Europäische Union

2001/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 über die Maßnahme, die die Gesellschaft Electricité de France zugunsten bestimmter Unternehmen der Papierindustrie durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1061)

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Quellenkennung: 32001D0274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aschinenparks schätzt die IDF den mit der Infrarot-Technik noch auszuschöpfenden Stromverbrauch auf 125 GWh, was jährlichen Einnahmen von 30 Mio. FRF entspricht. 5.2. Schreiben vom 29. Juni 1999 (48) Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um Beantwortung der noch offenen Fragen, die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wiedergegeben sind, sowie einiger Fragen im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Beteiligten. (49) Die französischen Behörden haben daraufhin Berechnungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, inwieweit die Fixkosten für die Lieferung des durch den Einsatz von elektrischen Infrarot-Trocknern hervorgerufenen Mehrverbrauchs an Strom gedeckt sind. Diese Berechnungen wurden nach Angaben der französischen Behörden von der unabhängigen Beraterfirma Hagler-Bailly durchgeführt und ofiziell bestätigt. Danach sind bei der Preispolitik in Bezug auf den durch die Installierung von Infrarot-Anlagen verursachten Mehrverbrauch alle variablen Kosten und durchschnittlich 57 % der Fixkosten gedeckt. (50) Die französischen Behörden weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anreize, mit denen neue Stromkunden gewonnen werden sollen, nicht in einer Senkung der Strompreise bestehen, sondern der Absatzförderung dienen, um die Fixkosten der EDF-Produktionsanlagen besser decken zu können, was dem gesamten Kundenstamm unmittelbar zugute komme. (51) Was die Preispolitik in der hier anstehenden Sache im Vergleich zu den [...] und [...] eingeräumten Tariffe betrifft, so beharren die französischen Behörden darauf, dass beide Fälle nicht miteinander vergleichbar seien. In der [...] und der [...] sei Strom mit mehr als 50 % an den Herstellungskosten der Endprodukte beteiligt, während er in der Papierindustrie nur mit 5 % zu Buche schlage. Nach einer Statistik der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), die auf Angaben des Statistischen Bundesamtes, des deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung DIW und der internationalen Union der Erzeuger und Verteiler elektrischer Energie UNIPEDE beruhe, liege der Anteil der Stromkosten an den Herstellungskosten in der Papierindustrie bei 2,4 %. Eine Studie des französischen Amtes für Wirtschaftsstatistik und Wirtschaftsstrategien SESSI aus dem Jahr 1997 habe einen entsprechenden Prozentsatz von 4,3 % ausgewiesen. Die Papierindustrie sei daher zehnmal weniger stromintensiv als vom Beschwerdeführer angegeben. (52) Die französischen Behörden erklären ferner, dass die von den Trocknern verbrauchten zusätzlichen Einheiten nicht genau gezahlt würden. Die Rabatte seien anhand des vertraglich festgelegten Mehrverbrauchs berechnet und gewährt worden. (53) Sie bestätigen außerdem, dass die 230000 FRF, die das Unternehmen Sibille als zusätzlichen Anreiz erhalten habe, nicht zurückgezahlt worden seien. (54) Im Zusammenhang mit dem IRS-Darlehen machen die französischen Behörden geltend, dass es sich bei dem am 29. März 1996 zwischen der EDF und dem Unternehmen IRS geschlossenen Vertrag de facto um einen Dienstleistungs- und nicht um einen Darlehensvertrag handele. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages habe es außer IRS niemanden gegeben, der eine innovative elektrisch betriebene Infrarot-Trocknungsanlage hätte entwickeln können. Die Wahl sei auf IRS gefallen, da dieses Unternehmen die von der EDF im Bereich der elektrischen Infrarot-Trocknung erwarteten Leistungen habe erbringen können. (55) Im Zusammenhang mit Condat, einem der begünstigten Unternehmen, bekräftigen die französischen Behörden, dass nur drei elektrisch betriebene Infrarot-Trockner in Betrieb genommen worden seien; der vierte Trockner sei nicht mehr installiert worden, da sich das Unternehmen letztlich für einen gasbetriebenen Infrarot-Trockner entschieden habe. (56) Zum Schluss gehen die französischen Behörden auf die unterschiedlichen Ergebnisse der Berechnungen der Kommission und der EDF ein; diese seien darauf zurückzuführen, dass die NERA-Studie die variablen Kosten einer aus Kernenergie gewonnenen Stromeinheit der EDF bei weitem zu hoch einschätze. Die Betriebs- und Unterhaltskosten von Atomkraftwerken würden sowohl in Frankreich wie auch in fast allen anderen Ländern den Fixkosten zugerechnet. Hieraus folge, dass die variablen Kosten bei der Kernenergie mehr oder weniger die gleichen seien wie bei der aus Brennstoffen erzeugten Energie; in dem als Referenzdokument dienenden OECD-Bericht aus dem Jahr 1992 seien sie für Frankreich zum 1. Juli 1991 mit 0,83 bzw. 0,92 US-Cents/kWh beziffert worden, was Mitte der 90er Jahre einem Preis von 5 bis 6 Centimes pro Kilowattstunde entsprochen hätte. (57) Nach Ansicht der französischen Behörden ist der Umstand, dass die variablen Kosten der französischen Kernkraftwerke in der NERA-Studie mit [...] angegeben werden, während sie in dem OECD-Bericht von 1992 mit nur [...] bezifert werden, ein ausreichender Beleg dafür, dass die kurzfristigen Grenzkosten für eine zusätzliche Stromeinheit angesichts der Struktur des französischen Energiemarktes bei [...] liegen. 6. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 6.1. Vorzugstarife für bestimmte Papierfabriken 6.1.1. De-minimis-Regel (58) Im Fall der den Papierfabriken Cascades und Grommelle 1992 bzw. 1993 eingeräumten Rabatte beriefen sich die französischen Behörden zunächst auf die De-minimis-Regel. (59) Laut Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend kurz "Gemeinschaftsrahmen" genannt)(9) - der einzigen Vorschrift, auf die sich Frankreich in den beiden genannten Fällen berufen kann, da sie auf die Jahre 1992 und 1993 zurückgehen - liegt der in diesem Fall anwendbare Schwellenwert bei 50000 ECU. (60) Der Gemeinschaftsrahmen besagt, dass nach der De-minimis-Regel die Anmeldepflicht für Beihilfen entfällt, "die einen absoluten Hoechstbetrag nicht übersteigen, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann". Weiter heißt es: "Einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50000 ECU für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes auf diesen Betrag begrenzt sind, [werden] als nicht mehr anmeldungspflichtig nach Artikel 93 Absatz 3 angesehen. Bedingung ist, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält 50000 ECU nicht überschreiten darf." (61) Der Wert des Preisnachlasses zugunsten von Cascades belief sich zum Zeitpunkt seiner Gewährung im April 1992 auf 250000 FRF (36000 ECU) der Wert des dem Unternehmen Gromelle 1993 gewährten Preisnachlasses auf 130000 FRF (18700 ECU). Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die Papierfabriken Cascades und Gromelle keine anderen Beihilfen nach der De-minimis-Regel erhalten haben und dass der Schwellenwert somit eingehalten wurde. Selbst wenn die Preisnachlässe als Beihilfe eingestuft werden müssten, ist folglich Artikel 87 Absatz 1 nicht anwendbar, da der De-Minimis-Schwellenwert nicht überschritten wurde. 6.1.2. Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abatz 1 EG-Vertrag (62) Zu fragen ist, ob die Condat, Lancey und Sibille eingeräumten Rabatte Vorzugstarife darstellen, die unter das Beihilfeverbot von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (63) Nach diesem Artikel sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (64) Ein Vorzugstarif fällt unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag, wenn er die drei nachstehenden Kriterien erfuellt: 1. Er wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. 2. Er begünstigt bestimmte Unternehmen und/oder Produktionszweige. 3. Er verfälscht den Wettbewerb zwischen den begünstigten Unternehmen und ähnlichen Unternehmen und/oder Produktionszweigen in anderen Mitgliedstaaten, da die betreffenden Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind. 6.1.2.1. Gewährung durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln (65) Das EDF-Kapital befindet sich zu 100 % in staatlicher Hand. Die Strompreise werden von der EDF nach Zustimmung des Finanzministers festgesetzt. Obwohl das Unternehmen bei der Gewährung von Rabatten über einen gewissen Verhandlungsspielraum verfügt, nimmt letztlich doch der Staat über die EDF indirekt erheblichen Einfluss auf die Vorzugsbehandlung der betreffenden Papierfabriken. (66) Die Behauptung der französischen Behörden, es handle sich um eine nur begrenzt angewandte Geschäftspraxis(10), ist nicht haltbar, da diese Praxis nach deren eigener Aussage Teil "einer Geschäftspolitik ist, die Abnehmer aus der Industrie dazu bewegen soll, Technologien zu entwickeln und anzuwenden, bei denen Strom in neuer, leistungsstarker und rationeller Form zum Einsatz kommt(11)". Da von einer "Geschäftspolitik" die Rede ist, ist kaum davon auszugehen, dass die fragliche Praxis eine Ausnahmeerscheinung ist. (67) Der Vorzugstarif für bestimmte Papierfabriken wurde von der EDF und damit indirekt vom französischen Staat gewährt und stellt daher eine staatliche Maßnahme dar. Das erste Kriterium des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist damit erfuellt. 6.1.2.2. Begünstigung bestimmter Papierfabriken (68) Die Gewährung eines günstigeren Stromtarifs für bestimmte Papierfabriken führt zu einer Bevorteilung dieser Unternehmen. Im vorliegenden Fall besteht der Vorteil für die fraglichen Papierfabriken aus den nachstehenden durchschnittlichen effektiven Strompreisen und Preisnachlässen in folgender Höhe: Condat: 16,6 c/kWh (2,5 [fmxeuro]c/kWh) bzw. 22,6 Mio. FRF (3,45 Mio. EUR); Lancey: 15,1 c/kWh (2,3 [fmxeuro]c/kWh) bzw. 2,87 Mio. FRF (0,44 Mio. EUR) und Sibille: 19,6 c/kWh (3,0 [fmxeuro]c/kWh) bzw. 2,72 Mio. FRF (0,41 Mio. EUR). Für alle Unternehmen zusammen bedeutet dies eine Ersparnis von 28,2 Mio. FRF (4,3 Mio. EUR). (69) Grundsätzlich können private oder staatliche Unternehmen je nach Verwendungszweck der von ihnen vertriebenen Waren unterschiedliche Preise festsetzen. Diese Unterschiede müssen jedoch wirtschaftlich gerechtfertigt sein, d. h. die Grenzkosten und zumindest ein Teil der Fixkosten müssen gedeckt sein. (70) Nach Schätzungen der von der Kommission mit der Untersuchung der Überkapazitäten und des Tarifsystems der EDF beauftragten Sachverständigen(12) betragen die Grenzkosten der EDF für die Herstellung einer zusätzlichen Stromeinheit atomaren Ursprungs ca. [...] und für die Herstellung einer zusätzlichen Stromeinheit fossilen Ursprungs (Kohle und Erdöl) [...]. Bei langfristigen Stromlieferverträgen muss ein Stromversorger, auch wenn er über Überkapazitäten verfügt, bis zu einem gewissen Grad auch seine Fixkosten mit einkalkulieren. Der durchschnittliche Strompreis für industrielle Großabnehmer müsste demzufolge bei ca [...] liegen. Dies ist im Übrigen offenbar auch der Preis, den die EDF ihren größten Kunden in Rechnung stellt. (71) Die französischen Behörden beziehen sich jedoch auf den OECD-Bericht von 1992, der die variablen Kosten der EDF für aus Kernenergie erzeugten Strom auf 5-6 c/kWh (1 [fmxeuro]c/kWh) beziffert. Sie weisen damit nach, dass die variablen Kosten für die Herstellung einer Stromeinheit in einem EDF-Kernkraftwerk in der NERA-Studie zu hoch eingeschätzt worden sind, und bestätigen, dass die kurzfristigen Grenzkosten für eine zusätzliche Stromeinheit bei [...] liegen. (72) Die französischen Behörden haben ausgehend von kurzfristigen Grenzkosten in Höhe von [...] errechnet, dass der von der EDF für den Mehrverbrauch angesetzte Strompreis die variablen Kosten und mindestens 35 % bzw. durchschnittlich 57 % der Fixkosten abdeckt. Im Fall von Condat wären die Fixkosten zu 50 %, im Fall von Lancey zu 66 % und im Fall von Sibille zu 62 % abgedeckt. (73) Nach Aussage der französischen Behörden verfügt die EDF über Überkapazität im Kernenergiebereich(13). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass diese Überkapazitäten zu Zeiten eines staatlichen Monopols geschaffen wurden, d. h. lange vor der derzeitigen Liberalisierung des Strommarktes. Die Kommission stützt sich bei der Prüfung des vorliegenden Falles daher auf die damaligen Gegebenheiten. Dies bedeutet jedoch auch, dass die vorliegende Entscheidung keinesfalls etwaigen Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Bewertung aktueller Probleme in einem liberalisierten Marktumfeld vorgreift, die durch die Schaffung von Überkapazitäten durch die EDF in der Vergangenheit bedingt sind. (74) Es entspricht wirtschaftlichem Denken, wenn ein privatwirtschaftlicher Versorger bei Überkapazitäten im Interesse der Gewinnmaximierung dazu übergeht, seinen Warenüberhang auch ohne vollständige Kostendeckung abzusetzen, wenn keine Lagerhaltung möglich ist, da der Überhang ansonsten überhaupt nicht verkauft werden könnte. Abgesehen davon geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die EDF anderswo einen besseren Preis hätte erzielen können. Die Alternative wäre vielmehr gewesen, dass die fraglichen Papierfabriken gasbetriebene Trockner eingesetzt hätten. Vor diesem Hintergrund ist ein Strompreis für den aus der Installierung von elektrisch betriebenen Trocknern entstehenden Mehrverbrauch, der sämtliche variablen Kosten und mindestens 35 % bzw. durchschnittlich 57 % der Fixkosten abdeckt, als wirtschaftlich akzeptable Lösung anzusehen. (75) Aufgrund der besonderen Sachlage müssen die Condat, Lancey und Sibille eingeräumten günstigeren Strompreise daher als wirtschaftlich gerechtfertigt betrachtet werden. 6.1.2.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten (76) Eine Maßnahme gilt nur dann als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn alle drei genannten Kriterien erfuellt sind. Mit der Feststellung, dass keine Begünstigung bestimmter Unternehmen gegeben ist, wird die Prüfung des dritten Kriteriums daher gegenstandslos. (77) Die von der EDF den Papierfabriken Condat, Lancey und Sibille eingeräumten Vorzugstarife stellen daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 6.2. EDF-Darlehen an das Unternehmen IRS (78) Die Kommission hat das Darlehen der EDF an IRS nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag geprüft. Danach fallen staatliche oder aus staatlichen Beihilfen gewährte Mittel gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, unter das Beihilfeverbot, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. (79) Wie bereits im Fall der Vorzugstarife in den Erwägungsgründen 58 bis 77 dargelegt, fällt das Darlehen der EDF an IRS nur dann unter das Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn das Unternehmen hierdurch begünstigt wird und diese Begünstigung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sofern die beiden anderen Kriterien erfuellt sind. (80) In ihrer Mitteilung an die MitgIiedsstaaten über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie(14) verfährt die Kommission nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Danach können "nur solche Maßnahmen als Beihilfen behandelt werden, bei denen die Kommission der Ansicht ist, dass es für sie zum Zeitpunkt der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung keine objektiven oder in gutem Glauben angenommenen Gründe gab, die vernünftigerweise einer mit einem privaten Unternehmen vergleichbaren Rendite erwarten ließen" (Punkt 28). (81) 1996 beschloß die EDF, in das Unternehmen IRS zu investieren. Die hieraus zu erwartende Rendite lässt sich auf zweierlei Weise berechnen: (82) Zunächst muß die IRS jährlich 4 % des mit elektrischen Infrarot-Anlagen erwirtschafteten Umsatzes an die EDF abführen. 1996 belief sich dieser Umsatz auf 18 Mio. FRF. Da sich IRS zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung in finanziellen Schwierigkeiten befand, hätte ein privater Kapitalgeber nur bei Aussicht auf eine hohe Rendite Interesse gezeigt. Bei Investitionsvorhaben. die mit einem hohen Risiko verbunden sind, rechnet die Kommission durchweg mit einem Zinssatz von 12 %. Der aktualisierte Wert der 4%igen Umsatzbeteiligung beträgt bei einem Umsatz von 18 Mio. FRF unter Berücksichtigung einer 2%igen Inflationsrate bezogen auf fünf Jahre 3012024 FRF. (83) Ferner schätzt die EDF, dass die Entwicklung der mit Strom arbeitenden Infrarot-Technologie und ihre industrielle Anwendung allein im Papiersektor zu einem Mehrverbrauch von 125 GWh führen könnte, was jährlichen Mehreinnahmen von 30 Mio. FRF entspräche. (84) Da die EDF zum Zeitpunkt ihrer Investitionsentscheidung damit rechnete, dass sie die Investitionssumme zuzüglich 12 % Zinsen zurückerhalten würde, und zudem aufgrund der Durchsetzung der Infrarot-Technik in der Papierindustrie auf jährliche Mehreinnahmen von 30 Mio. FRF hoffte, lässt sich die Ansicht vertreten, dass sie wie ein privater Kapitalgeber kalkuliert hat und dass das Darlehen daher nicht als staatliche Beihilfe zu werten ist. (85) Zur Frage der tatsächlich erzielten Rendite heißt es in der oben zitierten Kommissionsmitteilung: "Die Kommission wird keinesfalls durch eine Beurteilung im Rückblick feststellen, ob die Zuführung öffentlicher Mittel eine Beihilfe darstellt, bloß weil die tatsächlich erzielte Ertragsrate nicht angemessen war." (Punkt 28). (86) Der Umstand, dass IRS seine Geschäftstätigkeiten unterbrochen hat und seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ändert daher nichts an der Bewertung der ursprünglichen Investitionsentscheidung. Soweit bekannt, war auch für einen kritischen Betrachter zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nicht vorhersehbar, dass IRS seine Tätigkeiten unterbrechen würde und sich somit die Erwartungen nicht erfuellen würden. (87) Im Übrigen hat die EDF genau wie ein auf Sicherung seiner Investition bedachter privater Kapitalgeber Klage gegen IRS erhoben, woraufhin das Pariser Handelsgericht am 11. Februar 1999 das Unternehmen in einem beschleunigten Verfahren dazu aufgefordert hat, sich binnen drei Monaten seinen Zahlungsverpflichtungen durch Überweisung eines Teilbetrags in Höhe von 870769,39 FRF zu entledigen. Nach Ablauf dieser Frist wäre die Gesamtschuld sofort fällig. (88) Das Darlehen der EDF an IRS stellt daher keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN (89) Aufgrund obiger Ausführungen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass 1. die den Papierfabriken Cascades und Gromelle gewährten günstigeren Strompreise unter die De-minimis-Regelung fallen, 2. die EDF im Kernenergiebereich über Überkapazitäten verfügte und im vorliegenden Fall sämtliche variablen Kosten und durchschnittlich 57 % der Fixkosten gedeckt sind, weshalb die günstigeren Stromtarife zugunsten der Papierfabriken Condat, Lancey und Sibille wirtschaftlich vertretbar sind, 3. das Darlehen der EDF an das Unternehmen IRS zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung aus kaufmännischer Sicht gerechtfertigt war, stellt die Kommission fest, dass weder die Vorzugstarife zugunsten der Papierfabriken Cascades, Gromelle, Condat, Lancey und Sibille noch das dem Unternehmen IRS gewährte Darlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der EDF und damit indirekt vom französischen Staat den Papierfabriken Condat, Cascades, Lancey, Gromelle und Sibille eingeräumten günstigeren Stromtarife sowie das Darlehen der EDF an das Unternehmen IRS im heutigen Gesamtwert von 32,2 Mio. FRF (4,9 Mio. EUR) stellen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. April 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 70 vom 13.3.1999, S. 10. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Bis zur Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und weitere Entwicklung der öffentlichen Stromversorgung, Französischer Staatsanzeiger vom 11. Februar 2000, S. 2143. (4) Geschäftsgeheimnis. (5) Der von der Kommission zur Berechnung des Beihilfeelements verwendete Referenzzinssatz betrug zum 1. August 1999 4,76 %. (6) Die von den französischen Behörden am 21. Januar 1998 gemachten Angaben veranlassten die Kommission dazu, in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auch eine Zuwendung in Höhe von 6,6 Mio. FRF (1,01 Mio. EUR) miteinzubeziehen, die als Kaufanreiz für einen vierten Trockner dienen sollte. In ihrem Schreiben vom 28. Juni 1999 haben die französischen Behörden jedoch belegen können, dass dieser vierte Trockner nicht installiert wurde. Die Kommission hat die Zuwendung für diesen Trockner bei der Berechnung des durchschnittlichen Preisnachlasses daher außer Acht gelassen. (7) In ihrem Schreiben vom 4. September 1998 hatten die französischen Behörden erklärt, die EDF habe verlangt, dass die für eine Papiermaschine und eine Infrarotanlage mit einem Mehrverbrauch von 1,2 GWh zur Verfügung gestellten Beträge zurückgezahlt werden, weil die Anlagen seit Ende 1997 außer Betrieb sind. In ihrem Schreiben vom 28. Juni 1998 räumen die französischen Behörden jedoch ein, dass keine Rückerstattung erfolgt sei, weshalb die Kommission den Betrag von 230000 FRF (35063 EUR) in die Berechnung der Beihilfe miteinbezogen hat. (8) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, S. 219. (9) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (10) Schreiben der französischen Behörden vom 4. September 1998, Seite 3. (11) Siehe Fußnote 9. (12) Studie IV/96/1178/ETD/01 "Tariffs and costs consequences of the EDF monopoly" der NERA (National Economic Research Associates) vom Februar 1997. (13) Siehe Erwägungsgrund 43. (14) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.