Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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nterschiedlich sein. Kleineisverkäufe über solche einzelhandelsfremden Einrichtungen sind aber relativ unbedeutend, und es ist deshalb nicht nötig zu entscheiden, ob über solche Verkaufsstellen verkauftes Speiseeis vom relevanten Markt ausgenommen werden sollte. Zum Beispiel beziehen sich nur 4 % der Kühltruhenvereinbarungen von HB auf Truhen, die in einzelhandelsfremden Verkaufsstellen dieser Art aufgestellt sind (siehe Randnr. 60). (138) Für das vorliegende Verfahren relevant ist demnach der Markt der einzeln verpackten Impulseisportionen. Alle nachfolgenden Verweisungen auf "Kleineis" oder "Impulseis" betreffen nur solche einzeln verpackten Portionen. ii) Der räumlich relevante Markt (139) Die objektiven Wettbewerbsbedingungen für Lieferung von und Nachfrage nach Kleineis variieren in den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft beträchtlich. Obwohl die Produktion von industriell hergestelltem Speiseeis einen eindeutigen Trend zur Internationalisierung zeigt, ist der Absatz noch weitestgehend auf nationaler Ebene organisiert. Vertriebsvereinbarungen, einschließlich der Kühltruhenvereinbarungen und analoger Verträge, die eine Ausschließlichkeit garantieren, werden auf nationaler Ebene geschlossen; dies gilt auch für Irland. Die nationalen Besonderheiten spiegeln sich in den variierten Marktstrukturen, Produktsortimenten und Preisen wider. Die Verbrauchervorlieben für Produktarten und Handelsmarken können ebenfalls variieren, was teilweise durch die Tatsache begründet ist, daß einige Speiseeishersteller in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind und eine Politik der Verwendung unterschiedlicher Markennamen in unterschiedlichen Ländern betreiben (siehe Randnr. 20), was eindeutig den nationalen Charakter der Märkte veranschaulicht. Darüber hinaus sind die Vorschriften, welche die Herstellung von Speiseeis regeln, auf europäischer Ebene nicht harmonisiert. (140) Vor allem unterscheidet sich der Speiseeismarkt in Irland in vielen wichtigen Aspekten von demjenigen in Nordirland, wie es in den Randnrn. 126-128 beschrieben wurde. Die Bedingungen für den Wettbewerb sind deshalb für die Hersteller und Lieferanten nicht ausreichend homogen, um Irland und Nordirland als einheitlichen Markt zu behandeln. Der räumlich relevante Markt ist infolgedessen Irland (64). iii) Die Stellung von HB auf dem relevanten Markt (141) Die Stellung von HB auf dem Markt für einzeln verpackte Kleineisportionen in Irland ist besonders stark, was unter anderem durch ihren Marktanteil über viele Jahre gezeigt wird (siehe Randnr. 28 und nachfolgend Randnrn. 255 ff.). Diese Position der Stärke wird weiter durch den Umfang des numerischen (ungewichteten) und des gewichteten Vertriebs von HB-"Impuls"-Erzeugnissen (siehe Randnr. 46) veranschaulicht sowie durch die Stärke des Markenzeichens und die Verbreitung und Popularität ihres Sortiments (siehe Randnrn. 24 und 25). Die Stellung von HB auf dem "Impuls"-Markt wird außerdem durch die Stärke der Stellung von Unilever gestärkt, nicht nur auf den anderen Speiseeismärkten in Irland (Haushalts- und Gastronomieeis), sondern auch auf den internationalen Speiseeismärkten und den Märkten für Tiefkühlkost und Konsumgüter im allgemeinen. 2. Einschränkung des Wettbewerbs (142) HB liefert Kühltruhen an Wiederverkäufer auf der Grundlage von Standard-Kühltruhenvereinbarungen, die Bestimmungen mit der Forderung enthalten, daß die Kühltruhen ausschließlich für die Vorratshaltung von Verkaufserzeugnissen zu benutzen sind, die von HB geliefert wurden (siehe Randnr. 56). Demzufolge darf kein Erzeugnis, das von einer dritten Partei hergestellt oder geliefert wurde, aus solchen Kühltruhen verkauft oder zum Kauf angeboten oder in ihnen vorrätig gehalten werden. Diese Verträge zwischen HB und einzelnen Wiederverkäufern bilden Vereinbarungen zwischen Unternehmen in Sinne des Artikels 85 Absatz 1. HB hat ein Netz solcher Kühltruhenvereinbarungen aufgebaut, die sich auf Kühltruhen beziehen, die in Verkaufsstellen auf dem gesamten relevanten geographischen Markt aufgestellt sind. (143) Diese vertraglichen Bestimmungen bewirken dann eine Beschränkung der Möglichkeit der vertragschließenden Wiederverkäufer, in ihren Verkaufsstellen "Impuls"-Produkte von anderen, konkurrierenden Anbietern vorrätig zu halten und zum Verkauf anzubieten, wenn die einzige(n) Kühltruhe(n) für die Vorratshaltung von Kleineis in der Verkaufsstelle durch HB geliefert wurde(n), wenn es unwahrscheinlich ist, daß die vorhandenen HB-Kühltruhen durch eine eigene Kühltruhe des Wiederverkäufers oder durch (eine) Kühltruhe(n) eines Konkurrenten ersetzt werden, und wenn es wirtschaftlich unrentabel ist, einen Platz für die Aufstellung einer zusätzlichen Kühltruhe bereitzustellen. Diese Beschränkung hat zur Folge, daß konkurrierende Lieferanten vom Verkauf ihrer Produkte an solche Verkaufsstellen ausgeschlossen sind und dadurch der Wettbewerb zwischen den Lieferanten auf dem relevanten Markt eingeschränkt wird. (144) Nachdem somit der Ursprung der Wettbewerbsbeschränkung, die durch das Netz der Kühltruhenvereinbarungen von HB (siehe Randnr. 142) hervorgerufen wurde, sowie die Verhältnisse, unter denen es restriktive Einfluesse auf Wiederverkäufer und Lieferanten auf dem relevanten Markt im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 (Randnr. 143) erzeugt, näher eingegrenzt werden konnten, ist die Existenz dieser Verhältnisse nachzuweisen. Dabei wurde der beschränkende Effekt jeder einzelnen Kühltruhenvereinbarung außer Betracht gelassen, sondern es wurde vielmehr der Effekt berücksichtigt, der durch die Kategorie von Vereinbarungen erzeugt wird, die die festgestellten Bedingungen erfuellen und einen identifizierbaren Teil des gesamten Netzes der HB-Kühltruhenvereinbarungen bilden (65). Die Bewertung der beschränkenden Wirkung dieses Teils des Netzes von HB gilt dann gleichermaßen für jede Vereinbarung, die zu diesem Teil gehört (66). (145) Die Bewertung dieser beschränkenden Wirkung wurde vor dem Hintergrund der Wirkung aller ähnlichen Netze von Kühltruhenvereinbarungen getroffen, die von den anderen Speiseeislieferanten im relevanten Markt unterhalten werden, sowie im Lichte anderer relevanter Marktbedingungen. Die beschränkende Wirkung wurde darüber hinaus quantifiziert, um ihren spürbaren Charakter zu demonstrieren. 3. Verkaufsstellenprofil (146) Bei der Bestimmung des genauen Anwendungsbereiches des Artikels 85 Absatz 1 auf die Kühltruhenvereinbarungen von HB ist es in erster Linie erforderlich, das Profil der Verkaufsstellen zu analysieren, um die Verkaufsstellen zu ermitteln, in denen eine Kühltruhe(n) von HB zu finden ist (sind). (147) Netze von Ausschließlichkeitsvereinbarungen für Kühltruhen eines Lieferanten (d. h. Vereinbarungen, bei denen eine Kühltruhe durch einen Lieferanten zu Bedingungen bereitgestellt wird, denen zufolge darin nur von ihm gelieferte Erzeugnisse vorrätig gehalten werden dürfen), haben eindeutig die Wirkung der Beschränkung der Möglichkeiten von Wiederverkäufern, das Kleineis mehrerer konkurrierender Lieferanten vorrätig zu halten und zu verkaufen. Diese Beschränkung resultiert aus der zwangsläufigen räumlichen Beschränktheit, der die Verkaufsstellen unterliegen (siehe Randnr. 43). Die durchschnittliche Anzahl der in den Verkaufsstellen stehenden Kühltruhen wurde in der Lansdowne-Untersuchung mit 1,5 und in der Rosslyn-Untersuchung mit 1,42 ermittelt, was eine eindeutige Illustration dieser Beschränktheit ist (siehe Randnrn. 89 und 105). Die Wiederverkäufer sind sich überdies dieser Beschränktheit bewußt, was sich aus ihrer Vorstellung von der optimalen Anzahl an Kühltruhen in einer Verkaufsstelle in der Hochsaison, nämlich 1,57, ableiten läßt (siehe Randnr. 97). (148) Nur ein kleiner Teil der Verkaufsstellen in Irland hat Kühltruhen ohne Ausschließlichkeitsklausel (67); diese können als "freie" Verkaufsstellen in dem Sinne bezeichnet werden, daß die Wiederverkäufer die Freiheit haben, das Kleineis eines jeden Lieferanten vorrätig zu halten. Die im Juli 1996 (68) durchgeführte Landsowne-Untersuchung (siehe Randnr. 92) stellte fest, daß nur 17 % aller Verkaufsstellen Kühltruhen hatten, die dem Wiederverkäufer gehörten und somit als frei bezeichnet werden konnten, während die restlichen 83 % nur von Lieferanten bereitgestellte Kühltruhen benutzten. Im April 1996 (69) stellte die Rosslyn-Untersuchung fest (siehe Randnr. 114), daß nicht mehr als 11 % der Verkaufsstellen mindestens eine Kühltruhe ohne Ausschließlichkeitsklausel eines Lieferanten haben konnten, und nur 6 % aller Kühltruhen in den untersuchten Verkaufsstellen waren Eigentum der Wiederverkäufer. Dies sind die einzigen Verkaufsstellen, zu denen die Lieferanten von Kleineis direkten Zugang haben können, ohne dem Wiederverkäufer eine Kühltruhe für die Vorratshaltung der Produkte des neuen Lieferanten anbieten und ohne ihn überreden zu müssen, das Angebot anzunehmen. (149) Die restlichen Verkaufsstellen, die keine Kühltruhen ohne Ausschließlichkeitsklausel haben, betreiben eine oder mehrere Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsklausel des Lieferanten. Die Lansdowne-Untersuchung ermittelte, daß 83 % aller Verkaufsstellen im relevanten Markt unter diese Kategorie fallen (siehe Randnr. 92). In der Rosslyn-Untersuchung (siehe Randnrn. 108 und 114) wird festgestellt, daß insgesamt 84 % aller Verkaufsstellen, die Kleineis anbieten, nur Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch eines Lieferanten haben. Dieses sind die Verkaufsstellen, zu denen Lieferanten, deren Kühltruhen nicht schon vor Ort sind, keinen direkten Zugang zum Verkauf ihrer Erzeugnisse haben, ohne zuvor die beträchtlichen, nachstehend beschriebenen Zugangshindernisse überwinden zu müssen. Auf diese Weise sind solche neuen Bewerber für die Verkaufsstelle von ihr ausgeschlossen. Obwohl dieser Ausschluß nicht in dem Sinne als absolut zu verstehen ist, daß der Wiederverkäufer vertraglich davon ausgeschlossen ist, die Produkte anderer Lieferanten zu verkaufen, kann die Verkaufsstelle als ausgeschlossen bezeichnet werden, da der Zugang zu ihr für konkurrierende Lieferanten sehr erschwert wird. (150) Es ist auch klar, daß die meisten Verkäufe von Kleineis in Verkaufsstellen erfolgen, die nur Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsklausel eines Lieferanten betreiben. Dies wird nicht nur durch die rein zahlenmäßige Überlegenheit solcher Geschäfte im relevanten Markt verdeutlicht, sondern auch durch den viel geringeren Anteil von Verkaufsstellen mit hohem Umsatz (an Kleineis), die auf die vorstehend von Verkaufsstellen mit hohem Umsatz (an Kleineis), die auf die vorstehend in Randnr. 138 beschriebene Weise frei sind: Nur 10 % der Kategorie der Verkaufsstellen mit hohem Umsatz sind auf diese Weise frei, im Gegensatz zu 28 % der Kategorie der Verkaufsstellen mit geringerem Umsatz (siehe Randnr. 93). (151) Die Mehrheit der ausgeschlossenen Verkaufsstellen befindet sich außerdem nur in einer Position, die den Verkauf von Kleineis eines einzigen Lieferanten gestattet, da sie nur (eine) Kühltruhe(n) mit Ausschließlichkeitsanspruch hat, die von einem Speiseeislieferanten bereitgestellt wurde(n). Laut Lansdowne befinden sich 56 % aller Verkaufsstellen in dieser Lage (siehe Randnr. 92). (152) Die Mehrzahl der von Lieferanten bereitgestellten Kühltruhen auf dem relevanten Markt wurde durch HB zur Verfügung gestellt: Lansdowne zufolge (siehe Randnr. 88) 61 % von ihnen, Rosslyn zufolge 64 % aller Kühltruhen (siehe Randnr. 107). Laut Lansdowne haben 72 % aller Verkaufsstellen mindestens eine HB-Kühltruhe (76 % laut Rosslyn - siehe Randnr. 108). Nach der eigenen Schätzung von HB (siehe Randnr. 124) haben mindestens 75 % aller Verkaufsstellen im relevanten Markt mindestens eine Kühltruhe von HB. (153) Die Lansdowne-Untersuchung ergab auch, daß 41 % aller Verkaufsstellen sich nur in einer Lage befinden, in der sie nur Kleineiserzeugnisse von HB verkaufen können, da sie nur (eine) Kühltruhe(n) besitzen, die von HB geliefert wurde(n). 35 % aller Verkaufsstellen haben nur eine HB-Kühltruhe, und weitere 6 % haben mehr als eine. Nach Rosslyn ist bei 50 % aller Verkaufsstellen (siehe Randnr. 108) die HB-Kühltruhe die einzige in der Verkaufsstelle, bei weiteren 5 % aller Verkaufsstellen gibt es mehr als eine HB-Kühltruhe, und dies sind die einzigen Kühltruhen in der Verkaufsstelle. Das bedeutet, daß 55 % der Verkaufsstellen der Stichprobe nur in der Lage sind, "Impuls"-Speiseeiserzeugnisse von HB (reine HB-Händler) in dem vorstehend beschriebenen Sinne zu verkaufen. Laut B& A ist bei [. . .] % ([. . .] % von [. . .] % - siehe Randnrn. 116 und 171) aller Verkaufsstellen die HB-Kühltruhe die einzige Kühltruhe in der Verkaufsstelle. [. . .] % der Verkaufsstellenstichprobe waren reine HB-Händler im vorstehend beschriebenen Sinne (siehe Randnr. 116). [. . . mehr als 40 % . . .] % aller Verkaufsstellen sind nach der Einschätzung von HB reine HB-Händler (vgl. HB-Schätzung von [. . . mehr als 60 % . . .] % vom November 1994 - siehe Randnr. 125). (154) Fast der gesamte Umsatz an HB-Kleineis erfolgt in Verkaufsstellen, die nur Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten haben. Dies ist aus der Tatsache erkennbar, daß [. . . mehr als 95 % . . .] % des Umsatzes an HB-Kleineis in Verkaufsstellen gemacht wird, in denen HB-Kühltruhen aufgestellt sind (siehe Randnr. 61). Weil nur 5 % aller Verkaufsstellen frei sind und auch (eine) Kühltruhe(n) mit Ausschließlichkeit des Lieferanten haben (siehe Randnr. 92) und 95 % der HB-Kühltruhen sich in Verkaufsstellen befinden, die nur Kühltruhen mit Ausschließlichkeit des Lieferanten haben (siehe Randnr. 94), ist die Schlußfolgerung unvermeidlich (70), daß fast der gesamte Umsatz von HB über solche Verkaufsstellen erfolgt. (155) Die Lansdowne-Untersuchung zeigt, daß die Höhe des Umsatzes von HB durch solche Verkaufsstellen mit nur (einer) HB-Kühltruhe(n), d. h. durch solche, die reine HB-Händler in dem vorstehend beschriebenen Sinne sind, fast identisch ist mit der Höhe des Kleineisumsatzes, der in anderen Verkaufsstellen gemacht wird, an die HB eine Kühltruhe zur Aufstellung geliefert hat (siehe Randnr. 94). Außerdem zeigt die Höhe des numerischen und gewichteten Vertriebs von HB, daß der Umsatz in den Verkaufsstellen größer ist, in denen sie präsent ist, gegenüber denjenigen, in denen dies nicht der Fall ist (siehe Randnr. 46). Der Umsatz von HB in Verkaufsstellen mit nur (einer) HB-Kühltruhe(n) ist deshalb mindestens so hoch, wie der in allen anderen Verkaufsstellen des relevanten Marktes erzielte. (156) Daraus folgt, daß in etwa 40 % (71) aller Verkaufsstellen des relevanten Marktes die einzige(n) vorhandene(n) Kühltruhe(n) für die Vorratshaltung von Kleineis in der Verkaufsstelle von HB geliefert wurde(n) (siehe Randnr. 153). HB hat in ihrer Antwort auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten ausdrücklich erklärt, daß sie diese Schlußfolgerung nicht bestreitet. Es werde weiter dargelegt, daß 40 % aller Kleineisverkäufe im relevanten Markt in dieser Kategorie von Verkaufsstellen erfolgen (siehe Randnr. 155). Diese Verkaufsstellen sind reine HB-Händler im vorstehend beschriebenen Sinne. Die Vereinbarungen, welche die Kühltruhen betreffen, die in dieser Kategorie von Verkaufsstellen aufgestellt wurden, bilden einen beträchtlichen Teil der Kühltruhenvereinbarungen von HB. 4. Voraussetzungen für die Feststellung, ob der fragliche Teil des HB-Netzes von Kühltruhenvereinbarungen den Wettbewerb auf dem relevanten Markt einschränkt (157) Ein Lieferant, der für den Absatz seiner Kleineiserzeugnisse Zugang zu einer Verkaufsstelle erhalten will (d. h. ein neuer Bewerber für die Verkaufsstelle), in der mindestens eine Kühltruhe mit Lieferanten-Ausschließlichkeit aufgestellt ist, kann dies nur erreichen, wenn diese Verkaufsstelle eine Kühltruhe ohne Ausschließlichkeitsklausel betreibt (d. h. eine freie Verkaufsstelle in dem in Randnr. 148 weiter oben beschriebenen Sinne ist) oder wenn er den Wiederverkäufer überzeugen kann, entweder eine vorhandene Kühltruhe mit Ausschließlichkeit eines Lieferanten auszutauschen oder eine zusätzliche Kühltruhe neben der vorhandenen Kühltruhe mit Ausschließlichkeit eines Lieferanten aufzustellen. Diese beiden Alternativen werden in den nachstehenden Abschnitten i) und ii) in Abhängigkeit von der Kategorie der Verkaufsstelle gemäß Randnr. 156 weiter oben dargelegt. i) Zur Wahrscheinlichkeit, einen Wiederverkäufer zum Austausch einer HB-Kühltruhe zu bewegen. (158) Will ein Wettbewerber Zugang zu einer Verkaufsstelle erhalten, in der die einzige(n) Kühltruhe(n) für die Vorratshaltung von Kleineis von HB zur Verfügung gestellt wurde(n), so kann er versuchen, den Wiederverkäufer zu überzeugen, die HB-Kühltruhe(n) zu ersetzen, entweder durch eine Kühltruhe, die vom Wiederverkäufer selbst bei einer anderen Quelle als dem Lieferanten des Speiseeises gekauft oder geleast wurde, oder durch eine Kühltruhe, die vom Wettbewerber (dem neuen Wettbewerber in der Verkaufsstelle) bereitgestellt wird. a) Austausch gegen eine eigene Kühltruhe des Wiederverkäufers (159) Ein Wiederverkäufer, der den Austausch der Kühltruhe eines Lieferanten mit Ausschließlichkeitsanspruch in Erwägung zieht, wird dies nur tun, wenn er im Ergebnis einen höheren Gewinn erwarten kann. Bei einer solchen Berechnung muß er die Stärke der Position der(s) etablierten Anbieter(s) auf dem relevanten Markt berücksichtigen. Ein Wiederverkäufer, der den Austausch einer HB-Kühltruhe in Erwägung zieht, muß deshalb die überwältigende Stärke der Position von HB auf dem relevanten Markt (siehe Randnr. 141) berücksichtigen. Dies ist insbesondere dort so, wo die HB-Kühltruhe die einzige in der Verkaufsstelle ist. Wenn der Wiederverkäufer den Austausch dieser einen Kühltruhe von HB gegen eine eigene Kühltruhe ins Auge faßt, ist zu erwarten, daß die in der eigenen Kühltruhe des Wiederverkäufers vorrätig gehaltenen Speiseeiserzeugnisse im allgemeinen die entsprechenden Marktanteile der zahlreichen unterschiedlichen Hersteller im relevanten Markt widerspiegeln. Wegen der starken Position von HB wird sich das Sortiment der in der Verkaufsstelle angebotenen Produkte nach dem Austausch wahrscheinlich nicht in großem Umfang ändern. Der Wiederverkäufer kann deshalb wohl kaum erwarten, daß seine Gewinne durch die Möglichkeit des Angebotes einer Kombination von Herstellererzeugnissen wesentlich steigen werden. (160) Auch die Abneigung der Wiederverkäufer gegen Risiken sollte als Faktor berücksichtigt werden, der es unwahrscheinlich macht, daß ein Wiederverkäufer die Anschaffung einer eigenen Kühltruhe beschließt: Die Unsicherheit über die zukünftigen Gewinne sowie die generelle Unannehmlichkeit, die die Anschaffung und Unterhaltung einer eigenen Kühltruhe mit sich bringt, werden zu nicht unbedeutenden Hinderungsgründen führen, besonders für kleine Wiederverkäufer. Hier ist zu bedenken, daß die Unsicherheit über die zukünftigen Gewinne wahrscheinlich insbesondere kleine Wiederverkäufer davon abhält, für die das in einer solchen Investition enthaltene Risiko (siehe unten) ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen könnte und damit weniger attraktiv ist. (161) Die für den Kauf einer eigenen Kühltruhe des Wiederverkäufers notwendige Investition sowie die Kosten für ihre Wartung werden zu einem hemmenden Faktor für Wiederverkäufer, die dadurch auf die Bereitstellung einer kostenfreien Kühltruhe verzichten würden, einschließlich der durch den Lieferanten gewährleisteten Wartung. Selbst wenn der Wiederverkäufer indirekt für den Service (siehe Randnrn. 76-79) bezahlt, sind die Größenvorteile bei der Aufstellung und Wartung von Kühltruhen, die für einen Großlieferanten von Speiseeis wie HB möglich sind, für kleine Wiederverkäufer nicht verfügbar und werden deshalb zu einem Anreiz dafür, die Bereitstellung durch den Lieferanten zu akzeptieren. Vor der Einführung der dualen Preisgestaltung im Jahr 1995 bedeutete die Politik der Inklusivpreise von HB (siehe oben), daß dieser Hinderungsfaktor sogar noch ausgeprägter war. Als Ergebnis der Einbeziehung dieses Elementes in den Preis für über den Ladentisch verkauftes Speiseeis hat ein Wiederverkäufer mit eigener Kühltruhe indirekt den HB-Kühltruhenbestand finanziert, ohne von der Bereitstellung einer Kühltruhe zu profitieren. Solche Investitionen sind darüber hinaus dann "Verlustkosten" für den Wiederverkäufer, wenn er die Kühltruhe nicht leicht wiederverkaufen kann. Solche Kostenbetrachtungen sind besonders für Wiederverkäufer relevant, die aus irgendeinem Grund Barmittel- oder Kreditbeschränkungen haben, und sind deshalb für kleinere Verkaufsstellen besonders ausschlaggebend. Die Lansdowne-Untersuchung stellte fest, daß diese kommerziellen/kostenmäßigen Gesichtspunkte für Wiederverkäufer unverkennbare Hinderungsgründe für den Kauf einer eigenen Kühltruhe sind (siehe Randnrn. 100 und 104). (162) Die Notwendigkeit, die Beziehungen zum Lieferanten der auszutauschenden Kühltruhe abzubrechen, ist besonders dort ein weiteres Hindernis, wo dieser Lieferant eine Marktposition hat, die so stark wie die von HB ist. Allein die Tatsache, daß es so wenige Wiederverkäufer gibt, die sich für den Kauf oder das Leasing von Kühltruhen zwecks Vorratshaltung von "Impuls"-Speiseeis in Irland entschieden haben, scheint diese Einschätzung zu bestätigen. Vor der Abtretung von HB-Kühltruhen im Jahr 1996 hatten sich sehr wenige Wiederverkäufer in Irland für den Kauf eigener Kühltruhen entschieden (siehe Rosslyn-Untersuchung in Randnr. 107, im April 1996 vor der Abtretung ausgeführt). Die meisten der Kühltruhenabtretungen an Wiederverkäufer durch HB erfolgten [. . .] und machen einen großen Anteil der im Besitz von Wiederverkäufern befindlichen Kühltruhen auf dem relevanten Markt aus. Die 1995 eingeführte Kühltruhen-Mietkaufregelung von HB hat keinerlei Interesse bei den Wiederverkäufern gefunden (siehe Randnrn. 70 und 71), und dies trotz der von HB zum Ausdruck gebrachten Überzeugung, daß ihre Bedingungen sich als attraktiv für diese erweisen würden. Nur 11 % der durch Lansdowne befragten Wiederverkäufer, die nicht bereits eine eigene Kühltruhe besaßen oder eine im Mietkauf nutzten, waren an der HB-Regelung interessiert. Die von Rosslyn durchgeführte Marktuntersuchung ergab, daß von den 26 % aller befragten Verkaufsstellen, die angegeben hatten, daß sie bereit wären, eine Austausch- oder zusätzliche Kühltruhe aufzustellen, 82 % nicht bereit wären, selbst eine Kühltruhe zu kaufen, und 80 % keine Kühltruhe ohne Ausschließlichkeitsklausel mieten würden. (163) HB hat vorgebracht, daß in Verkaufsstellen mit mehr als einer HB-Kühltruhe beim Wiederverkäufer eine größere Neigung vorhanden ist, eine davon gegen eine eigene auszutauschen und die andere(n) weiter zu behalten. Es muß darauf hingewiesen werden, daß die meisten Verkaufsstellen in der relevanten Kategorie (d. h. solche, bei denen sich nur HB-Kühltruhen befinden), nur eine einzige Kühltruhe von HB für den Verkauf von Kleineis haben (siehe Randnr. 153). Die übrigen haben meistens nur zwei Kühltruhen. Bei den Verkaufsstellen mit zwei oder mehr HB-Kühltruhen ist ein Wiederverkäufer nur geneigt, eine oder mehrere von ihnen auszutauschen, wenn er erwarten kann, daß die neu aufgestellte Kühltruhe mindestens den gleichen Umsatz an Kleineis bringt, wie mit der ausgetauschten erzielt wurde. Auch wenn er zu einer solchen Schlußfolgerung kommen könnte, zeigen die Beweise, daß Wiederverkäufer sich sehr selten für diesen Weg entscheiden (siehe unten). Obwohl die Marktstärke von HB der ausschlaggebende Grund für diese Zurückhaltung beim Austausch von HB-Kühltruhen sein muß, ist es wahrscheinlich, daß mindestens zum Teil die eben beschriebenen Hinderungsgründe für den Erwerb von Kühltruhen ausschlaggebend sind. (164) Die Marktuntersuchung, auf die sich die Kommission stützt, beweist die Tatsache, daß der Austausch von durch einen Lieferanten bereitgestellten Kühltruhen durch eigene Kühltruhen des Wiederverkäufers oder durch Kühltruhen, die von den vorhandenen Konkurrenten geliefert werden, nicht üblich (siehe Randnr. 111) und d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.