Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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t das Recht auf Eigentum, wie es in Artikel 222 niedergelegt ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen garantiert, die den Verfassungen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen. In den Verfassungen aller Mitgliedstaaten wird jedoch anerkannt, daß im Gegensatz zum Kernbereich der Eigentumsrechte deren Ausübung im öffentlichen Interesse in dem dafür erforderlichen Umfang eingeschränkt werden kann (86). (213) Als eine der grundlegenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dient Artikel 85 Absatz 1 dem öffentlichen Interesse. Ferner betrifft die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 im vorliegenden Verfahren nicht die Nutzung des Eigentums durch HB, sondern die Beschränkungen, die sie anderen auferlegt, denen sie die Nutzung ihres Eigentums gestattet. Darüber hinaus würde die Ausübung der Eigentumsrechte durch HB im vorliegenden Fall nur in dem Maße eingeschränkt werden, das notwendig ist, um zu gewährleisten, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird (Artikel 3 Buchstabe g)). (214) Als allgemeines Prinzip spiegelt sich diese Auffassung in den Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission wider, unter anderem in bezug auf die Verbote über den Handel mit konkurrierenden Produkten, die in Alleinbezugsvereinbarungen enthalten sind (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission (87), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens), und hinsichtlich freistellungsfähiger Verpflichtungen in Technologietransfer-Vereinbarungen (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission (88)). Nach diesen Verordnungen sind Beschränkungen, die Inhaber von Eigentumsrechten den Nutzern dieser Rechte auferlegen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot des Artikels 85 Absatz 1 (89), dem sie grundsätzlich unterliegen, freigestellt. (215) HB hat vorgebracht, daß die Ausschließlichkeitsklausel in ihren Kühltruhenvereinbarungen analog zu den zulässigen Arten von Verpflichtungen zu sehen ist, zum Beispiel den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 240/96 und insbesondere den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 8 aufgeführten Verpflichtungen. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die Beschränkungen für spezielle "technische Anwendungsgebiete" und Beschränkungen für die Gewährung von Unterlizenzen gestatten. Diese Analogie ist aus folgenden Gründen abzulehnen: (216) Erstens würde sich eine "auf den Nutzungsbereich" bezogene Art der Beschränkung auf die Nutzung der Kühltruhe für die Vorratshaltung von Speiseeis im Gegensatz zu anderen Produktkategorien beziehen. Die Ausschließlichkeitsbedingung in den Kühltruhenvereinbarungen von HB schränkt jedoch die Nutzung der Kühltruhe für die Vorratshaltung ähnlicher Produkte anderer Hersteller ein. Selbst wenn die "auf den Nutzungsbereich" bezogene Art der Beschränkung als der Ausschließlichkeitsklausel in den Kühltruhenvereinbarungen von HB ähnlich betrachtet wird, schließt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 240/96 die Möglichkeit nicht aus, daß solche Verpflichtungen unter bestimmten Umständen beschränkend für den Wettbewerb sind, wie es hier der Fall ist. (217) Zweitens beschneidet das vorliegende Verfahren nicht das Recht von HB, als Eigentümerin, anderen Parteien als dem Wiederverkäufer, dem die Kühltruhe zur Verfügung gestellt wurde, die Nutzung dieser Kühltruhe zu untersagen. Statt dessen beabsichtigt es, dem Wiederverkäufer die Wahrnehmung seiner kommerziellen Wahlfreiheit zu gestatten, indem ihm erlaubt wird, zu entscheiden, welche Erzeugnisse er in seiner Verkaufsstelle anbietet. Das vorliegende Verfahren ist demzufolge auf die vertraglichen Bestimmungen gerichtet, die die Bedingungen betreffen, unter denen der Wiederverkäufer das Eigentum nutzen darf, das ihm der Eigner gegen eine Mietgebühr zur Verfügung gestellt hat. (218) HB hat ferner vorgetragen, daß sie beträchtliche Wettbewerbsnachteile erleiden würde, wenn es Wettbewerbern gelänge, die Wiederverkäufer dazu zu bringen, in von HB bereitgestellten Kühltruhen Produkte dieser Wettbewerber vorrätig zu halten, und dadurch Kosten zu vermeiden, die diesen Wettbewerbern entstuenden, wenn sie die Verkaufsstelle mit eigenen Kühltruhen ausstatten müßten. HB trägt vor, daß andere Hersteller so von den Investitionen profitieren würden, die HB getätigt hat. (219) Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen sollte nicht vergessen werden, daß es letztlich die Wiederverkäufer sind, die für die Bereitstellung der Kühltruhe zahlen, nicht HB. Es muß auch darauf verwiesen werden, daß kein objektiver Zusammenhang zwischen der Ausschließlichkeitsklausel in den Kühltruhenvereinbarungen von HB und den Vereinbarungen für die Rückzahlung der Investitionen für solche Kühltruhen bestehen muß. Die Einbeziehung dieses Kostenelements in den Preis für Speiseeis, der den Wiederverkäufern berechnet wird, ist eine Entscheidung, die HB aus eigenen kommerziellen Gründen getroffen hat. Es sind andere Methoden der Amortisierung der Investitionen für Kühltruhen denkbar, um die Folge zu vermeiden, daß der Wiederverkäufer die Kosten über den Preis, den er für die HB-Produkte berechnet, an die Verbraucher weitergibt. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 auf die Ausschließlichkeitsbedingung in den Kühltruhenvereinbarungen von HB würde beispielsweise HB nicht daran hindern, dem Wiederverkäufer eine gesonderte Mietgebühr für die Bereitstellung einer Kühltruhe zu berechnen, die ausreichend ist, um die gesamten Kosten für diese Investition abzudecken. Obwohl HB behauptet, daß die Erhebung einer solchen Mietgebühr mit zusätzlichen Transaktionskosten für die Bearbeitung und Einziehung der Mietzahlungen verbunden wäre, wird dies HB kaum überlasten, da die Gesellschaft bereits die Fakturierung für ihre Kunden im Zusammenhang mit dem Speiseeis selbst sowie das Inkasso bei diesen Kunden erledigt. (220) HB trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, wie in Randnr. 230 dargelegt, daß die Einführung eines gesonderten Mietsystems erhebliche Kosten beinhalten und sich als nicht attraktiv für die Wiederverkäufer erweisen würde und daß die Wiederverkäufer veranlaßt werden würden, sich wegen einer "kostenfreien" Kühltruhe an die Konkurrenten von HB zu wenden. Die Kommission kann auf dieses Vorbringen nur in der gleichen Weise reagieren, wie sie es in Randnr. 231 weiter unten getan hat. B. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (221) Die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 können aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar auf die Kühltruhenvereinbarungen erklärt werden, die zwischen HB und Wiederverkäufern geschlossen werden und die sich auf die in Verkaufsstellen aufgestellten Kühltruhen beziehen, wenn in den Verkaufsstellen nur von HB bereitgestellte Kühltruhen stehen. 1. Verbesserung der Warenverteilung (222) Alle Verbesserungen des Vertriebs, die der nach Artikel 85 Absatz 1 unzulässige Teil der HB-Kühltruhenvereinbarungen (siehe Randnr. 203) mit sich bringen kann, müssen gegen die wettbewerbsbeschränkende Auswirkung dieser Vereinbarungen abgewogen werden und insbesondere dagegen, wie sie den Zugang von konkurrierenden Speiseeisanbietern zum relevanten Markt auf der Ebene des Einzelhandels und letztlich der Verbraucher beschränken. (223) Der wettbewerbsbeschränkende Effekt, der von den relevanten Teilen des HB-Netzes von Kühltruhenvereinbarungen verursacht wird, entspricht weitgehend den Auswirkungen von Alleinbezugsvereinbarungen auf den Wettbewerb. Nach Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen haben diese "im allgemeinen eine Verbesserung der Verteilung zur Folge. Sie erlauben es dem Lieferanten, den Absatz seiner Waren genauer und für längere Zeit im voraus zu planen, und sichern dem Wiederverkäufer während der Vertragsdauer die regelmäßige Befriedigung seines Bedarfs. Die beteiligten Unternehmen erhalten dadurch die Möglichkeit, die Risiken von Marktschwankungen zu begrenzen und die Vertriebskosten zu senken". (224) Die HB-Kühltruhenvereinbarungen mögen einige oder alle der im Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 beschriebenen Vorteile für HB selbst und die Wiederverkäufer, die die andere Partei dieser Vereinbarungen bilden, sichern. Die Tatsache, daß diese Vereinbarungen vorteilhaft für die Parteien solcher Vereinbarungen sind, ist jedoch nicht ausreichend, um eine Verbesserung des Vertriebs im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 darzustellen; sie müssen spürbare, objektive Vorteile erzeugen, die im öffentlichen Interesse liegen, und die Nachteile, die sie auf dem Gebiet des Wettbewerbs verursachen, kompensieren (90). (225) Ein solcher objektiver Vorteil, den Alleinbezugsvereinbarungen u. U. mit sich bringen können, ist eine Intensivierung des Wettbewerbs zwischen Erzeugnissen verschiedener Hersteller (Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83). Es ist klar, daß die fraglichen Kühltruhenvereinbarungen die Position von HB auf dem relevanten Markt wesentlich stärken, insbesondere im Hinblick auf potentielle Wettbewerber. Jedoch führt eine Stärkung eines Unternehmens wie HB nicht zu mehr, sondern zu weniger Wettbewerb, weil das Netz der Vereinbarungen dieses Unternehmens ein Haupthindernis für den Eintritt anderer Anbieter in den Markt sowie für die Expansion seiner vorhandenen Konkurrenten auf diesem Markt bildet. (226) HB betont zum Beispiel die Bedeutung des "Merchandising" beim Vertrieb von Markenprodukten. Die Ausschließlichkeitsklausel gestattet es HB, ihren Bestand an Produkten/Handelsmarken zusammen in einer einheitlichen Auslage oder einem "geschlossenen Block" zu vermarkten, wobei die Marken sich gegenseitig Autorität verleihen und von der Sichtbarkeit und vorrangigen Positionierung in einer Verkaufsstelle profitieren. Laut HB bedeutet die Reichhaltigkeit ihres Sortiments, daß eine einzige HB-Kühltruhe im allgemeinen die Nachfrage des Verbrauchers nach verschiedenen Arten an Kleineiserzeugnissen befriedigt. HB legt dar, daß bei fehlender Ausschließlichkeit einige ihrer angebotenen Erzeugnisse (insbesondere Speiseeiserzeugnisse "mit niedrigem Preis und kleinerer Handelsspanne") aus dem Sortiment herausgenommen werden könnten. Die HB durch die Ausschließlichkeitsklausel erwachsenden Vorteile stärken eindeutig ihre Stellung auf dem Markt, und in Verkaufsstellen, die nur Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch eines Lieferanten haben, und insbesondere in denjenigen, die nur HB-Kühltruhen haben, tragen sie zu den Hindernissen für den Eintritt in den Markt und der Expansion auf dem Markt bei, wie sie im Abschnitt "Artikel 85 Absatz 1" beschrieben werden. (227) Die breite Verfügbarkeit von Kühltruhen in Einzelhandelsverkaufsstellen für den Verkauf von Impuls-Speiseeiserzeugnissen, die den gesamten geographischen Markt abdeckt und zu einem großen Teil durch das HB-Kühltruhennetz bewirkt wurde, kann als objektiver Vorteil (für den Vertrieb von Erzeugnissen) angesehen werden, der im öffentlichen Interesse liegt. In diesem Zusammenhang führte HB aus, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß es für sie weiterhin kommerziell attraktiv sein würde, Kühltruhen an alle Verkaufsstellen zu liefern, die sie gegenwärtig mit (einer) Kühltruhe(n) versorgt, wenn die Ausschließlichkeitsbedingung in ihren Kühltruhenverträgen gestrichen werden sollte. HB hat vorgetragen, daß dann, wenn einer Reihe von Wiederverkäufern keine Kühltruhen mehr zur Verfügung gestellt werden sollten, wahrscheinlich einige von ihnen überhaupt keine Speiseeiserzeugnisse mehr verkaufen würden, da sie die Investitionen für die Anschaffung eigener Kühltruhen nicht rechtfertigen könnten. (228) Im Zusammenhang mit dieser Behauptung ist darauf hinzuweisen, daß es unwahrscheinlich ist, daß Wiederverkäufer die Bereitstellung von Kühltruhen durch HB - unter welchen Bedingungen auch immer - ganz ablehnen (mit Ausnahme einiger weniger Fälle), wenn die Möglichkeit für HB eingeschränkt würde, den Wiederverkäufern eine Ausschließlichkeitsverpflichtung im Hinblick auf diese Kühltruhen aufzuerlegen. Die wirtschaftliche Wirklichkeit für eine Gesellschaft wie HB, die ihre starke Marktstellung erhalten möchte, ist, daß sie bestrebt sein wird, in so vielen Verkaufsstellen wie möglich präsent zu sein, selbst in solchen mit einem geringen Umsatz an Kleineis. Wie vorstehend beschrieben, ist eine weitestgehende Sichtbarkeit und Verfügbarkeit aller Impuls-Erzeugnisse wichtig. Die Notwendigkeit, den Umsatz und damit die Höhe des Gewinns zu sichern, liefert einen ausreichenden Anreiz für einen Speiseeisanbieter, insbesondere für einen mit einem solchen Erzeugnissortiment und einem so bedeutenden Marktanteil wie HB ihn hat, weiterhin zu gewährleisten, daß Verkaufsstellen in der Lage sind, seine Produkte für den Verkauf an den Verbraucher vorrätig zu halten. Selbst wenn die Kühltruhen in einer Verkaufsstelle keinem Ausschließlichkeitsanspruch mehr unterliegen, ist es außerdem wahrscheinlich, daß die in den Kühltruhen vorrätig gehaltenen Produkte mehr oder weniger die unterschiedlichen Marktanteile der verschiedenen Hersteller auf dem relevanten Markt widerspiegeln. HB könnte deshalb allein aufgrund der Stärke ihres Produktangebots erwarten, weiterhin einen wesentlichen Anteil am Speiseeisumsatz in diesen Verkaufsstellen zu haben. Es ist demzufolge unwahrscheinlich, daß HB das Risiko eingeht, diesen Absatz insgesamt zu verlieren, wenn sie aufhört, Kühltruhen denjenigen Verkaufsstellen zur Verfügung zu stellen, die sonst keine Speiseeiserzeugnisse mehr führen würden. HB verfolgt jedenfalls eine Politik der Bereitstellung von Kühltruhen an Wiederverkäufer ausschließlich auf der Grundlage von bestimmten bestehenden Finanz- und Handelskriterien, die einen Mindestrücklauf der Investitionen von HB gewährleisten (siehe Randnr. 62); dies hat zur Folge, daß die Verkaufsstellen mit der geringsten Bedeutung auf dem relevanten Markt derzeit häufig nicht mit HB-Kühltruhen beliefert werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die meisten Abtretungen von Kühltruhen seitens HB in jüngster Zeit in Verkaufsstellen mit geringem Umsatz erfolgten (siehe Randnr. 73). (229) HB trägt vor, daß bei fehlender Möglichkeit, die Kühltruhenausschließlichkeit durchzusetzen, die Wettbewerbsgrundlage für sie als Anbieter, der Kühltruhen bereitstellt, zugunsten derjenigen, die dies nicht tun, zu ihrem Nachteil verändert würde. Sie führt aus, daß andere Speiseeislieferanten in der Lage sein würden, den Wiederverkäufern Vorzugsbedingungen zu bieten, da sie nicht die Kosten der Kühltruhenbereitstellung zu tragen hätten. HB gab an, daß ihre natürliche Reaktion unter solchen Umständen darin bestuende, die Bereitstellung von Kühltruhen an Wiederverkäufer einzustellen. Hierzu ist daran zu erinnern, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 (sofern Artikel 85 Absatz 3 keine Anwendung findet) auf die Ausschließlichkeitsklausel in den Kühltruhenvereinbarungen von HB es HB nicht verbietet, Methoden ihrer Wahl anzuwenden, um ihre für Kühltruhen gemachten Investitionen zu amortisieren. Diese Methoden müssen nicht zur Folge haben, daß andere Speiseeislieferanten von den HB-Investitionen profitieren (siehe Randnrn. 218 und 219). (230) HB argumentiert weiter, daß es bei Einführung eines gesonderten Mietsystems keine Sicherheit dafür gibt, daß die Wiederverkäufer sich entscheiden, weiterhin HB-Kühltruhen zu übernehmen. Zur Unterstützung dieser Behauptung verweist HB auf den Mißerfolg der Mietkaufregelung, die 1995 eingeführt wurde, um das Interesse der Wiederverkäufer zu wecken, auf die allgemein geringe Anzahl der eigenen oder von den Wiederverkäufern geleasten Kühltruhen auf dem Markt und auf die von der Rosslyn-Untersuchung festgestellte geringe Bereitschaft der Wiederverkäufer, eine eigene Kühltruhe zu kaufen oder zu mieten. HB behauptet, daß die Wiederverkäufer unter diesen Bedingungen eher geneigt sein werden, zu den anderen Anbietern auf dem Speiseeismarkt zu wechseln, die den Wiederverkäufern weiterhin Kühltruhen auf der Basis der Ausschließlichkeit bereitstellen und damit HB aus vielen dieser Verkaufsstellen ausschließen. (231) Hierzu ist festzustellen, daß die Gründe für das Scheitern der Mietkaufregelung, die HB im Jahr 1995 einführte, nicht nur mit der mangelnden Bereitschaft der Wiederverkäufer, eigene Kühltruhen zu kaufen oder zu leasen, erklärt werden kann. Vielmehr stellte die Lansdowne-Untersuchung fest (siehe Randnr. 100), daß der hauptsächliche Grund die Zufriedenheit mit den bestehenden Vereinbarungen war. Die Erfahrung hat gezeigt, daß Wiederverkäufer, die vor die Wahl gestellt wurden, von HB eine "kostenfreie" Kühltruhe oder eine auf Mietkaufbasis zu erhalten, sich ausnahmslos für die erste Variante entschieden haben. Dies bedeutet nicht, daß die Wiederverkäufer bei fehlender Kühltruhenausschließlichkeit nicht weiterhin Speiseeis führen würden. Die B& A-Untersuchung ergab, daß über [. . .] % der Wiederverkäufer angaben, daß sie dies unter solch hypothetischen Umständen weiterhin tun würden und viele sich zu diesem Zweck für den Kauf oder das Leasing einer eigenen Kühltruhe entscheiden würden (siehe Randnr. 120). Hinsichtlich der Behauptung von HB, daß Wiederverkäufer sich statt dessen an die Konkurrenten von HB wegen der Bereitstellung einer "kostenfreien" Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten wenden würden, läßt sich entgegnen, daß, wenn Wiederverkäufer dies in einem solchen Umfang tun, daß diese Netze von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten (und wo diese die einzigen Kühltruhen in solchen Verkaufsstellen sind) dann wesentlich zum vollständigen Ausschluß von dem relevanten Markt beitragen, der entsprechende Teil (oder die Teile) eines solchen Netzes dann gleichermaßen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen würde(n). (232) Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich HB entscheidet, einer gewissen geringen Anzahl von Verkaufsstellen keine Kühltruhen mehr bereitzustellen, zum Beispiel solchen, die die Kriterien von HB für den Speiseeisvertrieb oder bezüglich der Entfernung vom HB-Depot nicht erfuellen. Diese Verkaufsstellen werden als Folge nicht unbedingt alle aufhören, Speiseeis zu führen. Ein solcher Wiederverkäufer kann sich entscheiden, eine eigene Kühltruhe zu kaufen oder zu leasen, oder ein anderer Speiseeisanbieter kann beschließen, ihm eine Kühltruhe zur Verfügung zu stellen. Andere konkurrierende Hersteller können durchaus eine Politik verfolgen, nach der sie Verkaufsstellen, die einen geringeren Umsatz an Speiseeiserzeugnissen haben, mit dem sie nicht für eine HB-Kühltruhe in Betracht kommen, Kühltruhen zu attraktiveren Bedingungen, als der Wiederverkäufer erwartungsgemäß selbst erzielen könnte, zur Verfügung stellen. (233) Auch wenn solche Konkurrenten den Verkaufsstellen, aus denen HB ihre Kühltruhen zurückgezogen hat oder denen sie keine Kühltruhen zur Verfügung stellen wollte, keine Kühltruhen zur Verfügung stellen, bleibt immer noch die Möglichkeit, daß Kühltruhen von unabhängigen Vertriebshändlern aufgestellt werden, die Lieferungen aus verschiedenen Quellen erhalten und den gesamten Bedarf dieser Verkaufsstellen abdecken. Die Tatsache, daß es gegenwärtig so wenige unabhängige Vertriebshändler dieser Art gibt, ist in Kombination mit der Politik des führenden Lieferanten (HB), fast alle Verkaufsstellen direkt zu beliefern, zumindest teilweise auf die Ausschließlichkeitsverpflichtungen zurückzuführen, die sich aus den im Handel üblichen Kühltruhenvereinbarungen ergeben. Bei fehlender Kühltruhenausschließlichkeit würde die Versorgung der Verbraucher mit Speiseeis deshalb wahrscheinlich nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (234) Die mögliche leichte Verringerung der Zahl der Impuls-Speiseeis führenden Verkaufsstellen auf dem relevanten geographischen Markt, die aus dem Wegfall der Ausschließlichkeitsklausel in den Kühltruhenvereinbarungen von HB, die im Zusammenhang mit Kühltruhen geschlossen wurden, die sich in Verkaufsstellen mit ausschließlich HB-Kühltruhen befinden, resultieren könnte, muß gegen die beschränkende Auswirkung dieser Vereinbarungen abgewogen werden. In dieser Bewertung kann der dadurch erzielte Vorteil, daß eine kleine Zahl von Verkaufsstellen nur dann weiterhin Impuls-Speiseeis anbieten würde, wenn die Ausschließlichkeitsklausel im Netz der betreffenden HB-Kühltruhenvereinbarungen aufrechterhalten wird, nicht die Nachteile aufwiegen, die sich aus der Wettbewerbsbeschränkung ergeben, die diese Vereinbarungen insgesamt verursachen. (235) In diesem Zusammenhang ist auf die Mietkaufregelung zu verweisen, die 1995 von HB eingeführt wurde. Diese Regelung sollte die Wiederverkäufer anregen, eigene Kühltruhen anzuschaffen, und damit einen weitreichenden Strukturwandel auf dem Markt bewirken, der den beschränkenden Effekt des HB-Netzes auf ein Maß verringert, bei dem seine Vorteile für den Vertrieb seinen beschränkenden Effekt aufwiegen würden. Diese Erwartung ging jedoch von falschen Voraussetzungen aus (siehe Randnr. 71). (236) HB hat ferner vorgetragen, daß ihre Vertriebsvereinbarungen zu Planungs-, Logistik- und Vertriebseffektivität führen; sie behauptet weiter, daß sie die Planung und die Abfolge der Lieferungen erleichtern. Die Vereinbarungen führten insofern zu größerer Effizienz im Vertrieb, als "Auslieferungsgrößen" (die Menge, die von einem Wiederverkäufer bei einer Lieferung abgenommen wird) für Kühltruhen, in denen nur ihre Produkte vorrätig gehalten werden, größer sind, als sie es bei fehlender Ausschließlichkeit sein würden, und daß eine hohe Konzentration an HB-Kühltruhen ebenfalls zu solcher Effizienz beiträgt. Wie vorstehend dargelegt wurde (Randnr. 224), ist die Tatsache, daß die Kühltruhenvereinbarungen vorteilhaft für HB und selbst für die Wiederverkäufer sind, nicht ausreichend, um eine Verbesserung für den Vertrieb von Waren im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 darzustellen. Die Vereinbarungen können nur dort als zu einer Verbesserung führend angesehen werden, wo sich die Vorteile als objektiv erweisen. Während eindeutig ist, daß die derzeit von HB praktizierte Vertriebsmethode für sie selbst und für die Wiederverkäufer gewisse Vorteile hinsichtlich der Effizienz erzeugen kann, ist darauf hinzuweisen, daß die Ausschließlichkeitsvereinbarungen von HB die Effizienz anderer Speiseeisanbieter untergraben, indem diese gezwungen werden, nicht nur bei der Lieferung von Speiseeis mit HB in Wettbewerb zu treten, sondern auch bei der Bereitstellung von Kühltruhen für die Wiederverkäufer zu attraktiven Bedingungen. Das Ergebnis ist eine Stärkung der Stellung von HB auf dem relevanten Markt, was wiederum die Barriere für den Eintritt in diesen oder die Expansion auf diesem Markt erhöht. Damit werden alle Vorteile, die sich aus den Vereinbarungen ergeben, eindeutig durch die Nachteile, die sie in Form der Wettbewerbsbeschränkung mit sich bringen, aufgewogen. (237) Eine Bewertung der Vorteile, die durch das Kühltruhennetz von HB erzeugt werden, sollte die Größenvorteile berücksichtigen, die beim Kauf und bei der Wartung von Kühltruhen erzielt werden (siehe Randnr. 63). HB hat argumentiert, daß diese Größenvorteile zur Verbesserung des Vertriebs von Waren im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 beitragen. Man muß akzeptieren, daß die Ausschließlichkeitsvereinbarungen einem Hersteller einen attraktiven Anreiz bieten, eine große Anzahl Kühltruhen aufzustellen und damit die Beschaffungs- und Wartungskosten zu senken. Die Ausschließlichkeit ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für das Erzielen solcher Größenvorteile. Es gibt keinen offensichtlichen Grund, warum HB diese Größenvorteile nicht weiterhin im Zusammenhang mit einem Bestand an Kühltruhen ohne Ausschließlichkeitsanspruch erzielen könnte. (238) Obwohl es zutrifft, daß die Bereitstellung von Kühltruhen an Wiederverkäufer durch Speiseeislieferanten zu einer Verbesserung des Vertriebs von Kleineis führt - unter anderem durch die Befreiung der Wiederverkäufer von der Notwendigkeit, sich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.