Europäische Union

2001/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061)

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Avis juridique important | 32001D0274 2001/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061) Amtsblatt Nr. L 095 vom 05/04/2001 S. 0018 - 0026 Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/274/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 (Eingangsvermerk vom 14. Juni 1996) ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach die Gesellschaft Electricité de France ("EDF") angeblich Papierfabriken Strom zu Vorzugsbedingungen liefert, die sich zur Installierung von elektrisch betriebenen Infrarot-Papiertrocknern bereit erklären. Die EDF nutze, so der Beschwerdeführer, ihre absolute Vormachtstellung auf dem französischen Strommarkt dazu, die Entscheidung von Papierfabriken über die Art der von ihnen verwendeten Infrarot-Technologie durch die Gewährung günstigerer Stromtarife zu beeinflussen, was auf Kosten der Systeme gehe, die andere Energieträger, vor allem Erdgas, benutzten. (2) In mehreren Schreiben (datiert vom 10. Juli 1996, 24. Juli 1996, 4. November 1997, 4. Dezember 1997 und 12. Januar 1998) bat die Kommission die französischen Behörden um ausführlichere Auskünfte, die ihr am 18. Juli 1996, 28. August 1996, 25. November 1997 und 22. Januar 1998 übermittelt wurden. Eine Zusammenfassung der von den französischen Behörden gemachten Angaben wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 1996, 29. Oktober 1996, 14. November 1996 und 13. November 1997 zugeleitet. Die Antworten des Beschwerdeführers hierauf gingen am 31. Oktober 1996, 21. November 1996, 10. Dezember 1996, 25. Februar 1997, 22. Mai 1997 bzw. 12. September 1997 bei der Kommission ein. (3) Am 20. Mai 1998 beschloss die Kommission, wegen der fraglichen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluss wurde der französischen Regierung mit Schreiben SG(98) D/5741 vom 14. Juli 1998 in Verbindung mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme binnen eines Monats, d. h. bis zum 14. August 1998, mitgeteilt. (4) In ihren Schreiben vom 28. Juli 1998, 11. September 1998, 7. Oktober 1998, 24. Dezember 1998 und 19. Januar 1999 baten die französischen Behörden die Kommission um vertrauliche Behandlung bestimmter in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EGV enthaltener Angaben. Die Kommission antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. August 1998, 6. Oktober 1998, 22. Oktober 1998, 14. Dezember 1998, 12. Januar 1999 und 19. Februar 1999. Auf den Sitzungen vom 21. September 1998 und 1. Dezember 1998 erneuerten die französischen Behörden ihren Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Angaben. Dieser wurde jedoch teilweise zurückgewiesen, weil einige Informationen durchaus allgemeiner Natur waren. (5) Mit Schreiben vom 2. September 1998 (Eingangsvermerk vom 7. September 1998) bat die EDF um Akteneinsicht. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 17. September 1999 zurückgewiesen, da die fraglichen Dokumente gemäß der offiziellen Praxis der Kommission unter die eine Akteneinsicht ausschließende Ausnahmeregelung fallen. (6) Am 31. Juli 1998 baten die französischen Behörden um eine einmonatige Verlängerung der Frist für die Stellungnahme, die ihnen von der Kommission am 5. August 1998 zugestanden wurde. (7) Mit Schreiben vom 4. September 1998 (Eingangsvermerk vom 7. September 1998) nahmen die französischen Behörden zu dem Sachverhalt Stellung. (8) In einer Mitteilung, die am 13. März 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission alle Beteiligten auf, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern. Bis zu dem in der Mitteilung genannten Stichtag (13. April 1999) gingen zwei Stellungnahmen bei der Kommission ein. Die Stellungnahmen wurden - begleitet mit der Bitte der Kommission um einige Zusatzauskünfte - mit Schreiben vom 4. Juni 1999 und 9. Juni 1999 an die französischen Behörden weitergeleitet, denen somit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. (9) Die verlangten Zusatzauskünfte wurden von den französischen Behörden auf einer Sitzung, die am 28. Mai 1999 stattfand, sowie mit Schreiben vom 28. Juni 1999 (Eingangsvermerk vom 29. Juni 1999) erteilt. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Vorbemerkungen (10) Die zu 100 % im Eigentum des französischen Staates stehende EDF ist Frankreichs führender Stromerzeuger. Die Gesellschaft verfügte damals sowohl rechtlich(3) als auch praktisch über ein vertikal integriertes Monopol. Die Strompreise werden von der EDF nach Zustimmung durch den Finanzminister festgesetzt. (11) Die EDF produziert nach eigenen Aussagen seit mindestens zehn Jahren erhebliche Überkapazitäten. Die Gesellschaft hatte sich ausgerechnet, dass der Markt diese Überkapazitäten bis zum Jahr 1997 oder 1998 absorbiert haben würde. Vor kurzem hat die EDF jedoch ihre eigenen Schätzungen revidiert; aufgrund des hinter den Erwartungen zurückbleibenden Konjunkturverlaufs rechnet sie jetzt mit einem Fortbestehen der Überkapazitäten bis mindestens zum Jahr 2010. (12) Um ihre Überkapazitäten abzubauen, bietet die EDF ihren Kunden in bestimmten Wirtschaftszweigen sogenannte "wirtschaftliche Beteiligungen" an, die sich nach dem Mehrverbrauch für einige "besonders leistungsfähige und innovative" Stromanwendungen richten. Praktiziert wird dieses System bei folgenden elektrotechnischen Anwendungen bzw. in folgenden Wirtschaftszweigen: Klimaanlagen, Deckenstrahler, Membrantechniken, Dampfkompression, Elektrolyse, leistungsstarke Motoren und Drehzahlregler (alle Wirtschaftsbereiche), Stromröhren (Chemie), Widerstandsheizung (Chemie, Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Glasindustrie), Induktionstechnik (Metallindustrie und chemische Industrie) sowie Infrarot- und sonstige Strahlungstechniken (Papier-, Textil-, Agrar- und Nahrungsmittelindustrie). (13) In der [...](4) Industrie und der [...] Industrie kamen auf diese Weise mehrere Stromlieferverträge zustande, u. a. mit den Unternehmen [...] und [...], die derzeit ebenfalls von der Kommission geprüft werden. In der Papierindustrie äußerte sich diese Verkaufsstrategie der EDF zwischen 1990 und 1996 in rund zehn Beteiligungsprojekten, die als Anreiz zur Installierung elektrischer Infrarottrockner dienen sollten. In diesem Zusammenhang erhielten die Papierfabriken Condat, Cascades, Lancey, Gromelle und Sibille Stenay ("Sibille") von der EDF Zuwendungen. 2.2. Beihilfeempfänger und ausführliche Beschreibung der Maßnahmen (14) Die genannten Papierfabriken erhielten beim Kauf der Infrarottrockner von der EDF einen Vorschuss in Höhe des Rabatts auf die Strommenge, die diese Trockner nach EDF-Schätzungen während des in der Regel über sechs Jahre laufenden Stromliefervertrages verbrauchen. Die EDF berechnet also den Rabatt, indem sie die Anfangsbeteiligung auf den mit der Inbetriebnahme der Trockner verbundenen voraussichtlichen jährlichen Mehrbedarf an Strom und die Dauer des Liefervertrages umlegt. Bei dieser Methode bleiben jedoch die für den Vorschuss zu berechnenden Zinsen und der aktuelle Wert des Mehrverbrauchs unberücksichtigt. Die nachstehenden Rabatte wurden daher bezogen auf das Jahr 1999 aufgezinst(5). (15) Condat: Die Papierfabrik erwarb im Juni 1989, im Oktober 1990 und im April 1995 jeweils einen elektrischen Infrarottrockner mit einem jährlichen Mehrverbrauch von jeweils 9, 21 und 18 GWh(6). In diesem Zusammenhang erhielt sie von der EDF für einen Mehrverbrauch an Strom bezogen auf sechs Jahre, Zuwendungen von insgesamt 15,8 Mio. FRF (2,41 Mio. EUR), davon 10,5 Mio. FRF (1,6 Mio. EUR) als Vorschuss und 5,3 Mio. FRF (0,81 Mio. EUR) an jährlichen Zuschüssen zu den Betriebskosten. Der effektive Preisnachlass beläuft sich damit auf 6,2 Centimes pro Kilowattstunde (0,95 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 27 % des Durchschnittspreises von 22,8 c/KWh (3,48 [fmxeuro]c/KWh). Der aktualisierte Wert des Rabatts beträgt damit 22,6 Mio. FRF (3,45 Mio. EUR). (16) Cascades: Im April 1992 erhielt Cascades von der EDF 250000 FRF (38112 EUR) für die Entwicklung einer neuen Membrantechnologie zur Wiederaufbereitung der Beschichtungsabwässer für einen jährlichen Mehrverbrauch von 0, 75 GWh bezogen auf einen Dreijahreszeitraum. Der effektive Preisnachlass beträgt damit 11,6 Centimes pro Kilowattstunde (1,77 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 59 % des Durchschnittspreises von 19,6 Centimes pro Kilowattstunde (2,99 [fmxeuro]c/KWh). Der aktualisierte Wert des Rabatts liegt bei 346185 FRF (52775 EUR). (17) Lancey: Diese Papierfabrik erwarb im März 1996 zwei elektrisch betriebene Infrarottrockner und eine Abwasseraufbereitungsanlage. Dafür erhielt sie von der EDF als finanziellen Anreiz 2,25 Mio. FRF (0,34 Mio. EUR). Als Berechnungsgrundlage diente ein jährlicher Mehrverbrauch von 15 GWh über einen Zeitraum von sechs Jahren, was einem effektiven Rabatt von 2,7 Centimes pro Kilowattstunde (0,41 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 15 % des Durchschnittspreises von 17,8 Centimes pro Kilowattstunde (2,71 [fmxeuro]c/KWh) entspricht. Der aktualisierte Wert des Rabatts beläuft sich auf 2,87 Mio. FRF (0,44 Mio. EUR). (18) Gromelle: Im März 1993 beteiligte sich die EDF mit 130000 FRF (19818 EUR) an der Anschaffung eines elektrischen Infrarottrockners auf der Grundlage eines jährlichen Mehrverbrauchs von 0,8 GWh bezogen auf einen Zeitraum von sechs Jahren. Das entspricht einem effektiven durchschnittlichen Rabatt von 3,0 Centimes pro Kilowattstunde (0,46 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 8 % des Durchschnittspreises von 37,8 Centimes pro Kilowattstunde (5,76 [fmxeuro]c/KWh). Der aktualisierte Wert des Rabatts beläuft sich auf 171840 FRF (26196 EUR). (19) Sibille: Für die Anschaffung eines Infrarottrockners erhielt Sibille von der EDF i) im Juli 1992 einen Zuschuss von 1,35 Mio. FRF (0,21 Mio. EUR) auf der Grundlage eines jährlichen Mehrverbrauchs von 7 GWh, ii) im April 1996 einen Zuschuss von 283000 FRF (43143 EUR) für die Instandsetzung der Anlage und iii) im April 1996 einen zusätzlichen finanziellen Anreiz in Höhe von 230000 FRF(7) für einen zusätzlichen Verbrauch von 1,2 GWh, bezogen auf einen Zeitraum von sechs Jahren. Der effektive durchschnittliche Rabatt beläuft sich damit auf 4,6 Centimes pro Kilowattstunde (0,70 [fmxeuro]c/KWh) bzw. 19 % des Durchschnittspreises von 24,2 Centimes pro Kilowattstunde (3,69 [fmxeuro]c/KWh) für einen jährlichen Mehrverbrauch von 8,2 GWh. Der aktualisierte Wert des Rabatts beträgt 2,72 Mio. FRF (0,41 Mio. EUR). (20) IRS: Die Gesellschaft InfraRougeSystem ("IRS") erhielt von der EDF 1996 als Beitrag zur Finanzierung der Entwicklung der Infrarottrocknungstechnik ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. FRF (0,46 Mio. EUR). Das Darlehen sollte innerhalb von fünf Jahren in Form einer Umsatzbeteiligung zurückgezahlt werden. Der aktualisierte Wert des Darlehens beläuft sich auf 3,45 Mio. FRF (0,53 Mio. EUR). (21) Der aktualisierte Wert sämtlicher Rabatte und des Darlehens beläuft sich auf 32,2 Mio. FRF (4,9 Mio. EUR). 3. HAUPTGRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (22) Die Entscheidung der Kommission über die des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 wurde begründet mit a) dem mutmaßlichen Beihilfecharakter der bestimmten Papierfabriken eingeräumten Vorzugstarife und b) Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit des der Gesellschaft IRS gewährten Darlehens. 3.1. Vorzugstarife (23) Die Kommission befand, dass ein Vorzugstarif unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn er die drei nachstehenden Kriterien erfuellt: a) Er wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, b) er begünstigt bestimmte Unternehmen und/oder Produktionszweige und c) er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und ähnlichen Unternehmen und/oder Produktionszweigen in anderen Mitgliedstaaten, da die betreenden Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind. (24) Zweifel bestanden vor allem an der Erfuellung des zweiten Kriteriums, d. h. daran, ob die Papierfabriken, denen ein günstigerer Strompreis eingeräumt wurde, hierdurch begünstigt wurden. (25) Auf den ersten Blick scheinen bei der fraglichen Preispolitik der EDF weder die Grenzkosten noch ein Teil der Fixkosten gedeckt zu sein. Im Rahmen langfristiger Lieferverträge muss jedoch ein Stromversorgungsunternehmen auch bei bestehenden Überkapazitäten einen Großteil seiner Fixkosten mit einkalkulieren. (26) Ferner dürfte EDF kaum zu derartigen Preisnachlässen gezwungen gewesen sein, um im Wettbewerb auf dem französischen Strommarkt bestehen zu können, da es einen solchen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Geschehens gar nicht gab, oder um neue Kunden zu gewinnen, die sie ohne solche Vorzugstarife unter Umständen verloren hätte(8). (27) Darüber hinaus deutete vieles darauf hin, dass in der Einräumung von Vorzugstarifen zugunsten der hier genannten Papierfabriken eine Ungleichbehandlung der anderen Stromabnehmer in einer vergleichbaren Situation zu sehen ist. 3.2. Darlehen an IRS (28) Mangels näherer Angaben bestehen angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage von IRS Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des von der EDF gewährten Darlehens. 4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (29) Nach Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der vorerwähnten Beihilfen gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen ein: eine von einem der begünstigten Unternehmen, der Papierfabrik Cascades, und eine weitere von der EDF. 4.1. Bemerkungen der Papierfabrik Cascades (30) Die Papierfabrik erklärt, bei ihr wären ausschließlich gasbetriebene Infrarot-Trocker und keine einzige elektrische Infrarot-Anlage im Einsatz. Die EDF habe somit auf die Wahl der Technik keinen Einfluss genommen. Richtig sei hingegen, dass Cascades von der EDF einen Zuschuss von 250000 FRF für die Entwicklung einer neuen Membrantechnologie zur Wiederaufbereitung der Beschichtungsabwässer erhalten habe. Der fragliche Rabatt habe keine Laufzeit von drei Jahren gehabt. Der Stromverbrauch schließlich habe sich auf den Motor der Pumpe für die Trockenpartie bezogen, die, so Cascades, nur auf diese Weise angetrieben werden könne. Folglich seien durch die Maßnahme weder andere Gerätehersteller noch Anbieter alternativer Energieträger pönalisiert oder diskriminiert worden. 4.2. Bemerkungen der EDF (31) Die EDF vertritt die Ansicht, dass weder der Rabatt an die Papierfabriken noch der Vertrag mit IRS Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten und dass die Auslegung der Artikel 87 und 88 durch die Kommission im vorliegenden Fall die öffentlichen Elektrizitätswerke gegenüber privaten Stromanbietern benachteilige, da sie den öffentlichen Unternehmen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nehme, die jedem anderen Unternehmen aufgrund des Vertrages zustehe. (32) Die EDF macht zunächst geltend, dass trotz der Rabatte die variablen Kosten ganz und die Festkosten des Unternehmens zu einem wesentlichen Teil gedeckt seien. Eine Studie der Beraterfirma Hagler-Bailly habe ergeben, dass die von der EDF angebotenen Strompreise für den durch die neuen Anlagen verursachten Mehrverbrauch die Gesamtheit der variablen Kosten und durchschnittlich 57 % der Fixkosten abdeckten. (33) Um die tatsächlichen Auswirkungen des Preisnachlasses auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu ermitteln, müsse der Preisnachlass schließlich, so die EDF, am durchschnittlichen Strompreis gemessen werden, den eine Papierfabrik für ihren Gesamtstromverbrauch zahlt. Nach EDF-Angaben beläuft sich der Rabatt bezogen auf den Gesamtverbrauch (im Jahr 1996) für Condat, Lancey und Sibille auf jeweils 0,8 %, 3,4 % und 1,3 %. Da die Stromkosten bei der Papierherstellung je nach Papierqualität mit 5 bis 10 % zu Buche schlügen, bewege sich der durch den Rabatt bewirkte Preisvorteil in Bezug auf die Stromkosten bei Condat zwischen 0,04 und 0,08 %, bei Lancey zwischen 0,17 und 0,34 % und bei Sibille zwischen 0,065 und 0,13 %. (34) In Bezug auf den 1996 mit IRS geschlossenen Vertrag erklärt die EDF, es handele sich dabei nicht um ein einfaches Darlehen, sondern um eine besondere Art der Kooperation. In dem Vertrag habe sich IRS zur Entwicklung elektrischer Infrarot-Anwendungen verpflichtet. Dafür habe die EDF IRS eine Summe von 500000 FRF für PR-Zwecke zur Verfügung gestellt und ein Darlehen von 2,5 Mio. FRF mit fünfjähriger Laufzeit und einer vom Jahresumsatz abhängigen Tilgung gewährt. (35) Laut Vertrag müsse IRS jährlich 4 % seines mit elektrischen Infrarotgeräten erzeugten Umsatzes an die EDF abführen. Aufgrund einer Unterbrechung seiner Geschäftstätigkeiten sei das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die EDF habe daraufhin vor dem Pariser Handelsgericht Klage erhoben. Das Gericht habe am 11. Februar 1999 in einem beschleunigten Verfahren IRS eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um sich durch Zahlung einer Teilschuld in Höhe von 870769 FRF von allen seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Andernfalls sei die Gesamtschuld sofort fällig. (36) Schließlich hält die EDF der Kommission vor, sie interpretiere die Artikel 87 und 88 des Vertrages in einer Weise, die die geschäftliche Handlungsfreiheit der öffentlichen Stromerzeuger im Verhältnis zu privaten Elektrizitätsunternehmen einschränke. Wäre die EDF ein privatwirtschaftliches Unternehmen, würde das Marktverhalten, das ihr im vorliegenden Fall zum Vorwurf gemacht würde, als vollkommen korrekt angesehen. 5. STELLUNGNAHME DER FRANZÖSICHEN BEHÖRDEN (37) Die französischen Behörden haben auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, mit zwei Schreiben geantwortet. Der Inhalt dieser vom 4. September 1998 und 29. Juni 1999 datierten Schreiben ist nachstehend kurz zusammengefasst. 5.1. Schreiben vom 4. September 1998 (38) In ihrem Antwortschreiben vom 4. September 1998 über die Einleitung des Verfahrens argumentieren die französischen Behörden, dass der einigen Unternehmen der Papierindustrie gewährte Rabatt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle. Dies wird wie folgt begründet: (39) Die hier in Frage stehende Verkaufsstrategie sei eine ureigene Entscheidung des Unternehmens gewesen und weder mittelbar noch unmittelbar vom französischen Staat vorgegeben worden. Nur weil der französische Staat 100 % des EDF-Kapitals halte, könne ihm nicht ipso facto die Verantwortung für ein Geschäftsgebaren übertragen werden, dessen Tragweite wie im vorliegenden Fall begrenzt sei. (40) Wie jeder andere öffentliche oder private Stromerzeuger habe die EDF ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Förderung von Technologien und Anlagen, die geeignet sind, die Nachfrage nach Strom zu erhöhen, und mit denen sich das Unternehmen neue Absatzmärkte erschließen kann. Die Bezeichnung "Vorzugstarif" für den Rabatt auf den Mehrverbrauch sei unzutreffend, weil es sich um eine gängige und legitime Geschäftspraxis handele, die auf objektiven und eine Ungleichbehandlung ausschließenden Kriterien basiere. (41) Die französischen Behörden machen ferner geltend, dass die Preise für den Gesamtstromverbrauch der betreffenden Produktionsstätten nach dem Kostendeckungsprinzip berechnet worden seien und die Kosten der fraglichen Stromlieferverträge auch tatsächlich deckten. Die Kommission habe sich hingegen darauf beschränkt, die Auswirkungen des Rabatts allein auf der Grundlage des Mehrverbrauchs zu berechnen. Nach Auffassung der französischen Behörden widerspricht diese Methode dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Die Behörden sind der Meinung, dass es der Kommission schwer fallen dürfte zu belegen, dass ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnder Stromversorger, der sich in der gleichen Situation wie die EDF befindet, jede einzelne Komponente seiner Geschäftsbeziehung zu einem industriellen Abnehmer auf ihre Rentabilität hin überprüft. Davon abgesehen seien die Rabatte auf den Mehrverbrauch so berechnet worden, dass der Endpreis nicht nur sämtliche variablen Kosten, sondern auch rund 50 % der Fixkosten abdeckt. (42) Außerdem argumentieren die französischen Behörden, dass sich die normalerweise auf sechs Jahre angelegte Geschäftspraxis weit über den besagten Zeitraum hinaus, nämlich während der gesamten Lebensdauer der Anlage, d. h. zwischen zwölf und 15 Jahren, positiv auf den Stromverbrauch auswirke und dass die Einnahmen aus dem zusätzlichen Stromverbrauch daher auf einen weitaus längeren Zeitraum als die Laufzeit des Rabatts hochgerechnet werden könnten. (43) In der Frage der Überkapazitäten machen die französischen Behörden geltend, dass die EDF über Überkapazitäten im Kernenergiebereich verfüge und dass diese Überkapazitäten von der EDF, wie die NERA-Studie gezeigt habe, nicht willentlich herbeigeführt worden seien. Laut dieser Studie sei außerdem die von der EDF im Hinblick auf den Abbau dieser Überkapazitäten betriebene Preispolitik gegenüber Kunden so angelegt, dass dabei sämtliche variablen Kosten und ein erheblicher Teil der Fixkosten gedeckt seien. (44) Die französischen Behörden betonen ferner, dass mit der Gewährung der Rabatte keine Ungleichbehandlung verbunden sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die [...] und [...] eingeräumten Preiskonditionen vor einem gänzlich anderen Hintergrund zu sehen seien: hier handele es sich um stromintensive Wirtschaftssektoren mit einem Stromkostenanteil von 50 %, während der Anteil des Kostenfaktors "Energie" an den Gesamtkosten der Papierherstellung lediglich zwischen 5 und 10 % betrage. Der Papiersektor zähle deshalb nicht zu den stromintensiven Wirtschaftssektoren. (45) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Kommission die Auswirkungen des Preisnachlasses auf die Stellung der von der EDF belieferten Industriebetriebe im Vergleich zu Wettbewerbern überschätzt. Ihrer Ansicht nach schlägt sich dieser nur ganz geringfügig in den durchschnittlichen Stromkosten der Papierfabriken nieder. Ebenso falsch sei die Behauptung, die von der EDF praktizierten Verkaufsanreize hätten den Markt auf künstliche Weise von der wirtschaftlich vorteilhafteren Erdgasverwendung abgebracht. (46) Am Ende ihres Schreibens gehen die französischen Behörden auf den Vertrag zwischen der EDF und IRS ein. Bei den Vertragsverhandlungen im Jahr 1996 habe die EDF zu Recht mit einer Zunahme des Stromverbrauchs infolge der Übernahme der Infrarot-Technologie durch verschiedene Industriezweige, die zu den Kunden der Gesellschaft IRS zählen, rechnen können. In den Jahren 1996 und 1997 habe IRS Infrarot-Anlagen im Wert von 18 Mio. FRF verkauft. Nach Auffassung der französischen Behörden bestanden daher reelle Aussichten auf zusätzliche Einnahmen. (47) Nach Aussage der französischen Behörden schätzt die EDF die Gesamtleistung aller 1996 in französischen Industriebetrieben installierten elektrisch betriebenen Infrarot-Einrichtungen auf 300 MW. Nach Angaben der EDF liegt der jährliche Stromverbrauch dieser Einrichtungen bei mehr als 720 GWh, was Einnahmen von jährlich 200 Mio. FRF entspricht. In der Papierindustrie erzeugt die Infrarot-Technik einen Verbrauch von 120 GWh. Angesichts der Zahl der noch nicht mit dieser Technologie ausgerüsteten M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.