Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Größenvorteile, sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Wartung von Kühltruhen, erreichen, was für kleinere Unternehmen nicht möglich ist und für diese die Kosten für das Eindringen in den Markt erhöht. (190) Die Breite des Erzeugnissortiments, das von einem Lieferanten angeboten wird, ist ebenfalls ein Gesichtspunkt. Je kleiner das Sortiment, desto schwieriger ist es, die Investition zu rechtfertigen. Bietet ein Lieferant nur ein oder zwei Produkte an, wird er höchstwahrscheinlich dem Wiederverkäufer keine Kühltruhe anbieten und wird damit vom Zugang zu der Verkaufsstelle ausgeschlossen. Dies spricht im besonderen gegen Nischenlieferanten von Kleineis und begrenzt ihre Möglichkeiten für den Zugang zu einem Vertrieb in großem Maßstab. (191) Die etablierten Lieferanten mit Kühltruhen in einer bedeutenden Anzahl von Verkaufsstellen werden durch diese Kostenbarriere gegen das Eindringen von Konkurrenten in Verkaufsstellen, in denen sie präsent sind, geschützt. Das Vorhandensein mehrerer Kühltruhennetze mit Ausschließlichkeitsanspruch von etablierten Lieferanten, die sich auf fast alle Verkaufsstellen des relevanten Marktes erstrecken, hat einen kostensteigernden Effekt auf das Eindringen der nichtetablierten Konkurrenten in den relevanten Markt und auf die Expansion in diesem Markt für alle Lieferanten. Wiederverkäufer werden kaum Kühltruhen von Lieferanten akzeptieren, die ihnen nicht mindestens die gleichen günstigen Bedingungen bieten, die sie von den Lieferanten der schon in der Verkaufsstelle vorhandenen Kühltruhen erhalten oder die von Lieferanten auf dem Markt allgemein angeboten werden. Im Kontext des relevanten Marktes bedeutet dies, daß der Lieferant in der Lage sein muß, eine moderne Kühltruhe "kostenfrei" (d. h. ohne direkte Gebühren) und mit durch den Lieferanten gewährleisteter Wartung anzubieten. Ein neuer Bewerber wird darüber hinaus normalerweise nicht erwarten können, den gleichen Gewinn aus der Aufstellung der Kühltruhe zu ziehen, den ein etablierter Lieferant haben würde - zumindest solange nicht, bis seine Position auf dem Markt gefestigt ist. Dieser Vorteil des etablierten Lieferanten hat dafür gesorgt, daß die einzigen neuen Bewerber auf dem relevanten Markt in jüngster Zeit - Mars, Häagen Dazs und Nestlé - erhebliche finanzielle Mittel aufwenden mußten. Die Kosten für den Markteintritt von Mars werden durch die Investitionen veranschaulicht, die für Kühltruhen im Jahr 1994 im Verhältnis zu seinem Speiseeisumsatz in dem Jahr getätigt wurden (siehe in Randnr. 80). Diese großen Investitionen in die Bereitstellung von Kühltruhen bedeuten, daß die anderen Investitionsanforderungen an einen Speiseeislieferanten darunter leiden, insbesondere im Zeitraum nach dem Eindringen in den Markt, wenn der Lieferant die Kosten seiner Investitionen für die Kühltruhen noch nicht wieder hereingeholt hat. (192) HB ist bei weitem der wichtigste etablierte Lieferant auf dem relevanten Markt. Ihre langanhaltende Position der Stärke auf diesem Markt wurde vorstehend im einzelnen beschrieben. Ihr Kühltruhennetz ist das größte auf dem relevanten Markt, etwa dreimal so groß, wie das ihres nächsten Konkurrenten, und HB-Kühltruhen sind in den meisten Verkaufsstellen vorhanden. Diese Kühltruhen sind auch meistens größer als die von der Konkurrenz aufgestellten und wurden in den letzten Jahren umfassend erneuert. (193) HB hat dazu die Auffassung vertreten, daß ein Vertriebssystem, bei dem die Kühltruhen den Wiederverkäufern im Rahmen einer Ausschließlichkeitsklausel zur Verfügung gestellt werden, unter allen Bedingungen des relevanten Marktes nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 führt. HB trägt vor, daß "der Wettbewerb der in Artikel 85 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe g) betrachteten Art ausgeprägt genug ist, um ein System einzuschließen, in dem Speiseeislieferanten unter anderem durch die Bereitstellung von Kühltruhen am Verkaufsort konkurrieren". Dieses Argument basiert hauptsächlich auf der Tatsache, daß das System etablierte kommerzielle Praxis auf dem relevanten Markt ist und der Wettbewerb auf dem relevanten Markt die Bereitstellung von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch an die Wiederverkäufer einschließt. Dieser Wettbewerb durch Bereitstellung von Kühltruhen gilt sowohl für die etablierten Betreiber als auch für die neuen Bewerber. (194) Dem ist entgegenzuhalten, daß der Wettbewerb auf dem relevanten Markt Speiseeishersteller nicht zwingen sollte, sich in der Bereitstellung von Kühltruhen als unvermeidliches Erfordernis zu engagieren, um auf dem Markt für die Lieferung von Kleineis an Wiederverkäufer tätig werden zu können. In den meisten Fällen, in denen die Lieferanten für den Absatz ihrer Erzeugnisse Zugang zu einer Verkaufsstelle haben möchten, die keine "freie" Kühltruhe betreibt, scheint ein solcher Zwang Wirklichkeit zu sein. Darüber hinaus kann der Wettbewerb zwischen den Handelsmarken auf der Ebene des Verbrauchers nicht durch einen Wettbewerb um den Zugang auf der Ebene des Wiederverkäufers ersetzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wo es um Speiseeiserzeugnisse geht, bei denen der Wettbewerb stark dazu tendiert, sich mehr innerhalb der Verkaufsstelle als zwischen den Verkaufsstellen abzuspielen (siehe Randnrn. 195 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Notwendigkeit, mit der Bereitstellung von Kühltruhen in Wettbewerb zu treten, die Auswirkung einer beträchtlichen Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für "Impuls"-Speiseeis. Der Wettbewerb zwischen den Speiseeislieferanten in der Bereitstellung von Kühltruhen an Wiederverkäufer ist dabei an sich wünschenswert; erfolgt jedoch eine solche Bereitstellung zu Bedingungen mit Ausschließlichkeitsanspruch durch alle Speiseeisanbieter, so werden jegliche in der Praxis erzielten wirtschaftlichen Vorteile durch ihre nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb im relevanten Markt aufgehoben. ii) Andere wettbewerbsschädigende Folgen der vorstehend diskutierten Barriere für den Marktzugang und die Expansion (195) Es gibt mindestens zwei weitere Faktoren, die den Zugang zu dem relevanten Markt erschweren. Erstens bedeutet das relativ unentwickelte unabhängige Großhandelsgeschäft mit Kleineis in Irland, daß der Zugang zum Vertrieb über solche unabhängigen Zwischenhändler erschwert wird, zweitens wird die Stärke der vorhandenen Handelsmarken auf dem relevanten Markt und die zugehörige Loyalität der Kunden zu einem ernstzunehmenden Hindernis für neue Bewerber. Es hat sich bestätigt, daß die Bekanntheit einer Handelsmarke im Speiseeisgeschäft, wie bei den meisten schnell verkäuflichen Konsumgütern, von größter Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Mars und Nestlé erhebliche Vorteile aus der Stärke ihrer jeweiligen Handelsmarken auf dem Süßwarensektor gezogen haben, deren Handelsmarken in vielen Fällen mit denjenigen ihrer Speiseeiserzeugnisse identisch sind. Der andere neue Mitbewerber der jüngsten Zeit, Häagen Dazs, profitiert von einem sehr guten internationalen Profil seiner Handelsmarke und hat für die Werbung erhebliche Mittel aufgewandt. Sein Marktanteil bleibt in jedem Fall sehr klein. Die besondere Stärke der Handelsmarke von HB im relevanten Markt und das breite Erzeugnissortiment, welches HB unter dieser Handelsmarke anbietet, ist ein Hindernis, das den Wettbewerb mit HB insgesamt stark erschwert. (196) Neue Bewerber sind infolge der oben beschriebenen Zugangsbarrieren in der Praxis von vielen Verkaufsstellen für den Absatz ihrer Erzeugnisse ausgeschlossen. Ist ein Eindringen möglich, kann es nur mit hohem Kostenaufwand erreicht werden, was wiederum ein besonderes Hindernis für das Eindringen von kleinen oder mittelgroßen Unternehmen bedeutet. Die vorhandenen Anbieter sind in ihren Möglichkeiten für die Expansion auf dem Markt ähnlich eingeschränkt. Die relativen numerischen und gewichteten Vertriebszahlen, die von den verschiedenen Speiseeisanbietern erzielt werden, liefern einen eindeutigen Beweis für die Schwierigkeit, einen umfassenden Vertrieb zu erreichen (siehe Randnrn. 46-52). Insbesondere erreicht kein Anbieter das von HB erzielte Vertriebsniveau. Mars zum Beispiel hat in dem Jahr nach seinem Eintritt in den Markt (als die Wiederverkäufer seine Produkte in HB-Kühltruhen unterbrachten) einen höheren Marktanteil erreicht als in den mehr als fünf Jahren, die seither verstrichen sind (siehe Randnrn. 47 und 48). Nestlé, die 1994 in den Markt eintrat, hat festgestellt, daß ihr numerisches Vertriebsniveau seitdem unverändert geblieben ist, und nur eine leichte Steigerung des gewichteten Niveaus erfahren (siehe Randnr. 50). Die Wirksamkeit dieser Hindernisse ist den Lieferanten, die die Praxis der Bereitstellung von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch handhaben, bekannt. Dies wird am deutlichsten durch die zahlreichen Reaktionen von HB auf den Markteintritt von Mars im Jahr 1989 veranschaulicht (siehe Randnrn. 64-68). Aus den Unterlagen der Gesellschaft geht hervor, daß die Absicht von HB zur Beibehaltung der Kühltruhenausschließlichkeit nicht durch den Gedanken des "Enterns" ihres Eigentums allein motiviert war, sondern daß sie die Ausschließlichkeit als ein sehr nützliches Mittel für die Kontrolle des effektiven Eintritts und der Expansion des neuen Rivalen ansah. (197) Wie oben angeführt, führen die hohen Investitionen für die Bereitstellung von Kühltruhen dazu, daß andere Investitionen darunter leiden und die sich daraus ergebende Bereitstellung von Mitteln durch die Lieferanten wahrscheinlich zu einer Verzerrung der Wettbewerbskräfte auf dem relevanten Markt führt. Die Konkurrenten, die gezwungen sind, so stark in den gegenständlichen Vertrieb zu investieren, insbesondere wenn sie in einen Markt eintreten, können gezwungen sein, andere Aspekte der Vermarktung ihrer Produkte zu vernachlässigen. Eine solche Vermarktung (Werbung, Verkaufsförderung usw.) ist besonders im Stadium des Eintritts in den Markt kritisch - dem Zeitpunkt, an dem die Investition in Kühltruhen ebenfalls am wichtigsten ist. Neue Bewerber oder Anbieter, die versuchen, im Markt zu wachsen, sind aufgrund der Kosten für die Erzielung oder Erweiterung des Vertriebsniveaus in ähnlicher Weise in ihrer Fähigkeit zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse zum Nachteil nicht allein dieser Anbieter, sondern auch der Verbraucher, eingeschränkt. (198) Wie vorstehend dargestellt, bewirken Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten eine ernsthafte Beschränkung der Anzahl an Konkurrenzerzeugnissen, die ein Wiederverkäufer anbieten kann. Da der Konkurrenzkampf bei Impuls-Produkten aufgrund der Spontaneität der durch den "Kaufimpuls" erzeugten Nachfrage in großem Maße innerhalb der Verkaufsstelle stattfindet (siehe Randnr. 12), führt dies zu einer ernsthaften Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Handelsmarken (Konkurrenz unter den Anbietern) im relevanten Markt. Ist eine Verkaufsstelle nur in der Lage, Produkte eines einzigen Lieferanten anzubieten, wird ein solcher Wettbewerb auf Verbraucherebene vollkommen ausgeschlossen: Der Wettbewerb findet nur zwischen den verschiedenen Erzeugnissen statt, die durch denselben Lieferanten angeboten werden. Dies ist in mehr als der Hälfte aller Verkaufsstellen im relevanten Markt der Fall, in denen es nur (eine) Kühltruhe(n) mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten in der Verkaufsstelle (80) gibt. Unter diesen Umständen ist der Preiswettbewerb zwischen den Lieferanten wahrscheinlich reduziert (81). Die Verbraucher leiden folglich sowohl unter einer kleineren Auswahl konkurrierender Produkte als auch unter den Auswirkungen eines schwächeren Preiswettbewerbs. (199) Die durch die Netze von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch der Lieferanten hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen für die Wiederverkäufer liegen in einer Beschränkung ihrer Möglichkeiten, Erzeugnisse von Konkurrenzlieferanten anzubieten, was ihre Fähigkeit begrenzt, aus dem Erzeugnissortiment solcher Anbieter entsprechend der Nachfrage oder der erwarteten Nachfrage auszuwählen. Diese Beschränkung kann für den Wiederverkäufer zum Verlust von Möglichkeiten führen, auf der Grundlage seiner Auswahl aus dem Erzeugnisangebot effektiver und damit profitabler zu werden. Ein Wiederverkäufer wird in Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten häufig Produkte aufnehmen müssen, die er bei fehlender Ausschließlichkeit nicht unbedingt für den Verkauf auswählen würde. Die Netze mit Ausschließlichkeit führen wahrscheinlich auch oftmals zu einer ineffektiven Raumauslastung innerhalb einer Verkaufsstelle (wie vorstehend ausgeführt). Je mehr ein Wiederverkäufer bestrebt ist, seine fehlende Möglichkeit zur Aufnahme aller Produkte, die er an die Verbraucher verkaufen möchte, durch Zustimmung zur Aufstellung von mehreren Kühltruhen zu kompensieren, desto mehr werden diese ineffektiven Raumauslastungen in Erscheinung treten. (200) Die Kühltruhenvereinbarungen von HB, als größtes und umfangreichstes Netz von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel, tragen wesentlich zu den eben beschriebenen wettbewerbsschädigenden Auswirkungen bei. In der Tat werden diese Auswirkungen im Fall des HB-Netzes durch die Stärke der Stellung von HB auf dem Markt verstärkt. In solchen Verkaufsstellen, in denen die einzigen vorhandenen Kühltruhen von HB stammen (etwa 40 % aller Verkaufsstellen auf dem relevanten Markt), unterliegt HB überhaupt keinem Wettbewerb zwischen den Handelsmarken auf Verbraucherebene. 6. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (201) Wo aus den vorstehend beschriebenen Gründen die Auswirkungen der Kühltruhenvereinbarungen von HB die Freiheit des Wiederverkäufers beseitigen, Speiseeiserzeugnisse von Wettbewerbern vorrätig zu halten und dem Verbraucher anzubieten, ist es für diese Anbieter ungeachtet ihrer geographischen Lage und des Ursprungs ihrer Waren schwer, Zugang zu den betreffenden Verkaufsstellen zu erlangen. Diese Beschränkung der Wiederverkäufer und Lieferanten hat zur Folge, daß für die ausländischen Konkurrenten das Eindringen in den irischen Markt schwieriger ist, mit der Folge, daß das Niveau des Handels mit Speiseeiserzeugnissen niedriger ist, als es sonst der Fall wäre. Die Möglichkeiten ausländischer Konkurrenten, sich auf dem irischen Kleineismarkt zu etablieren, werden durch die Kühltruhenvereinbarungen negativ beeinflußt, die damit zur Konsolidierung der Märkte auf nationaler Linie beitragen (82). Es gibt außerdem einen bedeutenden Handel mit Speiseeiserzeugnissen zwischen Irland und anderen Mitgliedstaaten, was sich unter anderem durch den Import aller Mars-Speiseeiserzeugnisse aus Frankreich und durch den Import eines Teils der HB-Produkte nach Irland zeigt (siehe Randnrn. 25 und 29). Folglich können die Kühltruhenvereinbarungen von HB den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7. Erheblichkeit (202) Der in Randnr. 184 eingegrenzte Teil des Netzes der HB-Kühltruhenvereinbarungen verstößt jedoch nur dann gegen Artikel 85 Absatz 1, wenn er den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Es wurde festgestellt, daß sich der dargestellte Teil des HB-Netzes an Kühltruhenvereinbarungen auf Kühltruhen bezieht, die in etwa 40 % aller Verkaufsstellen auf dem relevanten Markt aufgestellt sind, was ca. 40 % des gesamten Impuls-Speiseeisabsatzes auf dem relevanten Markt darstellt. Dies allein, aber insbesondere die Kombination mit den weitreichenden wettbewerbsschädigenden Auswirkungen, die durch die verschiedenen Netze von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel der Lieferanten verursacht wurden, die allgemein von den Anbietern auf dem relevanten Markt gehandhabt werden, zeigt vor dem Hintergrund der vorstehend diskutierten anderen Bedingungen des relevanten Marktes hinreichend eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 und eine erhebliche Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf. (203) Daraus folgt, daß der Teil des HB-Netzes an Kühltruhenvereinbarungen, der sich auf Verkaufsstellen bezieht, in denen die einzige(n) vorhandene(n) Kühltruhe(n) von HB bereitgestellt wurde(n), alle Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt. (204) HB hat vorgetragen, daß die Kommission das Prinzip der Gleichbehandlung insofern nicht beachtet habe, als sie nur ein Urteil hinsichtlich des HB-Netzes von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel gefällt habe und nicht hinsichtlich der Netze der Konkurrenten von HB auf dem relevanten Markt, wodurch "das Wettbewerbsgeschehen zum Nachteil von HB verändert wird". Hierauf ist zu entgegnen, daß die Kommission die gesamten wettbewerbsschädigenden Auswirkungen, die durch andere Netze von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten auf dem Markt verursacht werden, berücksichtigt hat. Die Überprüfung durch die Kommission hat jedoch keinen signifikanten Beitrag eines einzelnen Netzes von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten (oder eines Teiles davon) zu dem Ausschluß vom relevanten Markt ergeben, außer demjenigen, der durch den entsprechenden Teil des HB-eigenen Netzes erzeugt wurde (siehe Randnr. 95). (205) HB hat vorgebracht, daß Artikel 85 Absatz 1 nicht fordert, daß alle Behinderungen für die Verfügbarkeit von "Impuls"-Speiseeiserzeugnissen der verschiedenen Hersteller in allen Verkaufsstellen des relevanten Marktes beseitigt werden müssen. In diesem Zusammenhang bezog sie sich auf die Argumentation des Gerichtes in Delimitis (83) und schlußfolgerte, daß für Konkurrenten nur ein Zugang zu der minimalen Anzahl von Verkaufsstellen vorhanden sein muß, die für die wirtschaftliche Handhabung eines Vertriebssystems erforderlich ist (Randnr. 21 des Urteils). Der Auffassung von HB zufolge brauchen nur einige Expansionsmöglichkeiten für Konkurrenten auf dem Markt vorhanden zu sein. HB vertritt die Meinung, daß diese Bedingungen erfuellt sind, wenn ein Lieferant in der Lage ist - unabhängig davon, mit welchen Kosten - einen minimalen Grad an Marktdurchdringung zu erzielen und gewinnbringend zu arbeiten. (206) In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß Ausschließlichkeitsvereinbarungen dieser Art, weder per se Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 sind (ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie auftreten (siehe Randnr. 129)), noch wird unterstellt, daß Artikel 85 Absatz 1 verlangt, daß alle Beeinträchtigungen für die Verfügbarkeit der Speiseeiserzeugnisse der verschiedenen Anbieter in jeder Verkaufsstelle auf dem relevanten Markt beseitigt werden müssen. Wo jedoch ein Netz von Ausschließlichkeitsvereinbarungen eines Lieferanten (oder ein bestimmter Teil davon) unter allen Bedingungen des relevanten Marktes die vorstehend beschriebenen, wettbewerbsschädigenden Auswirkungen, durch die auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, erzeugt, ist das fragliche Netz nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. (207) HB hat ferner argumentiert, daß die in ihren Kühltruhenvereinbarungen enthaltene Bedingung der Ausschließlichkeit, als eine Beschränkung, die dem ansonsten behauptetermaßen rechtmäßigen Gegenstand dieser Vereinbarungen, nämlich der Lieferung von Einrichtungen an Wiederverkäufer, die es ihnen ermöglichen, Speiseeis für den Verkauf vorrätig zu halten, untergeordnet ist (84), Artikel 85 Absatz 1 nicht unterliegt. Hierauf ist zu entgegnen, daß eine solche Beschränkung nur dann nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fällt, wenn sie sich direkt auf diesen Zweck bezieht und dafür objektiv notwendig ist. Da es keinen objektiv unbedingt notwendigen Zusammenhang zwischen der Bereitstellung von Kühltruhen an Wiederverkäufer zum Zwecke der Vorratshaltung von Kleineis und der Bedingung der Ausschließlichkeit gibt, kann diese Bedingung nicht als untergeordnet betrachtet werden. (208) HB ist der Auffassung, daß die Argumentation der Kommission in ihrer Schlußfolgerung, daß Kühltruhenvereinbarungen, die "tatsächlich nach freiem Ermessen kündbar" sind (dadurch, daß HB offensichtlich nicht danach strebt, die zweimonatige Kündigungsfrist durchzusetzen), de facto zu einer Bindung der in Randnr. 184 beschriebenen Art führen können, unzutreffend ist. Eine "zeitweilige Beziehung" dieser Art ist HB zufolge nicht mit einer solchen Bindung gleichzusetzen. Dem kann nach Auffassung der Kommission nicht gefolgt werden. Die Kühltruhenvereinbarungen haben eine unbegrenzte Dauer und erfordern die Willenserklärung einer Partei, um sie zu kündigen. Im Gegensatz zu der Aussage, daß die vertragliche Beziehung eine zeitweilige ist, zeigt die Untersuchung, daß das Gegenteil wahr ist. Die wirtschaftliche Realität, die durch die Marktuntersuchung bestätigt wurde, ist, daß Wiederverkäufer, die HB-Kühltruhen übernehmen, diese nur sehr selten gegen eigene Kühltruhen oder Kühltruhen von Konkurrenten austauschen (siehe Randnrn. 158 ff.). HB-Kühltruhenvereinbarungen werden fast ausschließlich durch identische Kühltruhenvereinbarungen ersetzt (siehe Randnr. 111). (209) HB erkennt weder an, daß es einen Beweis dafür gibt, daß die in Randnr. 184 identifizierten Verkaufsstellen mit ausschließlich HB-Kühltruhen für Konkurrenten ausgeschlossen werden, noch, daß es einen kausalen Zusammenhang zwischen der beschränkenden Wirkung und der Ausschließlichkeitsklausel in den HB-Kühltruhenvereinbarungen gibt, die sich auf diese Verkaufsstellen beziehen. In dieser Hinsicht beruft sich HB prinzipiell auf den Grad, in dem diese Wiederverkäufer mit ihren derzeitigen Liefervereinbarungen zufrieden sind. HB behauptet, daß die Verkaufsstellen, in denen "kein Interesse seitens des Wiederverkäufers besteht, andere Speiseeismarken zu führen", bei einer ordnungsgemäßen Bewertung des Ausschlusses ausgenommen werden müßten. HB weist auch darauf hin, daß die offensichtlich geringe Nachfrage seitens der Verbraucher in den betreffenden Verkaufsstellen nach anderen Handelsmarken als HB der wahrscheinliche Grund für das mangelnde Interesse ist. (210) Auch dem kann nicht gefolgt werden. Eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien ist ungeachtet der Motivation der Parteien für den Abschluß einer solchen Vereinbarung in der Lage, eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 zu erzeugen. Insbesondere ist ein Kaufvertrag mit Ausschließlichkeitsklausel jeglicher Art, ungeachtet der Tatsache, daß die der Ausschließlichkeit unterliegende Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst zum Ausdruck bringt, am Einkauf bei dritten Parteien nicht interessiert zu sein, grundsätzlich geeignet, mit Artikel 85 Absatz 1 in Konflikt zu geraten, wenn sie die Wirkung eines spürbaren Ausschlusses von dritten Anbietern hat. Bezüglich des offensichtlich geringen Niveaus der Nachfrage der Verbraucher nach anderen Handelsmarken als HB ist darauf hinzuweisen, daß die Unfähigkeit der Konkurrenten, Zugang zum Vertrieb dieser "Impuls"-Erzeugnisse in großem Maßstab zu erhalten, einer der wichtigsten Gründe für die fehlende Nachfrage ist, insbesondere für neu herausgebrachte Erzeugnisse (siehe Randnrn. 12 und 44). Beim Fehlen der Ausschließlichkeitsklausel könnten Wiederverkäufer leichter überzeugt werden, zusätzliche Produkte zu führen, da dies unter solchen Umständen nicht den Austausch einer vorhandenen oder die Aufstellung einer zusätzlichen Kühltruhe erfordern würde. Es ist zu erwarten, daß eine solche Aufnahme zusätzlicher Handelsmarken wiederum eine stärkere Nachfrage der Verbraucher nach anderen Handelsmarken als HB fördern würde. 8. Eigentumsrechte (211) HB hat den Standpunkt vertreten, daß die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 (85) auf die Ausschließlichkeitsklausel in ihren Kühltruhenvereinbarungen gleichbedeutend mit einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte sei, was insofern im Widerspruch zu Artikel 222 stehe, als die Vorratshaltung der Erzeugnisse anderer Hersteller in HB-eigenen Kühltruhen gestattet wird. (212) Dem ist nicht zu folgen. In der Rechtsordnung der Gemeinschaft is

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.