Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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azu bereit wären, eine HB-Kühltruhe gegen zwei kleinere Kühltruhen auszutauschen, von denen eine nicht im Besitz von HB wäre: 49 % verneinten; 44 % bejahten die Frage. ii) Die Untersuchungen von Rosslyn (105) Mars gab auch eine Untersuchung des irischen Impuls-Speiseeismarktes in Auftrag. Die Untersuchung wurde von der Londoner Firma Rosslyn Research Ltd (38) durchgeführt, obwohl die Feldarbeit von dem örtlichen Unternehmen Irish Marketing Surveys ausgeführt wurde. Die Rosslyn-Untersuchung umfaßt 408 Verkaufsstellen, die geographisch über Irland verteilt sind, mit einer Streuung nach Verkaufsstellengröße und -typ. Einige der Hauptergebnisse der Rosslyn-Untersuchung werden unten umrissen, zusammen mit einigen Vergleichszahlen der Rosslyn-Untersuchung von 1991. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung gab Mars weiterhin die Durchführung einer Wirtschaftsanalyse in Auftrag, die ebenfalls unten behandelt wird. (106) Der verhältnismäßige Anteil von Verkaufsstellen mit nur einer "front of shop"-Kühltruhe für Impuls-Speiseeis betrug 64 % (39); der verhältnismäßige Anteil mit solcher Kühltruhen betrug 31 % (40); der verhältnismäßige Anteil mit drei oder mehr betrug 4 % (41). Die Durchschnittsanzahl der Kühltruhen pro Verkaufsstelle lag bei 1,42 (42). (107) 92 % (43) der Kühltruhen waren Eigentum des Herstellers des darin vorrätig gehaltenen Produktes. 6 % (44) der Kühltruhen waren Eigentum des Wiederverkäufers selbst. 64 % (45) der Kühltruhen waren Eigentum von HB (46), 14 % (47) von Mars, 4 % von Valley, 2 % von Dale Farm, 1 % von Leadmore. (108) 50 % der Verkaufsstellen hatten nur eine HB-Kühltruhe; 5 % hatten nur zwei HB-Kühltruhen; 2 % hatten nur eine Mars-Kühltruhe; 1 % hatte jeweils eine Valley-, Dale-Farm- und Leadmore-Kühltruhe; 14 % hatten eine HB- und eine Mars-Kühltruhe, 7 % hatten eine HB-Kühltruhe und eine von irgendeinem anderen Hersteller außer Mars. (109) 97 % der von einem Hersteller bereitgestellten Kühltruhen waren vom Hersteller gemietet, 99 % hiervon kostenfrei zur Verfügung gestellt; 88 % wurden im Rahmen einer Ausschließlichkeitsbedingung (48) zur Verfügung gestellt; 27 % (49) der Wiederverkäufer, die von den Herstellern mit Kühltruhen beliefert worden waren, gaben an, daß sie gerne die Produkte anderer Hersteller in den Kühltruhen vorrätig halten würden (68 % (50) waren nicht interessiert). (110) 87 % der Wiederverkäufer mit Kühltruhen mit Ausschließlichkeitsbedingung eines Herstellers müßten eine weitere Kühltruhe aufstellen lassen, wenn sie eine andere Marke Speiseeis zu verkaufen wünschten; von diesen gaben 67 % an, daß sie "keinen Platz" dafür hätten. Von denjenigen, die angaben, genügend Platz zu haben, gaben 15 % an, sie hätten sich dafür entschieden, keine aufzustellen, da es "in bezug auf die laufenden Kosten nicht wirtschaftlich wäre" und 13 %, da sie "bessere Verwendung für den Platz" hätten; 43 % derjenigen Wiederverkäufer mit ausreichend Platz gaben an, daß sie dazu bereit wären, eine weitere Kühltruhe aufzustellen, "wenn die Nachfrage nach einem anderen Produkt groß wäre". (111) Von den Kühltruhen, die im Verlauf der vorausgegangenen fünf Jahre durch eine andere Kühltruhe von demselben oder einem anderen Speiseeishersteller ersetzt worden waren (zurückgegeben, ausgewechselt oder getauscht), gehörten 78 % HB; 55 % der Kühltruhen wurden zurückgegeben, ausgewechselt oder getauscht, um durch eine modernere Kühltruhe ersetzt zu werden; weitere 25 % wurden zurückgegeben, ausgewechselt oder getauscht, um durch eine größere Kühltruhe ersetzt zu werden; 74 % der neuen Kühltruhen gehören HB; zurückgegebene, ausgewechselte oder getauschte Kühltruhen wurden nahezu ausnahmslos durch Kühltruhen desselben Herstellers ersetzt - 214 von diesen 234 ersetzten Kühltruhen waren HB-Kühltruhen, die HB-Kühltruhen ersetzten. (112) 72 % aller Verkaufsstellen gaben an, sie seien nicht dazu bereit, eine Ersatz- oder Zusatzkühltruhe aufzustellen; von denjenigen, die dazu bereit wären (26 % der gesamten Stichprobe) wären 82 % nicht dazu bereit, selbst eine Kühltruhe zu kaufen; 94 % wären nicht dazu bereit, eine Kühltruhe im Rahmen einer Ausschließlichkeitsklausel gegen einen Kredit zu übernehmen, der die Kosten der Kühltruhenbereitstellung widerspiegelt; 80 % würden eine Kühltruhe ohne Ausschließlichkeitsklausel nicht mieten; 84 % wären allerdings bereit, eine kostenfreie Kühltruhe im Rahmen einer Lieferanten-Ausschließlichkeitsklausel zu übernehmen. Als dieselben 26 % der Stichprobe gefragt wurden, ob sie eine weitere Kühltruhe aufstellen könnten (zusätzlich zu einer anderen mit Lieferanten-Ausschließlichkeitsklausel), gaben 77 % an, sie könnten dies nicht; von diesen führten 51 % Platzmangel und eine bessere Verwendung des vorhandenen Platzes als Gründe an, während weitere 22 % angaben, dies sei hinsichtlich der laufenden Kosten nicht wirtschaftlich. Von denjenigen, die angaben, daß sie dies könnten (20 % von 26 % der gesamten Stichprobe), waren nur 17 % dazu bereit. (113) Die Untersuchung wurde Mitte April 1996 erstellt. Nur 5 % der Wiederverkäufer war eine Kühltruhe im Rahmen der "Anschub"-Regelung (s. Randnrn. 72 und 73) angeboten worden. Nur 13 % der Wiederverkäufer waren sich der Existenz der HB-Mietkaufregelung bewußt. (114) Die wirtschaftliche Analyse mit dem Titel "Einschätzung von Ausschlußniveaus auf dem irischen Speiseeismarkt" wurde von einem volkswirtschaftlichen Beratungsunternehmen, Case Associates, durchgeführt. Diese Analyse hat eine Anzahl von Schlußfolgerungen aus der Untersuchung gezogen. Die Analyse enthält unter anderem die Berechnung des verhältnismäßigen Anteils aller Verkaufsstellen, die in dem Sinne "ausgeschlossen" sind, daß eine neue Kühltruhe aufgestellt werden müßte, damit ein Neueinsteiger sein Speiseeis dort verkaufen könnte. Die Analyse kommt durch ein Berechnungsverfahren zu der Schlußfolgerung, daß mindestens 89 % (51) aller Verkaufsstellen, die Impuls-Speiseeis verkaufen, auf diese Weise ausgeschlossen sind. Bei der Verwendung eines alternativen Berechnungsverfahrens kommt die Analyse zu einem Ausschlußniveau (in dem soeben beschriebenen Sinne) von 84 % (52). Noch ein anderes Berechnungsverfahren setzt den Ausschluß bei einem höheren Niveau von 93 % (53) an. iii) Die Untersuchungen von B& A (115) HB gab auch eine Marktuntersuchung in Auftrag, die im August/September 1996 von Behaviour & Attitudes Limited, einem Marktforschungsunternehmen, durchgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser Untersuchung waren in der schriftlichen Antwort von HB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten. Die Stichprobe für die Untersuchung umfaßte 507 Einzelhandelsverkaufsstellen, die geographisch über Irland verstreut waren, mit einer Streuung nach Größe und Typ (54) der Verkaufsstelle. Die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung sind unten aufgeführt. (116) [. . .] % der erfaßten Verkaufsstellen hatten eine "front of shop"-Kühltruhe, [. . .] % hatten zwei Kühltruhen und [. . .] % drei oder mehr. HB-Produkte wurden von [. . .] % der erfaßten Verkaufsstellen verkauft, Mars von [. . .] %, Valley von [. . .] %, Nestlé von [. . .] % und Häagen Dazs von [. . .] %. [. . .] % aller erfaßten Verkaufsstellen hielten HB-Speiseeiserzeugnisse nicht mit den Erzeugnissen irgendeines anderen Speiseeisherstellers zusammen vorrätig. HB trifft in [. . .] % der erfaßten Verkaufsstellen auf direkte Konkurrenz durch andere Speiseeismarken, d. h. in weniger als [. . .] % der Verkaufsstellen, in denen ihre Produkte verkauft werden. (117) Bei den Verkaufsstellen mit nur einer Kühltruhe handelte es sich zu [. . .] % um HB-Kühltruhen, [. . .] % waren Mars-Kühltruhen, [. . .] % Valley-Kühltruhen, [. . .] % Nestlé-Kühltruhen und [. . .] % Wiederverkäufertruhen. Von den Verkaufsstellen mit 2 oder mehr Kühltruhen hatten mindestens [. . .] % eine HB-Kühltruhe, [. . .] % eine Mars-Kühltruhe, [. . .] % eine Valley-Kühltruhe, [. . .] % eine Nestlé-Kühltruhe, [. . .] % eine Häagen Dazs-Kühltruhe und [. . .] % eine Wiederverkäufertruhe. [. . .] % aller erfaßten Verkaufsstellen hatten eine einzige HB-Kühltruhe allein im vorderen Ladenbereich stehen. (118) B& A fragte die Wiederverkäufer danach, wie oft sie nach Marken gefragt würden, die zur Zeit nicht vorrätig gehalten wurden. [. . .] % antworteten, daß sie nie danach gefragt wurden, [. . .] % sagten selten, [. . .] % gelegentlich und [. . .] % häufig. Von denjenigen, die irgendwann nach nicht vorrätig gehaltenen Marken gefragt wurden, unternahmen [. . .] % nichts, [. . .] % "fügten einen Hersteller hinzu" und niemand "wechselte den Hersteller". Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, daß in den vergangenen sieben Jahren [. . .] % der Verkaufsstellen irgendwann neue Speiseeismarken ins Sortiment genommen hatten und daß [. . .] % der Verkaufsstellen irgendwann Speiseeismarken aus dem Sortiment genommen hatten; die Hauptgründe, die für ein solches Herausnehmen aus dem Sortiment angeführt wurden, waren mangelnde Kundennachfrage ([. . .] %), unzureichende Lieferstandards ([. . .] %) und eine unzureichende Kühltruhenwartung ([. . .] %). (119) Wiederverkäufer mit nur einer Kühltruhe in ihrer Verkaufsstelle wurden befragt, ob sie bereit wären, eine zweite Kühltruhe aufzustellen - [. . .] % waren dies nicht, [. . .] % waren es, und die übrigen wußten es nicht. Der Hauptgrund, der für diese fehlende Bereitschaft angeführt wurde, war Platzmangel. Dieselben Verkaufsstellen wurden auch nach ihrer Bereitschaft gefragt, die vorhandene Kühltruhe zu ersetzen - [. . .] % waren nicht dazu bereit, [. . .] % waren dazu bereit, und die übrigen wußten es nicht. Die Hauptgründe, die für eine solche fehlende Bereitschaft angeführt wurden, waren Zufriedenheit mit dem Produktsortiment und der Kühltruhe des derzeitigen Lieferanten. Dieselben Wiederverkäufer wurden weiterhin gefragt, ob sie dazu bereit wären, die bei ihnen vorhandene Kühltruhe gegen zwei kleinere zu ersetzen - [. . .] % verneinten, [. . .] % bejahten, und die übrigen wußten es nicht. (120) Die Wiederverkäufer wurden gefragt, ob sie in dem Fall, daß die Hersteller keine Kühltruhenausschließlichkeit mehr auferlegen und statt dessen eine gesonderte Kühltruhenmiete erheben würden, ein umfassenderes Produktsortiment vorrätig halten würden; [. . .] % gaben an, sie würden ein umfassenderes Sortiment vorrätig halten; [. . .] % verneinten die Frage; [. . .] % gaben an, sie würden dasselbe Sortiment vorrätig halten; [. . .] % gaben an, sie würden die Vorratshaltung insgesamt einstellen. Diejenigen [. . .] %, die vermuteten, ein umfassenderes Sortiment vorrätig zu halten, wurden weiterhin gefragt, ob sie damit rechnen würden, eine Kühltruhe zu kaufen/leasen, anstatt die Miete zu zahlen - [. . .] % bejahten, und [. . .] % verneinten die Frage. Schließlich stellte die Untersuchung ein sehr hohes Maß an Zufriedenheit der Wiederverkäufer mit dem Produktsortiment, den Liefervereinbarungen und dem Wartungsdienst aller Speiseeislieferanten für die erfaßten Verkaufsstellen fest. (121) HB legte zusammen mit seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine andere Untersuchung von B& A vor mit dem Titel "Neue HB-Kühltruhen: die Meinungen von Wiederverkäufern", die 1994 durchgeführt wurde. Diese Untersuchung wurde mit der Zielsetzung durchgeführt, die Meinungen von Wiederverkäufern und Verbrauchern über neu aufgestellte HB-Kühltruhen zu erhalten. Die Untersuchung war dementsprechend auf größere Verkaufsstellen ausgerichtet, so daß ihre Nützlichkeit für die Zwecke dieser Entscheidung relativ begrenzt ist. Die Untersuchung kam unter anderem zu dem Ergebnis, daß HB in bezug auf ihre Leistung unter einer Anzahl verschiedener Überschriften von den Wiederverkäufern höher bewertet wurde als andere Speiseeislieferanten. Sie kam auch zu dem Ergebnis, daß die Wiederverkäufer der Idee der Aufstellung von zwei HB-Kühltruhen in einer Verkaufsstelle eher abgeneigt gegenüberstanden, wobei die Hauptgründe dafür Platzmangel und Kosten waren. (122) HB legte zusammen mit ihrer Antwort auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten außerdem eine "Qualitative Studie" mit dem Titel "Die Vorratshaltungspolitik der Wiederverkäufer" vor, die von B& A für HB im März/April 1997 auf der Grundlage von 25 Einzelbefragungen durchgeführt wurde. Zweck der Untersuchung war, "einige qualitative Einblicke zu gewinnen, wie Wiederverkäufer ihre Läden führen", obwohl akzeptiert wurde, daß die Untersuchungsergebnisse nur als "grobe Indikatoren" angesehen werden könnten. Diese Ergebnisse schließen folgendes ein. (123) Die meisten der befragten Wiederverkäufer "gehen nicht so weit, daß sie Berechnungen des Gewinns pro Quadratfuß anstellen"; eher "arbeiten sie nach ihrer eigenen gefühlsmäßigen Einschätzung dieser Berechnung". Es wurde auch etwas Beunruhigung über die Tatsache zum Ausdruck gebracht, daß oberhalb von Speiseeistruhen nichts gelagert werden kann; dies bedeutet, daß "die Tendenz besteht, sie in der Mitte des Fußbodens zu plazieren", was "offenbar zu einiger Sorge über eine zu geringe Platzausnutzung führt". Die Wiederverkäufer wiesen auch darauf hin, daß die "häufigere Nachfuellung einer Kühltruhe zur Maximierung des Durchsatzes in den Sommermonaten" dem "Aufstellen zusätzlicher Kühltruhen zur Bewältigung der Nachfragespitzen nach Speiseeis im Sommer" vorzuziehen sei. Die Studie kam auch zu dem Ergebnis, daß "Umverteilung des Platzes" zur Deckung der "wechselnden Verbrauchernachfrage . . . nicht in größerem Maßstab" erfolgte, "da die Läden selbst meistens relativ klein sind". iv) Sonstige Quellen (124) HB schätzt (1997), daß [. . .] Verkaufsstellen nur über eine "front of shop"-Kühltruhe von HB verfügen, daß beinahe [. . .] Verkaufsstellen über mehr als eine Kühltruhe verfügen und daß von diesen insgesamt [. . .] Verkaufsstellen annähernd [. . .] ausschließlich HB Impuls-Speiseeiserzeugnisse vorrätig halten. Auf der Grundlage der von HB geschätzten insgesamt [. . .] Verkaufsstellen (siehe Randnr. 41) sind [. . . mehr als 40 % . . .] % aller Einzelhandelsverkaufsstellen in Irland in der Lage, nur die Speiseeiserzeugnisse von HB zu verkaufen. (125) In einem Papier mit dem Titel "Kühltruhenverkäufe vor Ort", das der Kommission am 29. November 1994 von HB vorgelegt wurde, erklärte HB, daß "sie [. . .] Verkaufsstellen einschließlich Handelsvertreter-Verkaufsstellen" habe. Von diesen werden [. . .] (oder [. . .] %) mit anderen Lieferanten geteilt. Die Gesamtzahl laut "Universe" (Nielsen) beträgt 9 669 Verkaufsstellen. Auf dieser Grundlage waren [. . .] Verkaufsstellen (oder [. . .] % der Verkaufsstellen von HB) damals Alleinverkaufsstellen für HB; die [. . .] Alleinverkaufsstellen für HB machen [. . . mehr als 60 % . . .] % aller Verkaufsstellen aus (auf der Grundlage des "Nielsen Universe"). 9. Der Speiseeismarkt in Nordirland (126) Die Struktur der Speiseeisindustrie in Nordirland unterscheidet sich wesentlich von derjenigen in Irland. Während HB in Irland der einzige Speiseeishersteller im Besitz von Unilever ist, sind in Nordirland sowohl HB als auch Unilevers britische Speiseeis-Tochtergesellschaft, Walls Ice Cream Ltd, in der Lieferung von Speiseeis aktiv. Walls beliefert multiple Verkaufsstellen, während traditionelle Verkaufsstellen jetzt hauptsächlich von HB beliefert werden. Dale Farm war bis vor kurzem der führende Lieferant von Speiseeiserzeugnissen in Nordirland (55), doch seit 1996 haben HB/Walls die führende Position übernommen. Die verschiedenen Marken haben jedoch nichtsdestoweniger in Irland und Nordirland unterschiedlichen Bekanntheitsgrad, was durch die Tatsache belegt wird, daß Dale Farm weiterhin einen wertmäßigen Marktanteil von 40 % behauptet (im Gegensatz zu seinem zu vernachlässigenden Anteil auf dem irischen Markt - siehe Randnr. 36); auch die Preise für ähnliche Erzeugnisse unterscheiden sich in gewissem Maße. (127) Während HB in Irland ihre Speiseeiserzeugnisse gewöhnlich direkt an den Einzelhandel liefert, wickelt sie in Nordirland ihren Vertrieb nur über Handelsvertreter ab. Außerdem stellt HB in Nordirland bei Kühltruhenvereinbarungen dem Einzelhandel für die Überlassung ihrer Kühltruhen eine Jahresmiete in Rechnung und gewährt für ihre Produkte die dort üblichen Preisnachlässe, wenn die Wiederverkäufer eigene Kühltruhen haben. (128) In Irland und Nordirland gelten unterschiedliche Vorschriften, was den zulässigen Fettgehalt von Speiseeis betrifft. In Irland muß Speiseeis einen Mindestgehalt an Butterfett von 5 % haben, während die Vorschriften im Vereinigten Königreich einen solchen Mindestgehalt nicht vorsehen. Auch die MwSt.-Sätze unterscheiden sich etwas. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (129) Gegenstand dieser rechtlichen Würdigung ist die Feststellung der Vereinbarkeit der Vereinbarungen von HB über den Vertrieb ihrer "Impuls"-Speiseeiserzeugnisse (Kleineis) in Irland mit den Artikeln 85 und 86. Mit diesen Vereinbarungen verfolgt HB eine Politik, im Rahmen deren sie den Verkaufsstellen, die ihre Erzeugnisse vorrätig halten, Kühltruhen auf der Grundlage der Kühltruhenausschließlichkeit zur Verfügung stellt. Die Bewertung der Vereinbarkeit der fraglichen Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit Artikel 85 erfolgt unter Beachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, denen sie unterliegen (56). A. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 1. Der relevante Markt i) Der sachlich relevante Markt (130) Der sachlich relevante Markt (Produktmarkt) umfaßt im Prinzip alle Erzeugnisse, die vom Verbraucher auf der Grundlage ihrer Merkmale, ihres Preises oder des vorgesehenen Zwecks als in angemessener Weise gegeneinander austauschbar verstanden werden (57). Bei Anwendung dieser Kriterien sollte in erster Linie zwischen industriell und handwerklich hergestelltem Speiseeis unterschieden werden, in Übereinstimmung mit der Art und Weise der Herstellung und des Vertriebs von Speiseeis (siehe Randnr. 10). In Irland ist nur industriell hergestelltes Speiseeis in bedeutendem Umfang zu finden. Zweitens sollte in Abhängigkeit von dem Verzehrort zwischen den folgenden drei Produktkategorien (58) von Speiseeis (59) unterschieden werden: "Impuls"-Speiseeis (Kleineis), Haushaltseis und Gastronomie- oder Großverbrauchereis (siehe Randnr. 11). (131) Speiseeis, das dem Verbraucher als Teil der Gastronomiedienstleistungen angeboten wird, bildet einen gesonderten Produktmarkt (60). Dieser Markt besteht im wesentlichen (61) aus industriell hergestelltem Speiseeis für Großverbraucher, das diese zum Beispiel als Dessert servieren, wobei häufig durch den Gastronomiebetrieb eine Wertschöpfung an dem Speiseeis erfolgt. (132) Die Eigenschaft des Produkts ist bestimmend dafür, daß der Verzehrort entscheidend für die Bestimmung des relevanten Marktes ist. Wegen der Notwendigkeit, das Speiseeis auf niedriger Temperatur zu halten, hat ein Verbraucher, der ein solches Erzeugnis in einer Einzelhandelsverkaufsstelle kauft, zwei Möglichkeiten des Verzehrs zur Auswahl: Entweder kann, einem "Impuls" folgend, das vom Verbraucher gekaufte Speiseeis sofort am Verkaufsort oder in dessen Nähe verzehrt werden, oder es kann so schnell wie möglich in einer Kühltruhe, wahrscheinlich beim Verbraucher zu Hause, für den Verzehr zu einem späteren Zeitpunkt aufbewahrt werden. Diese Unterscheidung auf der Grundlage des vom Verbraucher beim Kauf des Speiseeises vorgesehenen Zwecks bestimmt wiederum die Unterschiede in den Eigenschaften und im Preis zwischen "Impuls"- und Haushaltseis-Erzeugnissen, Haushaltseis-Erzeugnisse haben normalerweise die Form von Speiseeisblöcken oder -torten sowie Multipacks von Einzelportionen, wohingegen "Impuls"-Erzeugnisse immer als Einzelportionen angeboten werden. Es ist deshalb einleuchtend, daß "Impuls"- und Haushalts-Speiseeis unterschiedliche und ausgeprägte Erzeugnismärkte bilden. (62) (133) Vom Standpunkt des Verbrauchers her können Einzelportionspackungen als in angemessener Weise austauschbar gegen Einzelportionen von ausportioniertem Speiseeis und Softeis angesehen werden. Im Fall von Softeis kann dies Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten über seine Zusammensetzung geben, da es nicht aus Milch besteht. Der Standpunkt des Verbrauchers ist weder in jedem Fall das einzige Kriterium für die Bestimmung eines Produktmarktes, noch ist eine Überprüfung lediglich hinsichtlich der objektiven Merkmale des fraglichen Produktes ausreichend. Die Wettbewerbsbedingungen, die Vertriebsstruktur und die Nachfrage auf dem Markt müssen ebenfalls berücksichtigt werden (63). Bei Kleineis ist deshalb wegen der unterschiedlichen Bedingungen, die für die Herstellung und den Vertrieb dieser Kategorien von Kleineis gelten, ein weiteres Unterscheidungsmerkmal erforderlich. Unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung von ausportioniertem Speiseeis in Irland braucht man seinen Einfluß in den relevanten Produktmarkt nicht zu berücksichtigen. Dagegen wird Softeis in Irland in großem Umfang verkauft. (134) Einzeln verpackte Speiseeisportionen werden durch den Einzelhandel in der Form eingekauft, in der sie an den Verbraucher weiterverkauft werden. Sie sind speziell für die Selbstbedienung des Verbrauchers gestaltet (siehe Randnr. 12). Im Fall von Softeis erfolgt eine Wertschöpfung durch den Wiederverkäufer, der den auf Umgebungstemperatur befindlichen Softmix weiterverarbeiten muß, bevor das Endprodukt dem Verbraucher serviert werden kann. Der so durch den Wiederverkäufer geschaffene Mehrwert spiegelt sich in allgemein höheren Handelsspannen für Softeis gegenüber den einzeln verpackten Speiseeisportionen wider. Darüber hinaus erfordert Softeis Anlagen, die sich von den Kühltruhen unterscheiden, in denen die einzeln verpackten Speiseeissorten vorrätig gehalten werden. Für Softeis müssen in der Verkaufsstelle besondere Verarbeitungsmaschinen für die Verarbeitung und die Ausgabe des Erzeugnisses installiert werden. Dazu gehört die Bereitstellung von besonderem Personal (für die Kundenbedienung und die Wartung) und ein entsprechender Platzbedarf. (135) Als Ergebnis der vorgenannten Unterschiede in den Vertriebsbedingungen für Softeis und einzeln verpackte Speiseeisportionen sind die Wettbewerbsbedingungen, unter denen sie dem Einzelhandel angeboten werden, unterschiedlich und ausgeprägt. Bezüglich der Herstellung sind die unterschiedlichen Merkmale des Produktes (Softmix gegenüber Speiseeis), und damit der zu ihrer Herstellung angewandten Technologie, ein weiteres Hindernis für die Substitution bei der Lieferung. Verpackte Speiseeisportionen sind darüber hinaus in hohem Maße durch Handelsmarken gekennzeichnet, wohingegen Softeis im allgemeinen kein Warenzeichen trägt. Diese lieferseitigen Unterschiede werden durch die Tatsache veranschaulicht, daß die Hersteller der beiden Speiseeiskategorien andere sind (siehe Randnr. 38): Nur HB produziert beide Typen, und auch ihr Anteil am Softeismarkt ist viel kleiner, als bei verpackten Einheiten (siehe Randnrn. 27 und 38). Sie bilden deshalb getrennte Erzeugnismärkte. (136) Selbst wenn diese beiden eben beschriebenen Kategorien als ein einziger Produktmarkt betrachtet würden, würde dies die vorliegende Bewertung nicht wesentlich beeinflussen. Der Grund hierfür ist, daß Softeis eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zum Speiseeismarkt insgesamt hat. Im Ergebnis würden die Positionen der verschiedenen Hersteller auf dem Markt nicht wesentlich beeinflußt werden. Tatsächlich würde die Position von HB unter den Herstellern von verpackten Einheiten durch das Hinzukommen ihres Anteils am Softeismarkt am wenigsten geschwächt werden (siehe Randnr. 38). (137) Die Wettbewerbsbedingungen in einzelhandelsfremden Kanälen (d. h. Schulen, Firmenkantinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen) haben oft Merkmale, die sich von denjenigen in normalen Einzelhandelsverkaufsstellen unterscheiden, insbesondere durch die Tatsache, daß die Erzeugnisse vielfach nicht an die allgemeine Kundschaft verkauft werden, sondern häufig an einen begrenzten Verbraucherkreis. Überlegungen wie das Platzmanagement sind in solchen Einrichtungen häufig ganz unterschiedlich, und auch das Preisniveau kann u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.