Europäische Union

2012/535/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6543)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-04-23

Quellenkennung: 32012D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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▼B Wird der Kiefernfadenwurm bei diesen Kontrollen an anfälligen Pflanzen, anfälligem Holz oder anfälliger Rinde nachgewiesen, so meldet der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich. Artikel 12 Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 10 Stellt sich bei den in Artikel 11 genannten Kontrollen heraus, dass gegen Anhang III Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 verstoßen wurde, so wendet der Mitgliedstaat, der diese Kontrollen durchgeführt hat, auf das nicht konforme Material unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen an: a) Vernichtung; b) Verbringung unter amtlicher Aufsicht in eine speziell für diesen Zweck zugelassene Behandlungseinrichtung, in der das Material einer Hitzebehandlung unterzogen wird, bei der im gesamten anfälligen Holz und der anfälligen Rinde mindestens 30 Minuten lang eine Mindesttemperatur von 56 °C erreicht und somit sichergestellt wird, dass keine lebenden Kiefernfadenwürmer und keine lebenden Vektoren mehr vorhanden sind; c) handelt es sich bei dem nicht konformen Material um Holzverpackungsmaterial, das bereits zur Beförderung von Gegenständen verwendet wird, und unbeschadet des Anhangs III, so ist es unter amtlicher Aufsicht an den Versendeort oder an einen Ort nahe des Ortes der Beanstandung zurückzuverbringen, damit diese Gegenstände umverpackt werden und dieses Holzverpackungsmaterial vernichtet wird, wobei jegliches Risiko einer Ausbreitung des Kiefernfadenwurms zu vermeiden ist. Artikel 13 Zulassung von Behandlungseinrichtungen (1)  Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, lassen Behandlungseinrichtungen zu, die angemessen eingerichtet sind für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben gemäß Anhang III: a) Behandlung anfälligen Holzes und anfälliger Rinde gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs; b) Ausstellung von Pflanzenpässen gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ( 2 ) für anfälliges Holz und anfällige Rinde, die von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nach Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt 2 Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b behandelt wurden; c) Behandlung von Holzverpackungsmaterial gemäß Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe a und Abschnitt 2 Nummer 3 des genannten Anhangs und ▼M1 d) Kennzeichnung gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b sowie Abschnitt 2 Nummer 3 in Übereinstimmung mit Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 von Bienenstöcken, Nistkästen und Holzverpackungsmaterial aus Holz, das von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe c behandelt wurde. ▼B Diese Einrichtungen werden im Folgenden als „zugelassene Behandlungseinrichtungen“ bezeichnet. (2)  Die zugelassenen Behandlungseinrichtungen stellen die Rückverfolgbarkeit des behandelten anfälligen Holzes, der behandelten anfälligen Rinde und des behandelten anfälligen Holzverpackungsmaterials sicher. Artikel 14 Zulassung zur Kennzeichnung ▼M1 (1)  Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial, Bienenstöcken und Nistkästen die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, der Bienenstöcke und der Nistkästen, die sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15. Diese Hersteller werden im Folgenden als „zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial“ bezeichnet. ▼B (2)  Zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial verwenden zur Herstellung von Holzverpackungsmaterial ausschließlich Holz von speziell für diesen Zweck zugelassenen Behandlungseinrichtungen, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, und stellen sicher, dass das dafür verwendete Holz zu diesen Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt werden kann. Artikel 15 Überwachung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial Die Mitgliedstaaten überwachen die zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial, um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben gemäß ihrer Zulassung korrekt wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Überwachung von fachlich qualifiziertem Personal der zuständigen amtlichen Stellen oder von anderen fachlich qualifizierten Personen durchgeführt wird, die unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen tätig sind. Artikel 16 Entzug der Zulassung zugelassener Behandlungseinrichtungen und zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial (1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holz, anfälliger Rinde oder anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandelt wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich. Stellt der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, an anfälligem Holzverpackungsmaterial, das von einem zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gekennzeichnet wurde, den Befall mit dem Kiefernfadenwurm fest, so entzieht er diese Zulassung unverzüglich. (2)  Unbeschadet des Absatzes 1 ergreift der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Artikeln 13 und 14 entsprochen wird, wenn er feststellt, dass eine zugelassene Behandlungseinrichtung oder ein zugelassener Hersteller von Holzverpackungsmaterial ihre/seine Aufgaben gemäß ihrer/seiner Zulassung nicht korrekt wahrnimmt. Artikel 17 Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial (1)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission, wenn sie eine Behandlungseinrichtung gemäß Artikel 13 oder einen zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial gemäß Artikel 14 zulassen und wenn sie eine solche Zulassung entziehen. (2)  Die Kommission erstellt eine Liste der zugelassenen Behandlungseinrichtungen und zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial und übermittelt diese Liste den Mitgliedstaaten. In Teil A der genannten Liste sind die zugelassenen Behandlungseinrichtungen aufgeführt. In Teil B der genannten Liste sind die zugelassenen Hersteller von Holzverpackungsmaterial aufgeführt. Diese Liste wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen aktualisiert. Artikel 18 Aufhebung Die Entscheidung 2006/133/EG wird aufgehoben. Artikel 19 Überprüfung Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Juli 2015 überprüft. Artikel 20 Geltungsbeginn Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a zweiter Satz und Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe c zweiter Satz gelten ab dem 1. Januar 2013. Artikel 21 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Ausrottungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 1. Die Mitgliedstaaten führen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Maßnahmen zur Ausrottung des Kiefernfadenwurms nach den Nummern 2 bis 10 durch. Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich. 2. Bei der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets richtet der betroffene Mitgliedstaat in diesem Gebiet unverzüglich eine Zone mit einem Mindestradius von 500 m um jede anfällige Pflanze ein, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, im Folgenden „die Kahlschlagzone“. Der tatsächliche Radius dieser Zone wird für jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, auf Grundlage des Risikos der Übertragung des Kiefernfadenwurms durch den Vektor über eine Entfernung von mehr als 500 m von dieser anfälligen Pflanze hinweg festgelegt. In der Kahlschlagzone werden alle anfälligen Pflanzen gefällt, entfernt und entsorgt. Fällung und Vernichtung dieser Pflanzen werden beginnend am äußeren Rand dieser Zone zum Zentrum hin durchgeführt. Es werden alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen, um eine Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei der Fällung zu vermeiden. ▼M2 Nach dem Fällen werden von allen abgestorbenen oder kranken und von einer Reihe gesund aussehender Pflanzen, die auf Grundlage des Risikos der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in dem jeweiligen Fall ausgewählt wurden, Proben entnommen. Die Proben werden von verschiedenen Teilen jeder Pflanze, einschließlich der Krone, entnommen, vor allem aber von den Teilen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen. Proben werden auch von gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen entnommen, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Diese Proben werden auf den Kiefernfadenwurm untersucht. 3. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die Schaffung einer Kahlschlagzone mit einem Radius von 500 m gemäß Nummer 2 unannehmbare soziale oder ökologische Auswirkungen hat, so kann der Mindestradius der Kahlschlagzone auf 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, verringert werden. In Ausnahmefällen kann bei bestimmten Einzelpflanzen in dieser Kahlschlagzone eine alternative Ausrottungsmaßnahme nur an diesen Pflanzen durchgeführt werden, die den gleichen Schutz gegen die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms bietet, wenn der Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass die Fällung dieser Pflanzen unangemessen ist. Der Grund für diese Schlussfolgerung und die Beschreibung dieser Maßnahme sind der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln. ▼M2 4. Trifft Nummer 3 zu, wird jede anfällige Pflanze, die nicht gefällt wurde und sich in einer Entfernung von 100 bis 500 m von anfälligen Pflanzen befindet, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, vor, während und nach der Flugzeit des Vektors auf Anzeichen oder Symptome des Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspiziert. Im positiven Fall wird die Pflanze beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Die Proben werden bei diesen anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Der betroffene Mitgliedstaat führt während der Flugzeit intensive Erhebungen bei den Vektoren durch, indem er diese beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Diese Maßnahmen werden angewendet, bis die Ausrottung gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Maßnahmen zur Eindämmung gemäß Artikel 7 Absatz 1 genehmigt worden sind. 5. Hat ein Mitgliedstaat aufgrund von Erhebungen zum Vorkommen des Vektors im Einklang mit dem Internationalen FAO-Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 ( 3 ) Belege dafür, dass der Vektor in dem betroffenen Gebiet in den vorausgegangenen drei Jahren nicht vorgekommen ist, so beträgt der Mindestradius der Kahlschlagzone unter Berücksichtigung der Ausbreitungsfähigkeit des Vektors 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde. Diese Belege sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln. 6. Die Mitgliedstaaten führen während und außerhalb der Flugzeit des Vektors in den abgegrenzten Gebieten Erhebungen an den anfälligen Pflanzen durch, indem sie diese Pflanzen und den Vektor zum Nachweis eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspizieren, beproben und untersuchen. Sie führen auch Erhebungen beim Vektor des Kiefernfadenwurms während seiner Flugzeit durch. Bei diesen Erhebungen gilt anfälligen Pflanzen besondere Aufmerksamkeit, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Die Proben werden bei jeder dieser anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Solche Erhebungen werden auch an gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen durchgeführt, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Die Intensität der Erhebungen muss im Radius von 3 000  m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, mindestens viermal höher sein als in dem Gebiet ab diesem Radius von 3 000  m bis hin zur Außengrenze der Pufferzone. 7. Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in dem gesamten abgegrenzten Gebiet alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, sowie die abgestorbenen und kranken Pflanzen und die Pflanzen, die von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden. Sie erfüllen dabei folgende Bedingungen: a) Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der darauffolgenden Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. b) Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unmittelbar gefällt und entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Gefällte anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm noch nicht nachgewiesen wurde, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt. Trifft Nummer 5 zu, so können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten anfälligen Pflanzen nach einem Probenahmeplan, mit dem mit 99%iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,1 % beträgt, zu beproben und auf den Kiefernfadenwurm zu untersuchen, ohne sie zu fällen. Der erste Satz gilt nicht für anfällige Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde. 8. Bei in dem abgegrenzten Gebiet während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Nummer 7 Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach der Fällung mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. Nach der Entrindung, Behandlung oder Abdeckung wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist. ▼M2 Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz an Ort und Stelle vernichtet werden. Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, werden in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt. ▼M2 8a. Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit des Vektors von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen und zu entfernen, kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Nummer 7 Buchstabe b beschließen, solche Pflanzen zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit beginnt. Ungeachtet der Bestimmungen in Nummer 6 führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm oder seinen Vektoren zeigen. ▼B 9. Die Mitgliedstaaten entfernen und entsorgen alle anfälligen Pflanzen, die an Erzeugungsorten für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen angebaut wurden, an denen der Kiefernfadenwurm seit Beginn des letzten vollständigen Wachstumszyklus nachgewiesen wurde, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bei dieser Tätigkeit zu vermeiden. ▼M1 9a. Die Mitgliedstaaten identifizieren in der gesamten Pufferzone die gefällten anfälligen Pflanzen, die nicht unter die Bestimmungen der Nummern 7, 8 oder 9 fallen. Sie entfernen diese Pflanzen und die Holzreste, wobei sie mit allen erforderlichen Schutzmaßnahmen verhindern, dass diese Pflanzen und Holzreste den Kiefernfadenwurm und seinen Vektor anlocken. ▼B 10. Die Mitgliedstaaten sehen ein Hygieneprotokoll für alle Fahrzeuge vor, die forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, und für Maschinen zur Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht über diese Fahrzeuge und Maschinen ausbreiten kann. ANHANG II Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten, die über eine Pufferzone von mindestens 20 km verfügen müssen, Maßnahmen zur Eindämmung des Kiefernfadenwurms gemäß den Nummern 2 und 3. Die Mitgliedstaaten beschreiben diese Maßnahmen in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausführlich. ▼M2 2. Die Mitgliedstaaten führen in den Befallszonen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und bei dem Vektor mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt anfälligen Pflanzen besondere Aufmerksamkeit, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Zum Schutz der Pufferzonen gilt ihr Schwerpunkt den an diese Zonen angrenzenden Teilen der Befallszone. Die Mitgliedstaaten fällen alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, und entfernen und entsorgen diese Pflanzen und deren Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seiner Vektoren zu vermeiden. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen in den Pufferzonen folgende Maßnahmen: a) Die Mitgliedstaaten führen während und außerhalb der Flugzeit des Vektors in den Pufferzonen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen durch, indem sie diese Pflanzen und den Vektor zum Nachweis eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspizieren, beproben und untersuchen. Sie führen auch Erhebungen beim Vektor des Kiefernfadenwurms während seiner Flugzeit durch. Diese Erhebungen konzentrieren sich auf anfällige Pflanzen, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind, sowie auf Vektoren in Gebieten, in denen ein Befall mit dem Kiefernfadenwurm vermutet wird oder in denen mit einem verspäteten Auftreten von Symptomen zu rechnen ist. Die Proben werden bei anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Solche Erhebungen werden auch bei gefällten Stämmen, Schnittresten und natürlich vorkommenden Abfällen durchgeführt, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind. ▼M3 b) Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen anfälligen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors vor und während der Fällarbeiten und bis zur Entsorgung der gefällten Pflanzen und der Holzreste zu vermeiden, und sie sorgen dafür, dass dabei folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der nächsten Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. ii) Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unverzüglich gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit identifizierte und von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, solche Pflanzen zu fällen, zu entfernen und zu entsorgen, bevor die nächste Flugzeit beginnt. Gefällte anfällige Pflanzen werden entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden und ungeachtet der Bestimmungen in Buchstabe a führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er verstärkte Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm zeigen. Abweichend von Ziffern i und ii kann Portugal beschließen, die anfälligen Pflanzen, die von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell als von den Bränden im Jahr 2017 betroffen eingestuft werden, über einen längeren Zeitraum, jedoch bis spätestens 31. März 2020, zu fällen, zu beseitigen und zu entsorgen. Vorrangig zu fällen, zu beseitigen und zu entsorgen sind in diesem Zeitraum die anfälligen Pflanzen in folgenden Gebieten: — in an die Befallszone grenzenden Gebieten; — in Gebieten mit Anzeichen für eine Aktivität von Insektenvektoren; — in Gebieten mit einem erhöhten Anteil absterbender Bäume, der auf einen möglichen Befall mit dem Kiefernfadenwurm hinweist; — in den anderen Gebieten mit dem höchsten Risiko eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm. Diese anfälligen Pflanzen werden gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. In diesem Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Die anfälligen Pflanze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.