Europäische Union

98/531/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (Sachen IV/34.073, IV/34.395 und IV/35.436 - Van den Bergh Foods Limited) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 292) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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s war die von William Bishop verwendete Berechnungsmethode, ein Volkswirtschaftler, der Ausschlußniveaus auf der Grundlage der Rosslyn-Untersuchung von 1991 analysierte: Die Methode schließt die Teilung der Gesamtzahl erfaßter Verkaufsstellen durch die Durchschnittszahl der in all diesen Verkaufsstellen vorhandenen Kühltruhen ein, worauf die Multiplikation mit der Anzahl von Kühltruhen im Besitz von Wiederverkäufern und von "anderen" folgt. Diese Methode nimmt an, daß Kühltruhen im Besitz von Wiederverkäufern wahrscheinlich im selben Verhältnis auf die Verkaufsstellen verteilt sind wie andere Kühltruhen. (54) 20 % waren TSN-Läden; 63 % waren Lebensmitteleinzelhandelsverkaufsstellen, von denen 10 % "Symbol"-Läden waren; 10 % waren Tankstellen; sonstige 7 %. Multiple Verkaufsstellen waren ausgeschlossen. (55) Dale Farm ist als Vertriebshändler für Mars in Nordirland tätig. (56) Siehe Urteil in der Rechtssache 23/67, Haecht, Slg. 1967, 407, Randnr. 415. (57) Rechtssache 27/76, United Brands, Slg. 1978, 207, Randnr. 12. (58) Es wird allgemein anerkannt, daß Nicht-Speiseeiserzeugnisse nicht unter denselben Produktmarkt (dieselben Produktmärkte) fallen wie Speiseeis. Siehe Urteil des Irish High Court, Fußnote 4. (59) Aufgrund der unbedeutenden, in Irland verkauften Mengen an handwerklich hergestelltem Speiseeis ist eine Unterscheidung zwischen diesem und industriell hergestelltem Speiseeis für diese Bewertung nicht erforderlich. Das hier bezeichnete Speiseeis ist industriell hergestelltes Speiseeis. (60) Rechtssache C 324/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 17, T-7/93, Langnese, Slg. 1995, II-1532, Randnr. 63 und T-9/93, Schöller, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 42. (61) Einzeln verpackte Portionen können auch für Gastronomiezwecke verwendet werden. (62) Rechtssachen T-7/93, Langnese, Randnr. 64-5 und 9/93, Schöller, Randnr. 43-4. (63) Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37. (64) Siehe Rechtssache C-234/89 Delimitis, Randnr. 18 im Zusammenhang mit dem deutschen Biermarkt; Rechtssache T-9/93 Schöller, Randnr. 54, wo das Gericht erster Instanz akzeptierte, daß Deutschland der korrekte geographische Markt für "Impuls"-Speiseeis ist. (65) Rechtssache C-234/89, Delimitis, Randnrn. 19 bis 24, Rechtssachen T-7/93, Langnese, Randnrn. 129-131, und T 9/93, Schöller, Randnrn. 95 bis 99. (66) Das Gericht erster Instanz stellte in den Urteilen in den Rechtssachen T-7/93, Langnese, und T-9/93, Schöller, fest, daß "bei einem Netz gleichartiger Vereinbarungen eines einzigen Herstellers die Beurteilung der Auswirkungen dieses Netzes auf den Wettbewerb für die Gesamtheit der das Netz bildenden Einzelverträge gilt" (Randnrn. 129 bzw. 95). (67) In der Praxis und weil alle Lieferanten des relevanten Marktes mit der Ausschließlichkeit der Kühltruhen operieren, bedeutet dies eine eigene Kühltruhe des Wiederverkäufers oder eine von einer anderen Quelle als einem Speiseeislieferanten gemietete Kühltruhe. (68) D. h. nach der Abtretung eines Teils des Kühltruhenbestandes durch HB (siehe Randnrn. 72 und 73). (69) D. h. vor der Abtretung eines Teils des Kühltruhenbestandes durch HB (siehe Randnrn. 72 und 73). (70) Die Abtretung von vorhandenen Kühltruhen durch HB in der ersten Hälfte des Jahres 1996 wird diese Bewertung nicht in wesentlichem Umfang beeinflußt haben; abgesehen von der Tatsache, daß die abgetretenen Kühltruhen ein Durchschnittsalter von 9 Jahren hatten (d. h., sie näherten sich zumindest dem Ende der normalen Lebensdauer einer Kühltruhe), erfolgten die Abtretungen vor allem in Verkaufsstellen mit geringem Umsatz (siehe Randnr. 73). (71) Aus dem Vorgenannten läßt sich ersehen, daß dies eine vorsichtig geschätzte Zahl ist. (72) Dort, wo eine Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch eines etablierten Lieferanten durch eine Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch eines Konkurrenten ersetzt wird, wird die Verkaufsstelle für den (früheren) etablierten Lieferanten ausgeschlossen, sofern dies die einzige Kühltruhe in der Verkaufsstelle war und sie für jeden dritten Lieferanten ausgeschlossen bleibt, der nicht bereits in der Verkaufsstelle präsent war. (73) Die Rückgabe der HB-Kühltruhe kann auch die Folge haben, daß ein Wiederverkäufer seinen Bestand an HB-Haushaltseiserzeugnissen aufgeben muß, da diese zuweilen in derselben Kühltruhe gelagert werden wie Kleineiserzeugnisse (siehe Randnr. 42). Diese zusätzliche Konsequenz macht die Möglichkeit, eine HB-Kühltruhe gegen diejenige eines anderen Herstellers auszutauschen, noch weniger attraktiv. (74) Die offensichtliche Nichtbeachtung dieser Forderung durch HB (siehe oben) kann in dieser Hinsicht wegen möglicher Unkenntnis der Wiederverkäufer oder Unsicherheit über die Praxis nur als ein teilweise mildernder Faktor betrachtet werden. (75) Die Feststellung in der "Qualitativen Studie" von B& A, daß Wiederverkäufer allgemein auf der Basis eher instinktiver als präziser Methoden der Berechnung des Gewinnpotentials arbeiten (siehe Randnrn. 122 und 123), beeinträchtigt die Gültigkeit dieser Behauptung nicht. Ihre instinktiven Berechnungen werden dieselben grundsätzlichen Gesichtspunkte berücksichtigen. (76) Siehe Entscheidung 78/172/EWG der Kommission in der Sache Liebig, ABl. L 53 vom 24.2.1978, S. 20, Randnr. 9. (77) Das wird durch die "Qualitative Studie" von B& A bestätigt, die feststellte, daß die Wiederverkäufer eine häufigere Wiederauffuellung einer Tiefkühltruhe der Aufstellung einer zusätzlichen Kühltruhe vorziehen (siehe Randnr. 123). (78) 7 % laut Lansdowne, 4 % laut Rosslyn, [. . .] % laut B& A; eine Untersuchung zeigte eine beträchtliche Gewichtung in Richtung größerer Verkaufsstellen (siehe Randnr. 86). (79) Dort, wo eine Kühltruhe mit Ausschließlichkeitsanspruch des Lieferanten aufgestellt ist, ist die Verkaufsstelle für alle dritten Lieferanten ausgeschlossen, die noch nicht in der Verkaufsstelle präsent sind. (80) In 56 % der Fälle laut der Lansdowne-Untersuchung in Randnr. 92, in 60 % laut der Rosslyn-Untersuchung in Randnr. 108. In [. . .] der von B& A untersuchten Verkaufsstellen, in denen HB-Erzeugnisse verkauft werden (siehe Randnr. 116). (81) Im Juni/Juli des Jahres 1995 führte Mars eine Sonderpreiskampagne durch, bei der es die empfohlenen Einzelhandelspreise (und damit auch die Handelspreise) seiner Riegelprodukte um mehr als 20 % senkte. Auf diese Werbeaktion erfolgte von HB keine Reaktion - siehe Schreiben von Mars vom 9. August 1996. Mars führte die gleiche Verkaufsförderung im Sommer 1996 erneut durch. Wieder wurde darauf nicht reagiert. Auch schien sie den Marktanteil von HB nicht beeinträchtigt zu haben, der sich in diesem Zeitraum noch erhöhte. (82) Siehe Rechtssache T-7/93, Langnese, Randnrn. 119 bis 124. (83) Rechtssache 234/89. (84) HB hat erklärt, daß "die Ausschließlichkeitsklausel für Kühltruhen notwendig ist, um sämtliche Vorteile des Systems zu sichern", und führt unter anderem weiter aus, daß dies nicht "unangemessen restriktiv" sei und somit als untergeordnete Beschränkung nicht unter Artikel 85 Absatz 1 falle. (85) Dieses Thema wird weiter unten eingehender in Verbindung mit Artikel 86 behandelt. (86) Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 18. (87) ABl. L 173 vom 13.6.1983, S. 5. (88) ABl. L 31 vom 9.2.1996, S. 2. (89) Siehe auch Entscheidung 88/491/EWG der Kommission in der Sache Aalsmeer Bloemenveilingen, ABl. L 262 vom 22.9.1988, S. 27. (90) Siehe verbundene Rechtssachen 56 und 58/64, Consten/Grundig, Slg. 1966, S. 299, auf S. 348; siehe auch Urteil in der Rechtssache T-7/93, Langnese, Randnr. 180. (91) Rechtssache 27/76, United Brands, und Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, S. 461. (92) Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Randnr. 41. (93) Rechtssache C-62/86, Akzo, Slg. 1991, I-3439, Randnr. 60. (94) Rechtssache T-30/89, Hilti, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 92 (in der Berufung durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-53/92-P vom 2. März 1994, Slg. 1994, I-667, bestätigt). (95) Rechtssache 27/76, United Brands. (96) Das Preissonderangebot, das im Sommer 1995 (siehe Fußnote 83) von Mars eingeführt wurde, wurde von keinem seiner Konkurrenten erwidert. (97) Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Randnr. 41. (98) Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Randnr. 91. (99) Rechtssachen 85/76, Hoffmann-La Roche; C-62/86, Akzo; T-65/89, BPB und British Gypsum, Slg. 1993, II-389. (100) Rechtssachen 85/76, Hoffmann-La Roche, Randnr. 91; 322/81 Michelin, Randnr. 70. (101) Rechtssachen 85/76 Hoffmann-La Roche, Randnr. 89; T-65/89 BPB und British Gypsum, Randnr. 68. (102) Im Urteil in der Rechtssache T-65/89, BPB und British Gypsum, entschied das Gericht erster Instanz, daß "der Abschluß von Alleinbezugsverträgen für einen erheblichen Teil der Umsätze eine nicht hinnehmbare Behinderung des Zugangs zu diesem Markt darstellt" (Randnr. 68). (103) Rechtssachen 85/76, Hoffmann-La Roche, Randnr. 89; 322/81, Michelin, Randnr. 70; C-62/86, Akzo, Randnr. 149; T-65/89, BPB und British Gypsum, a.a.O.; C-393/92, NV Energiebedrijf Ijsselmij, Randnr. 44. (104) Rechtssachen 85/76, Hoffmann-La Roche, Randnr. 89; C-62/86, Akzo, Randnr. 149. (105) Rechtssachen 322/81, Michelin, Randnr. 57; T-65/89, BPB und British Gypsum, Randnr. 67. (106) Rechtssache T-51/89, Tetra Pak, Randnr. 24. (107) Rechtssache 247/86, Alcatel, Slg. 1988, S. 5987, Randnr. 10. (108) Siehe diesbezüglich die Entscheidungen 88/589/EWG der Kommission London-European/Sabena (ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 47) und vom 11. Juni 1992, B& I/Sealink (nicht veröffentlicht), Wettbewerbsbericht 1992 Nr. 219 und [1992] 5 C.M.L.R. 255. (109) ABl. C 39 vom 13.2.1993, S. 6. (110) Bericht über die Lieferung von Speiseeis zum sofortigen Verzehr in Großbritannien, April 1994. (111) Slg. 1992, II-2223. (112) Entscheidung in den verbundenen Sachen IV/31.533 und IV/34.072, Schöller/Langnese-Iglo.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.