Europäische Union

2012/535/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-04-23

Quellenkennung: 32012D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, die nicht vom Insektenvektor zur Vollendung seines Lebenszyklus verwertet werden können, können an Ort und Stelle verbleiben, ohne vernichtet zu werden. Portugal legt der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2018 einen Jahresaktionsplan vor, der Folgendes enthält: Karten, auf denen die Gebiete mit den von den Bränden betroffenen Pflanzen in der Pufferzone sowie die in Unterabsatz 2 genannten Gebiete ausgewiesen sind, die Begründung für diese Auswahl, die zwecks Minderung des Risikos eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm bis zur Fällung, Beseitigung und Entsorgung der betreffenden Pflanzen durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich einer intensivierten Überwachung der anfälligen Pflanzen und der Vektoren zwecks frühzeitiger Erkennung eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm, die benötigten Ressourcen und die Fristen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Portugal legt bis zum 31. Mai 2019 einen weiteren Jahresaktionsplan gleichen Inhalts vor. Das Risiko, das diese Pflanzen darstellen, wird jährlich bewertet und der Aktionsplan entsprechend angepasst. Die in dem Aktionsplan vorgesehen Maßnahmen werden bei der Erarbeitung des allgemeinen Aktionsplans nach Artikel 9 berücksichtigt. Portugal legt der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen Jahresergebnisbericht vor, der auch das Resultat der intensivierten Überwachung der Vektoren enthält, sowie etwaige Aktualisierungen des Aktionsplans. Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % liegt. ▼M2 c) Bei in der Pufferzone während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligem Holz gemäß Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach dem Fällen mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Nach dem Entrinden, Behandeln oder Abdecken wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt. Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz abweichend von Absatz 1 an Ort und Stelle vernichtet werden. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden, müssen Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt werden. ▼M1 3a. Die Mitgliedstaaten identifizieren in den gesamten Pufferzonen ferner die gefällten anfälligen Pflanzen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b genannt sind. Sie entfernen diese Pflanzen und die Holzreste, wobei sie mit allen erforderlichen Schutzmaßnahmen verhindern, dass diese Pflanzen und Holzreste den Kiefernfadenwurm und seinen Vektor anlocken. ▼B 4. Die Mitgliedstaaten sehen ein Hygieneprotokoll für alle Fahrzeuge vor, die forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, und für Maschinen zur Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht über diese Fahrzeuge und Maschinen ausbreiten kann. ANHANG III Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb der Union gemäß Artikel 10 ABSCHNITT 1 Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde aus abgegrenzten Gebieten in andere als abgegrenzte Gebiete und aus Befallszonen in Pufferzonen 1. Anfällige Pflanzen können verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie wurden an Erzeugungsorten angebaut, an denen seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus weder der Kiefernfadenwurm noch seine Befallssymptome nachgewiesen wurden. b) Sie wurden ununterbrochen unter vollständigem physischem Schutz angebaut, der gewährleistet, dass der Vektor die Pflanzen nicht erreicht. c) Sie wurden amtlich inspiziert, untersucht und als frei vom Kiefernfadenwurm und dessen Vektor befunden. d) Mit ihnen wird ein Pflanzenpass mitgeführt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG für Bestimmungsorte innerhalb der Union ausgestellt wurde. e) Sie werden außerhalb der Flugzeit des Vektors oder in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung befördert, so dass gewährleistet ist, dass sie nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können. 2. Anfälliges Holz und anfällige Rinde, außer Holzverpackungsmaterial, können verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Holz bzw. die Rinde wurde einer geeigneten Hitzebehandlung in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung unterzogen, bei der im gesamten Holz und der Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. Bei einer Hitzebehandlung durch Kompostierung wird die Kompostierung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zugelassenen Behandlungsspezifikation durchgeführt. ▼M1 b) Mit dem Holz bzw. der Rinde wird ein Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt, der von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung ausgestellt wurde; mit anfälligem Holz in Form von Bienenstöcken und Nistkästen wird der genannte Pflanzenpass mitgeführt, oder es wird gemäß Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 gekennzeichnet. c) Nicht rindenfreies Holz wird entweder außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung verbracht, sodass gewährleistet ist, dass es nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden kann. ▼B 3. Anfälliges Holz in Form von Holzverpackungsmaterial kann verbracht werden, sofern es folgende Bedingungen erfüllt: a) Es wurde in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 über Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel ( 4 ) unterzogen, so dass gewährleistet ist, dass es frei von lebenden Kiefernfadenwürmern und lebenden Vektoren ist. b) Es ist gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards gekennzeichnet. 4. Abweichend von den Nummern 2 und 3 kann anfälliges Holz aus dem abgegrenzten Gebiet heraus oder aus der Befallszone in die Pufferzone zur unmittelbaren Behandlung zu der diesem abgegrenzten Gebiet oder dieser Befallszone nächstgelegenen Behandlungseinrichtung verbracht werden, wenn sich keine geeignete Behandlungseinrichtung innerhalb dieses Gebiets bzw. dieser Zone befindet. Die Ausnahmeregelung ist nur anwendbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Handhabung, Behandlung, Lagerung und Beförderung gefällter anfälliger Pflanzen gemäß Anhang I Nummern 8 und 10 sowie Anhang II Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 gewährleisten, dass der Vektor bei diesem Holz nicht vorhanden ist bzw. von diesem Holz nicht entweichen kann. b) Die Verbringungen finden außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung statt, so dass gewährleistet ist, dass andere Pflanzen, anderes Holz oder andere Rinde nicht vom Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können. c) Die Verbringungen werden von den zuständigen Behörden regelmäßig vor Ort kontrolliert. 5. Abweichend von den Nummern 2 und 3 können zu Teilen von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselte/s anfälliges Holz und anfällige Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet zu der nächstgelegenen zugelassenen Behandlungseinrichtung oder aus der Befallszone in die Pufferzone zur Verwendung als Brennstoff verbracht werden, sofern die Bedingungen der Nummer 4 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind. ABSCHNITT 2 Bedingungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen, anfälligen Holzes und anfälliger Rinde innerhalb von Befallszonen, die Gegenstand von Ausrottungsmaßnahmen sind 1. Anfällige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen können verbracht werden, sofern sie die in Abschnitt 1 Nummer 1 aufgeführten Bedingungen erfüllen. 2. Anfälliges Holz und anfällige Rinde können verbracht werden, damit es/sie einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird: a) Vernichtung durch Verbrennen an einem für diesen Zweck bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des abgegrenzten Gebiets. b) Verwendung in einer Verarbeitungseinrichtung als Brennstoff oder zu anderen destruktiven Zwecken, so dass gewährleistet ist, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. c) Geeignete Hitzebehandlung in einer zugelassenen Behandlungseinrichtung, bei der im gesamten Holz und der Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind. Bei einer Hitzebehandlung durch Kompostierung wird die Kompostierung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG zugelassenen Behandlungsspezifikation durchgeführt. Für diese Verbringungen gelten folgende Bedingungen: a) Das Holz bzw. die Rinde wird unter amtlicher Aufsicht außerhalb der Flugzeit des Vektors oder mit Schutzabdeckung verbracht, so dass gewährleistet ist, dass andere Pflanzen, anderes Holz oder andere Rinde nicht mit dem Kiefernfadenwurm oder dem Vektor befallen werden können; oder b) Holz oder Rinde, das/die der Behandlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c unterzogen wurde, kann verbracht werden, sofern ein von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung ausgestellter Pflanzenpass mitgeführt wird. Dies gilt weder für Holzverpackungsmaterial noch für anfälliges Holz, das von einzeln untersuchten und für frei vom Kiefernfadenwurm befundenen Pflanzen gewonnen wurde. 3. Anfälliges Holz in Form von Holzverpackungsmaterial kann verbracht werden, sofern es die Bedingungen gemäß Abschnitt 1 Nummer 3 erfüllt. ( 1 ) EPPO Bulletin 39(3):344-353. ( 2 ) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. ( 3 ) Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas. ( 4 ) Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (2009), International Standard for Phytosanitary Measures 15: Regulation of wood packaging material in international trade.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.