Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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e g) (101) angestrebte wirksame Wettbewerbsstruktur. Die Kühltruhenvereinbarungen von HB mit Inhabern von Verkaufsstellen, die nur über HB-Kühltruhen verfügen, bewirken, daß einer sehr beträchtlichen Anzahl (102) (etwa 40 % aller Verkaufsstellen auf dem relevanten Markt, die ihrerseits etwa 40 % der Impuls-Speiseeisverkäufe auf dem relevanten Markt ausmachen; siehe Randnrn. 156 und 184) von Wiederverkäufern die Freiheit genommen wird, Speiseeis von konkurrierenden Anbietern vorrätig zu halten und dem Verbraucher anzubieten. Diese Wiederverkäufer decken aufgrund der fraglichen Vereinbarungen ihren gesamten Bedarf ausschließlich bei HB. Dies erschwert Wettbewerbern den Zugang zu dem relevanten Markt. Eine Kühltruhenvereinbarung auf Ausschließlichkeitsbasis hat damit dieselbe Wirkung wie jede andere Maßnahme, mit der ein marktbeherrschender Anbieter versucht, Wettbewerber vom Abschluß eines Liefervertrags mit dem betreffenden Wiederverkäufer abzuhalten (103). Obwohl der Begriff des Mißbrauchs ein objektiver Begriff ist, ist anzumerken, daß HB sich dieser ausschließenden Wirkung ihrer Kühltruhenvereinbarungen nicht nur bewußt ist, sondern sie sogar angestrebt hat (siehe Randnrn. 64 ff.). (266) Dadurch, daß die Wiederverkäufer veranlaßt werden, unter den in Randnr. 263 dargelegten Umständen eine Ausschließlichkeit zu gewähren, verhält sich HB in einer Weise, die sich von den Bedingungen unterscheidet, die einen normalen Wettbewerb bei Verbrauchsgütern regeln. Diese Praxis wirkt auf Wiederverkäufer anziehend und stellt, aufgrund ihrer allgemeinen Annehmlichkeit, insbesondere durch die Tatsache, daß die Kühltruhe von HB auch gewartet wird, und weil sie die Wiederverkäufer von Sorgen hinsichtlich Kapitalerfordernissen - einschließlich des mit einer solchen Investition verbundenen Risikos - entbindet, einen Anreiz dar. HB liefert durch diese Praxis Wiederverkäufern außerdem eine Kühltruhe, deren Kosten die Größenvorteile bei der Erbringung der Dienstleistung widerspiegeln, Kosten, die kein einzelner Wiederverkäufer erreichen könnte, wenn er sich für den Kauf einer eigenen Kühltruhe entschiede. Allerdings beeinträchtigt diese Praxis die Freiheit der Wiederverkäufer, Lieferanten auf der Grundlage der Vorzüge der von ihnen angebotenen Produkte zu wählen. Die Ausschließlichkeit, die Ergebnis dieser Veranlassung ist, schädigt nicht nur die Konkurrenten von HB auf dem relevanten Markt, indem sie die Marktdurchdringung und die Expansion auf dem Markt erschwert, sondern steht auch den Interessen der Wiederverkäufer und letztlich der Kunden entgegen, da erstere davon abgehalten werden, ihre Wahlfreiheit bezüglich der Produkte, die sie vorrätig halten könnten, sowie darin, wie sie die Raumausnutzung der Verkaufsstelle weitestgehend erhöhen können, auszuüben und letztere nicht frei wählen können, welche Produkte sie kaufen möchten. HB mißbraucht daher ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 (104). (267) HB trägt vor, daß Kühltruhenvereinbarungen eine auf dem fraglichen Markt übliche Geschäftspraxis seien und daher keinen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstellen. Es mag zutreffen, daß die Verwendung solcher Vereinbarungen eine übliche Praxis auf dem betreffenden Markt ist und diese Verträge für beide vertragschließenden Parteien in dem Sinne vorteilhaft sein können, daß der Lieferant ein Mindestmaß an Verkäufen sicherstellt und der Wiederverkäufer sich auf die Sicherheit der Lieferung und den Nutzen der gelieferten Einrichtung verlassen kann. Diese Erwägungen, die in einer normalen Wettbewerbssituation auf einem Markt anwendbar sein können, gelten jedoch im Fall eines Marktes, in dem aufgrund der beherrschenden Stellung eines Unternehmens der Grad des Wettbewerbs bereits geschwächt ist, nicht vorbehaltlos. Ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, daß es einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (105). (268) Laut HB würde ein Verbot der Kühltruhenvereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 86 ferner darauf hinauslaufen, das Unternehmen dazu zu verurteilen, seinen eigenen Interessen zu schaden und es allein für die Tatsache zu strafen, daß es eine marktbeherrschende Stellung innehat. HB weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz hin, nach der der Abschluß wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen für sich allein keinen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 (106) darstellt. Dazu ist anzumerken, daß zum Zweck der Anwendung von Artikel 86 die Umstände im Umfeld der Vereinbarungen, insbesondere deren Wirkung auf die Wettbewerbsstruktur auf dem relevanten Markt, bei der Feststellung des Vorliegens eines Mißbrauchs berücksichtigt werden müssen, wie dies in den Randnrn. 264 bis 266 geschehen ist. (269) HB trägt ferner vor, daß die Ausschließlichkeitsklausel in ihren Kühltruhenvereinbarungen gerechtfertigt ist, um ihr Eigentum vor der Nutzung durch andere Speiseeishersteller zu schützen. In diesem Zusammenhang ist HB der Auffassung, daß das Gemeinschaftsrecht Aspekte des Eigentumsrechts, beispielsweise vertragliche Bestimmungen, unter Umständen, in denen sie als "unfair" oder "unangemessen" (107) angesehen werden könnten, ausnahmsweise als mißbräuchlich behandeln dürfe. Dazu trägt HB jedoch vor, daß die Bestimmungen ihrer Kühltruhenvereinbarung, einschließlich der Bestimmung der Kühltruhenausschließlichkeit, nicht als "unfair"betrachtet werden könnten. (270) Zusätzlich zu den früher vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Ausübung des Eigentumsrechts im Rahmen von Artikel 85 (siehe Randnrn. 211 bis 220) ist anzumerken, daß die Wiederverkäufer als Vergütung für die Ausstattung, die HB ihnen zur Verfügung gestellt hat, eine Miete zahlen, die im Preis des Speiseeises enthalten ist. Unter solchen Umständen kann eine zusätzliche Ausschließlichkeitsklausel bezüglich der Nutzung des Eigentums durch den Mieter nicht unter Bezugnahme auf Eigentumsrechte gerechtfertigt werden. Die gewährte Ausschließlichkeit dient allein dem Nutzen des Lieferanten, zum Nachteil der Wahlfreiheit des Wiederverkäufers, und kann in diesem Sinne als unfair betrachtet werden. HB verwendet ihr Eigentum, um Wiederverkäufer zum Abschluß einer Alleinbezugsvereinbarung zu veranlassen, mit dem Ergebnis, daß diese Verwendung an sich einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 (108) darstellt. 3. Die Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (271) Die mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch HB ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in derselben Weise zu beeinträchtigen, wie dies in bezug auf Artikel 85 erörtert wurde (Randnr. 201). IV. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 (272) Auf Antrag der Firmen Mars und Valley stellt die Kommission zum Antrag von HB auf ein Negativattest oder gegebenenfalls eine Freistellung für die Vertriebsvereinbarungen des Unternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in bezug auf Einzelportionspackungen von Impuls-Speiseeis, das in Irland über Einzelhandelsverkaufsstellen verkauft wird, aus den dargelegten Gründen fest, a) daß die Ausschließlichkeitsklausel in den Kühltruhenvereinbarungen von HB in bezug auf Kühltruhen in Verkaufsstellen, in denen die vorhandene(n) Kühltruhe(n) von HB bereitgestellt wurde(n), eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt und b) daß das Verhalten von HB, Wiederverkäufer, die keine selbst angeschaffte(n) oder von anderen Speiseeislieferanten als HB bereitgestellte(n) Kühltruhe(n) aufgestellt haben, dadurch zum Abschluß von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel zu bewegen, daß sie ihnen anbieten, die Truhen ohne direkte Inrechnungstellung zu liefern und zu warten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 darstellt. (273) Die unter Buchstabe a) genannten Kühltruhenvereinbarungen, die eine Ausschließlichkeitsklausel enthalten, sind noch immer in Kraft. HB bietet auch weiterhin Kühltruhen zu den unter Buchstabe b) aufgeführten Bedingungen an. Die Kommission fordert HB daher gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 auf, die Zuwiderhandlungen abzustellen. Die Kommission fordert HB weiterhin dazu auf, die Parteien, mit denen sie die unter Buchstabe a) aufgeführten Vereinbarungen getroffen hat, darüber in Kenntnis zu setzen, daß jede einzelne der besagten Vereinbarungen nichtig ist und HB mit seinem Verhalten, sie zum Abschluß der fraglichen Vereinbarungen zu bewegen, unter diesen Umständen ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 mißbräuchlich ausnutzt. (274) HB hat den Standpunkt vertreten, die Kommission handle, wenn sie das vorliegende Verfahren fortführe, wider das Subsidiaritätsprinzip, das in bezug auf die Wettbewerbsregeln seinen konkreten Ausdruck in der Bekanntmachung vom 13. Februar 1993 über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten (109) finde. Der vorliegende Fall, der den irischen Markt betreffe, sei bereits vollständig erörtert und Gegenstand einer Entscheidung des Irish High Court (siehe Randnr. 3) gewesen, der keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder Artikel 86 festgestellt habe. (275) Kühltruhenausschließlichkeit ist eine Vertragspraxis, die von der Mehrheit der Speiseeishersteller in allen Teilen der Gemeinschaft angewandt wird. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis wird nicht nur von den beiden Klägern in diesem Fall angefochten, sondern auch von Mars in einer zusätzlichen Klage bezüglich des deutschen Marktes. Die Kühltruhenausschließlichkeit auf dem Impuls-Speiseeismarkt in Großbritannien war auch Gegenstand eines kürzlich von der Monopolies and Mergers Commission verfaßten Berichts (110). Schließlich hat ein deutscher Speiseeishersteller bei der Kommission Standard-Kühltruhenvereinbarungen angemeldet. Die Kommission muß zu solchen Anmeldungen Stellung nehmen. Unter diesen Umständen ist eine Entscheidung der Kommission angemessen, um sicherzustellen, daß die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einheitlich auf verschiedene Formen der Ausschließlichkeit angewandt werden, die von Speiseeisherstellern überall in der Gemeinschaft praktiziert werden. (276) In der Bekanntmachung vom 13. Februar 1993 über die Zusammenarbeit der Kommission mit den Gerichten der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 hat die Kommission erklärt, daß in der Regel kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Prüfung eines Falls besteht, wenn der Beschwerdeführer einen angemessenen Schutz seiner Rechte im Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten erreichen kann (zumindest dann, wenn diese Gerichte konkurrierend für die Klärung der Frage zuständig sind - siehe Rechtssache T-24/90, Automec II (111)). Die Kommission beabsichtigt, sich auf die Fälle zu konzentrieren, die von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung für die Gemeinschaft sind. (277) Ist diese besondere Bedeutung für die Gemeinschaft gegeben, kann die Kommission auch dann tätig werden, wenn bereits ein Verfahren von einem nationalen Gericht angestrengt wurde. Bei der Entscheidung für oder gegen ein Tätigwerden hat das Kriterium des Gemeinschaftsinteresses Vorrang vor dem Umstand, daß der Beschwerdeführer zum Schutz seiner Rechte ein nationales Gericht anrufen kann oder bereits entsprechende Schritte eingeleitet hat. (278) Der vorliegende Fall hat besondere politische, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für die Gemeinschaft, weil es um fundamentale Aspekte von Geschäftspraktiken geht, die überall in der gesamten Gemeinschaft gehandhabt werden, und zwar nicht nur auf dem Speiseeismarkt, sondern auch (worauf auch HB selbst hingewiesen hat) auf vielen anderen Märkten, in denen die Hersteller den Wiederverkäufern Ausstattungen für den Verkauf ihrer Waren zur Verfügung stellen. HB gehört daher zu der Kategorie von Fällen, deren Prüfung die Kommission fortsetzen wird, auch wenn sie vor nationalen Gerichten bereits entschieden wurden. (279) In seinem Urteil vom 28. Mai 1992 (Randnr. 3) nahm der Irish High Court auf die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 (112) Bezug, in der vorläufige Maßnahmen getroffen wurden. Der High Court hat auch erwogen, sich an die Kommission zu wenden oder dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EG-Vertrags eine Frage zur Entscheidung vorzulegen. In Ausübung seines Ermessensspielraums befand der High Court im vorliegenden Fall jedoch keine dieser Alternativen für notwendig, um ein Urteil fällen zu können. Es verstößt keineswegs gegen die Prinzipien, die die konkurrierenden Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und der Kommission bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 des Vertrags regeln, wenn die Kommission eine von einem Urteil eines nationalen Gerichts abweichende Entscheidung trifft, sofern ein solches Vorgehen durch ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse begründet ist. Dieses Interesse liegt im vorliegenden Fall, wie dargelegt, in der Klärung von fundamentalen Aspekten gemeinschaftsweit üblicher Geschäftspraktiken. (280) Den Befürchtungen von HB, einander widersprechende Entscheidungen könnten zu Rechtsunsicherheit führen, ist entgegenzuhalten, daß die Auslegung der betreffenden Artikel des Vertrags letztlich dem Gerichtshof obliegt. Jede Entscheidung der Kommission kann vom Gericht erster Instanz nachgeprüft und letztinstanzlich vom Gerichtshof in bezug auf die rechtlichen Gesichtspunkte beurteilt werden. Nach Artikel 177 kann auch der Irish Supreme Court, vor dem eine Berufung gegen die Entscheidung des High Court anhängig ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausschließlichkeitsklausel in den zwischen Van den Bergh Foods Limited und Wiederverkäufern in Irland geschlossenen Vereinbarungen über die Aufstellung von Kühltruhen in Verkaufsstellen, die zur Vorratshaltung von Einzelportionspackungen von Impuls-Speiseeis nur über eine oder mehrere von Van den Bergh Foods Limited gelieferte Kühltruhe(n) verfügen, nicht aber über eine oder mehrere selbst angeschaffte oder von anderen Speiseeisherstellern als Van den Bergh Foods Limited bereitgestellte Kühltruhe(n), stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Der Antrag von Van den Bergh Foods Limited auf eine Freistellung der in Artikel 1 beschriebenen Ausschließlichkeitsklausel gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag wird abgelehnt. Artikel 3 Das Verhalten von HB, Wiederverkäufer in Irland, die keine selbst angeschaffte(n) oder von anderen Speiseeislieferanten als HB bereitgestellte(n) Kühltruhe(n) aufgestellt haben, dadurch zum Abschluß von Kühltruhenvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel zu bewegen, daß sie ihnen anbieten, zur Vorratshaltung von Einzelportionspackungen von Impuls-Speiseeis eine oder mehrere Kühltruhen ohne direkte Inrechnungstellung zu liefern und zu warten, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag dar. Artikel 4 Van den Bergh Foods Limited hat die in den Artikeln 1 und 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und von Maßnahmen von gleicher Zweckbestimmung oder Wirkung abzusehen. Artikel 5 Van den Bergh Foods Limited wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Wiederverkäufer, mit denen derzeit Kühltruhenvereinbarungen bestehen, die nach Artikel 1 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, über den vollständigen Wortlaut der Artikel 1 und 3 in Kenntnis zu setzen und ihnen mitzuteilen, daß die betreffenden Ausschließlichkeitsklauseln nichtig sind. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Van den Bergh Foods Limited Whitehall Road Rathfarnham IRL-Dublin 14. Brüssel, den 11. März 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2 268/63. (3) Sache IV/34073. (4) Masterfoods gegen HB Ice Cream, [1992] 3 CMLR 830. (5) Sache IV/34395. (6) Sache IV/35436. (7) Pressemitteilung der Kommission vom 8. März 1995, IP/95/229. (8) ABl. C 211 vom 15.8.1995, S. 4; Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, die eine Zusammenfassung der überarbeiteten Vertriebsvereinbarungen von HB enthielt und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufforderte. Es gingen Bemerkungen von Mars ein. (9) Noel McEneaney, Marketingmanager von HB, wird in der Ausgabe des irischen Wiederverkäufermagazins "Shelflife" von März 1996 mit den Worten zitiert: "Eine Faustregel besagt, daß von drei Personen, die ein Impuls-Speiseeiserzeugnis kaufen, nur eine den Laden mit der Absicht betrat, ein Eis zu kaufen. Wir versuchen, diesen Faktor zu maximieren, indem wir gewährleisten, daß der erste Gegenstand, den der Kunde oder die Kundin beim Betreten des Ladens wahrnimmt, eine Eistruhe ist, entweder im Eingangsbereich oder in der Nähe der Kasse." (10) Quelle: AC Nielsen, ein führendes Marktforschungsunternehmen. Die Wertangaben beziehen sich auf Einzelhandelsverkäufe und entsprechen nicht den Angaben nach Bruttoverkaufswert (BVW), auf die an anderer Stelle Bezug genommen wird; die BVW-Zahlen enthalten weder die Wiederverkäufer-Gewinnspanne noch den MwSt.-Satz. Diese Zahlen schließen "Wassereis" ein. (11) HB zufolge sind Marktinformationen zu diesem Sektor nicht öffentlich verfügbar. (12) Über Nacht stieg der Anteil von HB am Speiseeismarkt von 42 % auf 80 %. Dagegen erwarb Premier Dairies das Milchgeschäft von HB. (13) Diese Marktanteilszahlen wurden von AC Nielsen übernommen, das für den Zweck der Berechnung dieser Zahlen dieselbe Marktdefinition wie in der vorliegenden Entscheidung verwendet, mit Ausnahme der Einschließung von "Wassereis" - diese Einschließung wirkt sich jedoch nicht in bedeutendem Maß auf die verhältnismäßigen Anteile der verschiedenen Marktteilnehmer aus. (14) AC Nielsens Impuls-Speiseeisuntersuchung ist die einzige regelmäßige und verläßliche Quelle für Marktdaten bezüglich des Impuls-Speiseeisvertriebs in Irland. Die in Nielsens sogenanntes "Universe" aufgenommenen Verkaufsstellen sind dieselben wie diejenigen, die für seine umfassende Süßwarenuntersuchung erfaßt wurden; ausgeschlossen sind einige Speiseeis-Verkaufsstellen mit marginaler Bedeutung, beispielsweise Kinos, Theater und Eisstände. (15) Die von Lansdowne im Sommer 1996 durchgeführte Untersuchung, die untenstehend im einzelnen beschrieben wird, kam zu dem Ergebnis, daß nur geringfügige Kühltruhen-Bewegungen erfolgen, um der Schwankung der saisonbedingten Nachfrage zu entsprechen (siehe Randnummer 97). (16) Die tatsächlichen Zahlen für ungewichteten/numerischen Vertrieb liegen etwas höher, da nicht alle erfaßten Verkaufsstellen Impuls-Speiseeis lagern. Beispielsweise verkauften nur 93 % aller erfaßten Verkaufsstellen Impuls-Speiseeis. In diesem Fall ist es daher genauer, wenn man die Zahl 79 % auf 79/93 = 85 % korrigiert. Eine ähnliche Berichtigung kann für alle Zeiträume erfolgen, ist jedoch für diese Entscheidung nicht durchgeführt worden. Diese Verfälschung besteht nicht bezüglich der gewichteten Zahl. (17) Die Lagerung der Haushaltserzeugnisse von HB ist ebenfalls zulässig. (18) HB hat allerdings angegeben, daß sie in der Praxis nicht versucht, die zweimonatige Kündigungsfrist gegenüber Wiederverkäufern durchzusetzen, die den Vertrag kurzfristiger oder fristlos beenden wollen. (19) Einige Kühltruhen werden zu Lagerzwecken im hinteren Bereich der Verkaufsstelle gehalten. (20) HB hat allerdings darauf hingewiesen, daß es in der Praxis nicht immer auf der strikten Erfuellung dieser Kriterien als notwendige Vorbedingung für die Bereitstellung einer HB-Kühltruhe besteht. (21) Er sollte nach objektiven Kriterien - beispielsweise dem Zinssatz der Bank von Irland für Kredite an kleine Unternehmen - festgesetzt werden. (22) Die Wartungskosten wurden 1995 auf [. . .] IEP berechnet; daher belief sich der an die Mietkäufer gezahlte jährliche Pauschalbetrag in diesem Jahr auf [. . .] IEP. HB sicherte in bezug auf die Zahlung des Bonus an Wiederverkäufer, die sich im Laufe des Jahres 1995 für einen Mietkauf entschieden, kulante Behandlung zu. (23) Nur [. . .] wurden im Jahr 1995 verkauft, die meisten davon im letzten Teil des Jahres. (24) Die durchschnittliche Lebensdauer einer Kühltruhe wurde von HB auf 10 Jahre berechnet; die Kühltruhen sind nach 8 Jahren von HB abgeschrieben. (25) HB erklärt, daß sie "ein Programm einführte, das das Image der Handelsmarke HB sowie die Sichtbarkeit des Produktsortiments erhalten soll, indem unter anderem ältere Kühltruhen durch modernere Geräte ersetzt werden." Mars erklärt, daß "Unilever 1994 und 1995 ein außergewöhnliches Kühltruhen-Aufstellungsprogramm betrieb; ein Vergleich mit den beiden Rosslyn-Untersuchungen zeigt, daß die Austauschrate von 1994/95 mehr als 230 % der Austauschrate von 1990/91 betrug". Mars führt weiterhin aus, daß "die neuen Unilever-Kühltruhen sämtlichst größer als die von ihnen ersetzten Kühltruhen sind (außer einem Typ, der nicht viel aufgestellt worden ist)". (26) 68 % der Stichprobe waren Lebensmitteleinzelhandels-Selbstbedienungsläden, 21 % waren TSN-Läden, 11 % Tankstellen. Multiple Verkaufsstellen waren nicht eingeschlossen. 92 % der Stichprobe befanden sich in unabhängigem Eigentum; weitere 6 % waren Teil einer Kette (Symbol-Gruppe). (27) Umfaßt Kühltruhen im Besitz von HB-Handelsvertretern. (28) Umfaßt Kühltruhen im Besitz von Dale-Farm-Handelsvertretern. (29) Umfaßt 2 % (aller Verkaufsstellen), in denen sich Kühltruhen im Eigentum von HB-Handelsvertretern befinden. (30) Umfaßt 1 % (aller Verkaufsstellen), in denen sich Kühltruhen im Eigentum von Dale-Farm-Agenten befinden. (31) 15 % der Verkaufsstellen verweigerten die Offenlegung ihres Umsatzes. (32) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde diese Zahl im Text irrtümlicherweise als 65 % angegeben (eine Zahl aus den Ergebnissen der vorausgehenden Untersuchung); die Untersuchung wurde der Mitteilung der Beschwerdepunkten als Ganzes beigefügt. (33) Ebd., in der Mitteilung von Beschwerdepunkten irrtümlicherweise als 37 % angegeben. (34) Ebd., in der Mitteilung von Beschwerdepunkten irrtümlicherweise als 28 % angegeben. (35) Ebd., in der Mitteilung von Beschwerdepunkten irrtümlicherweise als 22 % angegeben. (36) Ebd., in der Mitteilung von Beschwerdepunkten irrtümlicherweise als 16 % angegeben. (37) Ebd., in der Mitteilung von Beschwerdepunkten irrtümlicherweise als 6 % angegeben. (38) Eine nahezu identische Untersuchung wurde für Mars von demselben Unternehmen im Dezember 1991/Januar 1992 erstellt, deren Ergebnisse in der Mitteilung von Beschwerdepunkten der Kommission am 29. Juli 1993 angeführt wurden. Bis auf 40 wurden dieselben Verkaufsstellen wie 1991 befragt. (39) 79 % im Jahr 1991. (40) 20 % im Jahr 1991. (41) 1 % im Jahr 1991. (42) 1,22 % im Jahr 1991. (43) 89 % im Jahr 1991. (44) 11 % im Jahr 1991. (45) 71 % im Jahr 1991. (46) 68 % "back of shop"-Kühltruhen. (47) 1 % im Jahr 1991. (48) Da keine Lieferanten Kühltruhen ohne Ausschließlichkeitsklausel zu liefern scheinen, ist es sehr wahrscheinlich, daß die übrigen 12 % ebenfalls einer Ausschließlichkeitsbedingung unterlagen, deren sich der Wiederverkäufer nicht bewußt war. (49) 52 % im Jahr 1991. (50) 44 % im Jahr 1991. (51) Die Berechnung basiert auf der Tatsache, daß in den 408 erfaßten Verkaufsstellen nicht mehr als 45 Kühltruhen nicht von einem Lieferanten bereitgestellt wurden (sie waren Eigentum des Wiederverkäufers, eines "anderen Eigentümers", oder die Eigentumsverhältnisse waren unbekannt) - wenn irgendeine Verkaufsstelle mehr als eine solche Kühltruhe enthielte, wäre das Ausschlußniveau noch höher. (52) 234 Verkaufsstellen hatten nur eine von einem Lieferanten bereitgestellte Kühltruhe, 87 hatten eine HB-Kühltruhe und eine von einem anderen Lieferanten bereitgestellte Kühltruhe, 23 Verkaufsstellen hatten 2 HB-Kühltruhen: Diese 344 Verkaufsstellen stellen 84 % der gesamten Stichprobe dar. (53) Die

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