbanken des ESZB haben einen weiteren Monat Zeit, um auf die zweite Mitteilung zu antworten. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort vor, wird angenommen, dass die zuständige Behörde die Zustimmung erhalten hat, mit der Auslagerung, Übertragung oder Vergabe von Unteraufträgen fortzufahren. 7. Zuständige Behörden behandeln sämtliche sensiblen, geheimen oder vertraulichen Informationen und Know-how (unabhängig davon, ob diese Informationen geschäftlicher, finanzieller, regulatorischer, technischer oder sonstiger Art sind), welche als solche gekennzeichnet sind und der anbietenden Zentralbank bzw. anderen Zentralbanken des ESZB/Eurosystems gehören, vertraulich und dürfen solche Informationen Dritten nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der betreffenden Zentralbank(en) offenlegen. 8. Zuständige Behörden müssen den Zugriff auf die in Nummer 7 genannten Informationen oder das dort genannte Know-how auf ihr zuständiges technisches Personal beschränken, und ein solcher Zugriff darf nur in Fällen erfolgen, in denen hierfür eine eindeutige operative Notwendigkeit besteht. 9. Zuständige Behörden müssen geeignete Maßnahmen festlegen, um den Zugriff auf diese vertraulichen Informationen oder das vertrauliche Know-how durch andere Personen als das zuständige technische Personal zu verhindern. ▼M1 10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten. ▼B 11. Zugriff auf die personenbezogenen Daten darf nur denjenigen Personen gewährt werden, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf den entsprechenden Dienst des ESZB erforderlich ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.