Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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ie Ablehnung der Wiederverkäufer, so zu verfahren, besonders ausgeprägt ist (siehe Randnrn. 104, 112 und 119). Die Marktuntersuchung zeigt außerdem, daß der Austausch von durch HB bereitgestellten Kühltruhen gegen nicht von HB gelieferte sehr selten ist. In den letzten fünf Jahren handelte es sich bei 78 % aller in Verkaufsstellen ausgetauschten Kühltruhen um HB-Kühltruhen; 74 % der an ihrer Stelle aufgestellten waren ebenfalls HB-Kühltruhen (siehe Randnr. 111); in den meisten Fällen waren dies größere (siehe Randnr. 74). (165) Die Untersuchung zeigt auch, daß die Wiederverkäufer im allgemeinen an der Möglichkeit eines solchen Austausches nicht interessiert sind. Die Lansdowne-Untersuchung stellte bestimmte Fragen an diejenigen Wiederverkäufer, die nur eine HB-Kühltruhe besaßen und die infolgedessen nur in der Lage waren, HB-Kleineiserzeugnisse zum Kauf anzubieten. Diese Wiederverkäufer wurden ferner befragt, ob sie an der Vorratshaltung von anderen Handelsmarken als HB interessiert wären. Nur bei 25 % war dies der Fall. 76 % dieser Wiederverkäufer (diejenigen, die nur HB-Kühltruhen hatten und an einem Bestand anderer Handelsmarken interessiert waren), gaben an, sie würden nicht an einen Austausch der HB-Kühltruhen (oder einer davon) gegen eine selbst gekaufte oder gemietete denken (siehe Randnrn. 102-104). b) Austausch gegen eine vom Lieferanten bereitgestellte Kühltruhe (166) Ein Wiederverkäufer, der den Austausch einer vom Lieferanten bereitgestellten Kühltruhe gegen eine von einem anderen Speiseeislieferanten bereitgestellte Kühltruhe in Betracht zieht, wird dies nur tun, wenn er vorhersehen kann, daß durch einen solchen Austausch höhere Gewinne wahrscheinlich sind (72). Er muß generell davon überzeugt sein, daß es eine größere Nachfrage für die Erzeugnisse des neuen Anbieters gibt und daß sich die Kühltruhe des neuen Anbieters profitabler als die des bisherigen erweisen wird. Ist der für die Verkaufsstelle neue Bewerber ein weniger bekannter Speiseeishersteller als der schon vorhandene, bietet er ein weniger umfangreiches oder weniger populäres Erzeugnissortiment, ist die Kühltruhe kleiner oder sind die Bedingungen weniger attraktiv, so wird der Wiederverkäufer nicht geneigt sein, den Austausch durchzuführen. Ist die Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten die einzige in der Verkaufsstelle, so würden die Wiederverkäufer damit die Möglichkeit aufgeben, die Kleineiserzeugnisse des verdrängten Lieferanten überhaupt anzubieten, da die Hersteller fast ausnahmslos darauf bestehen, Kühltruhen unter der Bedingung der Ausschließlichkeit bereitzustellen. (167) Für die Wiederverkäufer, die den Austausch einer Kühltruhe von HB gegen eine von einem anderen Speiseeislieferanten in Betracht ziehen, wird die Stärke der Position von HB auf dem relevanten Markt zu einem sogar noch größeren Hinderungsfaktor als beim Austausch gegen eine eigene Kühltruhe des Wiederverkäufers. Dies ist besonders dort der Fall, wo die HB-Kühltruhe die einzige in der Verkaufsstelle ist. Diese Wiederverkäufer würden damit nämlich die Möglichkeit des Verkaufs von HB-Kleineiserzeugnissen insgesamt aufgeben (73). Der Wiederverkäufer wird diese Möglichkeit nur wählen, wenn er voraussehen kann, daß durch einen solchen Ersatz höhere Gewinne wahrscheinlich sind, und so ist es fast sicher, daß er dieses nicht tun wird, wenn die HB-Kühltruhe die einzige in der Verkaufsstelle ist. Keine der Erzeugnisse der Konkurrenten von HB sind so bekannt oder so umfangreich im Sortiment, wie die von HB. Im Ergebnis bieten sie vom Standpunkt des Wiederverkäufers her im allgemeinen keine befriedigende Alternative zu den HB-Produkten. (168) Die Abneigung vieler Wiederverkäufer gegenüber Risiken, die Unannehmlichkeiten und die bestehenden Beziehungen zu den vorhandenen Lieferanten sind ebenfalls Faktoren, die dazu führen, daß es unwahrscheinlicher wird, daß ein Wiederverkäufer sich für den Austausch der Kühltruhe eines Lieferanten gegen die eines anderen entscheidet. Wo die Kühltruhe eines vorhandenen Lieferanten ersetzt wird, jedoch nicht durch die eigene Kühltruhe, sondern durch die eines anderen Lieferanten, wird dies fast ausnahmslos zu einem wirksamen Hinderungsgrund, weiter mit dem etablierten Lieferanten geschäftlich verbunden zu bleiben. Diese Betrachtungen sind wegen der Marktstärke des Unternehmens um so relevanter für den Austausch einer HB-Kühltruhe. Selbst wenn eine Verkaufsstelle nur zwei oder mehr HB-Kühltruhen hat (d. h., wenn es sich um einen reinen HB-Händler handelt), ist der Austausch der einen oder anderen HB-Kühltruhe wegen der Marktstärke von HB nicht wahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit des Austausches ist durch die Hoffnung des Wiederverkäufers auf einen höheren Umsatz durch die neue Kühltruhe bedingt. Die vorstehend beschriebene Marktuntersuchung bestätigt die Unwahrscheinlichkeit eines solchen Austausches. (169) Die Frage, ob der Austausch einer Kühltruhe von HB gegen eine Kühltruhe eines Konkurrenten wahrscheinlich ist, muß auch vom Standpunkt dieses anderen Lieferanten betrachtet werden. Wie vorstehend ausgeführt, kann man von einem solchen Lieferanten nur erwarten, die erforderliche Investition zu tätigen, wenn er vorhersehen kann, daß die Investition sich in Form eines höheren Umsatzes rentiert. Unter Beachtung der Stärke von HB auf dem relevanten Markt wird ein anderer Speiseeislieferant als HB wahrscheinlich eine geringere Rendite aus einer solchen Investition erzielen. Dieser Wettbewerbsnachteil gegenüber dem führenden Lieferanten auf dem Markt macht es in manchen Fällen weniger wahrscheinlich, daß einem Wiederverkäufer eine Kühltruhe von einem solchen Konkurrenten angeboten wird. (170) Der empirische Beweis in Form der Marktuntersuchung, auf die sich die Kommission stützt, zeigt, daß der Austausch von Kühltruhen, die vom Lieferanten bereitgestellt werden (im allgemeinen und von HB-Kühltruhen im besonderen), fast ausschließlich zu der Aufstellung von neuen Kühltruhen führt, die vom selben Lieferanten stammen (siehe Randnr. 111). 82 % der von Lansdowne untersuchten Wiederverkäufer, die nur (eine) HB-Kühltruhe(n) hatten und an der Aufnahme anderer Handelsmarken interessiert waren, gaben an, daß sie den Austausch der (oder einer der) HB-Kühltruhe(n) gegen eine von einem anderen Speiseeisanbieter (siehe Randnr. 104) nicht in Erwägung ziehen, wobei die führende Position und die Popularität der HB-Erzeugnisse von vielen Wiederverkäufern als Hauptgründe angeführt wurden. (171) Die HB-Kühltruhenvereinbarungen werden für einen unbegrenzten Zeitraum abgeschlossen. Jede dieser Vereinbarungen bleibt in Kraft, bis entweder HB oder der Wiederverkäufer dem anderen in schriftlicher Form zwei Monate im voraus seine Absicht zur Beendigung des Vertrages mitteilt (74). Obwohl die Wiederverkäufer sich in der Regel darüber im klaren sind, daß die Vereinbarungen kurzfristig gekündigt werden können, ist die unbegrenzte Gültigkeit der Vereinbarungen ein weiterer Faktor, der die Wiederverkäufer sowohl im Hinblick auf den Austausch einer HB-Kühltruhe gegen eine eigene des Wiederverkäufers als auch gegen eine eines anderen Lieferanten mit einer Kündigung zögern läßt. ii) Zur Wahrscheinlichkeit, einen Wiederverkäufer zur Aufstellung einer zusätzlichen Kühltruhe zu bewegen (172) Alternativ kann ein konkurrierender Lieferant, der Zugang zu einer Verkaufsstelle erlangen möchte, bei der die einzige(n) vorhandene(n) Kühltruhe(n) für Vorratshaltung von Kleineis von HB geliefert wurde(n), versuchen, den Wiederverkäufer zu überzeugen, neben der vorhandenen Kühltruhe von HB eine zusätzliche Kühltruhe aufzustellen, die entweder vom Wiederverkäufer selbst bei einer anderen Quelle als dem Lieferanten des Speiseeises gekauft oder geleast wird oder vom Konkurrenzlieferanten (dem neuen Bewerber in der Verkaufsstelle) bereitgestellt wird. (173) Bei der Entscheidung, eine zusätzliche Kühltruhe in seiner Verkaufsstelle aufzustellen, muß ein Wiederverkäufer die räumlichen Beschränkungen berücksichtigen, die in jeder Verkaufsstelle und insbesondere in den Verkaufsstellen des relevanten Marktes vorhanden sind (siehe Randnr. 43). Der Wiederverkäufer muß von der Rentabilität einer solchen Entscheidung überzeugt sein. Im allgemeinen wendet ein Wiederverkäufer Verkaufsraum entsprechend seiner Erwartung über das Gewinnpotential dieses Raumes auf (75). Insbesondere wird er eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen, von denen einige nachstehend dargelegt sind. Die Lansdowne-Untersuchung stellte fest, daß für 87 % der untersuchten Verkaufsstellen nicht angegeben wurde, daß es eine "rentable Möglichkeit" sei, zusätzlichen Raum für die Aufstellung einer weiteren Kühltruhe für Speiseeis bereitzustellen (siehe Randnr. 96). Die Marktuntersuchung zeigt darüber hinaus das überaus große Widerstreben der meisten Wiederverkäufer, die Aufstellung zusätzlicher Kühltruhen zu gestatten (siehe Lansdowne-Untersuchung Randnrn. 97, 100 und 103, Rosslyn-Untersuchung Randnr. 112, B& A-Untersuchung Randnr. 119). Die Lansdowne-Untersuchung stellte zum Beispiel fest, daß sich nur 40 % der 25 % jener Wiederverkäufer, die nur in der Lage waren, HB-Speiseeis anzubieten und an der Aufnahme anderer Handelsmarken interessiert waren, bereit zeigten, die Aufstellung einer zusätzlichen Kühltruhe zu akzeptieren. Die B& A-Untersuchung ergab, daß nur [. . .] % der Wiederverkäufer mit nur einer Kühltruhe in ihrer Verkaufsstelle bereit waren, die Aufstellung einer zusätzlichen Kühltruhe in Betracht zu ziehen. (174) Für den Verkauf von Kleineis sind die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit der Kühltruhe wichtig. Deshalb sind nicht alle Verkaufsflächen in einer Verkaufsstelle geeignet (76) (siehe Randnrn. 10 und 43). Gleichzeitig muß die in Frage kommende Verkaufsfläche auch für die Präsentation anderer Erzeugnisse, insbesondere von "Impuls"-Produkten, geeignet sein. Der Absatz dieser anderen Produkte schwankt nicht generell saisonbedingt und kann höhere jährliche Gewinne für den eingesetzten Raum erbringen. Die Bereitstellung von Verkaufsflächen für Kühltruhen für den Verkauf von "Impuls"-Speiseeis wird im allgemeinen in einer direkten Beziehung zu ihrem Anteil am Umsatz stehen. (175) Die Aufstellung einer eigenen Kühltruhe des Wiederverkäufers oder einer von einem anderen Hersteller als HB wirkt sich unmittelbar durch die Verfügbarkeit eines größeren Erzeugnissortiments aus. Diese Erweiterung des Erzeugnissortiments führt jedoch nicht automatisch zu einem höheren Umsatz an Kleineis in dieser Verkaufsstelle. Während die Gesamtumsätze an Kleineis in dieser Verkaufsstelle in der Tat wohl steigen können, werden sie nicht unbedingt auf das Niveau steigen, das ein Wiederverkäufer von einer solchen Bereitstellung von zusätzlichem Raum erwarten könnte. Einerseits wird die neu aufgestellte Kühltruhe kaum die gleiche Umsatzhöhe erzielen, die die vorhandene(n) Kühltruhe(n) vor der Neuaufstellung brachte(n), andererseits wird (werden) aber auch die vorhandene(n) Kühltruhe(n) kaum weiterhin die gleiche Höhe des Umsatzes erbringen, wie vor der Neuaufstellung. Nur wenn alle Umsätze, die aus der neuen Kühltruhe resultieren, vollständig der speziellen Nachfrage nach den Produkten des neuen Lieferanten unter Ausschluß der Nachfrage nach einem anderen Kleineiserzeugnis, das in der Verkaufsstelle verfügbar ist, zuzuschreiben sind, wird der Umsatz durch die bisherige(n) Kühltruhe(n) als Ergebnis der Neuaufstellung nicht sinken. Vom Standpunkt des Wiederverkäufers aus wird die Neuaufstellung nur rentabel sein, wenn er erwartet, daß die durch die neue Kühltruhe erzeugte zusätzliche Nachfrage den Verlust durch die vergebene Möglichkeit, den Verkaufsraum auf andere Weise zu nutzen, kompensiert. Der erhebliche Umfang des Abbaues von Handelsmarken, der in der B& A-Untersuchung aufgeführt ist (siehe Randnr. 118), ist in diesen Rentabilitätsbetrachtungen enthalten. Die betreffenden Wiederverkäufer können dabei berücksichtigt haben, daß der Umsatz an Speiseeis eines Lieferanten die Nutzung des Raumes, den die Kühltruhe dieses Lieferanten beansprucht, nicht rechtfertigt. (176) Die Stärke der Position von HB auf dem relevanten Markt bedeutet, daß ein Wiederverkäufer deshalb wenig geneigt sein wird, eine zusätzliche eigene Kühltruhe in einer Verkaufsstelle aufzustellen, die schon eine oder mehrere Kühltruhen aus dem Netz von HB besitzt. Wegen des Umfanges und der Popularität der von HB angebotenen Erzeugnisse werden die Umsätze, die aus der Aufstellung einer eigenen Kühltruhe des Wiederverkäufers neben der HB-Kühltruhe resultieren, wahrscheinlich gering sein. Die vermutlich daraus resultierenden, vorstehend allgemeiner beschriebenen Unwirtschaftlichkeiten werden deshalb in diesem Fall um so deutlicher. (177) Außerdem ist die wirksamste Weise der Erhöhung der Kapazität eines Wiederverkäufers zur Befriedigung einer größeren Nachfrage der Verbraucher die häufigere Belieferung einer minimalen Anzahl an Kühltruhen, nicht die Aufstellung von zusätzlichen Kühltruhen (77). Wenn der Wiederverkäufer zusätzliche Kühltruhen aufstellen muß, um für die Erzeugnisse eines jeden Lieferanten zu sorgen, führt dies zu deutlichen Nachteilen für den Wiederverkäufer. (178) Ein weiterer Faktor, der eine solche zusätzliche Aufstellung noch unwahrscheinlicher macht, ist die größere Bodenfläche, welche die vor kurzem aufgestellten Kühltruhen von HB beanspruchen (siehe Randnr. 74). Dies reduziert natürlich die Wahrscheinlichkeit, daß ein Wiederverkäufer noch mehr Raum für den Verkauf von Kleineiserzeugnissen aufwendet. (179) Die Möglichkeit des Ersatzes einer vorhandenen HB-Kühltruhe durch zwei (oder mehr) kleinere sollte ebenfalls untersucht werden. Während diese Option nicht die Wirkung einer Vergrößerung des für die Vorratshaltung von Kleineis beanspruchten Verkaufsraums haben mag und einigen Wiederverkäufern reizvoll erscheint (siehe Lansdowne-Untersuchung, Randnr. 104), wird dies durch die Tatsache beschränkt, daß die Lieferanten anscheinend Kühltruhen bereitstellen, die für die Aufnahme ihrer gesamten Erzeugnisreihe gebaut sind. Diese haben tendenziell für die Lieferanten mit Vollsortiment, insbesondere HB, eine größere Fläche (siehe Randnrn. 74 und 75 - HB-Kühltruhen). Es wird jedenfalls für einen Wiederverkäufer normalerweise nicht möglich sein, von den Lieferanten Kühltruhen zu bekommen, die für den genauen Umfang und die Menge an Produkten ausgelegt sind, die er präsentieren möchte. Die Aufstellung einer größeren Anzahl kleiner Kühltruhen kann überdies den Versuch eines Wiederverkäufers erschweren, seinen Kunden ein vollständiges Sortiment aller Kleineissorten anzubieten. Vom Standpunkt des Lieferanten her haben sehr kleine Kühltruhen den Nachteil, die Möglichkeiten der Expansion auf dem relevanten Markt zu beschränken. Außerdem ist zu vermerken, daß die Kosten für den Kauf, die Aufstellung, die Unterhaltung und die Betriebskosten von zwei Kühltruhen erheblich höher sind, als für eine Kühltruhe von doppelter Größe. (180) HB hat argumentiert, daß die durchschnittliche Anzahl an Kühltruhen pro Verkaufsstelle weiterhin ansteigen könnte, wie es in den letzten fünf Jahren der Fall gewesen zu sein scheint. Die Rosslyn-Untersuchung zeigte einen Anstieg der durchschnittlichen Anzahl von 1,22 im Jahr 1991 auf 1,42 im Jahr 1996, die Lansdowne-Untersuchung ergab eine durchschnittliche Anzahl von 1,50. Es ist jedoch klar, daß es eine Obergrenze für die Anzahl der Kühltruhen geben muß, die eine Verkaufsstelle für den Verkauf von Kleineis aufzustellen in der Lage ist. Diese Tatsache wird nicht nur durch die sehr kleine Zahl an Verkaufsstellen mit mehr als zwei Kühltruhen (78) veranschaulicht, sondern auch durch die Abneigung, die die Wiederverkäufer zum Ausdruck brachten, als sie über ihre Bereitschaft zum Betreiben weiterer Kühltruhen befragt wurden. Die Lansdowne-Untersuchung lieferte in dieser Hinsicht detaillierte Werte (siehe Randnrn. 97-100 und 103). Es sollte insbesondere beachtet werden, daß die Wiederverkäufer 1,57 (Durchschnitt) als optimale Anzahl an Kühltruhen ansahen, die in der Hochsaison vorhanden sein sollten. Dies besagt (auf der Grundlage der Zahlen über die durchschnittliche Anzahl an Kühltruhen, die in den Verkaufsstellen stehen), daß der Markt mehr oder weniger mit Kühltruhen gesättigt ist und daß ein neues Eintreten in den Markt oder eine Expansion auf diesem deshalb um so unwahrscheinlicher ist. (181) Zusätzlich zu den gerade dargelegten Betrachtungen zu der Wahrscheinlichkeit, daß sich ein Wiederverkäufer entscheidet, eine zusätzliche Kühltruhe zu der (den) schon in seiner Verkaufsstelle vorhandenen Kühltruhe(n) von HB aufzustellen, sollten die nachfolgenden Punkte im Zusammenhang mit den in Randnr. 172 genannten spezifischen Optionen beachtet werden. a) Zusätzliche Aufstellung einer eigenen Kühltruhe des Wiederverkäufers neben der (den) Kühltruhe(n) von HB (182) Die meisten Hinderungsgründe, die im vorstehenden Abschnitt i) Buchstabe a) im Zusammenhang mit der Anschaffung eigener Kühltruhen durch die Wiederverkäufer beschrieben wurden, gelten auch für dieses Szenario. Ein Wiederverkäufer wird durch das mit einer solchen Investition verbundene Risiko abgeschreckt (wahrscheinlicher "Verlust"). Die Unannehmlichkeiten, die mit der Anschaffung und Wartung einer Kühltruhe verbunden sind, führen bei den Wiederverkäufern ebenfalls zu einer beträchtlichen Zurückhaltung. b) Zusätzliche Aufstellung einer Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch eines Lieferanten neben der (den) Kühltruhe(n) von HB (183) Vom Standpunkt des Lieferanten aus sind die in Randnr. 169 beschriebenen (und weiter unten diskutierten) Faktoren mindestens in gleicher Weise anwendbar. Wenn ein Lieferant eine zusätzliche Kühltruhe liefert, im Gegensatz zu einer Ersatztruhe, wird sein Gewinn durch die Konkurrenz der verbleibenden bisherigen Kühltruhen eingeschränkt, wohingegen eine Ersatztruhe nicht mit der ersetzten Truhe in dieser Verkaufsstelle konkurrieren muß. Wenn die bisherige Truhe eine HB-Kühltruhe ist, bringt es die Stärke der Stellung von HB auf dem relevanten Markt mit sich, daß ein Wiederverkäufer sogar weniger geneigt sein wird, eine zusätzliche Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten in einer Verkaufsstelle aufzustellen, die schon eine oder mehrere Kühltruhen aus dem Netz von HB hat. Wegen der größeren Vielfalt und der Beliebtheit der von HB angebotenen Erzeugnisse gegenüber denjenigen der Konkurrenten werden die zusätzlichen Gewinne, die sich aus der Aufstellung einer Kühltruhe eines anderen Lieferanten ergeben können, verringert (79). iii) Schlußfolgerung (184) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß HB-Kühltruhenvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Kühltruhen abgeschlossen werden, die in Verkaufsstellen aufgestellt sind, in denen die einzige(n) vorhandene(n) Kühltruhe(n) von HB geliefert wurde(n), die in Randnr. 143 dargestellten Bedingungen erfuellen und eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem relevanten Markt bewirken. Folglich kann die Kategorie der betreffenden Kühltruhen als de facto ausschließlich an den Verkauf von HB-Kleineiserzeugnissen gebunden bezeichnet werden. Die konkurrierenden Anbieter sind demzufolge vom Zugang zu diesen Verkaufsstellen ausgeschlossen. 5. Andere Bedingungen des relevanten Marktes i) Die Kühltruhenausschließlichkeit als erhebliches logistisches und kostenmäßiges Hindernis für den Marktzugang und die Expansion von Wettbewerbern (185) Die allgemeine Bereitstellung von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch an die Wiederverkäufer durch die Lieferanten von Speiseeis macht das Eindringen in den und das Expandieren auf dem relevanten Markt schwierig (siehe Randnrn. 147-156). Die Mehrheit der Verkaufsstellen befindet sich in einer Position, in der sie Kleineis von nur einem Lieferanten anbieten kann. Infolgedessen wird dies zu einer erheblichen Behinderung im Wettbewerb zwischen den Lieferanten. (186) Es ist klar, daß die Bereitstellung von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten zu einem logistischen Hindernis für das Eindringen von Marktneulingen und für das Expandieren der vorhandenen Speiseeislieferanten auf dem Markt wird. In Randnr. 4 konnte aufgezeigt werden, daß es in Verkaufsstellen ausschließlich mit Kühltruhen von HB schwierig ist, die Wiederverkäufer davon zu überzeugen, die vorhandenen HB-Kühltruhen zu ersetzen; ebenso schwer ist es, die Wiederverkäufer davon zu überzeugen, zusätzliche Kühltruhen für das Anbieten von Kleineis aufzustellen. Überdies ergibt sich aus Randnr. 4 eindeutig, daß dies generell nicht nur für HB-Kühltruhen in Verkaufsstellen mit nur HB-Kühltruhen zutrifft, sondern auch für Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten in Verkaufsstellen im allgemeinen. Obwohl andere Lieferanten nicht die starke Marktstellung haben, deren sich HB erfreut, stellen sie Wiederverkäufern trotzdem Kühltruhen zu sehr ähnlichen Bedingungen zur Verfügung, und die Kühltruhen werden in Verkaufsstellen mit den gleichen Raumbeschränkungen aufgestellt. Die Unannehmlichkeiten für die Wiederverkäufer, die Abneigung gegen das Risiko und die mangelnde Bereitschaft, mit den vorhandenen Lieferanten zu brechen, sind alles Faktoren, die zu dem logistischen Hindernis für die konkurrierenden Lieferanten beitragen. (187) Die Marktuntersuchung, auf die sich die Kommission stützt, veranschaulicht dieses allgemeine logistische Hindernis. Die drei Marktuntersuchungen zeigen, daß Wiederverkäufer nicht generell die vorhandenen Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten gegen Kühltruhen von einem anderen Lieferanten austauschen und daß Wiederverkäufer im allgemeinen nur ungern Raum für die Aufstellung weiterer Kühltruhen bereitstellen (siehe Randnrn. 164, 165 und 173). (188) Die Bereitstellung von Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten führt auch zu einem kostenseitigen Hindernis für das Eindringen in den oder die Expansion auf dem relevanten Markt. Wünscht ein Kleineis-Anbieter auf dem relevanten Markt - entweder ein etablierter Marktbeteiligter oder ein neuer Anbieter auf dem Markt -, daß seine Erzeugnisse in einer Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden, in der nur (eine) Kühltruhe(n) mit Ausschließlichkeitsanspruch eines Lieferanten vorhanden ist (sind) (d. h. in den meisten Verkaufsstellen auf dem relevanten Markt - siehe Randnr. 149), und kann er den Wiederverkäufer nicht überzeugen, eine eigene Kühltruhe ohne Ausschließlichkeitsanspruch anzuschaffen, so hat der Lieferant nur die Möglichkeit, eine Kühltruhe für die Vorratshaltung seiner (des neuen Bewerbers in der Verkaufsstelle) Produkte zur Verfügung zu stellen. Außer den Schwierigkeiten, die mit der Überzeugung des Wiederverkäufers verbunden sind, das Angebot (wie vorstehend beschrieben) zu akzeptieren, sind die Kosten für Lieferanten mit einer solchen Dienstleistung erheblich. (189) Die mit der Anschaffung eines großen Kühltruhenbestands für die Aufstellung in Verkaufsstellen verbundenen Kosten, die gewährleisten, daß die Produkte eines Lieferanten ein annehmbares Vertriebsvolumen erzielen, machen es für kleine und selbst für mittelgroße Firmen sehr schwierig, in den relevanten Markt einzudringen und dort ihre Präsenz zu erhalten. Es entstehen auch laufende Wartungskosten für die Kühltruhen, wobei diese Kosten nur tragbar sind, wenn eine Mindestanzahl von Kühltruhen des Lieferanten in einem geographisch einigermaßen konzentrierten Gebiet vorhanden ist. Die beiden kleinen Kleineisfirmen, die in Irland tätig waren, Valley (jetzt in Konkurs) und Leadmore, haben in jüngster Zeit ernsthafte finanzielle Probleme gehabt und beide den Ausweg daraus in der Zusammenarbeit beim Vertrieb mit neuen Bewerbern auf dem Markt gesucht (Valley mit Mars und Leadmore mit Nestlé). HB, Mars, Nestlé, Dale Farm und Häagen Dazs gehören alle großen multinationalen Gruppen oder Gesellschaften an. Neben dem größeren Risiko für kleine Unternehmen bei der Finanzierung einer solchen Investition können große Gruppen auch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.